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Solothurn Verwaltungsgericht 26.02.2018 VWBES.2018.32

26. Februar 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,403 Wörter·~7 min·4

Zusammenfassung

Wiedererteilung des Führerausweises

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Wiedererteilung des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Am 25. Mai 2016 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) einen Sicherungsentzug des Führerausweises von A.___ wegen mangelnder Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht (Alkoholproblematik) auf unbestimmte Zeit (Sperrfrist 12 Monate; Entzugsbeginn 17. Oktober 2015). Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz, einer fachtherapeutischen Behandlung sowie vom positiven Ergebnis einer erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht.

1.2 Am 21. April 2017 ersuchte A.___ die MFK um Wiedererteilung des Führer­ausweises.

1.3 Im darauf angeordneten verkehrsmedizinischen Gutachten vom 14. Dezember 2017 (Untersuchung vom 28. September 2017) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRMZ) wurde die derzeitige Fahreignung von A.___ verneint.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die MFK das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung vom 19. Januar 2018 ab (Ziffer 1) und erklärte, die Wiedererteilung des Führerausweises werde von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht (Ziffer 2): Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz; regelmässige suchttherapeutische Beratungsgespräche; positives Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Januar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einvernahme von Zeugen zu seinem Trinkverhalten. Zur Begründung führte er aus, er habe seit Oktober 2016 keinen Alkohol mehr konsumiert und sämtliche Bedingungen, die für die Wiedererteilung des Führerausweises nötig seien, erfüllt. Am 5. Februar 2018 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.2 Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2018 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Der Beschwerdeführer reichte am 20. Februar 2018 eine Replik zu den Akten.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift und in der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

2.2 Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 134 I 140). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).

3.1 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ vom 14. Dezember 2017, welches dem Beschwerdeführer die derzeitige Fahreignung abspricht. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ergebnisse der verkehrsmedizinischen Untersuchung und macht geltend, seit Oktober 2016 keinen Alkohol mehr konsumiert zu haben. Strittig und zu klären ist, ob die Vorinstanz das Gutachten richtig gewürdigt und gestützt darauf zu Recht die Wiedererteilung des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung verweigert hat.

3.2 Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. In Sachfragen weicht der Richter nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung (und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen) ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV, SR 101) verstossen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit weiteren Hinweisen).

3.3 Die gutachtende Ärztin stützte sich bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die Ergebnisse der chemisch-toxikologischen Haaruntersuchung zur Überprüfung des Alkoholkonsums. Beim Beschwerdeführer wurde anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 28. September 2017 eine Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) durchgeführt und dabei für den Zeitraum von Mitte April bis Mitte September 2017 eine Konzentration von 50 pg/mg gemessen. Die Gutachter leiteten daraus einen fortgesetzten starken Alkoholkonsum ab und verneinten die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht.

3.4.1 Ethylglucuronid ist ein Stoffwechselprodukt von Trinkalkohol, welches in der Leber gebildet wird und durch das Blut u.a. in die Haarwurzeln gelangt, wodurch es in den Haaren abgelagert wird. Bis heute ist keine andere Substanz bekannt, nach deren Aufnahme im Körper EtG gebildet wird, weshalb der Nachweis von EtG im Haar als direkter Merker für Alkoholkonsum dient. Die in den Haaren festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol (vgl. SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalyse, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2012, Ziff. 3.1).

3.4.2 Die Interpretation der Messwerte bezieht sich auf die Consenspapiere der English Society of Hair Testing (SoHT). Demnach stellt ein Wert unter der Nachweisgrenze von 7 pg/mg EtG keinen Hinweis auf einen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum dar, weshalb dabei von einer Abstinenz auszugehen ist. Ein EtG-Wert von 7 bis 30 pg/mg deutet auf einen relevanten, moderaten Alkoholkonsum hin. Liegt der EtG-Wert über 30 pg/mg, so spricht dies für einen übermässigen Alkoholkonsum (vgl. SGRM, a.a.O., Ziff. 6.2).

3.4.3 Das Bundesgericht hat die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid mit Urteil 6A.8/2007 vom 1. Mai 2007 ausdrücklich anerkannt und sah bisher keinen Anlass, davon abzuweichen (statt vieler: BGE 140 II 334 E. 3).

3.5 Die Analyse der dem Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Untersuchung abgenommenen Haarprobe auf EtG ist nach dem Gesagten geeignet, Aussagen über das Alkoholkonsumverhalten in den vorangegangenen fünf Monaten zu machen. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer zumindest für den Zeitraum Mitte April bis Mitte September 2017 erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert haben muss. Es ist nur folgerichtig und damit nachvollziehbar, dass die Gutachterin daraus schloss, beim Beschwerdeführer würden die Analyseergebnisse in deutlichem Widerspruch zu seinen Angaben über sein Trinkverhalten stehen, die Analyseergebnisse sprächen für einen fortgesetzten starken Alkoholkonsum. Die Vorinstanz durfte bei ihrem Entscheid ohne Weiteres darauf abstellen. Die Einhaltung der Abstinenz ist damit widerlegt.

4.1 Nach Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

4.2 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer die Behebung des Mangels, der zum Führerausweisentzug führte, nicht nachweisen. Folglich kann ihm der Führerausweis zurzeit (noch) nicht wieder erteilt werden.

5. Zusammengefasst kann dem Beschwerdeführer der Führerausweis nicht wieder erteilt werden, bevor seine Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht wieder bejaht wird. Der damit verbundene – andauernde – Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und deshalb erforderlich. Unter den gegebenen Umständen ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird vorliegend ausnahmsweise verzichtet, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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