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Solothurn Verwaltungsgericht 21.08.2018 VWBES.2018.310

21. August 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,643 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Ausschaffungshaft

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. August 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___    

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

2.    Haftgericht,   

Beschwerdegegner

betreffend     Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geboren am [...] September 1973, von der Côte d’Ivoire, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 27. November 2005 erstmals in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag, welcher abgewiesen wurde. Es folgte eine umfassende Historie von Anhaltungen, Ausschaffungshaft, Wegweisungen, Einreiseverboten, Vorführungen bei Delegationen aus Côte d’Ivoire, Mali, Burkina Faso und strafrechtlichen Verurteilungen. Diesbezüglich kann auf die bis heute ergangenen Haftverfahren (strafrechtlichen und verwaltungsrechtliche) und die umfassende Zusammenfassung des Migrationsamts (MISA) vom 15. Januar 2018 verwiesen werden.

2. Mit Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 7. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wobei er sich seit dem 10. September 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befand. Am 18. März 2016 konnte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal einer Delegation aus der Côte d’Ivoire vorgeführt werden, welche ihn als Staatsbürger anerkannte. Daraufhin teilte dieser mit, dass er in Spanien verheiratet sei, worauf er die entsprechenden Unterlagen übermittelte. Spanien lehnte eine Rückübernahme des Beschwerdeführers am 29. Juli 2016 zum wiederholten Mal ab mit dem Hinweis auf fehlende Dokumente. Das Amt für Justizvollzug (AJUV) wies eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zwei Mal ab. In den Befragungen gab der Beschwerdeführer stets an, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu wollen.

3. Am 12. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer ins Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn versetzt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MISA gleichentags die Wegweisung des Beschwerdeführers. Die Verfügung wurde als sofort vollstreckbar erklärt. Die vom MISA am 13. Januar 2018 verfügte Ausschaffungshaft während drei Monaten genehmigte das Haftgericht am 17. Januar 2018.

4. Nach ärztlichen Abklärungen meldete das MISA den Beschwerdeführer für einen vorerst unbegleiteten Rückflug an. Der Beschwerdeführer verweigerte ab dem 7. Februar 2018 die Nahrungsaufnahme, weshalb er am 9. Februar 2018 in Spitalpflege verbracht wurde. Am 10. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer wieder ins UG Solothurn zurückgeführt. Am 16. Februar 2018 bestätigten die Bundesbehörden, dass der Beschwerdeführer am 8. März 2018 in Begleitung einer Medizinalperson seine Rückreise antreten könne. Die Ausreisedokumente wurden am 21. Februar 2018 vom Heimatstaat ausgestellt. Am 8. März 2018 verweigerte der Beschwerdeführer den Rückflug und wurde ins UG Solothurn zurückgeschafft.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das MISA am 27. März 2018 die Verlängerung der Haft bis zum 12. Juli 2018 an, welche das Haftgericht am 12. April 2018 genehmigte. Daraufhin organisierte das MISA einen medizinisch und polizeilich begleiteten Rückflug für den 19. Juni 2018. Der Beschwerdeführer weigerte sich aber, seine Blutzuckermedikamente wie auch jegliche Nahrung und Getränke einzunehmen, so dass sein Gesundheitszustand am Flughafen Zürich nach Einschätzung des Chefarztes der medizinischen Organisation zu schlecht für eine Reise war. Gleichentags erfolgte die Rückverlegung des Beschwerdeführers ins UG Solothurn, wo er nach Abbruch des Ausschaffungsversuchs seine Medikamente einnahm, worauf sich sein Gesundheitszustand stabilisierte. Eine Woche nach diesem Vorfall wurde die Zelle des Beschwerdeführers kontrolliert. Dabei konnten mehrere Portionen Butter und Zuckerwürfel sichergestellt werden.

6. Am 11. Juli 2018 verlängerte das MISA die Ausschaffungshaft erneut um drei Monate. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei von einer Ausschaffung in die Elfenbeinküste abzusehen. Er habe gesundheitliche Probleme, welche sich bei einer Ausschaffung in die Elfenbeinküste negativ auswirken würden. Er wolle sich nicht unkooperativ verhalten und würde ein Einreiseverbot in die Schweiz respektieren. Da er eine Familie in Spanien habe und dorthin ausreisen wolle, seien die spanischen Behörden um eine Rückübernahme zu ersuchen.

7. Das Haftgericht und das MISA schlossen am 31. Juli 2018 respektive 3. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde, die betroffene Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt, oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Die Haftdauer darf zusammen mit einer Vorbereitungs- und Durchsetzungshaft insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG), doch kann die Dauer um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG). Die Haft wird unter anderem beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG).

2.2 Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist dann unverhältnismässig und damit auch unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Es genügt nicht, dass die Durchführbarkeit der Rückführung zweifelhaft oder momentan unmöglich oder unsicher ist (BGE 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.1 Der Beschwerdeführer verhält sich in keiner Weise kooperativ: Er weigert sich weiterhin, in sein Heimatland Côte d’Ivoire zurückzukehren und will stattdessen zu seiner Familie nach Spanien (vgl. Aktum 810 und Aktennotiz zum rechtlichen Gehör bzgl. Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 11. Juli 2018). Im Juni 2018 hat der Beschwerdeführer durch gezielte Manipulation seines Gesundheitszustandes mittels gehorteten oder eingetauschten Nahrungsmitteln und der Weigerung, seine Medikamente einzunehmen, seinen Blutzuckerspiegel derart beeinflusst, dass der Transport aus medizinischen Gründen abgebrochen werden musste. Anlässlich der Zellenkontrolle vom 10. Juli 2018 wurde beim Beschwerdeführer wiederum Zuckerwürfel und CM Müesli gefunden, welche gemäss ärztlicher Verordnung nicht bestellt werden dürfen (vgl. Anmeldeformular swissRepat Linienflug vom 19. Juni 2018, E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Departement des Innern, Dr. B.___ und dem AJUV vom 26. Juni 2018, 5./10. und 11. Juli 2018). Da sich der Beschwerdeführer, wie soeben erwähnt, strikte weigert, in die Côte d’Ivoire auszureisen, ist davon auszugehen, dass er alles versuchen wird, um eine Ausschaffung zu verhindern und – einmal in Freiheit – sich nicht für einen Rückflug in die Côte d’Ivoire bereithalten, sondern untertauchen würde. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft nach Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG über die sechs Monaten hinaus sind demnach erfüllt.

3.2 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, liegen die Reisepapiere immer noch vor und eine Ausreise in die Côte d’Ivoire ist somit möglich. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spricht nicht gegen eine Ausreise, solange er sich an die Ernährungsvorschriften hält und seine Medikamente einnimmt. Zwar hat dieser beim letzten Ausschaffungsversuch durch die Einnahme von für ihn aufgrund seiner Diabeteserkrankung ungesunden Nahrungsmittel seine Gesundheit absichtlich als Druckmittel gegen seine Ausschaffung aufs Spiel gesetzt, jedoch sollte nun mit regelmässigen Kontrollen seiner Zelle (vgl. E-Mail-Korrespondenz zwischen dem MISA und dem AJUV vom 11. Juli 2018) ein erneuter Abbruch der Ausschaffung aus medizinischen Gründen verhindert werden. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzuges der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Auch die familiären Verhältnisse ergeben keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftordnung sprechen würden. Der Beschwerdeführer beantragt diesbezüglich zwar, man solle die spanischen Behörden nochmals um eine Rückübernahme ersuchen, da seine Familie in Spanien zu Hause sei. Spanien hat jedoch schon fünf Mal (letztmals am 29. Juli 2016) das Rückübernahmegesuch des Beschwerdeführers abgewiesen (vgl. Aktum 217 f., 262 f., 312, 346 ff. und 704 f.), da er über keinerlei Dokumente verfügt, um sich legal in Spanien aufzuhalten. Solange der Beschwerdeführer nicht über diese Dokumente verfügt, kann kein neues Rückübernahmeverfahren eingeleitet werden. Wie den Akten entnommen werden kann (vgl. Aktum 158, 165, 371), hat sich der Beschwerdeführer bis anhin an keines der ihm auferlegten Einreiseverbote in die Schweiz gehalten. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, ohne Ausschaffung an ein erneut verfügtes Einreiseverbot in die Schweiz halten würde. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht hafterstehungsfähig.

Das renitente Verhalten des Beschwerdeführers, d.h. die Weigerung, selbständig in sein Heimatland auszureisen und die gezielte Vereitelung der begleiteten Ausschaffung machen zeitaufwändige Vorkehren nötig. Die Verlängerung der Haft um drei Monate ist unter diesen Umständen angemessen, umso mehr als es der Beschwerdeführer selbst zu vertreten hat, dass er die beiden für ihn gebuchten Flüge, mit deren Antritt die Haft beendet gewesen wäre, nicht genutzt hat. Aus dem Gesagten ist der Haftzweck weiterhin gegeben und die Haftverlängerung verhältnismässig.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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