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Solothurn Verwaltungsgericht 15.10.2018 VWBES.2018.27

15. Oktober 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,566 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Festsetzung der Besoldung / Abschreibung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Oktober 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

Einwohnergemeinde [...],  vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin,     

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch Amt für Gemeinden AGEM,   

2.    A.___ , vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,    

Beschwerdegegner

betreffend     Festsetzung der Besoldung / Abschreibung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ wurde von der Einwohnergemeinde [...] (nachfolgend Gemeinde) per 1. Januar 2012 als Hauswart des Schulhauses [...] mit einem Pensum von 100% gewählt. Am 31. Oktober 2013 erhielt er die Mitteilung von der Gemeinde, dass er für die Amtsperiode 2014 – 2017 wiedergewählt worden sei.

Ab dem 12. August 2014 wurde A.___ wegen eines bereits vor dem Stellenantritt bestehenden Knieleidens zu 50% arbeitsunfähig. Die SUVA erbrachte kurze Zeit Taggeldleistungen, stellte diese aber per 1. Februar 2016 ein, weil die Arbeitsfähigkeit sich seit dem Gutachten aus dem Jahr 2011, erstellt nach dem Unfall im Jahr 2009, nicht verändert habe. A.___ verlangte daraufhin mit Eingabe seines Anwalts vom 4. April 2016 eine beschwerdefähige Verfügung.

2. Die Gemeinderatskommission [...] verfügte am 29. März 2017, der Lohn von A.___ werde ab 1. April 2017 der verminderten Arbeitsfähigkeit angepasst und auf 50% festgesetzt.

3. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___ (nachfolgend Hauswart) mit Beschwerde vom 10. April 2017 an das Volkswirtschaftsdepartement. Er stellte den Antrag, die Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und verlangte, dass die Gemeinde anzuweisen sei, für die Dauer des Verfahrens das bisherige Gehalt weiterhin zu 100% zu bezahlen.

4. Das Volkswirtschaftsdepartement verlangte einen Kostenvorschuss und stellte fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukäme. Am 16. Mai 2017 sistierte es das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Parteien «bis auf weiteres, jedoch spätestens bis zum Abschluss des aktuell rechtshängigen verwaltungsrechtlichen SUVA-Verfahrens». Es werde erst wieder auf Begehren einer Partei weitergeführt.

5. Am 29. März 2017 hatte die Gemeinde dem Hauswart auch mitgeteilt, es sei vorgesehen, ihn nicht mehr wieder zu wählen, da er seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen könne. Am 9. Oktober 2017 eröffnete ihm die Gemeinde den entsprechenden Beschluss vom 27. September 2017.

Parallel zum Verfahren betreffend Nichtwiederwahl waren die Parteien in Verhandlungen zum Beendigen des Dienstverhältnisses und des damit verbundenen Mietverhältnisses für die Dienstwohnung getreten, die Anfang November 2017 in einen Vergleich mündeten.

6. Am 21. November 2017 stellte der Hauswart die Anträge, die Sistierung sei aufzuheben (1), die Verfügung vom 29. März 2017 der Gemeinde sei ersatzlos aufzuheben (2), die Einwohnergemeinde sei zu verurteilen, A.___ die aufgelaufenen Rechtsanwaltskosten von CHF 1'880.15 zu bezahlen (3), unter Kosten- und Entschädigungsfolge (4). Der Eingabe waren die Vergleichsvereinbarung zwischen den Parteien vom 2./10. November 2017 und die Honorarnote beigelegt.

7. Mit Verfügung vom 24. November 2017 hob das Departement die Sistierung auf und gab der Gemeinde Gelegenheit, bis 18. Dezember 2017 eine Stellungnahme einzureichen.

Die Gemeinde verlangte, die Sistierung des Beschwerdeverfahrens sei aufrecht zu halten, eventuell das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des SUVA-Verfahrens erneut zu sistieren. Die Rechtsbegehren Nr. 2 bis 4 des Hauswarts im Schreiben vom 21. November 2017 seien abzuweisen.

8. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 schrieb das Departement das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab, auferlegte die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 den Parteien je zur Hälfte und verweigerte die Ausrichtung von Parteientschädigungen.

9. Am 22. Januar 2018 erhob die Gemeinde gegen die Abschreibung des Verfahrens Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte, die Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1), die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Hauswart aufzuerlegen (Ziff. 2), das Verfahren vor dem Departement sei weiter zu sistieren (Ziff. 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 5). Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Ziff. 4).

Das Departement und der Hauswart stellten den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Gemeinde blieb in ihrer Replik bei ihren Anträgen.

10. Am 7. März 2018 teilte der Hauswart mit, die Verfügung der SUVA sei unterdessen mit Datum vom 6. März 2018 ergangen. Die Gemeinde reichte anschliessend die von ihr verlangten Unterlagen (Gemeindeordnung etc.) ein.

11. Am 22. März 2018 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher sich die Parteien nicht einigen konnten. Schliesslich wurde am 24. April 2018 die Einsprache des Hauswarts an die SUVA eingereicht, was der Gemeinde zur Kenntnis gebracht wurde. Weitere Eingaben erfolgten keine.

II.

1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen schriftlich eingereicht und begründet worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide des Volkswirtschaftsdepartements als Beschwerdeinstanz in Gemeindesachen, das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (§ 49 Abs. 4 Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12, § 200 Abs. 2 und § 202 Abs. 1 Gemeindegesetz, GG, BGS 131.1). Beschwerdegründe und Verfahren richten sich gemäss § 203 GG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11).

1.2 Nach § 200 Abs. 1 GG kann beim Departement Beschwerde geführt werden unter anderem gegen Beschlüsse über Nichtwiederwahlen (lit. a), die Kündigung definitiver Anstellungsverhältnisse und die Entlassung aus wichtigen Gründen (lit. b), gegen Beschlüsse über Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und –stufen (lit. d) oder Beschlüsse, welche im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht Rechte oder Pflichten einer Person hoheitlich, einseitig und verbindlich festlegen (lit. f). Bei der Reduktion des Lohnes von 100% auf 50% handelt es sich jedenfalls um einen nach § 200 Abs. 1 lit. f GG anfechtbaren Beschluss einer Gemeinde, weshalb das Departement zu Recht auf die bei ihm erhobene Beschwerde eingetreten ist und darüber entschieden hat.

1.3 Das Verfahren für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im Gemeindegesetz nicht selbständig geregelt. Dafür gelten die Vorschriften des VRG. Nach § 12 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Da die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren als Beschwerdegegnerin Parteistellung hatte und ihre Beschwerde als gegenstandslos geworden mit Kostenfolge abgeschrieben wurde, ist sie durch den vorinstanzlichen Beschluss besonders berührt und zur Beschwerde legitimiert, sofern und soweit sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Ein solches Interesse hat sie jedenfalls, soweit ihr für die Abschreibung des Verfahrens Kosten auferlegt wurden, sodass jedenfalls insoweit auf ihre Beschwerde einzutreten ist. Ob ein schutzwürdiges Interesse auch für die Anfechtung des Abschreibungsbeschlusses vorläge, kann offen bleiben, da die Beschwerde sich in diesem Punkt ohnehin als unbegründet erweist.

2. In der Hauptsache ging es beim vorinstanzlichen Verfahren um die von [...] verfügte Lohnreduktion auf 50%, entsprechend der in diesem Umfang verminderten Arbeitsfähigkeit, ab 1. April 2017. Nachdem das Dienstverhältnis unterdessen per Ende 2017 durch Nichtwiederwahl ausgelaufen ist und sich die Parteien über die Beendigung und die Lohnzahlungen zudem in einem Vergleich geeinigt haben, steht fest, dass allerspätestens seit 1. April 2018 keinerlei Dienstverhältnis mehr zwischen der Gemeinde und dem Hauswart besteht und keinerlei Lohnzahlungen mehr geschuldet sind bzw. beansprucht werden können. Fest steht ebenso, dass bis zum Auslaufen des Dienstverhältnisses von der Gemeinde Zahlungen im Umfang des ungekürzten Lohns entsprechend einem 100%-Pensum geleistet wurden, der Hauswart aber im Gegenzug allfällige Rentenansprüche gegenüber der SUVA der Gemeinde abtrat. Ein aktuelles und damit schutzwürdiges Interesse am Entscheid über die verfügte Lohnreduktion ab 1. April 2017 bestand und besteht somit jedenfalls seit 1. April 2018 für die Gemeinde nicht mehr.

Das von der Gemeinde vorgebrachte Argument zur Begründung an einem fortdauernden Interesse an der Hängigkeit der Beschwerde vor dem Departement, dass sie nämlich bei einer nachträglich rückwirkend über den 1. April 2017 hinaus zugesprochenen Rente durch die SUVA die Möglichkeit erhalten müsste, ihre Verfügung vom 29. März 2017 bezüglich Lohnanpassung in Wiedererwägung zu ziehen oder zu widerrufen, geht völlig fehl. Mit dem Beenden des Dienstverhältnisses ist auch das Recht der Gemeinde zu Ende gegangen, bezüglich dieses Dienstverhältnisses zu verfügen. Ein aktuelles schutzwürdiges Interesse kann also auch daraus nicht abgeleitet werden.

Sollte sich im weiteren Verlauf des SUVA-Verfahrens eine Änderung ergeben und eine der Parteien, die Gemeinde oder der Hauswart, davon ausgehen, sie hätte dann gegenüber der andern Partei irgendwelche vermögensrechtlichen Ansprüche aus öffentlichem Recht, wäre sie wohl auf die verwaltungsgerichtliche Klage zu verweisen, wie die Vorinstanz in ihrer Abschreibungsverfügung festhält. Auf den weiteren Inhalt des Vergleichs und wie dieser allenfalls zu verstehen oder auszulegen ist, ist im Verfahren hier jedenfalls nicht einzugehen; er ist für die zu entscheidende Frage nicht relevant.

3. Die Beschwerde gegen die Abschreibung des Verfahrens durch die Vorinstanz erweist sich somit als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Daran ändert auch die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin nichts, zumal sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 10. Januar 2018 noch mit den Argumenten gegen die Aufhebung der Sistierung auseinandergesetzt hat.

Zur vorinstanzlichen Kostenregelung im Abschreibungsbeschluss nimmt die Gemeinde in ihrer Beschwerde keine Stellung. Sie ist deshalb ohne weiteres zu bestätigen, auch hinsichtlich Parteientschädigung, welche der Hauswart nicht angefochten hat und die deshalb nicht zum Nachteil der beschwerdeführenden Gemeinde geändert werden kann.

4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, die auf CHF 800.00 festzusetzen sind, sind deshalb von der Beschwerdeführerin zu tragen. Diese hat der Gegenpartei für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zudem eine Parteientschädigung, die auf pauschal CHF 500.00 festzusetzen ist, zu entrichten. Dem Departement steht keine Parteientschädigung zu.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Einwohnergemeinde [...] hat die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Die Einwohnergemeinde [...] hat A.___ für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), wenn geltend gemacht wird, der Streitwert liege über CHF 15'000 oder es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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