Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. August 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Kamber
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Antrag auf Umplatzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ [...], geb. [...] September 2012, ist der uneheliche Sohn von A.___ (in der Folge Beschwerdeführerin); mit Wirkung ab 1. November 2013 wurde ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und ihr Sohn familientherapeutisch via Stiftung Kinderheime Solothurn (SKSO) platziert. Gleichzeitig wurde [...], Soziale Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg (SDMUL) als Beistand eingesetzt. Der eingesetzte Beistand hat, resp. hatte, dieselbe Funktion bei den beiden älteren Geschwistern von B.___ (Jahrgang 2000 und 2001). Bereits mit Verfügung der (damaligen) Vormundschaftsbehörde Mittlerer und Unterer Leberberg (VBMUL) vom 18. Dezember 2012 war gestützt auf Art. 309 und 392 Ziff. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) eine Rechtsanwältin zur Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater eingesetzt worden. Dies gelang bis heute nicht. Der Vater von B.___ ist nach wie vor unbekannt, obwohl die Mutter offenbar gelegentlich mit ihm (zumindest telefonischen) Kontakt hat.
2. Mit superprovisorischem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 19. März 2015, welcher am 30. März 2015 bestätigt wurde, wurde B.___ nach Einholung eines kinder- und jugendpsychologischen / psychiatrischen Sachverständigen- und Erziehungsfähigkeitsgutachtens für alle drei Geschwister unter Einbezug der Kindsmutter in der Institution C.___ (in der Folge Institution) platziert. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Kindsmutter wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juli 2015 ab (VWBES.2015.145). Das Gericht hielt damals fest, die Institution sei ein geeigneter Unterbringungsort, weshalb auch die Eventualbegehren betreffend Neuplatzierung in einer Kleinfamilie abzuweisen seien, wobei festzuhalten sei, dass die KESB auch diesbezügliche Abklärungen getroffen habe, jedoch keine verfügbaren Plätze mehr vorhanden gewesen seien.
3. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 teilte Fürsprecher Marfurt namens seiner Klientin (der Beschwerdeführerin) dem Beistand mit, dass am mündlich gestellten Antrag auf Umplatzierung von B.___ ins [...] festgehalten werde. Der Beistand antwortete mit Schreiben vom 13. Juli 2017, lehnte die Umplatzierung ab und bat, sich künftig diesbezüglich direkt an die platzierende Behörde zu wenden, was der Vertreter schliesslich mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 auch tat. Zur Begründung führte er aus, die Institution sei nicht geeignet, ein Kind muslimischen Glaubens aufzunehmen und zu betreuen, da die muslimischen Glaubensgrundsätze nicht respektiert würden. Die KESB holte bei der Institution einen Erziehungsbericht ein, hörte die Kindsmutter in Anwesenheit ihres Vertreters an und besuchte B.___ in der Institution, bevor sie den Antrag mit Verfügung vom 30. Mai 2018 abwies.
4. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch Fürsprecher Marfurt, am 2. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2018 sei aufzuheben.
2. B.___ sei in das [...] umzuplatzieren.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für die Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als amtlicher.
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei offensichtlich und begründet, wenn die Beschwerdeführerin mit Personen, welche behaupteten, mit einer Beschneidung werde eine schwere Körperverletzung begangen, nicht mehr zusammenarbeiten wolle. Der Beschneidung sei erst zugestimmt worden, nachdem der Antrag auf Umplatzierung gestellt und der Beistand bei der Institution entsprechend Druck aufgesetzt habe. Zudem habe der Knabe nicht nur einmal die Bemerkung «mmmh Schweinefleisch» gemacht, sondern seiner Mutter an einem Besuchsmorgen eine Bio-Kalbsbratwurst gezeigt, die er dann zum Mittagessen erhalten werde. In dieser Wurst sei Schweinefleisch enthalten. Die Institution habe keine Ahnung, was Muslim zu sein überhaupt beinhalte, ganz im Gegensatz zum [...], das sich sehr um religiöse Vorgaben kümmere.
5. Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wurde vom Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 11. Juli 2018 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und ein Kostenvorschuss verlangt, welcher bezahlt wurde.
6. Die KESB beantragte mit Stellungnahme vom 26. Juli 2018, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Der Beistand liess sich nicht vernehmen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V. mit § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist als Mutter von B.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn B.___ entzogen. Dies bedeutet, dass sie nicht mehr entscheidungsbefugt ist, wo ihr Sohn untergebracht ist. Darüber entscheidet die KESB. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Anspruch, dass auf diesen Entscheid zurückgekommen wird, hat die Beschwerdeführerin bloss, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, oder überwiegende Interessen dies erfordern.
2.1 Es ist richtig, dass die Institution der KESB am 30. März 2017 mitteilte, sie könne die Beschneidung nicht unterstützen. Einerseits bezog sie sich auf die Homepage des Vereins Pro Kinderrechte Schweiz und bezeichnete eine Beschneidung als Körperverletzung. Andererseits machte sie geltend, die zweiwöchige Nachsorge übersteige bei weitem ihren Betreuungsauftrag und beinhalte ein hohes Infektionsrisiko, das sie nicht zu tragen bereit sei. Nebst der Tatsache, dass über die rechtliche Qualifikation einer Knabenbeschneidung mit Fug diskutiert werden kann (vgl. Christopher Geth: in Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 124 N 7a), ist entscheidend, dass die Institution der Beschneidung schliesslich zugestimmt und die Betreuung übernommen hat. Es war denn auch gar nicht in ihrer Kompetenz, sich gegen die Beschneidung aufzulehnen. Beistand und KESB haben diese unterstützt und versucht, eine externe Nachbetreuung zu organisieren. Die Mutter ihrerseits ist jedoch offenbar einen Tag nach der Operation für zwei Wochen in die Türkei verreist und hat sich nicht im Geringsten um ihren Sohn gekümmert. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin ist aus der Luft gegriffen und erscheint als blosser Vorwand, um eine Umplatzierung begründen zu können.
2.2 Dasselbe gilt für die beiden von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle bezüglich Schweinefleisch. Wie sich aus dem Erziehungsbericht vom 23. Januar 2018 (S. 4) ergibt, ist das Verhältnis von B.___ zu seiner Mutter nicht frei von Konflikten und die Besuche gestalten sich oft recht schwierig. Es ist demnach durchaus denkbar, dass der Junge seine Mutter mit einer entsprechenden Aussage («mmmh Schweinefleisch») bloss provozieren wollte, resp. dass er die bewusste Wurst der Mutter nur zeigte, weil er bemerkt hat, dass dies ein Thema ist, das die Mutter stark beschäftigt. Stichhaltige Indizien, dass er tatsächlich Schweinefleisch zu essen erhielte und damit gegen die muslimischen Glaubensregeln verstossen würde, liegen keine vor. Im Gegenteil: Bei der Befragung durch die KESB hat er explizit erwähnt, dass er und ein anderer Junge manchmal anderes Essen erhielten, weil sie kein Schweinefleisch essen würden. Es braucht zudem keiner weiteren Ausführungen zur Glaubhaftigkeit von Aussagen von fünfjährigen Kindern. Dass diese mit äusserster Vorsicht zu gewichten sind, ist bekannt, speziell, wenn die Kinder in Verhältnissen aufwachsen wie hier, wo eine Platzierung vorgenommen werden musste.
2.3 Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich B.___ am richtigen Ort befindet und sich dort in den vergangenen dreieinhalb Jahren erfreulich entwickelt hat. Es gibt keine Gründe, ihn zur Zeit woanders zu platzieren.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Der Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung ist abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann