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Solothurn Verwaltungsgericht 10.09.2018 VWBES.2018.264

10. September 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,295 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Strafantrittsbefehl

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. September 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Künzler,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2.    Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend     Strafantrittsbefehl

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Mit (berichtigter) Anklageschrift vom 29. April 2016 bzw. vom 11. Juli 2016 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim Amtsgericht Olten-Gösgen Anklage gegen den in der Schweiz geborenen und niederlassungsberechtigten A.___, geb. [...] 1995, wegen mehrfachen Betrugs, Betrugs, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Veruntreuung, versuchter Veruntreuung, Urkundenfälschung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 6. Dezember 2016 wurde A.___ zwecks Vorladung zur Hauptverhandlung zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 22. Dezember 2016 wurde A.___ am Flughafen Zürich verhaftet und am 23. Dezember 2016 ins Untersuchungsgefängnis (nachfolgend: UG) Olten überführt. Dort wurde ihm die Vorladung für die Hauptverhandlung vom 16. März 2017 zugestellt. Aufgrund von Landesabwesenheit von A.___ ersuchte dessen amtlicher Vertreter anlässlich der Verhandlung vom 16. März 2017 um Dispensation seines Klienten. Der Antrag wurde gutgeheissen.

1.2 A.___ wurde mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 20. März 2017 wegen mehrfachen Betrugs, Betrugs, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Veruntreuung, versuchter Veruntreuung, Urkundenfälschung, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, mehrfacher widerrechtlicher Aneignung und Verwendung von Kontrollschildern, missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 20 Monate mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt.

1.3 In der Vollzugsmeldung des Richteramts Olten-Gösgen vom 7. April 2017 betreffend das Urteil vom 20. März 2017 wurde festgehalten, dass der Aufenthaltsort von A.___ unbekannt sei und er sich vermutungsweise in der Dominikanischen Republik aufhalte. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass er sich dem Vollzug der ausgesprochenen Strafen zu entziehen versuche, da er bereits für die Hauptverhandlung vom 16. März 2017 zur Verhaftung habe ausgeschrieben werden müssen.

1.4 Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen widerrief mit Verfügung vom 22. Mai 2018 die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn aus der Schweiz aus.

1.5 A.___ wurde im Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 13. Juni 2018 wurde er in Zürich am Flughafen verhaftet und am 14. Juni 2018 in das UG Olten verbracht.

1.6 Das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: AJUV) verfügte mit Strafantrittsbefehl vom 14. Juni 2018, dass die vom Amtsgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe ab dem 13. Juni 2018 in Vollzug gesetzt und ab dem 14. Juni 2018 im UG Olten weiter vollzogen werde.

2. Gegen den Strafantrittsbefehl liess A.___ am 20. Juni 2018 an das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) Beschwerde erheben. Das DdI wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juni 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1.      Es sei der Beschwerde durch den Präsidenten die aufschiebende Wirkung zu verleihen, damit während des Verfahrens die Freiheit meines Mandanten nicht entzogen ist.

2.      Es seien der Strafantrittsbefehl vom 14. Juni 2018 sowie Ziff. 1 des Beschwerdeentscheids vom 27. Juni 2018 unter Einräumung einer Vernehmlassungsfrist von 2 Tagen - im Sinne einer kassatorischen Anordnung aufzuheben und A.___ mit sofortiger Wirkung auf freien Fuss zu setzen. Das Vollzugsverfahren sei neu einzuleiten, im Sinne der untenstehenden Erwägungen.

3.      Eventualiter zu Ziff. 2 sei der Strafantrittsbefehl vom 14. Juni 2018 aufzuheben und im Sinne einer reformatorischen Anordnung direkt zu ersetzen durch einen Strafantrittsbefehl, wonach A.___ sich in drei Monaten ab der sofortigen Freilassung zum Vollzug der Strafe einzufinden habe (d.h. Gesuch um Strafaufschub).

4.      Eventualiter zu Ziff. 3 sei A.___ im Sinne einer reformatorischen Anordnung unter Auflagen auf freien Fuss zu setzen (z.B. Leistung einer praxisüblichen Kaution, Meldepflicht, Reisebeschränkung auf Destination Dominikanische Republik, Reise mit Begleitperson B.___).

5.      Eventualiter zu Ziff. 4 und notfalls auch zeitlich im Nachgang zu Ziff. 3 und 4 sei A.___ die Möglichkeit zu geben, im Sinne einer reformatorischen Anordnung frei mit seinem Rechtsvertreter oder Herrn B.___ […] - im Rahmen von Sachurlauben - zu verkehren und in geeigneten Räumlichkeiten (Telefon- / Internetanschluss) die persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten (Regelung der Wohnung in [...] [Dominikanische Republik, [...] und [...]] sowie die Stellvertretung des Autoverleihs «[...]» [Sitz: [...]]) für die voraussichtliche Dauer des Freiheitsentzugs zu regeln.

6.      Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2 Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 schloss das DdI auf Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

3.4 Bereits mit Eingabe vom 29. Juni 2018 ersuchte A.___ das AJUV um Bewilligung eines Sachurlaubs, um mit seinem Geschäftspartner B.___ schadensabwendende Massnahmen betreffend das gemeinsame Geschäft (…) in der Dominikanischen Republik zu treffen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 wies das AJUV das Gesuch um Sachurlaub ab, bot dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, seine geschäftlichen Angelegenheiten an einem noch zu bestimmenden Tag im UG Olten zusammen mit seinem Geschäftspartner B.___ zu erledigen.

3.5 Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2018 schloss auch das AJUV auf Abweisung der Beschwerde.

3.6 Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts wies mit Verfügung vom 12. Juli 2018 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

3.7 Mit Eingaben vom 13. Juli 2018 und vom 20. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und stellte ergänzende Beweisanträge.

3.8 Das AJUV bewilligte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2018 am 17. Juli 2018 zusammen mit B.___ die dringenden geschäftlichen Angelegenheiten im Rahmen einer verlängerten Besuchszeit (14:00 bis 16:00 Uhr) im Untersuchungsgefängnis in Olten zu regeln.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer ersucht um Einvernahme von B.___ als Auskunftsperson. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Einvernahme der beantragten Auskunftsperson anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes sei der Strafantrittstermin so festzusetzen, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibe. Vorliegend gestalte sich die Situation so, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt gewesen sei und er entsprechend zur Verhaftung habe ausgeschrieben werden müssen. Deshalb sei der Strafantritt per sofort verfügt und dem Beschwerdeführer keine Frist zur Regelung der persönlichen und beruflichen Angelegenheiten eingeräumt worden. Bereits in der Vollzugsmeldung des Richteramts Olten-Gösgen vom 7. April 2017 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer schon für die Hauptverhandlung zur Verhaftung habe ausgeschrieben werden müssen. Somit sei davon auszugehen, dass er sich auch dem Vollzug der ausgesprochenen Strafen zu entziehen versuche. Zudem sei der Beschwerdeführer mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2018 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Somit bestehe ein erhebliches Interesse daran, die rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafe per sofort zu vollziehen.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht eingesehen, weshalb er für einen Gerichtstag in die Schweiz fliegen müsse, wenn er den Sachverhalt zugestanden habe und er die wesentlichen Entscheidgründe in der schriftlichen Urteilsbegründung würde nachlesen können. Sein Dispensationsgesuch sei dann vom Amtsgerichtspräsidenten auch genehmigt worden. Es habe somit kein Grund für die Annahme bestanden, er würde sich einem Strafvollzug entziehen. Die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2018 begründe kein erhebliches Interesse, die rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafe per sofort zu vollziehen. Der Umstand, dass er mit dem Flugzeug in die Schweiz eingereist sei, beweise gerade, dass er sich dem Strafvollzug zu keinem Zeitpunkt habe entziehen wollen. Seine jähe Verhaftung habe für ihn einschneidende Folgen. Darum ersuche er dringend darum, freigelassen zu werden, um nach erfolgter Regelung der Stellvertretung und Erledigung der unaufschiebbaren Arbeiten im Zusammenhang mit seinem […] in der Dominikanischen Republik die Strafe vollziehen zu lassen.

3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehe sehr wohl ein Interesse daran, Freiheitsstrafen umgehend nach erfolgter Ausschreibung zu vollziehen, wenn die betreffende Person mit rechtskräftigem Entscheid des Migrationsamtes aus der Schweiz weggewiesen worden sei.

3.4 Das Amt für Justizvollzug hält in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2018 vollumfänglich am Strafantrittsbefehl vom 14. Juni 2018 fest.

4.1 Die Anordnung des eigentlichen Vollzugs von freiheitsentziehenden Sanktionen richtet sich ausschliesslich nach kantonalem Strafvollzugsrecht. Zu diesem Zweck wird von der nach kantonalem Recht zuständigen Vollzugsbehörde ein Vollzugsbefehl ausgestellt. Dabei handelt es sich um eine Art Vorladung zum Strafantritt. Darin wird die verurteilte Person schriftlich aufgefordert, sich zum Antritt der Strafe zu dem im Vollzugsbefehl angeführten Termin in der vom Amt bezeichneten Vollzugseinrichtung einzufinden (Angela Cavallo in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 439 N 12). Zur Sicherung des Vollzugs bei vollstreckbaren freiheitsentziehenden Sanktionen ist die Strafe bei Vorliegen von Fluchtgefahr, von erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit oder erheblicher Gefährdung des Massnahmenzwecks, sofort zu vollziehen (vgl. Art. 439 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).

4.2 Strittig ist vorliegend, ob beim Beschwerdeführer von Fluchtgefahr auszugehen ist.

4.3 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des BGer 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Urteil des BGer 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.4 Bei Personen ausländischer Nationalität kommt dem Aufenthaltsstatus, der Anwesenheitsdauer in der Schweiz, dem Ausmass der Integration und den familiären Beziehungen eine wichtige Bedeutung zu. Wer im Falle einer Haftentlassung von der Migrationsbehörde ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Der drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung spricht somit für eine konkrete Fluchtgefahr. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohnund Arbeitsverhältnisse dar (Markus Hug/Alexandra Scheidegger in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 221 N 17).

5.1 Wie bereits in der Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018 betreffend Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung festgehalten, ist nicht ersichtlich, weshalb der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid falsch sein könnte. Die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers liegt auf der Hand. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des AJUV in seiner Verfügung vom 10. Juli 2018, betreffend Abweisung des Antrags auf Sachurlaub, verwiesen werden. Darin wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr. Gemäss der Vollzugsmeldung des Richteramts Olten-Gösgen vom 7. April 2017 habe sich der Beschwerdeführer bereits während des laufenden Strafverfahrens ins Ausland abgesetzt, weshalb er für die Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung am 16. März 2017 zur Verhaftung habe ausgeschrieben werden müssen. Für die Hauptverhandlung habe er sich kurzfristig dispensieren lassen. Aufgrund seines unbekannten Aufenthalts habe er zum Vollzug des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen durch die Vollzugsbehörde im Schweizerischen Fahndungsregister RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben werden müssen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in die Dominikanische Republik verlegt und betreibe dort in [...] einen […]. In der Dominikanischen Republik verfüge der Beschwerdeführer über eine Wohnung und eine Frau erwarte dort gemäss Angaben von B.___ ein Kind des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei der Pflicht, die Freiheitsstrafe nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils vom 20. März 2017 anzutreten, nicht nachgekommen und es sei nicht davon auszugehen, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe gestellt hätte, wäre er nicht nach der Einreise in die Schweiz durch die Polizei festgenommen worden. Aktuell würden mehrere Gründe dafür sprechen, dass er sich dem weiteren Vollzug durch Flucht entziehen könnte, indem offenbar ein massiver Druck in Bezug auf seine geschäftlichen Angelegenheiten vorliege und die Mutter seines ungeborenen Kindes seine Unterstützung brauche.

5.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Fluchtgefahr durch Auflagen oder Massnahmen begegnet werden könnte. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen sind jedenfalls untauglich (der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, er verfügt über kein Geld für den Aufenthalt und den ausländischen Pass einzuziehen, bietet keine Sicherheit).

5.3 Auf entsprechenden Antrag wird das (dafür zuständige) AJUV dem Beschwerdeführer allenfalls nochmals die Gelegenheit zu bieten haben, die noch offenen dringenden geschäftlichen Angelegenheiten zusammen mit B.___ zu regeln.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 bestätigt.

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