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Solothurn Verwaltungsgericht 24.10.2018 VWBES.2018.255

24. Oktober 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,405 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Fahreignungsuntersuchung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Oktober 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,   

Beschwerdegegner

betreffend     Fahreignungsuntersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Gemäss Unfallaufnahmeprotokoll der Polizei Kanton Solothurn fuhr A.___ am 3. März 2018, ca. 23:00 Uhr, in Rüttenen auf einem Waldweg in Richtung Feldbrunnen-St. Niklaus. In einer Rechtskurve verlor er auf der schneebedeckten Fahrbahn die Kontrolle über sein Fahrzeug und kam ins Rutschen. Folglich prallte sein Fahrzeug gegen zwei Bäume und kam abseits der Strasse auf einem Holzerweg zum Stillstand. A.___ liess seinen Personenwagen stehen und entfernte sich von den Örtlichkeiten, ohne sich um die Schadenregulierung zu kümmern. Am Folgetag (4. März 2018), 11:06 Uhr, ging bei der Alarmzentrale Solothurn ein Anruf ein, wonach im Wald, oberhalb des Restaurant [...] in Feldbrunnen-St. Niklaus ein Fahrzeug die Böschung hinuntergerutscht sei. Personen seien keine vor Ort. Als eine Patrouille der Polizei um ca. 11:30 Uhr zur Unfallstelle kam, konnte vor Ort A.___ angetroffen werden, der zusammen mit einer Drittperson versuchte, das Fahrzeug aus der Böschung zu ziehen. A.___ gab zu Protokoll, das Auto sei zwischenzeitlich ca. 15 Meter weiter hinuntergerollt und dabei mit zwei weiteren Bäumen kollidiert. Während der polizeilichen Protokollaufnahme nahm die Schreibende in der Atemluft von A.___ Alkohol wahr. A.___ erklärte, er habe nach dem Unfall Alkohol getrunken. Die Polizei brachte A.___ auf den Regionalposten, wo mit ihm ein Atemalkoholtest durchgeführt wurde. Der Test ergab einen Wert von 0.00 mg/l. Angesprochen auf den Konsum von Betäubungsmittel gab A.___ zu Protokoll, er habe vor einigen Tagen versuchsweise Kokain konsumiert. Der darauf durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv aus. A.___ wurde zur Blut- und Urinentnahme ins Bürgerspital Solothurn gebracht.

1.2 Die forensisch-toxikologische Untersuchung seines Blutes und seines Urins am Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ergab ein negatives Blutanalyseergebnis für Kokain gemäss ASTRA. Hingegen wurde ein längere Zeit zurückliegender Konsum von Kokain nachgewiesen (Bericht vom 26. März 2018).

1.3 Am 28. März 2018 wurde A.___ nochmals polizeilich einvernommen. Angesprochen auf den Konsum von Betäubungsmittel gab A.___ an, er habe am Vorabend des Unfalls einen Joint und, nach dem Unfall, zwei Biere à 0.5 Liter, einige kleine Biere sowie eine Linie Kokain konsumiert.

2. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 wies die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), A.___ einer Fahreignungsuntersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin in Zürich zu und verpflichtete ihn, die Begutachtungskosten zu bezahlen.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 6. Juni 2018 sei aufzuheben.

2.      Eventualiter: Das Administrativverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Staatsanwaltschaft respektive des zuständigen Gerichts zu sistieren.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

3.2 Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

3.3 Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.4 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 9. August 2018 auf Beschwerdeabweisung.

3.5 Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Ergebnis des Strafverfahrens abgewartet werde.

3.6 Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. September 2018 wurde der Beschwerdeführer der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder, der Übertretung des Bundesgesetzes über den Wald durch Befahren von Waldwegen, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 und einer Busse von CHF 1'700.00 belegt.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Angefochten ist ein Entscheid, mit dem die Vorinstanz im Hinblick auf einen allfälligen Führerausweisentzug die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers angeordnet hat. Dieser schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar (Urteil des BGer 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 1.1). Da dieser für den Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil ist, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Zur Begründung trägt er vor, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren nicht behandelt. Ferner habe sie lediglich eine Kurzzusammenfassung seiner Stellungnahme vorgenommen. Seine Vorbringen seien nicht gewürdigt worden. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3 Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, ist es nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Den Antrag auf Verfahrenssistierung hat die Vorinstanz mit Ausfällung des angefochtenen Entscheids implizit abgewiesen. Die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz gegeben ist, kann schliesslich offenbleiben, weil das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand mit voller Kognition beurteilt und eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde.

3.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die MFK, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei angegeben, dass er ab und zu Cannabis konsumiere und am Vorabend des Unfalls Kokain konsumiert habe. Gemäss dem Abschlussbericht zu den forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 26. März 2018 wurde ein längere Zeit zurückliegender Konsum von Kokain nachgewiesen. Gestützt darauf und auf die Aussagen des Beschwerdeführers würden ausreichend Zweifel an seiner Fahreignung bestehen, die eine Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG nahelegten.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gegeben sind. Er habe erst nach dem Unfall Kokain konsumiert. Er sei nachweislich nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmittel gefahren. Auch habe er keine Betäubungsmittel auf sich getragen. Auch seine Aussage, wonach er gelegentlich Cannabis konsumiere, stelle keine genügende Grundlage für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung dar. Er habe sowohl einen einwandfreien automobilistischen als auch bürgerlichen Leumund. Es beständen keine konkreten Hinweise, die ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken würden.

3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2018 führte die Vorinstanz ergänzend aus, vorliegend gehe es nicht um die Frage, ob der Beschwerdeführer fahrgeeignet sei, sondern darum, ob er einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Klärung dieser Frage zuzuweisen sei. An der polizeilichen Einvernahme vom 28. März 2018 habe der Beschwerdeführer zugegeben, am Vorabend des Unfalls einen Joint und, nach dem Unfall, zwei Biere à 0.5 Liter, einige kleine Biere sowie eine Linie Kokain konsumiert zu haben. Dass in seinem Blut weder Kokain noch Cannabis gefunden worden sei, liege daran, dass zwischen dem Ereignis (Unfall) und der Blutentnahme ca. 16 Stunden vergangen seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als einem Tag drei verschiedene, die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Substanzen zu sich genommen habe, wobei zwei davon (Alkohol und Kokain) bei derselben Gelegenheit.

4.1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Vorliegen einer der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) genannten Fälle (vgl. Urteile des BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen (zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_531/ 2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt nicht zwingend voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gefahren ist (vgl. Urteile des BGer 1C_111/2015 vom 31. Mai 2015 E. 4.6; 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2; 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).  

4.2 Eine verkehrsmedizinische Abklärung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a; Urteil des BGer 6A.93/2002 vom 25. Februar 2003 E. 3.2). Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann hingegen Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen (BGE 128 II 335 E. 4b; 127 II 122 E. 4b mit Hinweis).

4.3 Ein einmaliger nachgewiesener Kokain-Konsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges stellt noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht dar (Urteil des BGer 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2). Auch ein gelegentlicher Konsum beweist noch nicht, dass eine solche besteht. Allerdings erweckt angesichts des hohen Suchtpotentials der Droge ein regelmässiger gelegentlicher Konsum nach der Rechtsprechung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung (Urteil des BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2).

4.4 Gegenüber der Polizei Kanton Solothurn gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 3. März 2018 auf die Frage nach Betäubungsmittelkonsum am 28. März 2018 zu Protokoll, er habe am Vorabend des Unfalls, am 2. März 2018, einen Cannabisjoint geraucht. Nach dem Unfall, um ca. 3:00 Uhr, habe er angefangen Bier zu trinken. Er habe zweimal 0.5 Liter Bier und einige kleine Biere getrunken. Zudem habe er eine Linie Kokain konsumiert. Kokain konsumiere er nicht regelmässig. Cannabis konsumiere er «mal mehr, mal weniger». Es gebe Wochen, in denen er nichts konsumiere und dann gebe es solche, in denen er zwei- bis dreimal konsumiere.

4.5 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. September 2018 wurde der Beschwerdeführer des mehrfach unbefugten Cannabiskonsums (letztmals begangen am 2. März 2018 um ca. 20.00 Uhr) sowie des unbefugten Kokainkonsums (begangen am 4. März 2018) schuldig gesprochen; ebenso wurde er in diesem Strafbefehl wegen pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt.

5. Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren ist. Vollständig ausgeschlossen ist dies jedoch auch nicht, wie sich dem Bericht der Rechtsmedizin der Universität Bern entnehmen lässt. Der Beschwerdeführer hat den Beweis mit seinem Verhalten vereitelt, wie unterdessen rechtskräftig festgestellt ist. Nachgewiesen und unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer – nach dem von ihm verursachten Unfall und damit ohne direkten Bezug zum Strassenverkehr – am 4. März 2018 Kokain und gleichzeitig Alkohol konsumierte. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer am Abend des Unfalls am 3. März abends mit seinem Motorfahrzeug zu einer Weindegustation mit anschliessendem «Wine and Dine» fuhr, was nicht gerade von einem ausgeprägten Problembewusstsein hinsichtlich des Trennens von Alkohol und Autofahren spricht. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer letztmals am 2. März 2018 Cannabis konsumiert hatte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer innert etwa eines Tages drei verschiedene, die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Substanzen konsumierte, und in dieser Zeitspanne auch mit seinem Auto unterwegs war, lässt doch Fragen in Bezug auf eine allfällige Problematik hinsichtlich des Missbrauchs oder des schädlichen Gebrauchs von Suchtmitteln (Alkohol und Drogen) aufkommen und weckt Zweifel an seiner Fahreignung. Diese Unklarheit rechtfertigt medizinische Abklärungen, denn solche dienen gerade der Abklärung der Frage, ob eine verkehrsrelevante Suchtmittelproblematik besteht oder nicht (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N 41). Eine entsprechende Abklärung wird denn auch von den Spezialisten des rechtsmedizinischen Instituts in ihrem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht vom 26. März 2018 empfohlen.

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

6.2 Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2018 in Bezug auf die Anmeldung zur verkehrsmedizinischen Untersuchung die aufschiebende Wirkung erteilt. Dem Beschwerdeführer ist demnach neu Frist zu setzen, um sich für die verkehrsmedizinische Untersuchung anzumelden. Die Anmeldung hat innert 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu erfolgen, sofern sie nicht bereits vorgenommen worden ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat das ihm von der MFK zugestellte Anmeldeformular innert 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils, ausgefüllt und unterzeichnet, an das Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin in Zürich zu senden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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