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Solothurn Verwaltungsgericht 13.08.2018 VWBES.2018.252

13. August 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,028 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Führerausweisentzug

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. August 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Am 4. Dezember 2017, ca. 15:25 Uhr, fuhr A.___ auf dem Gemeindegebiet Strengelbach mit einem Personenwagen auf dem Normalstreifen der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Luzern. Während der Fahrt nickte er ein, geriet kontinuierlich nach rechts auf den Pannenstreifen und fuhr immer langsamer. Als er seine Fahrt auf dem Pannenstreifen plötzlich bemerkte, korrigierte er ruckartig, so dass sein Fahrzeug ins Schleudern geriet, mit der Randleitplanke kollidierte und anschliessend auf den Normalstreifen zurückgeschleudert wurde.

1.2 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte A.___ deshalb mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 7. März 2018 wegen einer schweren Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG.

2. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bau- und Justizdepartements, A.___ den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Sie stufte sein Verhalten ebenfalls als schwere Verkehrswiderhandlung ein.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte er vor, er sei beruflich dringend auf seinen Führerausweis angewiesen. Beim Unfall sei niemand zu Schaden gekommen. Sein fahrerischer Leumund sei ansonsten ungetrübt.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Umstritten ist, ob der Führerausweis des Beschwerdeführers zu Recht wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen worden ist.

2.2 Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Bezüglich der Verkehrsgefährdung genügt die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen, nicht erforderlich ist, dass der Lenker andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdete. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 88 E. 3a; Urteil des BGer 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.3 mit Hinweis).

2.3 Eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht, wer wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt (Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG).

3.1 Der Beschwerdeführer hat aufgrund von Übermüdung bei einer Geschwindigkeit von ungefähr 120 km/h auf der Autobahn A2 die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren. Das Fahrzeug kollidierte mit der Randleitplanke und schleuderte danach auf die Normalspur. Dabei muss von einer erhöht abstrakten Gefährdung ausgegangen werden. Die Gefährdung muss in objektiver Hinsicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Denn ein übermüdeter Fahrer gilt, gleich wie ein angetrunkener oder sonst nicht fahrfähiger Lenker, als fahrunfähig im Sinne des Strassenverkehrsrechts (vgl. Art. 31 Abs. 2 SVG; Urteil des BGer 6A.55/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3). Wer nämlich in übermüdetem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt, gefährdet den Verkehr in schwerer Weise, da die Fahrunfähigkeit den Lenker an der sicheren Führung des Fahrzeugs hindert, was immer wieder zu schweren Unfällen führt. Vorliegend ist zudem dem Zufall zu verdanken, dass keine Personen zu Schaden gekommen sind.

3.2 Auch in subjektiver Hinsicht muss die Gefährdung als schwer qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme nach dem Unfall an, er habe sich bei seiner Abfahrt von zu Hause ein bisschen müde gefühlt. Treten bei einem Fahrzeuglenker die ersten Ermüdungserscheinungen (vgl. dazu BGE 126 II 206 E. 1a) auf, so hat er sofort an der nächstgelegenen sicheren Stelle anzuhalten. Wer Übermüdungssymptome beim Lenken eines Motorfahrzeuges missachtet, handelt grobfahrlässig (vgl. Urteil des BGer 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.4). Wer hingegen in fahrfähigem Zustand losfährt, schläft regelmässig nicht ohne vorherige subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ein. Es erscheint daher als grob pflichtwidrig, Zeichen der Übermüdung unbeachtet zu lassen in der Hoffnung, man werde weiterhin wach bleiben. Es gehört wohl zu den elementarsten und wichtigsten Pflichten des Lenkers, aktiv dafür zu sorgen, dass er wach bleibt, solange er sich im Verkehr bewegt (vgl. BGE 126 II 206 E. 1a). Indem der Beschwerdeführer die Ermüdungssymptome nicht beachtete und weiterfuhr, bis er einnickte und mit dem Auto einen Selbstunfall verursachte, hat er grobfahrlässig gehandelt.

3.3 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vorfall vom 4. Dezember 2017 als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifizierte.

4.1 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Der Führerausweis wird nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

4.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen. Dies entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 2 SVG). Aus diesem Grund können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente betreffend beruflicher Notwendigkeit des Führerausweises keine Berücksichtigung finden.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Der Führerausweis ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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