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Solothurn Verwaltungsgericht 19.06.2018 VWBES.2018.243

19. Juni 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·310 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Regelung des Besuchsrechts

Volltext

SOG 2018 Nr. 6

§§ 9 Abs. 2, 58 Abs. 1, 68 Abs. 1 VRG; 116 GO. In elektronischer Form ist die Eingabe von Rechtsschriften in den Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht zulässig.

Sachverhalt:

Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte dem Obergericht des Kantons Solothurn eine Beschwerdeschrift per IncaMail zu. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss § 9 Abs. 2 des solothurnischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) gilt eine Frist als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird. Wird eine Eingabe innerhalb der Frist einer unzuständigen solothurnischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten. Gemäss § 68 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich einzureichen.

Diese Bestimmungen des VRG regeln die Form der Eingabe abschliessend und erlauben einzig die schriftliche Eingabe per Post oder persönlich. Es besteht damit kein Raum für die sinngemässe Anwendung von Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. § 58 Abs. 1 VRG), welche die Eingabe in elektronischer Form erlauben würde.

3. Gemäss § 116 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) kann das Obergericht in einer Verordnung den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Gerichten und Parteien regeln. Es kann insbesondere Bestimmungen über die Anforderungen an die Rechtsschriften, die Zustellungen, die Einhaltung von Fristen und die Haftung beim elektronischen Rechtsverkehr erlassen.

Eine entsprechende Verordnung wurde bisher nicht erlassen, und bis zum Erlass dieser Verordnung ist der elektronische Rechtsverkehr in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vor Verwaltungsgericht, Steuergericht, Versicherungsgericht, Schätzungskommission) nicht zulässig. Das Obergericht wartet mit dem Erlass der entsprechenden Verordnung weiterhin zu, worauf auch auf der Homepage der solothurnischen Gerichte hingewiesen wird (vgl. https://www.so.ch/gerichte/informationen/elektronischer-rechtsverkehr/).

4. Die per IncaMail an das Obergericht eingereichte Beschwerde gilt damit als nicht erfolgt, und die Regelung, wonach die Frist als eingehalten gilt, wenn die Eingabe innert Frist einer unzuständigen Behörde eingereicht wird, ist damit auch nicht anwendbar.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juni 2018 (VWBES.2018.243)

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