Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichterin Flury-Schmitt
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Oberamt Dorneck-Thierstein, Postfach 260, 4226 Breitenbach,
2. Baukommission der Einwohnergemeinde Büsserach, Breitenbachstrasse 22, 4227 Büsserach,
Beschwerdegegner
betreffend Vollstreckung / Kostenentscheid
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Im Schreiben der Bauverwaltung Büsserach vom 24. März 2017 wurde A.___ aufgefordert, für die Terrainveränderung auf ihren Grundstücken (Parzellen 480 und 1506 Büsserach) entweder ein Baugesuch einzureichen oder das dort deponierte Material zu entfernen. Nachdem sie dieser Bitte nicht nachkam, verfügte die Bauverwaltung Büsserach am 19. Mai 2017, dass A.___ eine letzte Frist bis Ende Juni 2017 eingeräumt werde, um das illegal deponierte Material zu entfernen. Ihr wurde in Aussicht gestellt, dass die Bau- und Planungskommission im Unterlassungsfall zur Vollstreckung der Verfügung das zuständige Oberamt beauftragen werde, um auf Kosten von A.___ eine Ersatzvornahme in Auftrag zu geben. Die Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 17. August 2017 teilte die Bauverwaltung A.___ mit, dass die Kosten des Rückbaus, wenn das Oberamt den Auftrag vergebe, teurer würden und zudem die Verfahrungskosten hinzukämen.
2. Am 6. November 2017 gelangte die Bauverwaltung Büsserach an das Oberamt Dorneck-Thierstein, um dieses mit der Vollstreckung der Verfügung vom 19. Mai 2017 zu beauftragen. Am 16. November 2017 eröffnete das Oberamt das Vollstreckungsverfahren. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 führte A.___ aus, dass der Kieshaufen grösstenteils weggeführt worden sei; der Rest komme in den Stall.
3. Am 5. Februar 2018 fand ein zweiter Augenschein mit A.___ statt; es wurde festgestellt, dass das Kulturland noch nicht von Steinen befreit wurde. Bereits am ersten Augenschein vom 16. Januar 2018 hatte die Baukommission festgestellt, dass nur ein kleiner Teil der Auflage erledigt worden sei und die Haufen im Kulturland noch nicht abgeführt worden seien. Der Zustand auf den Grundstücken von A.___ wurde in einer Fotodokumentation festgehalten. Das Oberamt Dorneck-Thierstein verfügte am 5. Februar
2018 Folgendes:
«1. Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet: "Wortlaut der Verfügung" Die Bau- und Planungskommission (BPK) genehmigt eine letzte Frist für den Abtransport des illegal deponierten Materials bis Ende Juni 2017. Im Unterlassungsfall wird die Bau- und Planungskommission (BPK) zur Vollstreckung der Verfügung das zuständige Oberamt beauftragen. Die Kosten für die Ersatzmassnahme trägt die Grundeigentümerin der Parzellen 480 und 1506 Büsserach. Hierzu wird ihr eine Frist bis 31. März 2018 gesetzt. 2. Die Baukommission Büsserach ist mit der Überwachung der Einhaltung des Termins hiermit beauftragt. Sie hat dem Oberamt Dorneck-Thierstein nach abgelaufenem Termin eine Vollzugsmeldung zu erstatten. 3. Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin ihren Verpflichtungen gemäss Ziffer 1 hiervor nicht nachkommt, ist hiermit gemäss § 90 VRG die Ersatzvornahme auf Kosten der Gesuchsgegnerin ausdrücklich angedroht. Ein entsprechender Kostenentscheid wird nach Abschluss des Verfahrens erlassen. 4. Der Gesuchsgegnerin werden die Bestimmungen des Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ausdrücklich angedroht. Dieser Artikel lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügungen nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft». 5. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Allfällige Gerichtsferien haben für diese Frist keine Geltung (VRG § 89)."
4. Am 11. April 2018 setzte die Bauverwaltung Büsserach das Oberamt Dorneck-Thierstein davon in Kenntnis, dass das illegal deponierte Material nicht entfernt worden sei; stattdessen sei es verteilt und verschleift worden, was die Entsorgung erschwere. Der Zustand auf den Grundstücken ist in einer Fotodokumentation festgehalten. Daraufhin bat das Oberamt am 1. Mai 2018 die Neuschwander AG um eine Offerte für die Entsorgung des illegal deponierten Materials. Die vom 18. Mai 2018 datierte Offerte der Neuschwander AG lautet über CHF 6´829.15. Nachdem der Firma der Auftrag erteilt wurde, stellte sie am 30. Mai 2018 entsprechend dem offerierten Betrag Rechnung an das Oberamt Dorneck-Thierstein.
5. Am 7. Juni 2018 verfügte das Oberamt Dorneck-Thierstein, dass das Vollstreckungsverfahren abgeschlossen sei und dass die Verfahrenskosten von CHF 818.30 sowie die Kosten der Ersatzvornahme, gesamthaft CHF 7`647.45 der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen seien.
6. Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 erhob A.___ «Einspruch» gegen die Rechnung der Firma Neuschwander AG. Als Begründung führte sie an, die Firma habe lediglich fünf Stunden auf Ihrem Terrain gearbeitet. Die Höhe der Rechnung sei nicht gerechtfertigt, und es sei zudem nicht nur Kies, sondern auch Humus abgeführt worden.
7. In ihrer Vernehmlassung führte die Baukommission Büsserach aus, dass nicht nach Stunden, sondern nach abgeführten und deponierten Kubikmetern abgerechnet worden sei. Humus habe abgetragen werden müssen, weil dieser mit Kies vermischt worden sei.
8. Das Oberamt schloss sich in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2018 den Ausführungen der Baukommission an.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 89 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 124.11, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Durch die angefochtene Verfügung ist die Beschwerdeführerin beschwert und dadurch zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss § 90 Abs. 1 VRG sind die Kostenverfügungen einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellt, wenn die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet wurde.
3. Die hier durchgeführte Ersatzvornahme ist ein Mittel des Verwaltungszwangs. Sie wird durchgeführt, indem eine amtliche Stelle oder eine von dieser beauftragte Drittperson die rechtswidrig verweigerte Handlung eines Verfügungsadressaten gestützt auf einen Vollstreckungsbefehl auf dessen Kosten vornimmt (Verwaltungsgericht Solothurn, Urteil vom 21. Oktober 2005, SOG 2005, Nr. 27, S. 117 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Firma Neuschwander AG mit der Herstellung des rechtmässigen Zustands beauftragt. Die Verfügung, auf der die Beauftragung zur Vornahme der Ersatzvornahme beruht, ist rechtskräftig; sie wurde nicht angefochten. Ein allfälliger Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich. Die Durchführung der Ersatzvornahme wurde der Beschwerdeführerin insbesondere vorgängig angedroht; ausserdem wurde sie von der Kostenfolge in Kenntnis gesetzt. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liegt zudem im öffentlichen Interesse, was sich z.B. in Art. 3 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) manifestiert, wonach Kulturland, um das es sich im vorliegenden Fall handelt, erhalten bleiben soll. Gewichtigere private Interessen, die das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegen könnten, sind hier nicht ersichtlich (vgl. etwa Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden R 1660 vom 27. September 2017). Die Arbeiten zur Wegschaffung des auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin widerrechtlich deponierten Materials durch die Neuschwander AG und dessen Lagerung erfolgten gemäss der Offerte. In §§ 86 und 90 VRG wird festgehalten, dass die Kosten der Ersatzvornahme stets zu Lasten des Pflichtigen - der Beschwerdeführerin - gehen. Diese hatte nicht aufforderungsgemäss reagiert. Sie reagierte insbesondere nicht, als sie zur Kenntnis nahm, dass die Firma Neuschwander AG beauftragt wurde, obwohl sie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen habe (Urteil 1P.70/2003 des Bundesgerichts vom 7. April 2003).
4. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrem Schreiben vom 15. Juni 2018, dass die Entschädigung, die die Firma Neuschwander AG in Rechnung stellte, zu hoch sei, ohne dies substantiiert zu begründen, geschweige denn, ihre Ausführungen durch Vergleichsofferten zu belegen. Wie lang die Firma tätig war, ist insofern irrelevant, da sie nicht nach Stundenaufwand entschädigt wurde, sondern nach den abgeführten Kubikmetern.
5. In ihrem Schreiben kritisiert die Beschwerdeführerin zudem, dass die Neuschwander AG auf ihren Grundstücken nicht nur Kies, sondern auch Humus entfernt habe. Für diese Tatsache trägt die Beschwerdeführerin die Verantwortung, da sie es zuliess, dass sich der Humus mit dem Kies vermischte. Deshalb musste mehr entfernt und wieder ersetzt werden.
6. Davon, dass Ersatzvornahmen kostspielig sein können, wurde die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 17. August 2017 unterrichtet; diese Tatsache ist zudem gerichtsnotorisch (SOG 2004 Nr. 27, S. 121). Trotzdem leistete die Beschwerdeführerin der Verfügung, das illegal deponierte Material auf ihren Grundstücken zu entfernen, keine Folge, sondern duldete, dass der rechtmässige Zustand auf ihren Grundstücken durch eine Ersatzvornahme wiederhergestellt werden musste.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu bezahlen Diese sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CH 800.00 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad