Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. September 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung / Niederlassungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der kosovarische Staatsangehörige A.___ (geb. [...] 1986) heiratete am 27. Februar 2014 im Kosovo eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste A.___ am 30. Juli 2014 in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Seit 1. Juli 2017 lebt A.___ getrennt von seiner Ehefrau. Seit 29. Januar 2018 sind A.___ und seine Ehefrau geschieden.
2.1 Am 22. Februar 2018 ersuchte A.___ das Migrationsamt um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
2.2 Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.___ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab, verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung nicht und wies ihn aus der Schweiz weg.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
2. Es sei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
3. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem Beschwerdeführer zu bewilligen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
5. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das Migrationsamt verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und führte dazu im angefochtenen Entscheid aus, die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau habe im günstigsten Fall vom 30. Juli 2014 (Einreise) bis am 1. Juli 2017 (Trennung gemäss den Angaben des Beschwerdeführers) bestanden. Die Ehe sei mit Urteil des Grundgerichts in [...] vom 29. Januar 2018 geschieden worden. Folglich habe der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG oder auf Art. 50 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Vielmehr sei die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG zu widerrufen. Das Migrationsamt verneinte auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Härtefallbewilligung und führte dazu aus, dem Beschwerdeführer sei zwar zu Gute zu halten, dass er erwerbstätig, frei von Schulden und nicht sozialhilfeabhängig sei. Ferner weise er in strafrechtlicher Hinsicht einen einwandfreien Leumund auf. Dennoch vermittle eine allenfalls erfolgreiche Integration noch keinen Bewilligungsanspruch. Es sei davon auszugehen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz nach einem Aufenthalt von knapp vier Jahren nicht derart eng sei, dass ihm eine Rückkehr in den Kosovo unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer sei in der heutigen Republik Kosovo geboren, aufgewachsen und habe dort beinahe sein ganzes Leben verbracht. Er habe dort die lokalen Schulen besucht, eine Ausbildung als […] absolviert sowie als […]monteur und […] gearbeitet. Ausserdem lebten diverse Familienangehörige von ihm im Kosovo. Er verfüge in seinem Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte und werde dort dank der in der Schweiz zusätzlich erworbenen Berufserfahrung auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen können. Dass der Beschwerdeführer im Kosovo aufgrund der Ehescheidung mit sozialer Ächtung zu rechnen habe, werde weder substantiiert vorgebracht noch belegt. Die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsland erscheine daher nicht stark gefährdet.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, er lebe seit 2014 in der Schweiz. In dieser Zeit habe er sich überdurchschnittlich gut in die hiesigen Verhältnisse integriert. So habe er die deutsche Sprache erlernt, eine Arbeitsstelle gefunden und ein soziales Umfeld aufgebaut. Seine Arbeitgeberin sei auf ihn als Fachspezialisten angewiesen. Er sei strafrechtlich nie in Erscheinung getreten und habe nie Sozialhilfe bezogen. Seine Beziehungen zu seinem Herkunftsland Kosovo habe er gekappt. Eine Integration im Kosovo würde ihm deshalb äussert schwerfallen. Im Kosovo müsste er wieder bei «Null» anfangen. Dies erscheine äusserst stossend, zumal er zwei Jahre und elf Monate mit seiner Ex-Frau zusammengelebt und so die Schwelle gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nur knapp nicht überschritten habe. Deshalb sei vorliegend von einem nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auszugehen.
2.3.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG; SR 142.20]). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung bzw. definitivem Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).
2.3.2 Zur Berechnung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG wird verlangt, dass die Ehegemeinschaft während drei Jahren in der Schweiz gelebt wurde (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3). Die gesetzliche Frist von drei Jahren gilt dabei als absolute Minimalfrist. Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch mehr auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (BGE 137 II 345 E. 3.1.3). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 137 II 345 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3).
2.4 Der Beschwerdeführer verheiratete sich am 27. Februar 2014 im Kosovo und lebte mit seiner Ehefrau zusammen in der Schweiz vom 30. Juli 2014 bis spätestens 1. Juli 2017. Das Zusammenleben in der Schweiz dauerte somit 2 Jahre und 11 Monate und damit weniger lange als die vom Gesetz geforderten drei Jahre. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann der Beschwerdeführer deshalb weder aus Art. 43 Abs. 1 und 2 AuG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG etwas zu seinen Gunsten ableiten.
2.5 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 50 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz hat.
2.6 Der Beschwerdeführer ist mit 28 Jahren in die Schweiz eingereist, wo er nun seit vier Jahren lebt. Dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert hat, steht nicht zur Diskussion. Die Integration alleine kann aber nicht ausreichen, die Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 50 lit. b AuG zu erfüllen, wenn es – wie vorliegend – an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (Urteile des BGer 2C_985/2014 vom 5. November 2014 E. 2.4.1, 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2). Zu prüfen ist, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Dass sich die Lebensverhältnisse in der Heimat des Ausländers schwieriger gestalten, begründet – wie oben erwähnt (E. II/2.3.2) – keinen Härtefall. Auch der Umstand, dass sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers allenfalls für eine Übergangszeit negativ auf die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers auswirkt, reicht nicht aus, um einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen. Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf eine tatsächliche Ächtung oder Diskriminierung bei Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo zu entnehmen. Gründe, wonach der Beschwerdeführer Opfer von ehelicher Gewalt geworden wäre oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte, werden nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer ist mit der Kultur, Sprache und Gepflogenheiten seiner Heimat bestens vertraut und verfügt im Kosovo mit Sicherheit über ein intaktes Beziehungsnetz, hat er doch den Grossteil seines Lebens dort verbracht. Ausserdem leben diverse Familienangehörige des Beschwerdeführers im Kosovo. Dank seiner Ausbildung sowie der in der Schweiz zusätzlich erworbenen Berufserfahrungen wird er auch in wirtschaftlicher Hinsicht in seinem Heimatland wieder Fuss fassen können. Die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo erscheint aus diesen Gründen nicht stark gefährdet.
3.1 Die zuständigen Behörden erlassen gemäss Art. 64 AuG eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a), eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b) oder einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Zu beachten ist dabei Art. 96 AuG, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen.
3.2 Wie bereits aufgezeigt, hat der kinderlose Beschwerdeführer mit Ausnahme der letzten vier Jahre sein gesamtes Leben im Kosovo verbracht. Er kennt die dortigen Sitten, Gepflogenheiten und die Sprache bestens und kann an bisherige Kontakte anknüpfen. Im Kosovo leben diverse Familienmitglieder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland die obligatorische Schulzeit sowie eine Lehre absolviert. Wie die Vorinstanz zu Recht in Erwägung zog, dürften ihm die in der Schweiz erworbenen beruflichen wie auch sprachlichen Kenntnisse in der Heimat von Nutzen sein, womit er auch in wirtschaftlicher Hinsicht rasch wieder Fuss fassen dürfte. Auch wenn die Rückkehr dem Beschwerdeführer schwerfallen wird, stehen einer sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Den Kontakt zu den in der Schweiz ansässigen Freunden und Bekannten kann der Beschwerdeführer weiterhin im Rahmen von gegenseitigen Besuchsaufenthalten oder mittels Kommunikationsmitteln pflegen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweist sich demnach als verhältnismässig.
4.1 Das Migrationsamt verneinte auch die Zulassungsvoraussetzungen des Beschwerdeführers zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit. Es erwog, ein Beschäftigungsgesuch wäre aussichtslos, da einerseits nicht davon auszugehen sei, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B.___ GmbH, für die Stelle des Beschwerdeführers keine inländischen Arbeitskräfte oder solche aus dem EU/EFTA-Raum rekrutieren könnte. Anderseits handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine qualifizierte Arbeitskraft im Sinne der Gesetzgebung.
4.2 Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in Sachen Beschäftigungsgesuch für Drittstaatenangehörige überhaupt aktivlegitimiert und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zur Beurteilung der Sache örtlich zuständig ist, denn das Gesuch wäre aus nachstehenden Grund offensichtlich aussichtslos.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Kosovo habe er eine Lehre als […] abgeschlossen. In der Folge habe er rund fünf Jahre als Monteur für eine Partnerfirma der Firma C.___ gearbeitet, wobei er spezielle Erfahrungen mit der Montage von Tor- und Fenstersystemen der Firma C.___ gesammelt habe. Die B.___ GmbH sei eine Subunternehmerin der Firma C.___. Sie sei auf Monteure angewiesen, die die Systeme der Firma C.___ kennen würden. Seine Arbeitgeberin könne nicht auf ihn verzichten, da es in dieser Branche sehr schwierig sei, genug Leute zu rekrutieren. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass er eine besondere fachliche Ausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung mitbringe. Müsste die B.___ GmbH Konkurs anmelden, würde dies auch den Verlust von zehn Arbeitsstellen bedeuten. Es liege deshalb auch im wirtschaftlichen Interesse der Region, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde.
4.4 Gemäss Art. 18 AuG setzt die Zulassung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit voraus, dass diese dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach Art. 20 bis 25 AuG erfüllt sind (lit. c). Das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 21 ff. AuG kann nicht leichthin angenommen werden, soll die Absicht des Gesetzgebers verwirklicht werden, die Zuwanderung aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum restriktiv zu gestalten, dem gesamtwirtschaftlichen Interesse unterzuordnen und an den übergeordneten integrations-, gesellschafts- und staatspolitischen Zielen zu orientieren. Weder sollen eine Strukturerhaltung gefördert noch Partikularinteressen geschützt werden. Die Zuwanderung soll auf die langfristige Integration ausgerichtet sein und zu einer ausgeglichenen Beschäftigung und einer Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur führen (Urteil des BVGer 2011/1 E. 6.1 mit Hinweisen).
4.5 Dem Beschwerdeführer wurde bereits einmal eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese war an den Verbleib bei der Ehefrau gebunden. Dass diese Bedingung weggefallen ist, wurde oben dargelegt (vgl. E. II/2). Gegenstand seines Gesuchs um Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit ist ein neues, andersartiges Verfahren mit einem anderen Aufenthaltszweck, in welchem ausschliesslich geprüft wird, ob die in Art. 18 bis Art. 24 AuG aufgelisteten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4.6 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AuG können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. Nach Art. 23 Abs. 2 AuG müssen bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erlauben.
4.7 Gemäss Weisungen des Staatssekretariats für Migration SEM (S. 89 f.) kann die Qualifikation je nach Beruf oder Spezialisierung auf verschiedenen Stufen erfolgt sein: Universitätsabschluss, Fachhochschuldiplom, besondere fachliche Ausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung, Beruf mit Zusatzausbildung, ausserordentliche, unerlässliche Spezialkenntnisse in spezifischen Bereichen.
4.8 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe im Kosovo eine Lehre als […] abgeschlossen und in der Folge fünf Jahre als Monteur für eine Partnerfirma der Firma C.___ gearbeitet, wobei er spezielle Erfahrungen mit der Montage von Tor- und Fenstersystemen der Firma C.___ gesammelt habe. Gemäss dem sich in den Akten befindenden Arbeitsvertrag arbeitet der Beschwerdeführer seit 1. September 2017 in einem Vollzeitpensum als […]-Hilfsmonteur bei der B.___ GmbH. Auch wenn der Beschwerdeführer - nach seinen eigenen Angaben und den Angaben seiner Arbeitgeberin - für die in Frage stehende Stelle hervorragend qualifiziert ist, handelt es sich bei ihm um keinen Spezialisten i.S.v. Art. 23 Abs. 1 AuG.
4.9 Die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid scheitert somit bereits daran, dass die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23 AuG nicht erfüllt sind. Bei dieser Sachlage braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die übrigen Anforderungen gemäss Art. 21 ff. AuG erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen (Ziff. III S. 5) des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Deshalb ist auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei D.___ vom RAV [...] aufzufordern, Auskünfte über die Stellenausschreibung der B.___ GmbH zu erteilen, abzuweisen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz zu verlassen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, ist die Ausreisefrist neu festzusetzen. Eine (verlängerte) Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils erscheint angemessen.
6. Beim vorliegenden Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel