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Solothurn Verwaltungsgericht 26.10.2018 VWBES.2018.214

26. Oktober 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,171 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Rechnung / Wegweisungsverfügung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Oktober 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern,   

       vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Polizei Kanton Solothurn,    

Beschwerdegegner

betreffend     unentgeltliche Rechtspflege / Kostenvorschuss

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 27. März 2018 ordnete die Kantonspolizei Solothurn gegenüber A.___ für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung der Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern bzw. vom Arbeitsort der Ehefrau an.

2. Mit Verfügung vom 18. April 2018 stellte die Kantonspolizei für die Verfügung vom 27. März 2018 eine Gebühr von CHF 390.00 in Rechnung. Mit Rechnung[...] vom 23. April 2018 wurde die entsprechende Gebühr erneut in Rechnung gestellt.

3. Mit Eingabe vom 26. April 2018 erhob A.___ beim Departement des Innern (nachfolgend DdI) Beschwerde und stellte folgenden Anträge:

1.    Es sei festzustellen, dass die Verfügung über Wegweisung vom 27. März 2018 unrechtmässig sowie gesetzeswidrig ausgesprochen wurde und somit widerrechtlich war.

2.    Es seien die erforderlichen Verantwortlichkeitsmassnahmen gegen das Handeln der Polizei Kanton Solothurn zu veranlassen.

3.    Der Schaden im Rahmen einer behördlich angeordneten oder begleiteten Schutzmassnahme sei vollständig zu decken (insbesondere sämtliche vollständige entstandene Kosten inkl. Anwalts- und Gerichtskosten).

4.    Es sei für die massiv unzählig aufgebrachten Bearbeitungs- und Abklärungszeiten des Beschwerdeführers eine Honorarentschädigung durch den Kanton zu entrichten (10 Std. à CHF 140.00 = CHF 1'400.00).

5.    Es sei eine angemessene Genugtuung durch den Kanton auszurichten.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons.

7.    Die Rechnung Nr. 90024965 vom 23. April 2018 sei vollständig zu stornieren.

4. Mit verfahrensleitender Verfügung des DdI vom 30. April 2018 wurde A.___ Frist gesetzt, einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu bezahlen. In der Folge beantragte dieser sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Mai 2018 wies das DdI das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 bis 4. Juni 2018 unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung bzw. nicht fristgerechter Bezahlung.

6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Ich erhebe gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 17. Mai 2018 betreffend Rechnung Nr. 90024695 (Wegweisungsverfügung) frist- und ordnungsgerecht Beschwerde. Ich bitte Sie freundlich, mir für die ausführliche Begründung der Beschwerde ausreichend Zeit einzuräumen (gemäss telefonischer Abklärung).

2.    Es sei festzustellen, dass die Verfügung über Wegweisung vom 27. März 2018 unrechtmässig sowie gesetzeswidrig ausgesprochen wurde und somit widerrechtlich war.

3.    Es seien die erforderlichen Verantwortlichkeitsmassnahmen gegen das Handeln der Polizei Kanton Solothurn zu veranlassen.

4.    Der Schaden im Rahmen einer behördlich angeordneten oder begleiteten Schutzmassnahme sei vollständig zu decken (insbesondere sämtliche vollständige entstandene Kosten inkl. Anwalts- und Gerichtskosten).

5.    Es sei für die massiv unzählig aufgebrachten Bearbeitungs- und Abklärungszeiten des Beschwerdeführers eine Honorarentschädigung durch den Kanton zu entrichten (16 Std. à CHF 140.00 = CHF 2’240.00).

6.    Es sei eine angemessene Genugtuung durch den Kanton auszurichten.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons.

8.    Die Rechnung Nr. 90024965 vom 23. April 2018 sei vollständig zu stornieren.

7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Mai 2018 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

8. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 erfolgte eine ergänzende Beschwerdebegründung.

9. Das DdI und die Kantonspolizei Solothurn schlossen mit Eingaben vom 3. Juli 2018 und 17. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

10. Der Beschwerdeführer replizierte am 27. August 2018.

II.

1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung des DdI vom 17. Mai 2018, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und diesem letztmals Frist gesetzt wird, für das von ihm angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem DdI einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu bezahlen.

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit denen – wie hier – zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, weshalb die Beschwerde offensteht, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Beschwerdeführer gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2012 vom 10. Februar 2013, E. 1.4.2). Vorliegend war die Fristansetzung des DdI mit der Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall verbunden. Zudem macht der Beschwerdeführer vor dem DdI Mittellosigkeit geltend. Damit kann der angefochtene Zwischenentscheid einen erheblichen Nachteil im Sinne von § 66 VRG bewirken, weshalb die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist.

3. Streitgegenstand ist ausschliesslich die angefochtene Zwischenverfügung des Departementes des Innern, welche die unentgeltliche Rechtspflege und den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren beschlägt. Auf die Beschwerdeanträge Ziff. 2 bis 6 und 8 in der Beschwerde kann deshalb zum vornherein nicht eingetreten werden.

4. Der Beschwerdeführer beschwert sich zwar in Ziff. 1 seiner Beschwerde vom 28. Mai 2018 «gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 17. Mai 2018 betreffend Rechnung Nr. 90024695 (Wegweisungsverfügung)», stellt aber dazu keinen konkreten Antrag, setzt sich in seinen Ausführungen nicht im Ansatz mit dem verfahrensleitenden Entscheid der Vorinstanz auseinander und legt nicht dar, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen worden sein soll. Damit ist fraglich, ob die vorliegende Laienbeschwerde den Anforderungen von § 68 Abs. 1 VRG (Begründungspflicht) genügt und auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Die weiteren Anträge und die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers beziehen sich ausschliesslich auf die von der Kantonspolizei Solothurn am 27. März 2018 angeordnete und damals unangefochten gebliebene Wegweisungsverfügung und sind nicht Streitgegenstand (oben Erw. 3).

Letztlich kann das jedoch offenbleiben, da der Beschwerde, auch wenn die Eintretensvoraussetzungen bejaht werden, kein Erfolg beschieden sein kann. Wie bereits dargelegt, setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit der angefochtenen vorinstanzlichen Zwischenverfügung auseinander und legt weder in seiner Beschwerde noch in der ergänzenden Begründung auch nur ansatzweise dar, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht nicht gewährt worden wäre. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.

5. Die beim Verwaltungsgericht gemachten Ausführungen in der Beschwerdebegründung betreffen die hier unzulässigen Rechtsbegehren in der Sache selbst und zielen wie die Begehren beim Departement am Streitgegenstand vorbei, zumal vor dem DdI einzig die Rechnung der Kantonspolizei Solothurn vom 23. April 2018 bzw. die entsprechende Kostenverfügung vom 18. April 2018 Anfechtungsobjekt ist. Jedenfalls dürfte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem DdI mit seinen Rügen, die sich auf die Wegweisungsverfügung selber beziehen, kaum Chancen auf ein Obsiegen haben. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre demnach zufolge Aussichtslosigkeit zu Recht abgewiesen worden.

6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Nachdem die angesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 500.00 zwischenzeitlich abgelaufen ist, hat das DdI dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), soweit geltend gemacht wird, es handle sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung. Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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