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Solothurn Verwaltungsgericht 06.08.2018 VWBES.2018.195

6. August 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,497 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Wiedererteilung des Führerausweises / Anordnung von Auflagen

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. August 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Wiedererteilung des Führerausweises / Anordnung von Auflagen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Wegen mangelnder Fahreignung infolge Drogenabhängigkeit verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD), gegen A.___ am 23. November 2010 einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Für die Aufhebung des Entzugs wurde eine mindestens sechs Monate dauernde, durch Urin- und Haarproben nachgewiesene Drogenabstinenz verlangt.

1.2 Mit Verfügung vom 13. März 2012 liess die MFK A.___ unter Auflagen (Drogenabstinenz, Abstinenzkontrolle, Beratungsgespräche) wieder zum Strassenverkehr zu.

2. Wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von minimal 1.90 g/kg und unter Drogeneinfluss (Kokain minimal 72.1 µg/L), begangen am 5. September 2014, und wegen mangelnder Fahreignung infolge verkehrsrelevanter Drogen- und Alkoholproblematik verfügte die MFK am 28. Januar 2016, namens des BJD, einen erneuten Sicherungsentzug des Führerausweises von A.___ auf unbestimmte Zeit (Sperrfrist: drei Monate gerechnet ab 5. September 2014). Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einer mindestens sechsmonatigen Cannabisabstinenz, der Einhaltung eines moderaten Alkoholkonsums, der Absolvierung einer Verkehrstherapie, einem Arztzeugnis mit den Urinprobeergebnissen und der Bestätigung über die Durchführung der Verkehrstherapie sowie vom positiven Ergebnis einer erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht.

3. Gestützt auf die Ergebnisse der verkehrspsychologischen und –medizinischen Gutachten vom 20. März 2018 bzw. vom 3. April 2018 erklärte die MFK A.___ mit Verfügung vom 2. Mai 2018 für fahrberechtigt und verfügte, soweit vorliegend relevant, Folgendes:

1.      Sie werden als Motorfahrzeugführer wieder zum Strassenverkehr zugelassen. Sie sind ab sofort wieder fahrberechtigt.

2.      Die Wiederzulassung wird mit folgenden Auflagen verbunden:

2.1   Sie haben die Drogenabstinenz weiterhin einzuhalten.

2.2   Sie haben eine Alkohol-Fahrabstinenz einzuhalten.

2.3   Das Führen von Motorfahrzeugen ist Ihnen nur unter jeglichem Verzicht auf Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt gestattet, d.h. Fahren nur mit 0.00 Promille. […]

2.4   Die Auflage der Alkohol-Fahrabstinenz ist im Führerausweis […] einzutragen. […]

2.5   […]

2.6   Ansonsten ist der Alkoholkonsum in einem moderaten Rahmen zu gestalten.

2.7   Zur Überprüfung der Drogenabstinenz und Ihres Alkoholkonsumverhaltens haben Sie sich während der Dauer von 24 Monaten (Drogen) bzw. 12 Monaten (Alkohol) in Abständen von 6 Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inkl. Haarproben zu unterziehen. […].

2.8   Die Kontrolluntersuchungen haben in den Monaten Juli 2018, Januar 2019, Juli 2019 und Januar 2020 stattzufinden. Sie haben sich jeweils 2 Monate im Voraus mit den beiliegenden Formularen «Anmeldung zur Fahreignungsabklärung mit Haarprobe(n)» beim IRMZ anzumelden. […]

2.9   Zudem haben Sie regelmässige Beratungsgespräche mit einer Fachperson für Suchtprobleme zu führen (Fachstelle, Psychiater, Psychologe oder Arzt). Die Bestätigung über die Durchführung der Beratungsgespräche ist bei der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung am IRMZ vorzuweisen.

3.      Die Kosten für sämtliche Untersuchungen, Beratungsgespräche und Berichte gehen zu Ihren Lasten.

4.      Die Verfahrenskosten (ohne die Ausstellung des neuen Führerausweises) belaufen sich auf Fr. 413.85 […]. […]

4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und beantragen, die Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung vom 2. Mai 2018 seien aufzuheben, u.K.u.E.F. Zudem stellte er den Verfahrensantrag, die MFK sei anzuweisen, ihm den Führerausweis für die Dauer des Verfahrens ohne die angeordneten Auflagen zu erteilen.

4.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 26. Juni 2018 präzisierte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren und verlangte:

1. Die Ziffern 2.7, 2.8, 2.9, 3 und 4 der Verfügung vom 2. Mai 2018 seien aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.3 Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2018 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

4.4 Mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 20. Juli 2018 wurde der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Dauer des Verfahrens ohne die angefochtenen Auflagen zu erteilen, abgewiesen.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die MFK erwog im angefochtenen Entscheid, aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 3. April 2018 gehe hervor, dass die untersuchte Haarprobe (Entnahmedatum 17. November 2017) einen Ethylglucuronid-Wert von 31 pg/mg ergeben habe. Dieser Wert liege zwar noch knapp im tolerierbaren Bereich. Der Beschwerdeführer solle den Alkoholkonsum deutlich reduzieren und im Rahmen von suchttherapeutischen Gesprächen kritisch hinterfragen. Zudem seien längerfristige Kontrolluntersuchungen betreffend die andauernde Einhaltung der Drogenabstinenz angezeigt, weil der Fahrleumund des Beschwerdeführers diesbezüglich mehrfach getrübt sei.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Auflagen gemäss Ziffern 2.7, 2.8, 2.9 und 3 seien unverhältnismässig und nicht zielführend. Sowohl das verkehrspsychologische Gutachten vom 20. März 2018 als auch das verkehrsmedizinische vom 3. April 2018 seien zum Schluss gekommen, dass seine Fahreignung zum aktuellen Zeitpunkt wieder befürwortet werden könne. Hinsichtlich eines möglichen Konsums von Betäubungsmitteln bestünden keine Indizien. Die durchgeführten Kontrollen auf die getesteten Substanzen seien alle negativ ausgefallen. Damit habe er eindeutig nachgewiesen, dass er seit längerem keine Drogen mehr konsumiert habe. Die verkehrsmedizinische Begutachtung am 3. April 2018 habe hinsichtlich der Überprüfung des Alkoholkonsums ergeben, dass er im Zeitraum von Anfang Juni bis November 2017 Alkohol konsumiert habe. Ihm sei erlaubt, Alkohol zu konsumieren, dies aber nur in einem moderaten Rahmen. Was die MFK als «moderat» ansehe, werde aber nicht definiert und sei demnach nicht überprüfbar. Das verkehrsmedizinische Gutachten äussere sich nicht darüber, wie der Wert von 31 pg/mg Ethylglucuronid zustande gekommen sei. Die Tatsache, dass ihm die MFK den Konsum von Alkohol erlaube, schliesse die Annahme einer Sucht aus. Die Auflage der MFK könne nur dahingehend interpretiert werden, dass kein Alkoholkonsum vorliege, welcher in Bezug auf die Fahreignung negative Auswirkungen habe. Das Zugeständnis zu moderatem Alkoholkonsum und die gleichzeitige Auflage zu regelmässigen Beratungsgesprächen mit einer Fachperson für Suchtprobleme würden sich diametral widersprechen.

2.3 Die MFK liess sich dazu wie folgt vernehmen: Die Drogenproblematik ziehe sich seit dem Jahr 2007 wie ein roter Faden durch die automobilistische Karriere des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe sich bereits mindestens zweimal trotz Verbots nicht davon abhalten lassen, ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss zu lenken. Gemäss Gutachten vom 3. April 2018 könne dem Beschwerdeführer eine Drogenabstinenz von Anfang Juni bis Anfang November 2017 attestiert werden. Diese fünf Monate würden angesichts seiner Vorgeschichte als zu kurz erscheinen, um anzunehmen, hinsichtlich seiner Drogenproblematik bestünden keine Unsicherheiten mehr. Zu diesem Schluss komme auch das Gutachten vom 20. März 2018. Im verkehrsmedizinischen Gutachten sei auf Seite 6 definiert, was unter einem moderaten Alkoholkonsumverhalten zu verstehen sei. Wie der EtG-Wert zustande gekommen sei, ergebe sich aus dem Gutachten selbst. Dass die Gutachterin infolge des festgestellten EtG-Werts suchttherapeutische Gespräche empfehle, lasse sich nicht beanstanden. Bereits im verkehrspsychologischen Gutachten vom 23. November 2015 sei nämlich ausgeführt worden, beim Beschwerdeführer dränge sich der Verdacht auf das Vorliegen einer Missbrauchsverlagerung von Cannabis in Richtung Alkohol auf. Der Beschwerdeführer externalisiere die Ursachen auch beim letzten Vorfall (vom 5. September 2014) ganz klar und mache primär die belastenden situativen Umstände für das Vorkommnis verantwortlich. Effektive Strategien zur Rückfallprophylaxe fehlten im Moment weitgehend. Aufgrund der bagatellisierenden Schilderung des aktuellen Alkoholkonsums sei von einer erhöhten Rückfallgefährdung auszugehen. Die Auflage, einen moderaten Alkoholkonsum einzuhalten, sei verhältnismässig, zumal das IRMZ in seinem Gutachten vom 3. April 2018 festhalte, betreffend Alkoholkonsum sei weiterhin eher von einem kritischen Trinkverhalten auszugehen. In der angefochtenen Verfügung werde eben gerade nicht von einer Sucht ausgegangen; in diesem Fall hätte dem Beschwerdeführer der Führerausweis gar nicht wieder erteilt werden dürfen. Auszugehen sei vielmehr vom Umstand, dass seine Fahreignung immer noch mit derartigen Unsicherheiten behaftet sei, bei welchen sich die Anordnung der angeordneten Auflagen geradezu aufdränge.

3.1 Der gestützt auf eine Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01, SVG) auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Es ist daher grundsätzlich Sache und Risiko des mit dem Ausweisentzug Belegten, nachzuweisen, dass keine Entzugsgründe mehr bestehen. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 17 N 14; Urteil des BGer 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

3.2 Bestehen im Fall von Suchtleiden nach Ablauf der kontrollierten Abstinenz noch Unsicherheiten hinsichtlich der Fahreignung, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Wiedererteilung des Ausweises an die Einhaltung einer befristeten ärztlich kontrollierten Abstinenz mit therapeutischer Begleitung zu knüpfen. Umfang und Dauer der dabei erforderlichen verkehrsmedizinischen Abklärungen und Nachkontrollen haben sich nach den Umständen des Einzelfalls zu richten (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 17 N 30).

4. Die MFK stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf den Bericht über die verkehrsmedizinische Begutachtung durch das IRMZ vom 3. April 2018 (vgl. dazu Erw. II/4.1 nachstehend) und auf den Bericht über die verkehrspsychologische Abklärung der charakterlichen Fahreignung vom 20. März 2018 (Erw. II/4.2 nachstehend).

4.1 Dem Bericht über die verkehrsmedizinische Begutachtung durch das IRMZ vom 3. April 2018, verfasst von Dr. med. R. Wick, Fachärztin für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizinerin SGRM, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer geltend mache, dass er seit Anfang 2017 seinen Alkoholkonsum reduziert habe und dass er aktuell ca. zwei bis drei Bier pro Tag, an ca. fünf Tagen in der Woche, trinke. Die durchgeführten Haarprobenanalysen hätten für den Zeitraum von Anfang Juni bis Anfang November 2017 eine eingehaltene Abstinenz betreffend Betäubungsmittel ergeben. Ferner hätten sie den Nachweis von 31 pg/mg Ethylglucuronid ergeben. Dieser Wert sei im Bereich von einem moderaten Konsum zu einem chronischen, starken Alkoholkonsum. Der Wert sei höher ausgefallen, als dies gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre, liege jedoch immer noch knapp im tolerierbaren Bereich. Jedoch solle der Beschwerdeführer im Rahmen von suchttherapeutischen Gesprächen seinen Alkoholkonsum zwingend kritisch hinterfragen. Von der Hausärztin werde bestätigt, dass regelmässig über einen längeren Zeitraum Urinprobenkontrollen auf Cannabis durchgeführt worden seien, welche jeweils negativ ausgefallen seien. Im Rahmen der aktuellen verkehrsmedizinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer darlegen können, dass er nun eine längere Betäubungsmittelabstinenz eingehalten habe, dies insbesondere betreffend Cocain und Cannabis. Für einen Rückfall auf eine Cannabisproblematik hätten sich schon seit über fünf Jahren keine Hinweise mehr ergeben, somit seien diesbezüglich keine Auflagen zu empfehlen. Betreffend Alkoholkonsum sei weiterhin eher von einem kritischen Trinkverhalten auszugehen. Unter anderem auch aufgrund des positiv ausgefallenen charakterlichen Fahreignungsgutachtens sei trotzdem eine positive Beurteilung der Fahreignung möglich, jedoch zwingend unter entsprechender Auflage. Der Beschwerdeführer sei angehalten, seinen Alkoholkonsum bis zur nächsten Kontrolle klar einzuschränken. Somit könne die Fahreignung des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht wieder befürwortet werden. Aufgrund der Vorgeschichte und der erhobenen Befunde jedoch zwingend unter folgenden Auflagen:

•       Einhaltung einer Drogenabstinenz.

•       Lenken eines Fahrzeuges nur unter jeglichem Verzicht auf Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt (Fahren mit 0,00 Gew. ‰).

•       Einhalten eines risikoarmen, «sozialen» Alkoholtrinkverhaltens, das heisst maximal 2 Standardgläser pro Tag für einen Mann und maximal 1 Standardglas pro Tag für eine Frau. Mindestens zwei alkoholfreie Tage pro Woche.

•       Ein Standardglas enthält 10 -12 g Alkohol und entspricht 3 dl Bier oder 1 dl Wein oder 2 cl Schnaps.

•       Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psychologe).

Eine erste Abstinenzkontrolle inklusive Haaranalyse solle im Juli 2018 am IRMZ erfolgen. Ein Bericht über die Begleitgespräche müsse zur Abstinenzkontrolle mitgebracht werden. Betreffend Kontrolle der Drogenabstinenz würden 4 Kontrollzyklen, betreffend Alkoholproblematik 2 Kontrollzyklen in halbjährlichem Abstand empfohlen.

4.2 Dem Bericht über die verkehrspsychologische Abklärung der charakterlichen Fahreignung vom 20. März 2018, verfasst von J. Bächli-Biétry, Dr. phil. Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bezüglich der verkehrsspezifischen Leistungsbereiche unauffällige bzw. normgerechte Resultate erreicht habe, was dafür spreche, dass keine fahreignungsausschliessenden kognitiven Defizite vorhanden seien. Der Beschwerdeführer sei in der aktuellen Untersuchung deutlich besser in der Lage, offen zu seinem früheren, zumindest teilweise missbräuchlichen Substanzkonsum (Alkohol und Drogen) zu stehen und insbesondere in Bezug auf den Alkoholkonsum anzuerkennen, dass er seine Konsummenge früher stark unterschätzt habe. Er könne glaubhaft darlegen, sich nun um einen bewussteren und kontrollierteren Konsum zu bemühen. Dafür, dass ihm dies gelingen dürfte, spreche auch sein aktuelles Einstellungsprofil, das für gute alkoholspezifische Kenntnisse und gegen eine alkoholproblemtypische Verleugnungshaltung spreche. Auch die Skalenwerte zur Beurteilung der Gefährlichkeit alkoholisierten Fahrens und zur Akzeptanz alkoholrechtlicher Bestimmungen würden prognostisch günstig ausfallen. Was den Drogenmissbrauch betreffe, bestehe der Beschwerdeführer auf der Darstellung, dass er schon länger abstinent lebe und es sich beim letzten Vorfall im Jahr 2014 um einen einmaligen Rückfall infolge einer emotional stark belasteten Situation gehandelt habe. Seine Darstellung sei nachvollziehbar. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang, dass ihm dieser Vorfall bewusst gemacht zu haben scheine, wie hoch sein Risiko sei, in gewissen Kreisen unter gewissen Umständen doch wieder zu konsumieren. Die Distanzierung von drogenaffinen Umfeldern scheine bei ihm eine wichtige Strategie zur Rückfallprophylaxe zu sein. Die aktuell geltend gemachte Drogenabstinenz wirke glaubhaft und scheine auch hinreichend gefestigt. Der Beschwerdeführer habe sich über den Sinn und die Notwendigkeit von Regeln Gedanken gemacht und wirke intrinsisch motiviert, sich zukünftig angepasst zu verhalten. Rein verkehrsspezifisch hätten sich beim Beschwerdeführer weder in der Exploration noch im entsprechenden Einstellungsprofil Hinweise auf eine erhöhte Tendenz zu riskanten oder nicht regelkonformen Verhaltensweisen im Verkehr ergeben. Er scheine grundsätzlich gut in der Lage zu sein, die Grenzen seiner Verhaltensmöglichkeiten als Verkehrsteilnehmer einschätzen zu können. Die erhobenen Befunde würden dafür sprechen, dass es dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich und auch durch die ihm auferlegte Verkehrstherapie gelungen sei, sein früheres missbräuchliches Alkoholkonsumverhalten selbstkritisch zu hinterfragen und sich bewusst um einen kontrollierten Konsum zu bemühen. Der Beschwerdeführer scheine sich über seine persönlichen Risikosituationen, die zu einem Rückfall führen könnten, klarer zu sein. Obwohl er die personengebundenen Ursachen aufgrund seiner Verdrängungstendenz erst im Ansatz erkannt habe, könne angesichts der vollzogenen Verhaltensänderungen und der verbesserten Bereitschaft zu Regelkonformität davon ausgegangen werden, dass er sich in Zukunft vermehrt darum bemühen werde, sich im Verkehr korrekt zu verhalten. Die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers sei daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt bedingt positiv zu beurteilen und die Wiedererteilung des Führerausweises zu befürworten. Aufgrund der Vorgeschichte sei es aus verkehrspsychologischer Sicht als sinnvoll zu erachten, vom Beschwerdeführer die Einhaltung einer Fahrabstinenz zu verlangen.

4.3.1 Beim Beschwerdeführer wurde anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung eine Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) durchgeführt und dabei für den Zeitraum von Anfang Juni bis Anfang November 2017 eine Konzentration von 31 pg/mg gemessen. Die Gutachterin leitete daraus ab, dieser Wert liege im Bereich von einem moderaten Konsum zu einem chronischen, starken Alkoholkonsum. Der Wert sei höher ausgefallen, als dies gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre.

4.3.2 Ethylglucuronid ist ein Stoffwechselprodukt von Trinkalkohol, welches in der Leber gebildet wird und durch das Blut u.a. in die Haarwurzeln gelangt, wodurch es in den Haaren abgelagert wird. Bis heute ist keine andere Substanz bekannt, nach deren Aufnahme im Körper EtG gebildet wird, weshalb der Nachweis von EtG im Haar als direkter Merker für Alkoholkonsum dient. Die in den Haaren festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol (vgl. SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalyse, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2012, Ziff. 3.1).

4.3.3 Die Interpretation der Messwerte bezieht sich auf die Consenspapiere der English Society of Hair Testing (SoHT). Demnach stellt ein Wert unter der Nachweisgrenze von 7 pg/mg EtG keinen Hinweis auf einen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum dar, weshalb dabei von einer Abstinenz auszugehen ist. Ein EtG-Wert von 7 bis 30 pg/mg deutet auf einen relevanten, moderaten Alkoholkonsum hin. Liegt der EtG-Wert über 30 pg/mg, so spricht dies für einen übermässigen Alkoholkonsum (vgl. SGRM, a.a.O., Ziff. 6.2).

4.3.4 Das Bundesgericht hat die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid mit Urteil 6A.8/2007 vom 1. Mai 2007 ausdrücklich anerkannt und sah bisher keinen Anlass, davon abzuweichen (statt vieler: BGE 140 II 334 E. 3).

4.3.5 Die Analyse der dem Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Untersuchung abgenommenen Haarprobe auf EtG ist nach dem Gesagten geeignet, Aussagen über das Alkoholkonsumverhalten des Beschwerdeführers in den vorangegangenen sechs Monaten zu machen. Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer zumindest für den Zeitraum Anfang Juni bis Anfang November 2017 erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert haben muss. Es ist nur folgerichtig und damit nachvollziehbar, dass die Gutachterin daraus schloss, beim Beschwerdeführer würden die Analyseergebnisse in Widerspruch zu seinen Angaben über sein Trinkverhalten (seit Anfang dieses Jahres würde er keinen hochprozentigen Alkohol mehr trinken, sondern lediglich zwei bis drei Bier am Tag und an zwei Tagen pro Woche lege er eine Alkoholpause ein) stehen. Die dem Beschwerdeführer gemachte Auflage betreffend Alkoholkonsum bezweckt eine nachhaltige Sicherung seiner Fahreignung, nur damit kann seine Fahreignung befürwortet werden. Die Auflage betreffend Alkohol ist deshalb verhältnismässig.

4.4.1 Anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung wurde auch eine Haaranalyse auf Betäubungsmittel durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum von Anfang Juni bis Anfang November 2017 negativ getestet. Bereits die im Jahr 2015 durchgeführte Haaranalyse ergab für den Zeitraum von Mitte März bis Mitte August 2015 negative Resultate. Ferner bestätigte seine Hausärztin, Dr. med. J. Albrecht, Solothurn, dass die von November 2016 bis November 2017 monatlich abgegebenen Urinprobenkontrollen jeweils negativ auf Cannabis ausgefallen sind. Wie von der begutachtenden Ärztin im Gutachten vom 3. April 2018 festgehalten, hat der Beschwerdeführer darlegen können, dass er nun eine längere Betäubungsmittelabstinenz eingehalten hat. Für einen Rückfall auf eine Cannabisproblematik hätten sich schon seit über fünf Jahren keine Hinweise mehr ergeben. Auch im Gutachten vom 20. März 2018 wird festgehalten, die geltend gemachte Drogenabstinenz wirke glaubhaft und erscheine auch hinreichend gefestigt. Ferner wird ausgeführt, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Vorfall im Jahr 2014 um einen einmaligen Rückfall infolge einer emotional stark belasteten Situation gehandelt habe, nachvollziehbar sei. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Kontrolle der Drogenabstinenz während vier Kontrollzyklen nicht verhältnismässig. Da sich der Beschwerdeführer jedoch wegen der Alkoholproblematik zwei Kontrollzyklen in halbjährlichen Abstand unterziehen muss, ist es – insbesondere wegen der Vorgeschichte des Beschwerdeführers – angemessen, ihn dabei gleichzeitig auf Drogen zu testen. Ziffer 2.7 und 2.8 der angefochtenen Verfügung sind entsprechend anzupassen (vgl. dazu nachstehend Erw. II/5.1)

4.5 Wie bereits erwähnt, ist bei Unsicherheiten hinsichtlich der Fahreignung nach Ablauf der kontrollierten Abstinenz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Wiedererteilung des Ausweises an die Einhaltung einer befristeten ärztlich kontrollierten Abstinenz mit therapeutischer Begleitung zu knüpfen (vgl. Erw. II 3.2 vorstehend). Vor diesem Hintergrund ist Ziffer 2.9 der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden.

5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Ziffer 2.7 und 2.8 der angefochtenen Verfügung lauten neu wie folgt:

2.7 Zur Überprüfung der Drogenabstinenz und Ihres Alkoholkonsumverhaltens haben Sie sich während der Dauer von 12 Monaten in Abständen von 6 Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inkl. Haarproben zu unterziehen. […].

2.8 Die Kontrolluntersuchungen haben in den Monaten Oktober 2018 und April 2019 stattzufinden. Sie haben sich jeweils 2 Monate im Voraus mit den beiliegenden Formularen «Anmeldung zur Fahreignungsabklärung mit Haarprobe(n)» beim IRMZ anzumelden. Das IRMZ wird uns anschliessend das Untersuchungsergebnis mitteilen.

5.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

6. Beim vorliegenden Verfahrensausgang (teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers) rechtfertigt es sich, die Prozesskosten im Verhältnis ¾ (Beschwerdeführer) zu ¼ (Staat) zu verteilen. Der Beschwerdeführer hat an die Gerichtskosten von CHF 800.00 folglich einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen. Dieser wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00 verrechnet. Folglich sind dem Beschwerdeführer von der Zentralen Gerichtskasse CHF 200.00 zurückzuerstatten. Ferner ist dem Beschwerdeführer eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Walker, reichte am 26. Juli 2018 eine Honorarnote über CHF 2'316.70 ein, in welcher er einen Aufwand von 8.42 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen und MwSt. geltend macht. Diese ist angemessen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer somit eine Entschädigung in der Höhe von CHF 579.20 (CHF 2'316.70 : 4) zu entrichten. Die vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher durch sein Verhalten das Verfahren ausgelöst hat.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 2.7 und 2.8 der Verfügung der MFK vom 2. Mai 2018 angepasst. Sie lauten neu wie folgt:

2.7 Zur Überprüfung der Drogenabstinenz und Ihres Alkoholkonsumverhaltens haben Sie sich während der Dauer von 12 Monaten in Abständen von 6 Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inkl. Haarproben zu unterziehen. […].

2.8 Die Kontrolluntersuchungen haben in den Monaten Oktober 2018 und April 2019 stattzufinden. Sie haben sich jeweils 2 Monate im Voraus mit den beiliegenden Formularen «Anmeldung zur Fahreignungsabklärung mit Haarprobe(n)» beim IRMZ anzumelden. Das IRMZ wird uns anschliessend das Untersuchungsergebnis mitteilen.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen.

4.    A.___ wird vom Staat eine Parteientschädigung von CHF 579.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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