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Solothurn Verwaltungsgericht 19.07.2018 VWBES.2018.190

19. Juli 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,948 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Juli 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Der in [...] wohnhafte A.___, geb. [...] 1978, arbeitet als [...] auf der [...] in [...]. Am Mittwochmorgen, 11. April 2018, stellte sein Vorgesetzter Alkoholgeruch in der Atemluft von A.___ fest. Darauf angesprochen, willigte A.___ einem freiwilligen Alkoholtest zu. Der Atemalkoholtest fiel positiv aus. Wegen des dringenden Verdachts, dass A.___ am 11. April 2018 auf der Strecke von [...] (Wohnort) nach [...] (Arbeitsort) ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand lenkte, eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Untersuchung. Sie beauftragte die Kantonspolizei, bei A.___ eine Blutprobe zu entnehmen.

1.2 A.___ wurde daraufhin von Dr. med. Christian Lanz amtsärztlich untersucht. Es wurde ihm zudem Blut entnommen. Der Amtsarzt erstattete der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) eine Meldung nach Art. 15d Abs. 3 SVG und bemerkte, das Trinkverhalten von A.___ gebe Verdachtsmomente auf das Vorliegen von Alkoholismus.

1.3 Gestützt auf diese Meldung eröffnete die MFK ein Administrativverfahren gegen A.___ und verfügte am 23. April 2018 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises.

1.4 Die forensisch-toxikologische Untersuchung des Blutes von A.___ am Institut für Rechtsmedizin der Universität (nachfolgend: IRM) Bern ergab eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.88 und maximal 2.16 Gewichtspromille.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bestätigte die MFK namens des BJD mit Verfügung vom 3. Mai 2018 den vorsorglich angeordneten Führerausweisentzug und wies A.___ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Mai 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2018 sei aufzuheben.

2.      Eventuell sei das Verfahren betreffend der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren und dem Beschwerdeführer der Führerausweis während der Sistierung auszuhändigen.

3.      Subeventuell sei während der verkehrsmedizinischen Untersuchung dem Beschwerdeführer der Ausweis auszuhändigen.

4.      Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

5.      Dem Beschwerdeführer sei während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht der Führerausweis auszuhändigen.

6.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten des Kantons Solothurn.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018 wurde der Beschwerde in Bezug auf die Anmeldung zur verkehrsmedizinischen Untersuchung die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 25. Mai 2018 auf Beschwerdeabweisung.

3.4 Mit Replik vom 7. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil ist - der Beschwerdefüh­rer ist während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt und muss eine Untersuchung über sich ergehen lassen -, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er rügt, die MFK stütze sich auf einen «[…]rapport» vom 11. April 2018. Dieser Rapport sei ihm zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 3. Mai 2018 noch nicht vorgelegen. Die MFK habe gemäss Verfügung vom 3. Mai 2018 Dr. Christian Lanz am 1. Mai 2018 telefonisch kontaktiert und diesen über seine Fahreignung befragt. An dieser Beweiserhebung habe er nicht teilnehmen können. Schliesslich habe sich die Vorinstanz mit seinem Eventualantrag nicht auseinandergesetzt.

2.2 Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

2.3 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.4 Die MFK stützte sich bei ihrem Entscheid einerseits auf die Meldung von Dr. Christian Lanz vom 11. April 2018, welche sich ihrerseits auf den «[…]rapport» vom 11. April 2018 stützt und andererseits auf eine telefonische Nachfrage beim Amtsarzt. Aus den Akten geht nicht hervor, ob dem Beschwerdeführer der Bericht vom 11. April 2018 vorgelegen hat oder nicht. Ferner findet sich darin keine Notiz des Telefongesprächs vom 1. Mai 2018. Somit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer erhielt jedoch auf sein Gesuch vom 30. Mai 2018 hin vom Verwaltungsgericht vollumfängliche Akteneinsicht, sodass ihm kein prozessualer Nachteil entstand. Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt werden (BGE 133 I 201 E 2.2).

2.5 Da das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand mit voller Kognition beurteilt, weil der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren das vorinstanzlich gestellte Eventualbegehren erneut gestellt hat und da eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, kann offenbleiben, ob bezüglich des gestellten Eventualantrags überhaupt eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz gegeben ist, oder ob diese das entsprechende Begehren stillschweigend abgewiesen hat.

3. Der Beschwerdeführer ersucht um Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift und der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

4.1 Wie bereits erwähnt, stützte sich die MFK bei ihrem Entscheid auf die Meldung von Dr. Christian Lanz vom 11. April 2018, welche sich ihrerseits auf den «[…]rapport» vom 11. April 2018 stützt. Der Amtsarzt bemerkte, dass das Trinkverhalten Verdachtsmomente auf das Vorliegen von Alkoholismus ergebe. Dem «[…]rapport» vom 11. April 2018 - gemeint ist der Bericht des Vorgesetzten des Beschwerdeführers - kann zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes entnommen werden: Er (der Vorgesetzte) habe am Mittwoch, 11. April 2018, zwischen 8:00 und 9:00 Uhr beim Beschwerdeführer unschwer Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt. Er habe den Beschwerdeführer direkt darauf angesprochen. Der Beschwerdeführer habe einem freiwilligen Atemlufttest zugestimmt. Dieser habe positive Resultate geliefert. Anlässlich des Gesprächs habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach der Ankunft am Arbeitsort am Morgen zwei bis drei Schlucke Vodka in seinem parkierten Auto getrunken habe. Die MFK schlussfolgerte, es bestehe beim Beschwerdeführer der Verdacht auf mangelnde Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht (Alkoholproblematik) und bestätigte den vorsorglich verfügten Führerausweisentzug.

4.2 Der Beschwerdeführer moniert, es sei nicht erstellt, dass eine Trunkenheitsfahrt stattgefunden habe. Die Vorinstanz stütze sich einseitig auf die Meldung von Dr. Christian Lanz vom 11. April 2018 und wäge diese nicht mit den ihr widersprechenden Befunden der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung des IRM Bern vom 18. April 2018 ab, welche klar darlege, dass der Grenzwert von 1.6 Gewichtspromille - selbst ohne geltend gemachten Nachtrunk - nicht erreicht sei. Es bestehe der Verdacht, dass die Kantonspolizei Solothurn die amtsärztliche Untersuchung, eine Blutentnahme und deren forensisch-toxikologische Auswertung angeordnet habe. Ergebnisse aus Blutproben, welche nicht von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden seien, seien rechtswidrig und somit im Ergebnis nicht verwertbar. Seien die Meldung von Dr. Christian Lanz vom 11. April 2018 und die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des IRM Bern vom 18. April 2018 nicht verwertbar, so würden keine erheblichen Zweifel bestehen, welche den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung rechtfertigten würden. Dr. Christian Lanz spreche in seiner Meldung an die MFK von Verdachtsmomenten auf das Vorliegen von Alkoholismus. Ob sich diese auf den Strassenverkehr beziehen und inwiefern das im «Polizeirapport» vom 11. April 2018 aufgeführte Trinkverhalten konkreten Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung ergebe, sei nicht geklärt. Ausserdem habe Dr. Christian Lanz nicht gemeldet, dass der Beschwerdeführer Motorfahrzeuge nicht mehr sicher führen könne. Bei seiner Arbeit sei er vorwiegend administrativ tätig. [...]. Sein automobilistischer Leumund sei ungetrübt.

5.1 Strittig und zu klären ist, ob die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug zu Recht bestätigte und den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zuwies.

5.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01, SVG) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst.

5.3 Eine fehlende Fahreignung wegen eines Suchtleidens, wie beispielweise Alkohol-, Betäubungsmittel- und Arzneiabhängigkeit, wird angenommen, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten des Lenkers, seine Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und seine Persönlichkeit (Urteile des BGer 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015, 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014, 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012, je mit Hinweisen).

5.4 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des BGer 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011, E. 3, u.a. mit Hinweis auf BGE 125 II 492 E. 2b).

5.5 Nach Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Art. 15d Abs. 1 SVG nennt Beispiele von Fällen, in denen Bedenken an der Fahreignung bestehen. Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. a), bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. b) oder bei der Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e).

5.6 Die Aufzählung der Verdachtsgründe fehlender Fahreignung in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG ist beispielhaft und nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Nicht vorausgesetzt für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ist namentlich, dass die betroffene Person tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol- oder Betäubungsmitteln gefahren ist bzw. Betäubungsmittel im Fahrzeug i.S.v. Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG mitgeführt hat. Vielmehr darf bzw. muss eine solche auch bei anderweitig begründetem Verdacht auf eine die Fahreignung beeinträchtigende Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit angeordnet werden. Ein Fehlverhalten im Strassenverkehr ist nicht erforderlich (Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 15d N 35 f.; siehe auch Urteile des BGer 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015, 1C_328/2013 vom 18. September 2013).

5.7 Erfolgt eine Meldung eines Arztes, hat die Zulassungsbehörde gemäss Art. 15d lit. e Abs. 3 SVG zwingend eine Fahreignungsuntersuchung zu veranlassen. Zudem ist der Führerausweis bis zum Abschluss der Untersuchung i.d.R. vorsorglich gemäss Art. 30 VZV zu entziehen (Jürg Bickel, a.a.O., Art. 15d N 34).

6.1 Beim Beschwerdeführer wurde am 11. April 2018 ein Atemalkoholtest durchgeführt. Die beiden Messungen ergaben Atemalkoholwerte von 0.46 Promille (um 10:02 Uhr) beziehungsweise von 0.49 Promille (um 10:04 Uhr). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom aufgebotenen Amtsarzt Blut abgenommen. Die Blutentnahme erfolgte gemäss Protokoll um 13:44 Uhr. Die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des IRM Bern vom 18. April 2018 ergab eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 0.88 bis maximal 2.16 Gewichtspromille. Zur Berechnung der minimalen Blutalkoholkonzentration wird festgestellt, das Trinkende sei nicht angegeben. Für das Trinkende sei die Ereigniszeit eingesetzt, um eine Rückrechnung durchführen zu können. Zwischen Ereignis und Blutentnahme seien mehr als zwei Stunden vergangen. Die Blutentnahme sei nach Abschluss der längst möglichen Resorptionszeit von 120 Minuten erfolgt. Unter Berücksichtigung der kleinstmöglichen Abbaurate von 0.10 Gewichtspromille seien für die 344 Minuten zwischen Resorptionsende und Blutentnahme noch 0.57 Gewichtspromille zum unteren Wert des Vertrauensbereiches der ermittelten Blutalkoholkonzentration von 0.31 Gewichtspromille zu addieren. Es sei ein Nachtrunk von 1 dl Vodka geltend gemacht. Dies entspreche einer Alkoholmenge von 32.0 Gramm. Unter Einbeziehung eines individuellen Widmark-Faktors – aufgrund der speziellen Körperkonstitution – von 0.77 wäre durch Nachtrunk eine zusätzliche Blutalkoholkonzentration von 0.59 Gewichtspromille zu erwarten. Unter Voraussetzung der Richtigkeit der Nachtrunkangaben könne diese von den rückgerechneten minimalen und maximalen Blutalkoholkonzentrationen abgezogen werden.

6.2 Der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. April 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsweg beim Kiosk [...] in [...] eine Flasche Vodka gekauft hat. Davon habe er vor Arbeitsantritt in [...] konsumiert. Ungefähr eine Stunde später, nach Arbeitsantritt, sei er nochmals zu seinem Fahrzeug gegangen und habe dort erneut Vodka - etwa drei bis vier Schlucke getrunken. Er habe keine Ahnung, warum er eine Flasche Vodka gekauft habe, bevor er zur Arbeit gefahren sei. Ein Trinken während der Arbeitszeit sei vielleicht schon drei- bis viermal vorgekommen.

6.3 Dass für die MFK ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestanden, auch wenn ihm (derzeit noch) kein Führen eines Motorfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand nachgewiesen werden kann, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig, dass sie dem Beschwerdeführer deswegen den Führerausweis vorsorglich entzog, lieferten doch die Einschätzungen des Amtsarztes (gestützt auf den Bericht des Vorgesetzten des Beschwerdeführers) Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Alkoholproblematik ein besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer darstellen könnte und Strassenverkehr und Alkoholkonsum nicht genügend trennen kann. Das Trinkverhalten des Beschwerdeführers begründet einen dringenden Verdacht einer fehlenden Fahreignung. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt. Für die Dauer des Sicherungsentzugsverfahrens ist der vorsorgliche Führerausweisentzug somit gerechtfertigt.

6.4 Der Verdacht des Beschwerdeführers, dass es die Kantonspolizei Solothurn gewesen sei, die die amtsärztliche Untersuchung, eine Blutentnahme und deren forensisch-toxikologische Auswertung angeordnet hat, ist unbegründet. Es trifft zu, dass – wie auf dem Bericht des IRM Bern vermerkt – Auftraggeberin für die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung die Polizei Kanton Solothurn war. Diese wurde vom zuständigen Staatsanwalt beauftragt und damit bevollmächtigt, beim Beschwerdeführer eine Blutprobe entnehmen zu lassen (vgl. Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. April 2018). Es kann somit keine Rede davon sein, dass die erhobenen Ergebnisse nicht verwertbar seien.

7. Vorliegend geht es um einen vorsorglichen Sicherungsentzug. Dieser bezweckt, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einstweilen zu bannen, bis die Fahreignung abgeklärt ist. Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt es sich nicht, dem Beschwerdeführer den Ausweis einstweilen auszuhändigen. Entsprechend sind sowohl Eventual- als auch Subeventualantrag abzuweisen.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

9. Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018 in Bezug auf die Anmeldung zur verkehrsmedizinischen Untersuchung die aufschiebende Wirkung erteilt. Dem Beschwerdeführer ist demnach neu Frist zu setzen, um sich für die verkehrsmedizinische Untersuchung anzumelden. Die Anmeldung hat innert 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu erfolgen, sofern sie nicht bereits vorgenommen worden ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat das ihm von der MFK zugestellte Anmeldeformular innert 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils, ausgefüllt und unterzeichnet an das bzvm zu senden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kofmel

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