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Solothurn Verwaltungsgericht 29.08.2018 VWBES.2018.154

29. August 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,258 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Kostenentscheid

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. August 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,    

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Kostenentscheid

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. B.___ und A.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___ (geb.  2009). Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 meldete sich A.___ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und machte geltend, der persönliche Verkehr zwischen ihm und C.___ werde ihm verweigert. Nachdem die Einsetzung einer Beiständin, Weisungen und Strafandrohung an die Kindsmutter nicht gefruchtet hatten, gab die KESB am 13. Juni 2017 beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst ein Gutachten in Auftrag. Dieses erstellte Dr. med. [...] am 15. Februar 2018.

2. Mit Entscheid vom 20. März 2018 installierte die KESB jährliche Erinnerungskontakte zwischen Vater und Tochter und auferlegte die Verfahrenskosten (inkl. Kosten der Begutachtung) dem Kindsvater zu ¼ (CHF 4'291.70) und der Kindsmutter zu ¾ (CHF 12'875.00), da der Grund, weshalb überhaupt ein Gutachten habe erstellt werden müssen, überwiegend im verweigernden Verhalten der Kindsmutter begründet sei.

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 10. April 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und gab an, er sehe nicht ein, weshalb er CHF 4'291.70 bezahlen sollte, wenn ihm ungerechtfertigt der Kontakt zu seiner Tochter, der ihm eigentlich zustehen würde, verweigert werde.

4. Die KESB beantragte am 16. April 2018 die Abweisung der Beschwerde.

5. Die Kindsmutter beantragte am 3. Mai 2018, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, die Abweisung der Beschwerde und Kosten- und Entschädigungsfolgen. Aus ihrer Sicht sei klar das Verhalten des Kindsvaters ursächlich für das ganze Verfahren. Sie sei traumatisiert und mache sich sehr grosse Sorgen um das Kindeswohl.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss § 149 EG ZGB ist das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich kostenfrei (Abs. 1). Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden aber durch die KESB Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (Abs. 2). Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in der Regel die Eltern als betroffene Personen (Abs. 3). Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen (Abs. 4). Gemäss § 87 lit. g des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) kann die KESB in Verfahren zur Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen Gebühren von CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 erheben. Gemäss § 2 Abs. 1 GT gelten Entschädigungen für Gutachten als Auslagen und sind zu ersetzen.

2.1 Die KESB hat für das vorliegende Verfahren dem erhöhten Aufwand entsprechend eine Gebühr von CHF 1'500.00 festgesetzt, welche angemessen erscheint und in ihrer Höhe auch nicht bestritten ist. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens von CHF 15'666.70 gelten als Auslagen, die zusätzlich zu ersetzen sind. Die KESB hat die Kosten entsprechend dem Verursacherprinzip zu ¾ der Kindsmutter und zu ¼ dem Kindsvater auferlegt.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, bedürftig im Sinne der Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu sein. Er macht einzig geltend, dass die Kosten durch die Kindsmutter verursacht worden seien und deshalb auch von ihr bezahlt werden müssten.

2.3 Aus den Akten ergibt sich Folgendes:

2.3.1 Gemäss Abklärungsbericht der Sozialregion vom 23. Mai 2013 seien bei der Kindsmutter enorm viele Verletzungen und Enttäuschungen vorhanden. Auch sei sie sich nicht sicher, ob der Kindsvater in der Lage sei, seine Tochter auch nur fünf Minuten zu betreuen oder eine Beziehung mit C.___ aufzubauen oder auf C.___s Bedürfnisse einzugehen. Dem Bericht ist ferner zu entnehmen, dass der Kindsvater noch während des Zusammenlebens mit der Kindsmutter ein Alkoholproblem gehabt habe. Sodann sei er in den psychiatrischen Kliniken [...] und [...] hospitalisiert gewesen. Seit Oktober 2012 wohne er im Wohnexternat der Sozialpsychiatrie.

2.3.2 Dem Gutachten von Dr. med. [...] vom 15. Februar 2018 ist zu nehmen, dass die Kindsmutter am 13. November 2017 dem Gutachter gegenüber angab, der Kindsvater habe seine Suchterkrankung ihr gegenüber zunächst verheimlicht. Schon früh sei er mit dem Kind überfordert gewesen und habe sich von Anfang an nie für C.___ engagiert. Der Kindsvater sei völlig unselbständig und habe neben seiner Suchterkrankung im weiteren Verlauf auch immer wieder depressive und suizidale Symptome gezeigt. Auf Herrn A.___ sei nie Verlass gewesen. Er habe sich nie für einen Beziehungsaufbau zu C.___ engagiert, sei unstet und unzuverlässig gewesen. Frau B.___ habe ihm x Angebote gemacht, Zeit mit C.___ und ihr zu verbringen. Dass die Kontakte nie regelmässig zustande gekommen seien, habe an der Unzuverlässigkeit, dem fehlenden Interesse und Engagement von Herrn A.___ gelegen. Es habe auch Momente gegeben, wo C.___ in seiner Gegenwart gefährdet gewesen sei.

Der Beschwerdeführer gab in Gesprächen mit dem Gutachter vom 17. August 2017 und 31. Januar 2018 an, er arbeite seit 2016 in einem integrierten Arbeitsprojekt der Psychiatrischen Dienste [...] und wohne nach wie vor im Wohnexternat des Vereins Soziale Psychiatrie. Er sei damals, als er Vater geworden sei, die Trennung mit Frau B.___ passiert sei, und er seinen Job verloren habe, in eine Depression gestürzt und habe sich deswegen in den ersten zwei Lebensjahren von C.___ tatsächlich wenig um seine Tochter gekümmert. Seit 1 ½ Jahren fühle er sich psychisch gesund und normal belastbar.

Der Psychotherapeut des Beschwerdeführers gab an, Herr A.___ habe früher an einer schizoaffektiven Psychose gelitten und sei phasenweise schwer depressiv gewesen. Mit den Jahren habe sich sein psychischer Zustand entscheidend verbessert. Heute zeige er keine Zeichen der schizoaffektiven Psychose mehr, sondern allenfalls noch strukturelle Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeit. Er könne seine eigenen Bedürfnisse schlecht wahrnehmen und berücksichtigen, lasse vieles mit sich machen und zeige wenig eigenes Profil.

Der Gutachter, Dr. med. [...], beschrieb den Beschwerdeführer unter anderem als warmherzigen Menschen. Er gab aber auch an, dass dieser Schwierigkeiten zu haben scheine, negative Seiten im Selbsterleben zu sehen und sich mit Konfliktquellen und Problemen auseinanderzusetzen. Es bestehe in der Gesamtschau eine ausreichend gute psychische Stabilität, die mit einem regelmässigen Kontaktrecht vereinbar wäre.

Bezüglich der Kindsmutter gab der Gutachter unter anderem an, es müsse berücksichtigt werden, dass Frau B.___ im Rahmen der früher stark ausgeprägten psychischen Störung des Kindsvaters und seiner Alkoholsucht tatsächlich belastende Situationen mit ihm erlebt habe. Diese Erlebnisse hätten ihr Bild von Herrn A.___ nachhaltig geprägt. Problematisch sei, dass sie in ihrer dämonisierenden Sicht des Kindsvaters unkorrigierbar sei. Sie dämonisiere den Kindsvater und gestehe ihm keine Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustandes zu.

2.4 Aus der Betrachtung der Gesamtsituation ergibt sich somit, dass die Kindsmutter nicht alleine für das Nichtfunktionieren des Besuchsrechts verantwortlich gemacht werden kann. Auch wenn sich der Beschwerdeführer erfreulicherweise inzwischen psychisch stabilisieren konnte, so darf doch nicht vernachlässigt werden, dass massgeblich Gründe, die in seiner Person liegen, Ursache waren für den Konflikt und die verhärteten Fronten, wie sie heute bestehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die KESB auch ihm einen Viertel der Kosten auferlegt hat.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

4. Zudem hat A.___ als unterliegende Partei an B.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Diese ist gemäss der eingereichten Kostennote von Rechtsanwältin Cornelia Dippon vom 28. August 2018 auf CHF 328.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 328.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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