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Solothurn Verwaltungsgericht 07.05.2019 VWBES.2018.150

7. Mai 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,579 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Teilrevision Generelle Wasserversorgungsplanung / Neubau Reservoir Steingruben

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Mai 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli  

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

       beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann    

Beschwerdeführer

gegen

1.    Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement    

2.    Einwohnergemeinde Rüttenen   

3.    Einwohnergemeinde Solothurn    vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt Solothurn   

Beschwerdegegner

betreffend     Teilrevision Generelle Wasserversorgungsplanung / Neubau Reservoir Steingruben

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Die Stadt Solothurn muss für ihre Wasserversorgung das bestehende alte Reservoir mit Pumpwerk «Steingruben» an der Bergstrasse in Solothurn ersetzen. Als beste Lösung erwies sich im Verlauf der Planung für die Wasserversorgung Solothurn-Zuchwil nach umfangreichen Abklärungen der Neubau eines Reservoirs in der Gegend des Königshofs auf Gemeindegebiet von Rüttenen. Nach der Evaluation von Varianten entschieden sich die Behörden in Absprache mit dem Träger der Wasserversorgung, der Regio Energie Solothurn (RES), für die Variante 2b mit Standort in einem Waldgebiet zwischen Königshofweg und Bergstrasse auf Gemeindegebiet von Rüttenen. Das entsprechende Grundstück GB Nr. 790 gehört der Bürgergemeinde Solothurn.

1.2 Der Erschliessungsplan zur Teilrevision der Generellen Wasserversorgungsplanung (nachfolgend GWP) Solothurn «Neubau Reservoir Steingrube» mit den zugehörigen Leitungsplänen und dem Bauprojekt «Reservoir Königshof» sowie das entsprechende Rodungsgesuch wurden vom 20. Februar 2015 bis 24. März 2015 in der Gemeinde Rüttenen öffentlich aufgelegt. Dem Teil-GWP soll gestützt auf § 39 Abs. 4 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1) in jenen Bereichen die Bedeutung der Baubewilligung zukommen, die keine zusätzlichen Nebenbewilligungen, wie z.B. für Bachquerungen, erfordern oder bautechnisch unproblematisch und mit den Grundeigentümern abgesprochen sind.

A.___ und B.___ (nachfolgend Einsprecher oder Beschwerdeführer genannt), Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft […]strasse Nr. […] auf GB Rüttenen Nr. […], erhoben am 23. März 2015 Einsprache gegen den Erschliessungsplan und das Bauprojekt und beantragten die Ablehnung des Planes und den Bauabschlag für das Bauprojekt «Reservoir Königshof». Ebenfalls am 23. März 2015 erhoben sie Einsprache beim Volkswirtschaftsdepartement gegen das Rodungsgesuch mit dem Antrag, dieses sei nicht zu bewilligen.

1.3 Mit Entscheid vom 11. November 2015 wies der Gemeinderat Rüttenen die Einsprache ab, beschloss den Erschliessungsplan Teilrevision GWP Solothurn «Neubau Reservoir Steingrube» und reichte den Plan dem Regierungsrat zur Genehmigung ein.

2. Am 19. November 2015 erhoben die Einsprecher gegen den Entscheid des Gemeinderats Rüttenen Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Solothurn; sie beantragten, die Teilrevision GWP Solothurn «Neubau Reservoir Steingruben» sei nicht zu genehmigen.

3. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2018/440 vom 27. März 2018 genehmigte der Regierungsrat die Teilrevision GWP Solothurn für den Neubau des Reservoirs Steingrube unter Auflagen und Bedingungen sowie gestützt auf 39 Abs. 4 PBG unter Miterteilung der Baubewilligung zur Erstellung des Reservoirs und der Leitungen unter Auflagen. Gleichzeitig wies er die Beschwerde unter Kostenfolge ab. Im selben RRB Nr. 2018/440 wurde ausserdem der Region Energie Solothurn die Ausnahmebewilligung für die Rodung von Waldareal (unter Leistung von Realersatz bzw. Ersatzaufforstungen) und weitere Ausnahmebewilligungen in Zusammenhang mit dem Wald (nachteilige Nutzung von Waldareal, Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes) erteilt, wobei gleichzeitig die Einsprache der Beschwerdeführer gegen das Rodungsgesuch abgewiesen wurde, sofern darauf eingetreten werden konnte.

4. Mit Eingabe vom 9. April 2018 und fristgerecht nachgereichter Begründung vom 2. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 2018/440 vom 27. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten dessen Aufhebung. Die Teilrevision Generelle Wasserversorgung Solothurn betreffend Neubau Reservoir sei nicht zu genehmigen und dem Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen. Weiter sei das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zwecks Rodung von Waldareal abzuweisen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

5. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 11. April 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2018 beantragte der Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch das Bau- und Justizdepartement, die kostenpflichtige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde verlangte auch die Einwohnergemeinde Solothurn in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2018. Keine Stellungnahme eingereicht hat die Einwohnergemeinde Rüttenen.

7. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführer Bemerkungen zu den Eingaben der Gegenparteien ein.

8. Auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer der Nachbarparzelle GB Rüttenen Nr. […] durch den angefochtenen Entscheid sowohl in Bezug auf den Erschliessungsplan Teilrevision GWP als auch in Bezug auf die Rodung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde (Art. 4) vor, eine Vorgeschichte aufzuzeigen, wiederholen dann jedoch zum Teil wörtlich Ansichten und Argumentationen, welche sie in derselben Form bereits bei der Vorinstanz vorgebracht haben. Dabei setzten sie sich nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinander und bringen auch keine neuen Aspekte vor. Im Wesentlichen stellen sie der Sicht des Regierungsrats ihre eigene gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hätte. Somit ist nicht dargelegt, was gerügt wird, weshalb fraglich ist, ob insoweit auf ihre Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Das kann jedoch, mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen, offen bleiben.

2.1 Abzuweisen ist der Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins mit Parteibefragung. Die Beschwerdeführer konnten sich im Verlauf des bisherigen Verfahrens ausführlich schriftlich äussern. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage (Pläne, Fotos etc.) und digitaler Hilfsmittel (Kartendienste online) ausführlich und hinreichend dokumentiert. Die bestehende landschaftliche Situation um den Königshof ist den Mitgliedern des Gerichts zudem bestens bekannt, und die geplanten Veränderungen können nicht in Augenschein genommen werden, da sie eben erst geplant sind (vgl. § 52 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

2.2 Zur Beurteilung des Falles ist weiter weder das Einholen eines Gutachtens bezüglich der Frage, ob der Waldboden konserviert werden kann und dabei seine Qualität nicht einbüsst, noch eine Kostenschätzung bezüglich Sanierung Königshofweg und Bergstrasse notwendig. Es liegt ein Bodenschutzkonzept vor, das auch den Waldboden umfasst, und allfällige Sanierungskosten an einer Zufahrtsstrasse zur Baustelle sind im Kostenvoranschlag enthalten (Bericht Emch+Berger vom 8. April 2014 zum Bauprojekt Reservoir Königshof mit Kostenvoranschlag, dort BKP 473 auf S. A-2). Ebenso verhält es sich bezüglich des verlangten Gutachtens, ob bei der Rodung im beantragten Sinn die hohen, die Waldsilhouette bestimmenden Bäume stehen bleiben können. Das wird vom zuständigen Revierförster bei der Schlagbewilligung zu entscheiden sein und bedarf keines Gutachtens. Die diesbezüglichen Beweisanträge sind somit ebenfalls abzuweisen.

3. Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Genehmigung der Teilrevision der Generellen Wasserversorgungsplanung Solothurn, insbesondere gegen das neue Reservoir Königshof bzw. dessen Standort. Unbestritten ist, dass das Reservoir auf Grund der technischen bzw. betrieblichen Voraussetzungen (Höhenlage des maximalen Wasserspiegels, Nähe zu den Hauptversorgungsleitungen, etc., vgl. Bericht Emch+Berger AG vom 8. April 2014, Ziff. 4 Reservoirstandort, in den Auflageakten) auf einen Standort im Gebiet Königshof/Steingruben ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.

3.1 Mit der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Entscheid des Regierungsrates betreffend Unterschutzstellung des Königshofes (RRB 2013/852 vom 21. Mai 2013) handstreichartig erfolgt und die damalige Entlassung des hier massgebenden Waldareals aus dem Schutzperimeter nur zur Ermöglichung des Wasserreservoirs und ohne angezeigte objektive Interessenabwägung erfolgt sei.

3.2 Die Kritik ist vorab appellatorischer Natur. Tatsache ist jedoch, dass der damalige Regierungsratsbeschluss auch den heutigen Beschwerdeführern ordnungsgemäss eröffnet worden ist und sie auf Rechtsmittel verzichtet haben. Unbestritten ist, dass dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist und das Waldareal GB Rüttenen Nr. 790 (bzw. der Standort 2b) vom Schutzperimeter des geschützten Königshofes nicht erfasst wird. Damit steht fest, dass das Waldareal zwar als Waldareal geschützt ist, aber von keiner weiteren Schutzzone überlagert wird.

Es trifft zu, dass das Ensemble des Königshofs sowie dessen Umgebung mit RRB 2013/852 vom 21. Mai 2013 unter Schutz gestellt worden sind. Falsch ist jedoch die Behauptung der Beschwerdeführer, der Wald hinter dem Königshof sei damals aus dem Schutz entlassen worden; woraus die Beschwerdeführer dies schliessen, ist unerfindlich. Gegenteils wurden 2013 zusätzlich zum bereits seit 1941 unter Schutz stehenden Königshof und dem seit 1993 geschützten Garten/Park zusätzlich das bis dahin als schützenswert klassierte ehemalige Pächterhaus, die Scheune und die ehemalige Gipsmühle (vgl. Zonenplan Rüttenen, abrufbar unter https://geoweb.so.ch/ zonenplaene/Zonenplaene_pdf/16-Ruettenen/Plaene/16-44-P.pdf) sowie das Umland neu unter Schutz gestellt. Geschützt ist seither die Umgebung des Ensembles gemäss Situationsplan vom 26. April 2013, aber nicht «die Umgebung» der Umgebung bzw. nicht die (un-)mittelbare Nachbarschaft des Schutzobjekts. Es geht auch nicht an, einen zusätzlichen Schutzgürtel um den Schutzperimeter herum kreieren zu wollen. Mit dem Situationsplan ist klar umschrieben, was vom Schutzbereich umfasst wird. Das Waldareal, welches für die Erstellung des Wasserreservoirs genutzt werden soll, liegt unbestrittenermassen ausserhalb dieser Schutzzone, weshalb die Beschwerdeführer aus der Unterschutzstellung des Königshofes und seiner Umgebung nichts ableiten können, was gegen die Erstellung des Wasserreservoirs am vorgesehenen Standort spricht.

4.1 Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Wahl des Standortes 2b für das Wasserreservoir. Sie legen dar, dass der Standort 1a unter Einbezug der Aspekte des Landschafts- und Umgebungsschutzes (im Sinne von RRB 2013/852 vom 21. Mai 2013) zu bevorzugen sei, da er im Gegensatz zum Standort 2b keine negativen Auswirkungen auf den Kern der Schutzzone hätte.

4.2 Das Gegenteil ist der Fall. Gemäss Ziffer 2.2 des Beschlusses in RRB 2013/852 vom 21. Mai 2013 bezweckt der Umgebungsschutz die Freihaltung der Umgebung der geschützten Kulturobjekte von Bauten und Anlagen. Innerhalb des Perimeters «geschützte Umgebung Ensemble Königshof» sind Bauten und Anlagen nur zugelassen, soweit sie durch ihre Anordnung und Gestaltung das Ensemble Königshof nicht beeinträchtigen.

Der Standort 1a liegt innerhalb der Schutzzone und tangiert die Umgebung zwangsläufig, auch wenn das Reservoir grösstenteils unterirdisch erbaut würde; das Technikgebäude und die Zufahrt dazu wären zwingend oberirdisch auszuführen.  Demgegenüber liegt der Standort 2b ausserhalb der Schutzzone, weshalb diese bereits per definitionem keine Wirkung auf nicht betroffene Gebiete haben kann. Bauten ausserhalb einer Schutzzone mit Argumenten dieser Schutzzone verhindern zu wollen und als Ausgleich gleichzeitig die Schutzzone selbst mit eben diesen Bauten verletzen zu wollen, ist widersprüchlich. So oder so sind weder der Schutz gemäss RRB 2013/852 vom 21. Mai 2013 noch dessen Inhalt oder Perimeter Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, sodass auf diese nicht weiter eingegangen werden muss.

4.3 Die Beschwerdeführer monieren, in Bezug auf die Standortwahl (1a oder 2b) sei eine nicht bundesrechtskonforme Interessenabwägung vorgenommen worden. Inhaltlich wünschen sie einfach eine andere Gewichtung und die Schlussfolgerung, dass die Wasserreservoirbaute eben doch im Gebiet 1a – und damit innerhalb und unter Verletzung der eigenen Schutzzone, aber weiter weg vom eigenen Grundstück – erstellt werden soll. Das einzige Argument, das die Beschwerdeführer gegen die vom Regierungsrat vorgenommene Interessenabwägung vorbringen, ist, dass mit der Wahl des Standorts 2b schon feststehe, dass der Waldsaum zwischen der Schutzzone und dem Reservoir nicht bestehen bleiben könne. Damit setzen sie sich offensichtlich in Widerspruch zu den Fakten. Auch wenn möglicherweise einzelne Bäume am Waldrand während des Baus des Reservoirs aus Sicherheitsgründen – insbesondere zur Sicherung des so nahe wie möglich am Wald gebauten Hauses der Beschwerdeführer - gefällt werden müssen, wird damit der Waldsaum nicht dauerhaft aufgehoben. Gegenteils wurde bei der Standortwahl darauf geachtet, dass der Waldsaum so breit wie möglich bleibt und das Bauwerk, soweit es nicht unterirdisch gebaut wird, aus der Schutzone oder von weiter weg her praktisch nicht sichtbar sein wird. Wenn die für die Wasserversorgung zuständigen Behörden gestützt auf die technischen Abklärungen und Berichte davon ausgehen, dass ein nicht möglicher Kapazitätsausbau an diesem Standort nicht zwingend gegen den Standort spricht, ist nicht zu beanstanden, dass dieses Argument in der Interessenabwägung nicht als entscheidend berücksichtigt wurde; auf 100 Jahre hinaus können sowieso nicht alle Eventualitäten eingeplant werden. Da nicht weiter dargelegt wird, inwiefern die vom Regierungsrat in Koordination aller massgebenden Gesichtspunkte gestützt auf die entsprechenden Fachberichte vorgenommene Interessenabwägung nicht bundesrechtskonform ausgefallen sein soll, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

5. Gegen die Ausnahmebewilligung für die Rodung von Waldareal machen die Beschwerdeführer geltend, diese widerspreche dem Bundesgesetz über den Wald.

5.1 Das eidgenössische Waldgesetz (WaG, SR 921.0) bezweckt die Erhaltung und den Schutz des Waldes, soll dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen erfüllen kann, und die Waldwirtschaft fördern und erhalten (Art. 1 Abs. 1 WaG). Bauvorhaben, die den Waldboden dauernd oder vorübergehend zweckentfremden, bedürfen einer Rodungsbewilligung (Art. 4 WaG). Rodungen sind grundsätzlich verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 WaG). Eine Ausnahmebewilligung darf gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a); das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b) und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG).

5.2 Gemäss Plan sollen 310 m2 definitiv und 3'130 m2 temporär gerodet werden. Die Beschwerdeführer machen geltend, die effektiv zu rodende Fläche sei höher, weil zusätzlich auch Bäume am Waldrand gerodet werden müssten. Die noch bei der Vorinstanz vorgebrachte Behauptung, die Rodungsfläche betrage mehr als 5'000 m2, weshalb auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) anzuhören sei (Art. 6 Abs. 2 lit. a WaG), wird zu Recht nicht mehr geltend gemacht. Ins Feld geführt wird nun der Umstand, dass der Abstand zwischen dem Wald und der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer lediglich 17 m betrage und einige Bäume am Waldrand eine Höhe von 30 m aufwiesen.

5.3 Rodung ist, wie gesehen, die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung des Waldbodens (Art. 4 WaG). Begrifflich setzt sie daher eine Änderung der bisherigen Nutzung der gerodeten Fläche voraus. Soweit Bäume aus irgendwelchen Gründen – insbesondere aufgrund der Windwurfgefahr – gefällt werden müssen, ohne dass damit der Waldboden umgenutzt wird, handelt es sich mangels zweckwidriger Beanspruchung des Waldbodens nicht um eine Rodung, sondern um eine blosse Bewirtschaftungsmassnahme. Der Einwand, es werde eine grössere Fläche gerodet als ausgewiesen, ist daher unzutreffend. Die Beschwerdeführer rügen diese Rechtsauffassung zwar als eigenartig, bleiben jedoch jegliche Erklärung oder Begründung schuldig, weshalb auf den Einwand an sich nicht weiter einzutreten ist. Festzuhalten ist immerhin, dass dem Wald grundsätzlich auch die Funktion des Windschutzes zu kommt. Gerade am Waldrand stellen sehr hohe Bäume aufgrund möglicher Fall- und Sturmböen aber auch eine Gefahr für Menschen und Umgebung dar, weshalb der Pflege und Bewirtschaftung der Waldränder eine besondere Bedeutung zukommt. Die Beschwerdeführer betonen die Bedeutung des benachbarten Waldes für ihr eigenes Wohnhaus, welches nur 17 m vom Wald entfernt stehe. Auch das seit 2013 unter Schutz gestellte ehemalige Pächterhaus steht nur etwas mehr als 20 m vom Waldrand entfernt. Sofern und soweit Bäume höher sind als deren Abstand von den Wohnliegenschaften, gefährden diese Bäume also nicht nur deren Bewohner, sondern teilweise auch das eigentliche und zentrale Schutzobjekt als solches. Dies bedeutet, dass Bäume, welche aufgrund ihrer Höhe Bewohner von angrenzenden Liegenschaften oder das Schutzobjekt gefährden können, unabhängig von einer Rodung und unabhängig von der Haftungsbestimmung nach § 6 Abs. 1 VWW (Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand, BGS 931.72) als Bewirtschaftungs- und Sicherungsmassnahme teilweise schon zum Erhalt des Schutzobjekts gefällt werden müssten.

5.4 Die Beschwerdeführer behaupten, die Standortgebundenheit für den Standort 2b sei nicht nachgewiesen. Soweit sie erneut die bessere Eignung des innerhalb des Schutzgebietes Königshofs liegenden Standorts 1a propagieren, kann vorab auf die Erwägungen oben (E. 4.2 und 4.3) verwiesen werden. Darüber hinaus wird kein Argument vorgebracht, weshalb sonst die Standortgebundenheit nicht gegeben sein soll. Mangels Substantiierung und unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Standortgebundenheit ist auf den Einwand nicht näher einzutreten.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer führt die Rodung zu keiner Gefährdung der Umwelt. Selbst wenn im verbleibenden Waldstreifen nachträglich allenfalls einzelne Bäume zu fällen wären, stellt dies, wie soeben (5.3) dargelegt, keine Rodung, sondern eine Bewirtschaftungsmassnahme dar, welche der Sicherheit des Schutzobjekts und der nahe am Wald wohnenden Bewohner dient. Inwiefern darin eine Umweltgefährdung zu sehen wäre, ist unerfindlich. Ein allenfalls temporär wegfallender Sichtschutz auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer ist keine Umweltgefährdung. Zudem haben es die Beschwerdeführer selber in der Hand, durch entsprechende Pflege des Waldsaumes auf ihrem an den Wald grenzenden Grundstück, den Sichtschutz durch Sträucher, Unterholz etc. zu regulieren.

5.5 Die Beschwerdeführer bringen ausserdem vor, dass der beabsichtigte Standort (der Reservoirbaute) an ein Wohngebiet grenze und ausserdem in unmittelbarer Nähe zu unter Schutz gestellten Gebäuden zu stehen komme. Diese Einwände beziehen sich nicht auf das Rodungsgesuch und haben mit diesem nichts zu tun, weshalb auf diesen Beschwerdepunkt – in Zusammenhang mit dem Rodungsgesuch – nicht weiter einzugehen ist. Soweit geltend gemacht wird, der Bau des Reservoirs bringe Lärmimmissionen mit sich, ist das zutreffend, gilt aber für jedes zu erstellende Bauwerk. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer neben den Anwohnern des Königshofwegs selber am nächsten am geplanten Standort des Reservoirs wohnen und der ausgeschiedene Alternativstandort 200 m weiter weg läge und sie nicht beträfe, vermag aber die Standortwahl nicht in Frage zu stellen.

5.6 Die Beschwerdeführer bestreiten die Zustimmung der Grundeigentümer der Ersatzaufforstungsfläche in Subingen. Zwar fehlte im Zeitpunkt der Einreichung des in den Akten liegenden Gesuchsformular (aus dem Jahr 2014) und auch noch im Zeitpunkt der Änderung im Juli 2017 tatsächlich die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin. Unterdessen hat jedoch die Bürgergemeinde Subingen in der Sitzung vom 15. November 2017 die Ersatzaufforstung von 310 m2 auf GB Subingen Nr. 757 der Regio Energie für das Wasserreservoir Königshof genehmigt (Protokollauszug des Bürgerrates Subingen vom 16. November 2017 an C.__, Forstkreis Wasseramt/Solothurn, Kopie vom Verwaltungsgericht eingeholt am 12. April 2019). Die Zustimmung der Grundeigentümerin auch der Ersatzaufforstungsfläche lag daher im Zeitpunkt des Entscheides der Vorinstanz vom 27. März 2018 längstens vor. Im Übrigen genügte nach dem anwendbaren Verfahrensrecht auch, wenn die Zustimmung im Verlauf des Beweisverfahrens vor Verwaltungsgericht beigebracht worden wäre, sind doch neue Vorbringen und neue Beweismittel nach § 68 VRG bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.

5.7 Weiter wollen die Beschwerdeführer die gemäss Bodenschutzkonzept vorgesehene Rekultivierung und Aufforstung der temporär zu rodenden Fläche nicht oder nur teilweise als Wiederaufforstung akzeptieren. Sie beziehen sich dabei insbesondere auf die Bepflanzung der erdüberdeckten Wasserkammern. Es ist zwar zutreffend, dass die erdüberdeckten Wasserkammern gemäss Ziffer 7.7 des Bodenschutzkonzeptes mit niedrigen Büschen bepflanzt werden sollen. Richtig ist auch, dass die Bepflanzung bzw. deren Wurzelwerk keine Schäden an der Reservoiranlage verursachen soll. Die konkrete Bepflanzung soll jedoch unter diesem Kriterium sowie unter dem Kriterium «standortgerecht» erst im Rahmen der Detailprojektierung bestimmt werden. Die Beschwerdeführer scheinen zu verkennen, dass «Wald» keine schematische und gleichgeartete Einheit darstellt. Unterschiedliche Wälder beinhalten unterschiedliche Pflanzen und Strukturen; dazu gehören unterschiedliche Baumarten und insbesondere auch Sträucher und Büsche. So besteht beispielsweise ein Nichtwirtschaftswald aus Bäumen und Sträuchern, die eine Wuchshöhe über 4 m und einen Stammdurchmesser < 16 cm haben (Krüsi B.O., Arquint D., Babbi M., Widmer S. & Wildhaber T. (2017): Praxishilfe für die Aufwertung von Waldrändern in der Schweiz – Von der Priorisierung bis zur Wirkungskontrolle, 2. Auflage, Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften ZHAW, Institut für Umwelt und Natürliche Ressourcen IUNR, S. 14). Dass die Aufforstung auf der beschränkten Fläche der erdüberdeckten Wasserkammern mit standortgerechten Bepflanzungen erfolgen soll, welche die Reservoiranlage nicht durch ihr Wurzelwerk schädigen, ist nicht zu beanstanden. Abwechslungsreiche Wälder und Waldbepflanzungen bzw. ein ungleichaltriger und stufiger Aufbau von Baum- und Strauchschichten sowie standortgerechte und artenreiche Vegetation sind ökologisch sogar sinnvoll und wertvoll (Praxishilfe für die Aufwertung von Waldrändern in der Schweiz, a.a.O., S. 14). Es ist nicht ersichtlich und nicht begründet, weshalb es sich hier entgegen der Auffassung der Fachbehörden um keine Ersatzaufforstung im Rechtssinne handeln soll. So oder so steht jedoch nicht das Bodenschutzkonzept zur Diskussion, sondern die angefochtene Verfügung der Vorinstanz. Diese hält denn auch unmissverständlich fest, dass die Ersatzaufforstung mit standortgerechten Baum- und Straucharten auszuführen ist und die Kreisförsterin über allenfalls zusätzliche notwendige Massnahmen zur Sicherstellung der Ersatzaufforstungen (Pflanzungen, Schutzmassnahmen, etc.) entscheidet (Ziffer 5.5.8). Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.1 Es trifft zu, dass Art. 7 WaG für eine Rodung grundsätzlich einen Realersatz in derselben Gegend verlangt. Die Beschwerdeführer verkennen, dass Subingen und Rüttenen noch in derselben Gegend im Sinne des Waldgesetzes liegen.

6.2 Zutreffend ist weiter, dass nach Art. 25 WaG die Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen und die Teilung von Wald einer kantonalen Bewilligung bedürfen.

Von der Frage, ob die Regio Energie Solothurn eine gesamte Waldparzelle oder nur den von ihr benötigten Teil von der Bürgergemeinde Solothurn kaufen dürfe und ob letzteren falls gleichzeitig mit der Veräusserung auch die Teilung vorzunehmen wäre, sind die Beschwerdeführer nicht mehr als jeder andere berührt. Mangels Legitimation ist hier auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen (Ziff. 4.2.3.2) zutreffend festgehalten hat, dass sowohl für eine Veräusserung als auch für eine Teilung keine Hinderungsgründe ersichtlich sind.

7. Schliesslich wird gerügt, die Frist bis spätestens 31. März 2025 für die Ausführung der Ersatzaufforstungen sei viel zu lang. Eine inhaltliche Begründung wird nicht geliefert, und es ist ausserdem auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer von dieser Maximalfrist mehr als jeder andere betroffen sein sollten. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2’000.00 festzusetzen sind und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde von A.___ und B.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    A.___ und B.___ haben für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zusammen die Kosten von CHF 2‘000.00 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit.

3.    Parteientschädigung wird keine zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser