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Solothurn Verwaltungsgericht 22.10.2018 VWBES.2018.147

22. Oktober 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·4,744 Wörter·~24 min·3

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Oktober 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

 A.___ LB-Libanon, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,   

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

Beschwerdegegner

betreffend     Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der aus dem Libanon stammende A.___ (geb.  1974, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 26. November 1995 erstmals in die Schweiz ein. Nach Abweisung eines unter falscher Identität gestellten Asylgesuchs hielt er sich weiterhin illegal in der Schweiz auf und wurde 1999 auch wegen Missachtens einer Ausgrenzungsverfügung verurteilt.

2. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. August 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, mehrfacher Geldwäscherei, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Missachtung einer ausländerrechtlichen Massnahme und rechtswidrigen Aufenthaltes zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und 167 Tagen und zu einer 10-jährigen Landesverweisung, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von fünf Jahren, verurteilt.

3. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe vom 7. Februar 2001 bis 7. Juli 2003 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus und heiratete am 11. Juni 2004 in Deutschland die 15 Jahre ältere deutsch-schweizerische Doppelbürgerin B.___.

4. Nachdem ein erstes Familiennachzugsgesuch abgewiesen worden und der Beschwerdeführer in die Heimat gereist war, wurde ihm aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen im Juli 2006 ein Visum zwecks Einreise in die Schweiz gewährt, und ein weiteres Familiennachzugsgesuch nach verwaltungsgerichtlicher Beschwerde am 13. Juni 2007 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

5. Nach einer ersten Trennung der Eheleute per 1. Mai 2011 und Wiederaufnahme der Haushaltsgemeinschaft per 1. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigert und er wurde verwarnt, da er per 31. Juli 2012 vier Betreibungen in der Höhe von CHF 11'251.85, 15 Lohnpfändungen im Betrag von CHF 70'349.80 und acht Verlustscheine im Betrag von CHF 74'022.35 angehäuft hatte.

6. Nach einer weiteren Trennung vom 1. Oktober 2012 bis 1. März 2013 wurde der Beschwerdeführer am 6. August 2013 erneut verwarnt wegen sechs Betreibungen im Umfang von CHF 10'513.10, 13 Lohnpfändungen von CHF 75'171.75 und 19 Verlustscheinen im Betrag von CHF 81'812.25. Vom Beschwerdeführer wurde erwartet, dass er seine Schulden abbaue, keine neuen Schulden anhäufe und sich künftig klaglos verhalte.

7. Am 1. Dezember 2013 trennten sich die Eheleute zum dritten Mal. Da der Beschwerdeführer nachwies, dass seinem Einkommen monatlich CHF 1'993.15 zur Tilgung seiner Schulden abgezogen werden (Lohnzession), wurde seine Aufenthaltsbewilligung am 9. September 2014 weiter verlängert und er wurde erneut aufgrund der Schulden von CHF 87'545.05 verwarnt.

8. Am 6. Januar 2016 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden.

9. Nach einer Nachlassstundung, welche bis zum 14. Mai 2016 verlängert worden war, konnte mit der Hauptgläubigerin keine Einigung gefunden werden, sodass am 4. Mai 2016 der Konkurs eingeleitet wurde. Das Konkursverfahren wurde per 10. Oktober 2016 eingestellt.

10. Mit Verfügung vom 24. August 2016 verweigerte die Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer die Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Schulden in Höhe von CHF 95'647.85. Die Aufenthaltsbewilligung wurde unter der Bedingung verlängert, dass der Beschwerdeführer keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue, nicht mehr straffällig werde und er seinen Lebensunterhalt weiterhin eigenständig bestreite. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stimmte der Verlängerung unter den genannten Bedingungen zu.

11. Am 1. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer zugunsten seiner zweiten Ehefrau, der libanesischen Staatsangehörigen C.___ (geb.  1989), mit welcher er sich am 18. Februar 2016 im Libanon verheiratet hatte, ein Familiennachzugsgesuch. Gemäss den später eingereichten Unterlagen hatte sich der Beschwerdeführer per 1. Mai 2017 bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender im Bereich «Export Auto Ersatzteile» angemeldet. Er teilte mit, dass seine Ehefrau nicht Deutsch spreche und keine Ausbildung absolviert habe. Gemäss Angaben in seinem Reisepass war er im Jahr 2016 fünfmal in den Libanon gereist sowie vom 1. bis 12. Februar 2017 und teilte mit, dass er am 20. Mai 2017 wieder in den Libanon reisen werde.

12. Am 6. Juli 2017 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D). Nachdem am 24. Juli 2017 der gemeinsame Sohn [...] im Libanon zur Welt gekommen war, stellte der Beschwerdeführer am 28. September 2017 auch für ihn einen Antrag auf Erteilung eines Visums D bzw. ersuchte sinngemäss um Bewilligung des Familiennachzugs.

13. Am 7. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer auch für sich um die Ausstellung eines Visums D. Dabei teilte er mit, in den Libanon gereist zu sein, um die Dokumente für den Familiennachzug zu besorgen und dann bei seiner im neunten Monat schwangeren Ehefrau geblieben zu sein.

14. Am 15. November 2017 teilte die Einwohnergemeinde [...] den Wegzug des Beschwerdeführers per 31. Juli 2017 mit. Die Wohnung sei geräumt worden, nachdem seit Juli 2017 kein Kontakt mit dem Beschwerdeführer mehr bestanden und er die Mietzinse nicht bezahlt habe. Die Mietzinse seien auch vorher nur lückenhaft bezahlt worden.

15. Am 27. und 30. November 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch nach seinem Visum und teilte im Wesentlichen mit, er habe so lange im Libanon bleiben müssen, weil Komplikationen bei der Geburt seines Kindes aufgetreten seien. Er wolle nun zurück in die Schweiz kommen, um seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Im Libanon habe er kein Einkommen und könne wegen der hohen Kriminalität mit seiner Familie nicht dort bleiben. Er fühle sich als Schweizer. Sein Vermögen befinde sich in der Schweiz. Er müsse in die Schweiz kommen, um ein Einkommen zu erwirtschaften. Im Libanon habe er nur Geld ausgegeben. Er habe sich das Pensionskassenguthaben auszahlen lassen und habe Autoersatzteile in der Schweiz, die er verkaufen könne.

16. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 21. November 2017 bestehen gegen den Beschwerdeführer neun Betreibungen in der Höhe von CHF 12'133.00 sowie 43 Verlustscheine im Betrag von CHF 96'250.20. Gemäss Betreibungsregisterauszug der Filiale Grenchen-Bettlach vom gleichen Tag bestehen zusätzlich 10 Betreibungen im Betrag von CHF 21'596.35. Gemäss den Akten musste der Beschwerdeführer aber während seines Aufenthalts in der Schweiz nie mit Sozialhilfe unterstützt werden. Mit Strafbefehlen vom 25. August 2014, 22. Februar 2017 und 19. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu Bussen von gesamthaft CHF 400.00 verurteilt.

17. Am 24. August 2016 war dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung letztmals mit einer Gültigkeitsdauer bis am 23. August 2017 verlängert worden. Gemäss den Akten reichte der Beschwerdeführer keine Verfallsanzeige bzw. kein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein.

18. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte die Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. März 2018 nicht, schrieb die Familiennachzugsgesuche als gegenstandslos ab und wies die Anträge um Erteilung eines Visums ab. Aufgrund seiner Schuldenwirtschaft habe der Beschwerdeführer erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen. Trotz mehrfacher Ermahnung und Stellung der Bedingung, dass der Beschwerdeführer keine Schulden mehr anhäufen dürfe, hätten sich diese weiter erhöht. Heute bestünden auch keine Lohnpfändungen zur Abzahlung der Schulden mehr. Zudem sei mit der beruflich angestrebten Selbständigkeit naturgemäss ein grösseres Risiko einer weiteren Verschuldung verbunden, und der beabsichtigte Nachzug von Ehefrau und Kind werde auch höhere Lebenshaltungskosten zur Folge haben. Es müsse aus diesen Gründen davon ausgegangen werden, dass sich die Verschuldung noch weiter erhöhen werde. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass das SEM einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zustimmen würde. Schon bei der letzten Verlängerung im August 2016 habe es nur unter der Bedingung zugestimmt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue, nicht mehr straffällig werde und seinen Lebensunterhalt weiterhin eigenständig bestreite. Die Aufenthaltsbewilligung wäre zudem auch ohne Vorliegen von Widerrufsgründen erloschen, da der Beschwerdeführer im Mai 2017 freiwillig in den Libanon gereist sei und sich nicht um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gekümmert habe. Der Verbleib des Beschwerdeführers im Heimatland erweise sich als verhältnismässig und zumutbar. Aufgrund der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erübrigten sich auch die Familiennachzugsgesuche, und die Visumsanträge seien aufgrund der Widerrufsgründe abzuweisen.

19. Am 9. April 2018 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und dabei die Erteilung eines Rückreisevisums gestützt auf Art. 18 lit. a der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B sowie die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Schulden rührten vor allem aus einem Kleinkredit von CHF 50'000.00 zuzüglich Zinsen, total ca. CHF 67'000.00, welche der Beschwerdeführer für den Aufbau eines eigenen Geschäfts aufgenommen habe. Dieses Unterfangen sei leider nicht erfolgreich gewesen und der Beschwerdeführer habe das gesamte Geld verloren. Zudem hätten sich nach der Trennung bzw. Scheidung von B.___ seine Lebenshaltungskosten erhöht. Seine Bemühungen, mit Hilfe einer seriösen, auf Schuldensanierung spezialisierten Treuhandunternehmung seine finanzielle Lage zu stabilisieren, seien an der Weigerung der Hauptgläubigerin gescheitert. Daraus resultierten weitere Ausgaben von CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 für Honorare und Gerichtskosten. Ein Konkurs habe sich nicht abwenden lassen. Der Beschwerdeführer habe danach gehofft, mit einem eigenen Geschäft ein höheres Einkommen erzielen und damit die Schulden abbauen und für seine Familie aufkommen zu können. Im Juli 2017 sei er in den Libanon gereist, um bei der Geburt seines Sohnes anwesend zu sein. Wegen Komplikationen habe er länger als geplant bleiben und Behandlungskosten finanzieren müssen. In der Sorge um die Gesundheit seiner Ehefrau und des Sohnes habe er nicht mehr an den Verlängerungstermin für seine Aufenthaltsbewilligung gedacht. Dies sei ihm auch schon früher einmal passiert, er habe aber damals ein Rückreisevisum beantragen und den Ausweis nachträglich verlängern können. Der Beschwerdeführer habe nicht mutwillig Schulden generiert, sondern sich um seine Ehefrau und seinen Sohn kümmern müssen und deshalb seine Angelegenheiten (Wohnung, Krankenkassenprämie etc.) nicht regeln können. Die Erhöhung der Schulden sei durch Umstände entstanden, die er nicht habe beeinflussen können. Dass er nach wie vor gewillt sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen, zeige sich bereits aus dem Umstand, dass er überhaupt in die Schweiz zurückkommen und sich seinen Gläubigern stellen wolle. Dürfe er nicht mehr einreisen, habe er keine Möglichkeit, seinen guten Willen unter Beweis zu stellen. Er sei immer bemüht gewesen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse stellten keinen Grund dar, ihm kein Rückreisevisum zu gewähren und ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Der Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt, wenn dies als mutwilliges Verhalten beurteilt werde. Der Beschwerdeführer habe rund die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht, habe sich bestens integriert und spreche ausgezeichnet Deutsch. Es sei unverhältnismässig, ihm und seiner Familie zu verwehren, in einem sicheren Land leben zu können. Die Vorinstanz stütze sich auf einen Bundesgerichtsentscheid, in welchem festgehalten werde, dass Schuldenwirtschaft für sich allein nicht genüge. Voraussetzung sei Mutwilligkeit der Verschuldung, das heisse, diese müsse selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Der Beschwerdeführer habe sich hingegen um die Schuldentilgung bemüht, doch seien aus der Weigerung des Hauptgläubigers weitere Schulden von CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 entstanden. Da die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund einer Unachtsamkeit abgelaufen sei, habe er seit sieben Monaten nicht mehr in die Schweiz zurückkehren können, wodurch seine Schulden aufgrund nicht bezahlter Krankenkassenprämien und Mietzinse weiter angewachsen seien. Er habe auch für Arzt- und Spitalkosten seiner Ehefrau aufkommen müssen. Mutwilligkeit liege nicht vor. Dem Beschwerdeführer könne einzig vorgeworfen werden, dass er sich nicht um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gekümmert habe. Diese Unachtsamkeit könne aber nicht als Mutwilligkeit bezeichnet werden. Der Entscheid sei unverhältnismässig. Es werde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nur dann die Möglichkeit zur Rückzahlung der Schulden habe, wenn er in der Schweiz wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

20. Das Migrationsamt beantragte am 30. April 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verzichtete auf eine Vernehmlassung.

21. Der Beschwerdeführer wandte sich mit E-Mail-Nachrichten vom 27. April und 10. September 2018 direkt an das Verwaltungsgericht und wies auf die schwierige Situation seiner Familie hin.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer verfügte nach Auflösung der Ehe mit B.___ über eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Die Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen jedoch laut Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt laut Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Die Vorinstanz hat zutreffend die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung widergegeben, wonach eine erhebliche und mutwillige Verschuldung den Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfüllen kann. 

Die «Schuldenwirtschaft» vermag eine aufenthaltsbeendende Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt. Das Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung der aufenthaltsbeendenden Massnahme verwarnt werden. Wurde eine solche Verwarnung bereits ausgesprochen, darf dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer definitiven Aufenthaltsbeendigung führen. Erforderlich ist, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. dass das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung der ausländerrechtlichen Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss. Sind seit der Verwarnung keine Straftaten hinzugekommen, ist daher der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit einer allfälligen Neuverschuldung entscheidend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass - im Vergleich zu früher - weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag anwächst, ohne dass allein deswegen bereits auf eine Mutwilligkeit geschlossen werden darf. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut wurden; ein Widerruf ist demgegenüber zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3 mit diversen Hinweisen).  

Ein Widerrufsgrund besteht nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG auch dann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält.

Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG erlischt eine Bewilligung mit Ablauf der Gültigkeitsdauer. Ein Gesuch um Verlängerung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden (Art. 59 Abs. 1 VZAE). Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AuG).

Die Massnahme muss in jedem Fall verhältnismässig sein. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AuG entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt vorgenommen werden. Danach ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.

3. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals am 24. August 2016 verlängert mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 23. August 2017. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, um Verlängerung seiner Bewilligung zu ersuchen. Aufgrund des Verbots von überspitztem Formalismus und aus Verhältnismässigkeitsgründen wird in der Literatur die Meinung vertreten, dass die Wiedererteilung der Bewilligung bzw. Verlängerung nach verpasster Frist im Regelfall geboten ist, da das Erlöschen als Rechtsfolge einer Nachlässigkeit unverhältnismässig wäre. Der Ablauf der Bewilligungsdauer könne daher nicht als absoluter Erlöschensgrund qualifiziert werden (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2015, Art. 61 AuG N 2). Nachdem der Beschwerdeführer im Mai bzw. Juli 2017 freiwillig in die Heimat gereist ist, ohne sich in der Schweiz um seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern, ersuchte er im November 2017 um Ausstellung eines Rückreisevisums für die Schweiz. Da der Beschwerdeführer grundsätzlich beabsichtigte, vor Ablauf der sechsmonatigen Frist wieder in die Schweiz zurückzukehren, kann ihm der Ablauf der Fristen nicht als absoluter Erlöschensgrund entgegengehalten werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob materielle Erlö-schensgründe bestehen.

4.1 Die letzte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte unter den Bedingungen, dass der Beschwerdeführer keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue, nicht mehr straffällig werde und er seinen Lebensunterhalt weiterhin eigenständig bestreite.

4.2 Die Vorinstanz verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nun insbesondere aufgrund der Verschuldung nicht. Diese kann sowohl gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c (erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) als auch auf lit. d (Nichteinhalten einer Bedingung) nur dann einen Widerrufsgrund darstellen, wenn die Schulden seit der letzten Verwarnung selbstverschuldet und in qualifiziert vorwerfbarer Weise weiter angewachsen sind.

4.3 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er sich zumindest zu einem früheren Zeitpunkt um die Schuldentilgung bemüht hatte und gemäss Schreiben seiner Anwältin vom 21. Juni 2016 dem Hauptgläubiger bis dahin rund CHF 15'000.00 von den CHF 67'000.00 des Kleinkredits zurückbezahlt hatte. Es bestanden über längere Zeit Lohnpfändungen. Auch hatte er sich um den Abschluss eines Nachlassvertrages bemüht, welcher aber dann nicht zustande gekommen ist. Die Migrationsbehörde verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers denn auch im August 2016 aufgrund seiner Bemühungen.

4.4 Von weiteren Bemühungen des Beschwerdeführers war danach jedoch nicht mehr viel zu erkennen. Vergleicht man den Betreibungsregisterauszug vom 8. Juni 2016 mit den beiden Auszügen vom 21. November 2017 (Solothurn und Grenchen-Bettlach), so wird ersichtlich, dass die Anzahl der Verlustscheine von 29 auf 43 und der Betrag von CHF 86'405.05 auf CHF 96'350.20 angestiegen ist. Auch wurden in dieser Zeit 34 neue Betreibungen im Gesamtbetrag von über CHF 50'000.00 eingeleitet. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Teil dieser neuen Forderungen beglichen, doch war davon bis November 2017 noch immer ein Betrag von rund CHF 30'000.00 offen. Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens Juli 2017 ununterbrochen im Libanon auf. Es ist nicht davon auszugehen, dass bis heute weitere Schulden abgebaut wurden; diese werden vielmehr aufgrund nicht bezahlter Krankenkassenprämien und Mietzinse weiter angestiegen sein. Es trifft denn auch nicht zu, dass die Schulden vor allem aus dem aufgenommenen Kleinkredit im Betrag von CHF 50'000.00 und Aufwänden für den angestrebten Nachlassvertrag bestehen würden. Es handelt sich bei den neuen Betreibungen zu einem Grossteil um Schulden gegenüber der Krankenversicherung, um Steuerschulden und auch um Schulden gegenüber der SBB in der Höhe von mehreren tausend Franken, da der Beschwerdeführer mehrfach (mindestens 5 Mal im Dezember 2016 und Januar 2017, und zweimal im April 2017) ohne gültiges Ticket im öffentlichen Verkehr mitgefahren ist.

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass er sich ab Juli 2017 um seine Ehefrau und das am 24. Juli 2017 geborene Kind habe kümmern müssen. Das Kind sei «nicht gesund» zur Welt gekommen. Er habe auch Zeit gebraucht, um Papiere für das Kind zu beschaffen. Diese Gründe sind durchaus nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, was denn seinem Kind gefehlt haben soll, in welcher Weise dieses krank (gewesen) sein soll. Er hat einzig drei Rechnungen in arabischer Schrift im Betrag von rund $ 500.00, lautend auf seine Ehefrau, eingereicht. Es ist deshalb nicht dargetan, weshalb der Beschwerdeführer nicht nur einige Wochen, sondern erst mehr als 3 ½ Monate nach der Geburt des Kindes ein Rückreisevisum für die Schweiz beantragt hat und in dieser Zeit seine Schulden weiter hat anwachsen lassen, ohne sich um seine Angelegenheiten hier zu kümmern.

Der Beschwerdeführer vermochte auch schon vor seiner Ausreise seine Schulden nicht weiter abzubauen, indem die Verlustscheine seit der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung von 29 auf 43 bzw. um rund CHF 10'000.00 angewachsen sind. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer nicht bloss verlangt worden war, dass er seine Schulden nicht weiter erhöhe, sondern dass er diese abbaue.

Der Beschwerdeführer lässt nun vorbringen, er habe sein Pensionskassenguthaben bezogen und sich als Selbständigerwerbender im Bereich «Export Auto Ersatzteile» bei der Ausgleichskasse angemeldet. Er erhoffe sich, durch die selbständige Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen und die Schulden schneller abbauen zu können. Daraus zeigt sich, dass der gute Wille des Beschwerdeführers zum Schuldenabbau durchaus vorhanden ist. Es ist jedoch kaum zu erwarten, dass er mit dem Verkauf von Auto-Ersatzteilen zeitnah derart hohe Gewinne erzielen wird, dass er damit seinen eigenen Unterhalt sowie den seiner Familie wird bestreiten und zudem noch Schulden wird abbauen können. Viel grösser ist das Risiko, dass er das bezogene Kapital wird anzehren müssen und dadurch den Bedarf seiner Familie auf lange Sicht nicht wird decken können. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2012, 2013 und 2014 aufgrund seiner Schuldenwirtschaft bereits dreimal verwarnt und die Aufenthaltsbewilligung wurde 2016 nur unter der Bedingung verlängert, dass er keine weiteren Schulden anhäufe, die bestehenden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue, nicht mehr straffällig werde und seinen Lebensunterhalt weiterhin eigenständig bestreite. Dem Beschwerdeführer wurden damit viele Chancen geboten, um zu zeigen, dass er im Stande ist, sich an die hiesigen Regeln zu halten. Er vermochte diese Chancen jedoch nicht zu nutzen. Nachdem er das Anstellungsverhältnis bei der [...] AG beendet hatte, war es ihm nicht mehr möglich, sich um seine Verpflichtungen zu kümmern, sodass seine Schulden weiter angestiegen sind. Und auch schon während der Anstellung baute er zwar auf der einen Seite Schulden ab, doch kam es auch immer wieder zu neuen Betreibungen. Er zeigt keine Gründe auf, welche dies entschuldigen würden. Wie die Vorinstanz festhält, gab der Beschwerdeführer am 27. und 30. November 2017 telefonisch an, er müsse jetzt in der Schweiz ein Einkommen erwirtschaften, da er im Libanon immer nur Geld ausgegeben habe. Dies zeigt auf, dass der Beschwerdeführer zumindest qualifiziert fahrlässig mit seinen finanziellen Mitteln umgegangen ist, sodass die Verschuldung weiter angestiegen und ihm vorwerfbar ist. Der Beschwerdeführer hat damit die Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und d AuG erfüllt.

5. Es ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch verhältnismässig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwar die Gläubiger des Beschwerdeführers durch die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht mehr befriedigt werden können, was gegen seine Wegweisung sprechen würde. Gleichzeitig besteht aber bei einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer neue Schulden anhäufen wird, sodass ein öffentliches Interesse daran besteht, potenzielle Gläubiger vor ihm zu schützen. Die Konkurseröffnung im Jahr 2016 zeigt auf, dass bereits damals eine Sanierung der Schulden nicht möglich erschien. Müsste der Beschwerdeführer zudem künftig für einen Dreipersonenhaushalt aufkommen, wäre umso weniger zu erwarten, dass er seine Schulden in den Griff bekommen würde. Es ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass seine libanesische Ehefrau, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist und auch keine Ausbildung absolviert hat, in der Schweiz einen Zusatzverdienst erwirtschaften könnte. Weiter hat der Beschwerdeführer auch gegen die Bedingung verstossen, wonach er nicht mehr straffällig werden dürfe, indem er zwischen Dezember 2016 und April 2017 mindestens siebenmal ohne Ticket im öffentlichen Verkehr mitgereist ist. Zwar handelt es sich bloss um geringfügige Verfehlungen, die einen Widerruf der Bewilligung nicht zu rechtfertigen vermöchten. In der Gesamtbetrachtung fallen diese jedoch negativ ins Gewicht und stellen ebenfalls Verstösse gegen die öffentliche Ordnung dar.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er sich während einer langen Zeit in der Schweiz aufgehalten hat und heute sehr gut Deutsch spricht. Nicht zu berücksichtigen ist dabei aber der illegale Aufenthalt ab 1995 bis 2003 inkl. Gefängnisaufenthalt. Sein Aufenthalt wurde erst 2006 mittels Ausstellung eines Einreisevisums und am 13. Juni 2007 durch Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung legitimiert. Zwischen Juni 2003 und Juli 2006 hatte er sich mehrheitlich im Heimatland aufgehalten. Seit der Heirat mit C.___ im Februar 2016 hält sich der Beschwerdeführer erneut vermehrt in seinem Heimatland auf. Im Jahr 2016 fanden fünf Reisen dorthin statt, im Jahr 2017 drei. Seit spätestens Juli 2017 hält er sich nun ununterbrochen dort auf. Nach den rund 10 anrechenbaren Jahren in der Schweiz darf nun nach dem schon wieder etwas längeren Aufenthalt in der Heimat ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er sich dort wieder integrieren kann, zumal er dort auch zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind lebt. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer hingegen keine Familienangehörigen, zu denen ein besonderes Abhängigkeits- oder Betreuungsverhältnis im Sinn von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würde. Auch hat der Beschwerdeführer in der Schweiz zurzeit weder eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle. Es ist aus diesen Gründen kein besonderes Näheverhältnis des Beschwerdeführers zur Schweiz erkennbar. Auch verfügte er nicht über eine Niederlassungsbewilligung, sondern nur über eine Aufenthaltsbewilligung, welche ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht vermittelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_30/2014 vom 31. Oktober 2014, E. 5.1). Der Beschwerdeführer ist im Libanon geboren und aufgewachsen. Er hat dort die ersten 21 Jahre seines Lebens verbracht und ist auch seither mehrfach freiwillig dorthin zurückgereist bzw. befindet sich nun seit mehr als einem Jahr ununterbrochen dort. Er kennt Sprache, Kultur und Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens. Dass die wirtschaftlichen Bedingungen in seinem Heimatland schwieriger sind als in der Schweiz, lässt den Nichtverlängerungsentscheid gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 2C_562/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.1, 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014, E. 4.2.1). Der Verbleib im Heimatland ist dem Beschwerdeführer somit zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist verhältnismässig und entspricht der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlichen Fällen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018 und 2C_164/2017 vom 12. September 2017). Eine mildere Massnahme ist nicht möglich, zumal eine Verwarnung nicht zielführend wäre, wie sich in der Vergangenheit mehrfach gezeigt hat.

6. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei ihm ein Rückreisevisum nach Art. 18 lit. a VEV zu erteilen. aArt. 18 lit. a VEV entspricht der seit dem 15. September 2018 neu in Kraft getretenen Regelung von Art. 21 Abs. 2 lit. a VEV, wonach ein Rückreisevisum erteilt wird, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz erfüllt, aber vorläufig noch über keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt.

Wie soeben aufgezeigt wurde, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz nicht, indem Widerrufsgründe vorliegen. Dem Beschwerdeführer kann deshalb kein Rückreisevisum erteilt werden.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Vertreten durch seine Rechtsvertreterin liess er den Antrag um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtpflege stellen. Die Rechtsvertreterin führte aus, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Ein Gesuchsformular könne angesichts der speziellen Umstände jedoch nicht eingereicht werden.

Gemäss § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

Zwar ist nachvollziehbar, dass kein ausgefülltes Gesuchsformular eingereicht werden kann. Nachdem der Beschwerdeführer sich aber sein Pensionskassenguthaben hat ausbezahlen lassen und angibt, über Autoersatzteile zu verfügen, die er verkaufen könne, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser mittellos ist. Auch überwogen die Verlustgefahren dieser Beschwerde die Chancen des Obsiegens, weshalb das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist auf das Erheben von Kosten ausnahmsweise zu verzichten, da die Forderung offensichtlich nicht einbringbar wäre.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2018.147 — Solothurn Verwaltungsgericht 22.10.2018 VWBES.2018.147 — Swissrulings