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Solothurn Verwaltungsgericht 25.07.2018 VWBES.2018.125

25. Juli 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·5,553 Wörter·~28 min·2

Zusammenfassung

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung / Wiederherstellung der Frist

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nina Blum,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Niederlassungsbewilligung und Wegweisung / Wiederherstellung der Frist

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Der aus Tunesien stammende A.___ (geb. [...] 1992) reiste am 13. Januar 2001 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.

1.2 Seit seiner Einreise in die Schweiz wurde A.___ bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt:

von der Jugendanwaltschaft Solothurn am 2. November 2007 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, einfacher Körperverletzung, Diebstahls, Sachbeschädigung, Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einem Freiheitsentzug von drei Wochen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit bis 2. November 2008;

vom Kantonalen Jugendgericht Solothurn am 11. September 2009 wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Raubs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem Freiheitsentzug von 6 Monaten;

von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 11. Oktober 2011 wegen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafrecht zu einer Busse von CHF 200.00;

von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 18. September 2012 wegen einfacher Körperverletzung und der Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 600.00;

von der Staatsanwaltschaft Limmatttal/Albis am 5. September 2013 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer gemeinnützigen Arbeit von 120 Stunden;

vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt am 13. Oktober 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raubs, versuchter Erpressung (Gewaltanwendung), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Tätlichkeiten und mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte (Sachbeschädigung und Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren und zu einer Busse von CHF 500.00 (bestätigt durch das Appellationsgericht Basel-Stadt am 9. Juni 2017).

1.3 Per 1. März 2012 lagen gegen A.___ 15 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 6'711.10 vor. Per 22. Juli 2014 waren es insgesamt 44 im Gesamtbetrag von CHF 42'579.80 und per 4. Januar 2018 58 im Gesamtbetrag von CHF 75'677.20. A.___ musste und muss sozialhilferechtlich unterstützt werden.

1.4 Bereits am 2. Oktober 2009 wies die zuständige Behörde A.___ darauf hin, dass Aufenthaltsrechte bei Schuldenwirtschaft, Fürsorgeabhängigkeit und Straffälligkeit überprüft würden. Es werde erwartet, dass er nicht mehr straffällig werde, keine weiteren Schulden anhäufe, einer Erwerbstätigkeit nachgehe und keine Sozialhilfe beziehe. Mit Schreiben vom 20. März 2012 und vom 29. August 2014 wurde A.___ ausländerrechtlich verwarnt. Er wurde darauf hingewiesen, dass, sollte es zu weiteren Verurteilungen kommen und sollten seine Schulden weiter ansteigen, eine ausländerrechtliche Massnahme ergriffen werde.

2. Das Migrationsamt widerrief am 12. Februar 2018, namens des Departements des Innern (nachfolgend: DdI), die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn auf seine Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug aus der Schweiz weg.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. März 2018 Beschwerde und ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen.

2.    Es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 12. Februar 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge.

Zudem liess er folgende Verfahrensanträge stellen:

1.      Es sei […] eine angemessene Frist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde anzusetzen.

2.      Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.      Es sei dem Beschwerdeführer die [integrale] unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dementsprechend sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 1. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

3.4 Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

4. Per 18. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug, Justizvollzugsanstalt Lenzburg, entlassen.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist vorliegend das zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids. Der am 12. Februar 2018 gefällte und vorliegend angefochtene Entscheid gelangte am 23. Februar 2018 in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg und wurde dem Beschwerdeführer - gemäss seinen Angaben - am 26. Februar 2018 zugestellt. Die vom Beschwerdeführer am 21. März 2018 gegen die Verfügung vom 12. Februar 2018 erhobene Beschwerde ist offensichtlich und unbestritten verspätet erfolgt.

1.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Zusammengefasst und im Wesentlichen führt er dazu aus, was folgt: Da sich sein Vater während des Strafvollzugs um seine Angelegenheiten gekümmert habe, habe er ihm die Verfügung vom 12. Februar 2018 am 27. Februar 2018 per Post geschickt. Am 28. Februar 2018 sei das Schreiben jedoch wieder zurückgekommen, weil er das Kuvert unzulässig zugeklebt habe. Am Freitag, 2. März 2018 habe er den Brief erneut zum Versand aufgegeben. Er habe die Verfügung seinem Vater im Glauben zukommen lassen, dass sich dieser um die Angelegenheit kümmern werde. Er habe nicht gewusst, dass sich sein Vater am 27. Februar 2018 einer Augenoperation wegen grünem Star habe unterziehen müssen und deswegen eine Woche lang krankgeschrieben gewesen sei. Als sein Vater dann den in seinem Strafverfahren mandatierten Anwalt kontaktiert habe, habe sich dieser als nicht zuständig und nicht kompetent erklärt, eine Beschwerde im Ausländerrecht zu führen. Er (der Beschwerdeführer) sei juristischer Laie mit geringer Schulbildung und habe darauf vertraut, dass sich sein Vater zusammen mit dem im Strafverfahren mandatierten Anwalt um die ausländerrechtliche Verfügung kümmern werde.

1.3 Gemäss § 10bis VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Der Hinderungsgrund für die Verspätung darf nicht selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall bei derart schwerer Krankheit, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 587). Insbesondere wenn eine Partei in Kenntnis eines laufenden Verfahrens keine Vorkehrungen trifft, um die Wahrung von Fristen und/oder Terminen zu bewerkstelligen, hat sie sich das Versäumnis selbst zuzuschreiben (Urs H. Hoffmann-Nowotny in: Paul Oberhammer et al. [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2014, Art. 148 N 7).

1.4 Selbst wenn es zuträfe, dass der Vater des Beschwerdeführers als dessen Vertreter handelte, so wäre dieser längstens bis am 5. März 2018 (eine Woche nach der Operation) daran gehindert gewesen, die Beschwerde einzureichen. Das Wiederherstellungsgesuch hätte somit spätestens am 15. März 2018 gestellt werden müssen. Das erst am 21. März 2018 (eingegangen am 22. März 2018) gestellte Gesuch ist offensichtlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2. Und selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Wiederherstellungsgesuch rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre es abzuweisen gewesen, dies aus folgenden Gründen:

2.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. Januar 2018 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Dazu hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2018 geäussert. Der Beschwerdeführer wusste also, dass beabsichtigt war, ihm die Niederlassungsbewilligung zu entziehen. Entsprechend hätte er sich bereits vorgängig über seine rechtlichen Möglichkeiten erkundigen müssen und die nötigen Vorkehrungen treffen können. Warum es ihm möglich gewesen sei, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Widerruf selbst zu äussern, jedoch nicht zum definitiven Entzug, wird nicht begründet.

2.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, sein Vater habe sich um seine Angelegenheiten gekümmert, sind wenig glaubhaft, zumal sein Vater – wie vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt – auch juristischer Laie ist. Und selbst wenn sein Vater als sein Vertreter für ihn gehandelt hätte, würde das am Ergebnis nichts ändern: Krankheit kann – wie bereits erwähnt – ein unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen (BGE 119 II 86 E. 2a mit Hinweis). Die Erkrankung muss den Rechtsuchenden davon abhalten, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. Urteile des BGer 1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2; 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den entsprechenden Beweis offensichtlich nicht erbracht. Er hat zwar unter anderem einen Operationsbericht seines Vaters vom 27. Februar 2018 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass sich Letzterer einer halbstündigen Operation seines rechten Auges hat unterziehen müssen. Ferner befindet sich bei den Akten ein ärztliches Zeugnis, gemäss dem der Vater des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2018 bis 1. April 2018 zu 100 % und vom 2. April bis auf weiteres zu 50 % krankgeschrieben war. Diesen beiden Urkunden lässt sich nicht entnehmen, dass es dem Vater des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre, fristgerecht die keinen grossen Aufwand erfordernde Beschwerde selbst zu verfassen oder damit einen befähigten Anwalt zu mandatieren. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Ausführung des Beschwerdeführers, wonach die Verzögerungen auf ein Verhalten seines vormaligen Anwalts zurückzuführen sind, eine unsubstantiierte Parteibehauptung darstellt. So oder anders kann nicht davon gesprochen werden, dass den Beschwerdeführer an der Fristsäumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist offensichtlich unbegründet und auch deshalb abzuweisen.

3. Schliesslich hätte die Beschwerde auch bei einer materiellen Prüfung abgewiesen werden müssen. Dies aufgrund nachstehender Erwägungen.

3.1 Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt am 9. Juni 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt worden. Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben. Bereits das Strafmass von 33 Monaten indiziere ein erhebliches Verschulden. Auch mit Blick auf eine gewisse Unverbesserlichkeit treffe den Beschwerdeführer ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden. Mit seinem bisherigen Verhalten habe er gezeigt, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Er sei seit seiner Jugend wiederholt und teilweise massiv straffällig geworden und habe bereits mehrfach zu einer Freiheitsstrafe bzw. einem Freiheitsentzug verurteilt werden müssen. Laufende Probezeiten, gegen ihn ergangene Verurteilungen, sowie ausländerrechtliche Ermahnungen hätten ihn nicht davon abhalten können, erneut zu delinquieren. Per 4. Januar 2018 seien gegen ihn Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 75'677.20 vorgelegen. Ferner habe er von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung oder Arbeit und seine familiäre Beziehung sei trotz zwischenzeitlicher Versöhnung mit den Eltern als schwierig zu bezeichnen. Erneute Straffälligkeiten seien ernsthaft zu befürchten. Das Appellationsgericht sei von einer schlechten Legalprognose ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe die ihm während des Massnahmenvollzug gewährten Chancen nicht genutzt und habe wiederholt zu Klagen Anlass gegeben. Er sei insgesamt acht Mal aus dem Jugendheim Aarburg entwichen, aus dem Massnahmenzentrum Kalchrain insgesamt fünf Mal. Während 371 Tagen sei er «auf der Kurve» gewesen. Die ambulante Behandlung habe abgebrochen werden müssen, und auch die Chancen, eine Ausbildung abzuschliessen, habe er vertan. Die wiederholte, über Jahre andauernde teilweise schwere Delinquenz sowie die nicht hinzunehmende Rückfallgefahr begründeten ein grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und an seiner Wegweisung aus der Schweiz. Der bald 26-jährige Beschwerdeführer sei mit knapp 9 Jahren in die Schweiz gekommen und lebe seit nunmehr 17 Jahren hier. Die Wegweisung nach Tunesien werde ihn aufgrund der langen Aufenthaltsdauer hart treffen. In der Schweiz habe sich der Beschwerdeführer aber nicht integrieren können. Eine Ausbildung habe er nicht abgeschlossen. Er sei nie einer geregelten Arbeit nachgegangen. Zudem sei der Beschwerdeführer hoch verschuldet. Der Beschwerdeführer habe in Tunesien mit fünf Jahren den Kindergarten besucht und sei dort eingeschult worden. Er sei damit der heimatlichen Sprache mächtig. Es könne davon ausgegangen werden, dass ihm die lokale Kultur und die dortigen Gepflogenheiten durch seine Eltern, welche erst im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist seien, vermittelt worden sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in der Schweiz Kontakte zu Leuten aus dem arabischen Raum gepflegt. Aufgrund seines jungen Alters sollte es ihm auch möglich sein, seine Sprachkenntnisse zu verbessern und Französisch zu erlernen. Der blosse Umstand, dass die allgemeinen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse in Tunesien weniger günstig seien als in der Schweiz, mache eine Rückreise nicht unzumutbar. Unüberwindbare Hindernisse für eine Ausreise nach Tunesien seien keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos. Seine Eltern lebten in der Schweiz, doch liege kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, welches einen weiteren Verbleib in der Schweiz aus familiären Gründen gebieten würde.

3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Mit Urteil vom 13. Oktober 2016 sei er vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt worden. Er sei im Alter von acht Jahren in die Schweiz gekommen, sei hier aufgewachsen und zur Schule gegangen. Mittlerweile lebe er seit 17 Jahren in der Schweiz. Die tunesische Staatsbürgerschaft bestehe zwar auf dem Papier, indes habe er sein ganzes bisheriges, bewusstes Leben in der Schweiz verbracht. Hier habe er seine familiären, sozialen und kulturellen Beziehungen und seine Wurzeln. Er habe nie besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen. Seine Delikte habe er mit 15 bzw. 16, andererseits mit 19, 21 und knapp 24 Jahren begangen, weshalb sicherlich noch eine gewisse Unreife bestanden habe. Ferner seien fast immer Alkohol und Drogen im Spiel gewesen, denen er bereits als Kind verfallen sei. Er sei grösstenteils in Heimen aufgewachsen. Von seinem 14. bis fast zu seinem 20. Lebensjahr, mithin rund sechs Jahre, sei er durchgehend in Jugendheimen oder Massnahmenzentren untergebracht gewesen. Seine Eltern seien überfordert gewesen und hätten sich in dieser Zeit kaum um ihn gekümmert. Trotz Unterbringung habe er regelmässig Cannabis und Alkohol konsumieren und sowohl aus dem Jugendheim Aarburg sowie aus dem Massnahmenzentrum Kalchrain entweichen können. Er habe sich im Strafvollzug ernsthaft Gedanken machen können und bereue seine Taten. Ausserdem sei er bereit, Hilfe in Anspruch zu nehmen, um seine Sucht in den Griff zu bekommen. Er wolle nun endlich eine Ausbildung machen, sich im handwerklichen Bereich (als Maler oder Schreiner) betätigen. Er spreche nur gebrochen Arabisch und könne die Sprache weder lesen noch schreiben. Auch seine Französischkenntnisse seien sehr schlecht. Seine Grosseltern seien gestorben und er habe keine Verwandten mehr in Tunesien.

4.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).

4.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Mit in die Beurteilung einzubeziehen ist bei straffällig gewordenen Personen eine allenfalls bestehende Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung (BGE 130 II 176 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).

4.3 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteile des BGer 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; Urteil des BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; 130 II 176 E. 4.4.2).

4.4 Da das Strafgericht bei der Strafzumessung auch schuldherabsetzende Umstände berücksichtigt, ist weitgehend auf die Würdigung des Verschuldens im Strafurteil abzustellen. Daneben sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat – vor allem das deliktsfreie untadelige Verhalten ausserhalb von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie Strafvollzug und die Frage, wie weit der Tatzeitpunkt zurückliegt – zu berücksichtigen (Silvia Hunziker in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 63 N 11 f. mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind demnach die vom Strafrichter verhängten Strafen (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1).

5.1 Unbestritten ist, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben ist. Ausschlaggebend ist hierfür die Verurteilung vom 9. Juni 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raubs, versuchter Erpressung (Gewaltanwendung), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Tätlichkeiten und mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte (Sachbeschädigung und Diebstahls).

5.2.1 Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt befand zum Verschulden des Beschwerdeführers: Im Vordergrund stehe die versuchte schwere Körperverletzung. Das Verschulden des Beschwerdeführers bewege sich in objektiver Hinsicht im unteren Drittel des Strafrahmens. Stark straferhöhend ins Gewicht falle allerdings, dass der Beschwerdeführer sein Opfer im öffentlichen Raum anlässlich einer Veranstaltung ohne Anlass angegangen habe. Hinzu komme, dass der Übergriff überraschend und mitten im Gespräch erfolgt sei, so dass das Opfer keine Möglichkeit gehabt habe, sich in irgendeiner Art und Weise zu wehren, zumal es auch noch alkoholisiert gewesen sei. Durch den gezielten und heftigen Faustschlag mitten ins Gesicht des Opfers habe der Beschwerdeführer überdies die Gefahr in Kauf genommen, beim Opfer schwere oder bleibende Schädigungen hervorzurufen, was ihm wiederum schwer anzulasten sei. Dass es beim Versuch geblieben und keine schwere Körperverletzung eingetreten sei, sei allerdings dem Zufall zuzuschreiben, weshalb der Versuch nur marginal strafmindernd zu werten sei. Leicht zu seinen Gunsten sei hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegen das Opfer nur einen Faustschlag ausgeführt habe. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente sei in mittlerem Masse erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Selbstbeherrschung verfüge. Er habe sich in einen Streit eingemischt, der ihn eigentlich nichts angegangen sei, und in der Situation auch schlicht überreagiert. Der Beschwerdeführer gebe an, die Tat unter starkem Einfluss von Alkohol begangen zu haben. Auch wenn ihm dadurch eine gewisse Enthemmung in sehr leichtem Masse strafmindernd angerechnet werden könne, sei dennoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Alkohol nicht nur gewöhnt sei, sondern auch wisse, dass ihn dieser aggressiv mache, was wiederum leicht straferhöhend zu berücksichtigen sei. Demnach sei der Alkoholkonsum somit sehr leicht zu seinen Ungunsten zu werten. Das Gericht erachte für die versuchte schwere Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen. Bezüglich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sei objektiv von einem Verschulden des Beschwerdeführers im unteren Bereich auszugehen. In erheblichem Masse belastend falle vorliegend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer das Konto seiner damaligen Freundin in rücksichtsloser Art und Weise restlos geplündert und damit einen schwerwiegenden Vertrauensmissbrauch begangen habe. Er habe nicht nur ihre finanziellen Verhältnisse gekannt, sondern auch gewusst, dass es sich bei ihrem Konto um ein Lohnkonto handle. Marginal zu seinen Gunsten zu werten sei, dass sich auf dem Konto kein besonders hoher Betrag befunden habe. In subjektiver Hinsicht sei in mittlerem Masse straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein rein finanzielles Motiv gehabt habe. Leicht zu seinen Ungunsten sei weiter zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Tat mehrere Tage nicht mehr bei seiner Freundin gemeldet habe und untergetaucht sei. Der Raub wiege in objektiver Hinsicht eher leicht. Nicht nur sei der Deliktsbetrag mit CHF 40.00 gering, sondern seien sämtliche Beteiligte erheblich alkoholisiert gewesen. Schwer wiege allerdings zweierlei: zunächst sei der Beschwerdeführer mittäterschaftlich gegen einen Kollegen vorgegangen und ferner habe er doch eine gewisse Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt, was sich darin zeige, dass das Opfer beim Raubüberfall nicht nur im Gesicht verletzt worden, sondern dass auch die Gesässtasche seiner Jeans gerissen sei. Schliesslich sei das objektive Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der versuchten Erpressung als leicht zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe das Opfer zwar mehrfach mit der flachen Hand auf den Kopf geschlagen und ihm auch gedroht, die CHF 100.00 zu bezahlen, doch sei ihm im ganzen Geschehensablauf eine eher untergeordnete Bedeutung zugekommen. Eher straferhöhend falle allerdings ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch seine Anwesenheit und die unmittelbaren Einwirkungen auf das Opfer den Grad der Nötigung sichtbar erhöht habe. In mittlerem Masse zu berücksichtigen sei hingegen, dass der Beschwerdeführer gemerkt habe, dass das Opfer es mit der Angst zu tun bekommen habe und er den Hauptakteur schliesslich dazu bewegt habe, in nicht noch grösserem Umfang tätig zu werden. Schliesslich sei auch hier der Versuch marginal strafmindernd zu berücksichtigen.

Zum persönlichen Hintergrund des 1992 in Tunesien geborenen Beschwerdeführers sei anzumerken, dass er mit acht Jahren in die Schweiz zu seinen Eltern gekommen sei und in der Schweiz die obligatorische Schulzeit beendet habe. Der Beschwerdeführer sei schon früh mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe mehrere Jugendstrafen in verschiedenen Heimen verbüsst. Eine Lehre habe er nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe sich mit seiner Familie zerstritten und sei von zu Hause weggegangen. Er habe danach bei verschiedenen Kollegen gewohnt und täglich Alkohol und Kokain konsumiert. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte würden allesamt in eine Phase fallen, in welcher der Beschwerdeführer ohne festen Wohnsitz gewesen sei, keine Tagesstruktur gehabt und sich vorwiegend in Kreisen aufgehalten habe, in denen Gewalt an der Tagesordnung gewesen sei. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen Situation befunden habe, könne nicht von einer eigentlichen Lebenskrise gesprochen werden, da er auch schon vor dem Streit mit den Eltern strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Positiv zu bemerken sei, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft Kontakt zur Bewährungshilfe aufgenommen, sich nochmals intensiv mit seinen Delikten auseinandergesetzt und vor diesem Hintergrund auch angefangen habe, über eine Ausbildung nachzudenken. In Anbetracht all dieser Umstände wirkten sich das Vorleben des Beschwerdeführers sowie seine Bemühungen in der Untersuchungshaft in mittlerem Masse strafmindernd aus. Strafrechtlich sei der Beschwerdeführer nicht unbelastet. Er verfüge über mehrere einschlägige Vorstrafen. Auffallend sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach Ablauf der auf drei Jahre verlängerten Probezeit einer einschlägigen Vorstrafe wieder angefangen habe, intensiv zu delinquieren. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer innerhalb von nur sechs Monaten eine richtiggehende Serie von Gewaltdelikten verübt habe. Sowohl seine Vorstrafen als auch der Umstand der erneuten Delinquenz sei erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei bezüglich eines Grossteils seiner Taten von Anfang an geständig gewesen, er tendiere allerdings dazu, seine Beteiligung zu verharmlosen. Zudem sei er nur insofern geständig, als ihm die Tat ohnehin habe nachgewiesen werden können. Dennoch verhalte er sich grundsätzlich kooperativ, was eine leichte Strafminderung zur Folge habe. Auch wenn der Beschwerdeführer sich anlässlich der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt und bereits die Bewährungshilfe kontaktiert habe, bleibe eine zu grosse Unsicherheit bezüglich seiner Legalprognose. Erhebliche Bedenken bezüglich des zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bestünden bereits aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer durch diverse Verurteilungen, darunter auch Heimaufenthalte, in keinster Weise habe beeindrucken oder belehren lassen. Ferner habe er die vorliegend zu beurteilenden Delikte zudem kurz nach Ablauf der letzten Probezeit begangen und innerhalb von nur sechs Monaten eine Vielzahl von Gewaltdelikten verübt. Er habe keine Ausbildung oder Arbeit und seine familiäre Situation sei trotz der zwischenzeitlichen Versöhnung mit den Eltern als schwierig zu bezeichnen. Infolgedessen seien erneute Straffälligkeiten ernsthaft zu befürchten und es beständen erhebliche Zweifel, weshalb nicht mehr von einer günstigen Prognose gesprochen werden könne.

5.2.2 Der Beschwerdeführer erklärte gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt Berufung, wobei er sich lediglich gegen die Strafzumessung, bzw. den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren wendete. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt fügte den Erwägungen der Vorinstanz bei, dass das weitere Verhalten des Beschwerdeführers seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils die damals vorhandenen Zweifel bestätigt habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich einen ihm bewilligten Urlaub zum Untertauchen benutzt. Damit habe er auch seine Teilnahme am Programm Bildung im Strafvollzug aufgegeben, womit er auch diese Chance nicht habe nutzen können. Die Aussichten für die Zukunft erschienen düster. Nach dem Gesagten falle die Prognose schlecht aus. Der Antrag auf Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs sei abzuweisen.

5.2.3 Im Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 13. Juli 2018 betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar unter anderem wegen Raubes und versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden sei. Mögliche Rückfalltaten würden daher schwer wiegen. In positiver Hinsicht sei jedoch die beim Beschwerdeführer während des Vollzugs eingetretene Verhaltens- und Einstellungsänderung zu werten. Im Rahmen der Deliktaufarbeitung habe er Reue und Bereitschaft geäussert, Hilfe sowie Unterstützung anzunehmen, um weitere Delinquenz zu vermeiden. Weiter habe ihm die JVA Lenzburg ein positives Vollzugsverhalten und ein grosses Potential, eine Ausbildung zu absolvieren sowie einer geregelten Arbeit nachzugehen, attestiert. Die Nachhaltigkeit der Einstellungs- und Verhaltensänderung sowie der Aufbau einer tragfähigen Lebensperspektive im Sinne einer nachhaltigen Integration in die Gesellschaft könnten im Rahmen der Bewährungshilfe unterstützt werden. In einer Gesamtwürdigung könne dem Beschwerdeführer eine günstige Legalprognose attestiert werden.

6.1 Zwar hatte der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Oktober 2016 erstmals eine längere Freiheitsstrafe zu gewärtigen, doch fällt sein Verschulden – wie bereits von der Vorinstanz festgehalten – stark ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren immer wieder unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Frühere Verurteilungen und der bedingt gewährte Vollzug haben keine abschreckende Wirkung gezeigt und konnten ihn ebenso wenig wie ausdrückliche Hinweise auf mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen durch die zuständige Behörde von weiteren Straftaten abhalten. Den Beschwerdeführer trifft aufgrund der wiederholt begangenen, zahlreichen Delikte ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden. Dies wird auch durch das verhängte Strafmass von 2 ¾ Jahren deutlich, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Zwar hat der Beschwerdeführer - wie er unterstreicht - keine Sexual- oder schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte begangen. Gewaltdelikte hat er jedoch begangen. Gewaltdelikte stellen gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) Anlasstaten dar, deren Begehung dazu führt, dass die ausländische Person «unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz» verliert. Gestützt darauf ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr für ein straffreies Verhalten, nicht zu beanstanden. In sicherheitspolizeilicher Hinsicht besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers.

6.2 Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

6.3 In persönlicher Hinsicht ist sicherlich zu berücksichtigen, dass der ledige und kinderlose Beschwerdeführer seit 17 Jahren in der Schweiz lebt. Dieser Umstand allein vermag die Rückweisung aber nicht als unverhältnismässig erscheinen zu lassen: Selbst bei Ausländern der sogenannten «zweiten Generation» ist eine Wegweisung aus der Schweiz nicht ausgeschlossen (vgl. Erw. II/4.3 hievor), obwohl es diesen wesentlich schwerer fallen dürfte als dem Beschwerdeführer, im Heimatland Fuss zu fassen. Seine Kindheit hat der Beschwerdeführer in Tunesien verbracht; Kultur und örtliche Gepflogenheiten sind ihm ebenso vertraut wie die Sprache. Dass der Beschwerdeführer, welcher im Alter von neun Jahren zu seinen Eltern in die Schweiz einreiste, die heimatliche Sprache nicht beherrscht, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer ist es seit seiner Einreise in die Schweiz nicht gelungen, sich gesellschaftlich oder wirtschaftlich zu integrieren. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer keine Lehre absolviert, obwohl ihm dazu mehrmals Gelegenheit geboten worden ist. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Schweiz daheim fühlt, sind keine derart gewichtigen Gründe bzw. aussergewöhnlich schwerwiegenden Umstände ersichtlich, welche das grosse sicherheitspolitische Interesse an der Wegweisung auf- oder überwiegen würden.

6.4 Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers lässt den Entzug der Niederlassungsbewilligung ebenso wenig unverhältnismässig erscheinen. Gegen den Beschwerdeführer lagen bis am 4. Januar 2018 insgesamt 58 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 75'677.20 vor. Zudem musste der Beschwerdeführer bereits mehrmals sozialhilferechtlich unterstützt werden. Der Beschwerdeführer geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach. Seine finanzielle Situation stellt sich als äusserst angespannt dar und erhöht die Gefahr eines Rückfalls zusätzlich.

6.5 Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, in Tunesien selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Im Gegenteil wird es dem heute 26-jährigen Beschwerdeführer auch nach einem Auslandaufenthalt von 17 Jahren nach zumutbaren Bemühungen möglich sein, sich in Tunesien wirtschaftlich und gesellschaftlich zu integrieren. Die Verweigerung der Verlängerung der Niederlassungsbewilligung ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

6.6 Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 BV garantiert zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Entscheidend ist vorliegend, dass Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Kernfamilie schützt, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 129 II 11 E. 2 S. 14). Der mündige Beschwerdeführer selber hat noch keine Familie. Er macht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern oder weiteren Familienmitgliedern geltend. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche dem Beschwerdeführer ausnahmsweise trotz seiner Mündigkeit einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV einräumen würden. Der Beschwerdeführer kann deshalb kein verfassungs- oder konventionsrechtlich geschütztes Aufenthaltsrecht aus seinen familiären Beziehungen in die Schweiz ableiten.

6.7 Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug einer Wegweisung ebenfalls nicht entgegensteht. Denn aus der bedingten Entlassung eines Straftäters kann nicht bereits geschlossen werden, dass von diesem keine Gefahr (im fremdenpolizeilichen Sinne) mehr ausgeht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen).

6.8 Zusammenfassend ist ein Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben; das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers wiegt aufgrund der ausländerrechtlich nicht akzeptablen Rückfallgefahr schwerer als dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hatte nach Begehung seiner ersten Straftaten, genügend Gelegenheit zu beweisen, dass er sich zukünftig wohlverhalten werde. Diese Chancen hat er nicht wahrgenommen. Aufgrund dieser Unbelehrbarkeit und erheblichen Delinquenz rechtfertigt es sich nicht, den Beschwerdeführer lediglich erneut zu verwarnen oder seine Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz, ist verhältnismässig und greift nicht in unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein. Selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die Beschwerde also abzuweisen gewesen.

7. Aufgrund des Gesagten ist zufolge Verspätung weder auf das Wiedereinsetzungsgesuch noch auf die Beschwerde einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde bereits mit Verfügung vom 22. März 2018 gutgeheissen. Die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 600.00 trägt demnach der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Advokatin Nina Blum, hat am 5. Juli 2018 eine Honorarnote eingereicht, in welcher sie einen Aufwand von 15.89 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt. Die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege ist somit auf CHF 3'193.70 (Honorar: CHF 2'860.20, Auslagen: CHF 105.15, MwSt. CHF 228.35) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Advokatin Nina Blum im Umfang von CHF 855.65 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 4'049.35), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf das Wiedereinsetzungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 600.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

4.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Advokatin Nina Blum, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3'193.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Advokatin Nina Blum im Umfang von CHF 855.65, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_759/2018 vom 3. Juni 2019 bestätigt.

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