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Solothurn Verwaltungsgericht 26.09.2017 VWBES.2017.95

26. September 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,220 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Einbürgerung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. September 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

Bürgergemeinde A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Volkswirtschaftsdepartement, Zivilstand und Bürgerrecht,

2.    B.___

3.    C.___

4.    D.___

5.    E.___

6.    F.___

alle vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Beschwerdegegner

betreffend     Einbürgerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Der aus Libyen stammende B.___ (geb. 1971) reiste am 19. August 1998 zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau in die Schweiz ein und wohnt seit dem 1. März 2001 in [Ort]. Am 17. Juni 2011 (Posteingang) reichte B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Bürgergemeinde A.___ für sich und seine drei Kinder C.___ (geb. 2000), D.___ (geb. 2003) und E.___ (geb. 2004) ein Gesuch um Einbürgerung ein.

1.2 Mit Schreiben vom 2. September 2013 teilte die Bürgergemeinde A.___ dem Gesuchsteller mit, dass der Bürgerrat am 20. August 2013 das Einbürgerungsgesuch abgelehnt habe.

1.3 Gegen diesen Beschluss liess der Gesuchsteller für sich und seine Kinder am 12. September 2013 Beschwerde beim Volkswirtschaftsdepartement (nachfolgend: VWD) erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihnen das Bürgerrecht der [Bürgergemeinde] A.___ zu verleihen.

1.4 Mit Entscheid vom 14. Januar 2015 wies das VWD die Beschwerde ab.

1.5 Die dagegen am 26. Januar 2015 vom Gesuchsteller für sich und seine Kinder erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2015 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Der angefochtene Entscheid und der Beschluss des Bürgerrats der Bürgergemeinde A.___ wurden aufgrund formeller Mängel aufgehoben und die Angelegenheit an die Bürgergemeinde A.___ zur Vornahme der notwendigen Verfahrensschritte (protokollierte Befragung) und zu neuem Entscheid zurückgewiesen.

1.6 Am 12. Januar 2016 entschied die Bürgergemeinde A.___ erneut, dem Gesuchsteller und seinen Kindern (inkl. der 2015 geborenen Tochter F.___) das Bürgerrecht der Bürgergemeinde A.___ wegen ungenügender Integration zu verweigern.

1.7 Die dagegen vom Gesuchsteller für sich und seine Kinder am 8. Februar 2016 erhobene Beschwerde hiess das VWD mit Entscheid vom 20. Februar 2017 gut und erkannte Folgendes:

1.      In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Gemeinderats der Bürgergemeinde vom 12. Januar 2016 aufgehoben und den Beschwerdeführern das Gemeindebürgerrecht von A.___ zugesichert.

2.      Der Beschwerdegegnerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt; sie erliegen dem Staat.

3.      Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von 800 Franken ist zurückzuerstatten.

4.      Die Begehren um Parteientschädigung werden abgewiesen.

2.1 Dagegen erhob die Bürgergemeinde A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Der Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Februar 2017 sei aufzuheben.

2.      Den Beschwerdegegnern sei das Gemeindebürgerrecht von A.___ nicht zuzusichern und der abweisende Entscheid des Bürgerrats der Bürgergemeinde A.___ vom 12. Januar 2016 sei zu bestätigen.

3.      U.K.u.E.F.

Zudem ersuchte sie um aufschiebende Wirkung und um Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung.

2.2 Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

2.3 Mit Beschwerdebegründung vom 28. März 2017 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

2.4 Mit Stellungnahme vom 19. April 2017 schloss das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, u.K.u.E.F.

2.5 Mit Stellungnahme vom 24. April 2017 schloss der Gesuchsteller für sich und seine Kinder auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Gemäss § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt werden und ein schützenswertes kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Die Gemeinde ist laut dieser Bestimmung nur zur Beschwerdeerhebung legitimiert, wenn sie sich auf ein spezifisches kommunales Interesse berufen kann.

1.2 Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der Gemeinde kommt im Bereich Einbürgerung bzw. Erwerb des Gemeindebürgerrechts Autonomie zu (Urteil des BGer 1D_5/2010 vom 30. August 2010 E. 3.2.1).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. § 28quater Abs. 2 kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG, BGS 112.11 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 14 Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) ist vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d).

2.2 Gemäss § 15 kBüG ist ferner zu prüfen, ob sich ausländische Staatsangehörige darüber ausweisen können, dass sie handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem Gesuch zugestimmt hat (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. b), ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen (lit. c), genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzen (lit. d) und die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und verstehen (lit. e) sowie, dass sie mit den örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind (lit. f).

3.1 Die Bürgergemeinde A.___ erachtete die Einbürgerungsvoraussetzungen für nicht gegeben. Zusammengefasst und im Wesentlichen erwog sie dazu im Entscheid vom 12. Januar 2016 was folgt: Der Gesuchsteller habe für sich und seine Familie bis knapp 1 ½ Jahre vor Gesuchseinreichung noch Sozialhilfe im Umfang von CHF 326'759.90 bezogen. Obschon der Gesuchsteller als Zahnarzt inzwischen in günstigen finanziellen Verhältnissen lebe – mit seinem derzeitigen Verdienst könne er zweifellos eine sechsköpfige Familie ernähren –, sei er um eine Rückerstattung nie bemüht gewesen. Von einem Gesuchsteller, der in den letzten Jahren Sozialhilfegelder in erheblicher Höhe bezogen habe und nun als Zahnarzt in guten finanziellen Verhältnissen lebe, dürfe erwartet werden, dass er von sich aus Anstrengungen unternehme, um der Rückerstattungspflicht nachzukommen. Ferner sei der Gesuchsteller ungenügend integriert. Er habe kaum Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung. Die wenigen Kontakte würden nicht über Zufälligkeiten (Begegnungen im Treppenhaus) oder Notwendigkeiten (Kontakt zu Lehrern) hinausgehen und sich auf das berufliche Umfeld oder das Umfeld der Kinder beschränken. Dies habe mit einer gelebten Integration nichts zu tun. Zum lokalen Vereinsleben habe der Gesuchsteller keinen Bezug. Der Umstand, dass der Gesuchsteller ein Studium in der Schweiz absolviert habe, beweise eben so wenig eine Integration, wie der Umstand, dass mit einer Schweizer Familie Fahrdienste zum Fussballtraining des jüngsten Sohnes abgesprochen seien. Auch sei die Anerkennung und persönliche Adaptierung der schweizerischen Staatsform durch den Gesuchsteller ungenügend. Der Gesuchsteller bewege sich in seiner Freizeit in einer konservativen muslimischen Parallelgesellschaft, in welcher primär muslimische Interessen thematisiert würden. Als Gründungsmitglied des Vereins Al-Mukhtar würde er sich mit Landsleuten treffen und gemeinsam an sozialen Anlässen wie Hochzeiten, Beerdigungen etc. teilnehmen. Weiter sei er Mitglied bei zwei konservativen muslimischen Organisationen, der Muslimbruderschaft und der Fondation WAKEF Suisse. Er würde einerseits die Scharia, die als gottgegebenes Recht in einem erheblichen Widerspruch zum schweizerischen Rechtssystem stehe, vehement verteidigen und andererseits habe er sich nicht von [X.], welcher mit ihm einige Zeit im Stiftungsrat der Fondation WAKEF Suisse gesessen sei und sich schon öffentlich für die Steinigung bei Ehebruch als göttliches Gesetz ausgesprochen habe, distanziert. Die Ehefrau des Gesuchstellers sei nicht genügend integriert, habe schlechte Deutschkenntnisse und stelle deshalb kein Einbürgerungsgesuch. Der Gesuchsteller habe sich in den letzten Jahren nicht darum bemüht, seiner Frau einen Deutschkurs zu ermöglichen, was zeige, dass er kein Interesse an ihrer Integration habe. Weiter habe er sich immer wieder in Widersprüche verstrickt, unter anderem bezüglich der Frage, ob seine Tochter einen nicht muslimischen Mann heiraten dürfe, was er anfänglich klar verneint, aber später bejaht habe. Seinen Söhnen habe er das Recht, eine nicht muslimische Frau zu heiraten, nicht abgesprochen. Von Wilhelm Tell habe der Gesuchsteller noch nie etwas gehört.

3.2 Das VWD qualifizierte den Entscheid des Bürgerrats mit Entscheid vom 20. Februar 2017 als offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich und bejahte das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen. Zusammengefasst und im Wesentlichen wurde dazu Folgendes erwogen: Die Bürgergemeinde habe die Tatsache, dass der Gesuchsteller die Sozialhilfeleistung bis anhin nicht rückerstattet habe, in unhaltbarer Weise als fehlenden Integrationswillen qualifiziert. Die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sei keine Voraussetzung für die Einbürgerung. Der finanzielle Leumund des Gesuchstellers könne zum jetzigen Zeitpunkt als gegeben erachtet werden. Zwar treffe es zu, dass der Gesuchsteller keine engeren freundschaftlichen Beziehungen zu Schweizern pflege. Er konzentriere sich vor allem auf sein Familienleben. Auch wenn der Gesuchsteller nicht Freunde im engeren Sinne habe, welche er regelmässig treffe, sei doch ersichtlich, dass er Kontakte mit Schweizern pflege. Er habe bei der Arbeit [als Zahnarzt] viele Schweizer Patienten, habe Kollegen aus dem Studium, nehme an Schulanlässen teil und spreche sich mit anderen Familien ab, um die Söhne ins Fussballtraining zu bringen und wieder abzuholen. Dies wirke sich positiv auf seine Integration aus. Dass er nach der Arbeit seine restliche Freizeit mit der Familie verbringen möchte, könne ihm nicht entgegengehalten werden. In ihrer Abwägung messe die Bürgergemeinde den bestehenden Kontakten zur schweizerischen Bevölkerung kaum, beziehungsweise keine Bedeutung zu. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dem Gesuchsteller die Treffen mit anderen libyschen Staatsangehörigen an eher seltenen Anlässen wie Hochzeiten und Beerdigungen derart negativ anlaste, während sie ebenfalls gelegentliche Treffen mit Schweizern oder regelmässige Fahrdienste zu Fussballtrainings nicht zu Gunsten des Gesuchstellers gewichte. Es sei offensichtlich, dass die Bürgergemeinde die Umstände einseitig zu Lasten des Gesuchstellers ausgelegt habe. Da der Gesuchsteller den Kontakt zur schweizerischen Bevölkerung nicht meide, könne ihm der Kontakt zu Landsleuten nicht angelastet werden. Die fehlende Abwägung bzw. einseitige Gewichtung der vorgeworfenen negativen Aspekte müsse als willkürlich bezeichnet werden. Ferner seien die von der Bürgergemeinde genannten Mitgliedschaften des Gesuchstellers von der Glaubensund Gewissensfreiheit geschützt. Ihren Statuten nach setze sich die Fondation WAKEF Suisse für die Errichtung muslimischer Glaubensstätten, die Ausbildung von Imamen, die Förderung und Finanzierung der arabischen und muslimischen Schulen, die Unterstützung sozialer Aktivitäten und für die Errichtung muslimischer Friedhöfe ein. Den Statuten seien demnach keine staatsfeindlichen oder undemokratischen Ziele zu entnehmen. Allfällige extremistische Ansichten eines Vereinsmitglieds könnten darum anderen Vereinsmitgliedern nicht angelastet werden. Seit dem 5. Februar 2016 sei der Gesuchsteller zudem nicht mehr Mitglied der Fondation WAKEF Suisse. Bezüglich des Vorwurfs, der Gesuchsteller verfüge über ein minimales Wissen über die Schweizer Kultur und Geschichte, sei festzuhalten, dass zur Prüfung dieser Voraussetzungen der Gesetzgeber den Neubürgerkurs als objektives Kriterium vorgegeben habe und der Gesuchsteller diesen mit der Note 5.2 bestanden habe. Was die Scharia anbelange, habe sich der Gesuchsteller mehrmals dazu geäussert, dass er nicht für deren Einführung in Europa oder in der Schweiz sei und er diese Gesetzgebung als sehr flexibel ansehe. Auch wenn die Scharia als gottgegebenes Recht in einem Widerspruch zum schweizerischen demokratischen Rechtssystem stehe, sei der Gesuchsteller nie strafrechtlich auffällig geworden, weshalb man nicht davon ausgehen könne, dass er gegen die fundamentalen Prinzipien unserer Rechtsordnung verstosse. Auch könne vom Gesuchsteller nicht erwartet werden, dass er seine persönliche Lebensauffassung und seinen Bezug zur ursprünglichen Heimat vollkommen aufgebe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vereinstätigkeit ein Indiz dafür sein solle, dass er nicht integriert sei. Aufgrund des individuellen Charakters des Einbürgerungsverfahrens, halte eine Argumentation nicht stand, welche die Einbürgerung von Familienmitgliedern davon abhängig machen würde, dass auch andere Familienmitglieder je individuell die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Die mangelnde Integration der Ehefrau könne dem Gesuchsteller grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Selbst wenn die Ehefrau des Gesuchstellers nicht integriert sei, würden keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass der Gesuchsteller dies zu verantworten habe. Die Argumentation der Bürgergemeinde, wonach der Gesuchsteller die Gleichstellung von Mann und Frau nicht achte, stütze sich auf nicht rechtsgenüglich protokollierte Aussagen.

4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Departement vor, dass es unter dem Vorwand der falschen Rechtsanwendung ihren Entscheid auf Angemessenheit überprüft habe und dabei unzulässigerweise sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen des zuständigen Bürgerrats gestellt habe. Ob eine Person genügend integriert sei, um sich einbürgern zu lassen, sei ein Ermessensentscheid. Das Ausmass der notwendigen Integration werde von den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden festgelegt.

4.2 Das Amt für Gemeinden bestreitet, dass das Departement sein eigenes Interesse an Stelle desjenigen des Bürgerrats gesetzt habe. Vielmehr habe das Departement festgestellt, dass die Gründe, welche die Gemeinde zur Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs vorgebracht habe, offensichtlich unhaltbar und willkürlich seien. Dabei sei auf bestimmte Kriterien abgestellt worden, ohne dass im Einbürgerungsreglement der Bürgergemeinde A.___ eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Im Widerspruch zu den tatsächlichen Umständen werde dem Gesuchsteller mangelnde Integration vorgeworfen. Die Gemeinde lasse bei ihrem Entscheid positive Punkte vollständig ausser Acht und berücksichtige einzig die kritischen Punkte. Solche Entscheide seien nicht von der Gemeindeautonomie geschützt.

4.3 Auch der Gesuchsteller bestreitet, dass durch den Entscheid des VWD die Gemeindeautonomie verletzt worden sei. Er und seine Kinder würden sämtliche Voraussetzungen erfüllen, die für eine Einbürgerung notwendig seien.

5.1 Das zuständige Gemeindeorgan prüft, ob die bundes- und kantonalrechtlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung bzw. den Erwerb des Gemeindebürgerrechts gegeben sind. Der Gemeinde kommt in diesem Bereich – wie bereits erwähnt – Autonomie zu, weshalb ihr bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen ein weiter Ermessensbereich zusteht. Diesen müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten. Sie dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss, das heisst in Widerspruch zum Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung, ausübt (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in Bezug auf das Ermessen der Gemeinden bei Einbürgerungsentscheiden, welchen auch eine politische Komponente innewohne, wiederholt darauf hingewiesen, dass das Einbürgerungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang sei, da darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden werde. Zu beachten seien daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen, und die Gemeinde dürfe nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und müsse ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (BGE 140 I 99 E. 3.1 mit Hinweis, 138 I 305 E. 1.4.3). Insbesondere darf das kommunale Ermessen nicht zu einem Verzicht der Rechtsmittelinstanz(en) der Rechtsmittelauf die nach der Rechtsweggarantie erforderliche Rechts- und Sachverhaltsprüfung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Anforderungen für eine ordentliche Einbürgerung gemäss Art. 14 BüG. Die gesetzliche Regelung enthält zwar hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen mehr oder weniger grosse Beurteilungsspielräume, doch räumt sie den zuständigen Behörden weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Entschliessungsermessen ein in dem Sinne, dass es diesen freigestellt wäre, eine Person, die alle auf eidgenössischer und kantonaler Ebene statuierten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und folglich integriert ist, trotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre rechtswidrig und stünde zudem in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 138 I 305 E. 1.4.5 f.).

5.2 Die freie gerichtliche Prüfung der bundesrechtlichen Einbürgerungsanforderungen obliegt den in Art. 50 BüG genannten kantonalen Gerichtsbehörden. Damit wird den Anforderungen von Art. 29a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) entsprochen. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind, prüft das Verwaltungsgericht somit frei. Es beachtet bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig anwenden. Indessen muss das kantonale Gericht die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde auf die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Dazu gehört neben der Bundesverfassung auch das Bürgerrechtsgesetz. Die freie Prüfung der Anwendung des BüG geht über eine Willkürprüfung hinaus, indem das kantonale Gericht eine Verletzung des BüG zu korrigieren hat und nicht nur dann einschreitet, wenn der bei ihm angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Das zuständige kantonale Gericht darf auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine willkürfreie Anwendung des BüG akzeptieren, wenn sich aus diesem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5.2 und 2.5.3 mit Hinweisen).

6. Die Rüge der Autonomieverletzung ist aufgrund der erfüllten Einbürgerungs­voraussetzung der Integration (die übrigen Voraussetzungen gemäss § 14 BüG und 15 kBüG sind nicht umstritten) und des dennoch negativ erfolgten Entscheids des Bürgerrats unbegründet.

Unter Eingliederung bzw. Integration ist die Aufnahme der Ausländer in die schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft, sich in die schweizerische gesellschaftliche Umwelt einzufügen, ohne deswegen die angestammte kulturelle Eigenart und Staatsangehörigkeit preiszugeben, zu verstehen (BBl 1987 III 304).

Die Bürgergemeinde selbst hat in ihrem ablehnenden Entscheid darauf hingewiesen, dass es dem Gesuchsteller im Rahmen der Religionsfreiheit nicht verwehrt sei, sich für seinen Glauben und dessen Ausübung einzusetzen. Dennoch gewichtet sie diesen Umstand negativ. Dies steht im Widerspruch zu verfassungsrechtlich gewährten Rechten. Es geht nicht an, dem Gesuchsteller vorzuhalten, er bewege sich ausschliesslich in einem libyschen/muslimischen Umfeld. Es ist aktenkundig, dass der Gesuchsteller sowohl beruflich als auch privat Kontakte zu Schweizern pflegt. Von einem Einbürgerungsbewerber wird keineswegs verlangt, dass er seine bisherige Identität ablegt und in eine andere Haut schlüpft (BBl 1987 III 304). Ohnehin gab der Gesuchsteller zu Protokoll, die Mitglieder der Organisationen nur selten zu sehen, während er durch seine Arbeit als Zahnarzt und seine Kinder und deren Freizeitaktivitäten doch in regelmässigen Kontakt mit Schweizer Bürgern stehe. Nach dem Gesagten kann ihm die Zugehörigkeit zu den genannten Organisationen nicht negativ ausgelegt werden, zumal keine Hinweise vorhanden sind, wonach der Gesuchsteller als Mitglied dieser Organisationen die schweizerische Rechtsordnung nicht beachtet. Schliesslich kann im Umstand, dass der Gesuchsteller die Scharia als flexibel ansieht, nicht geschlossen werden, dass er diese – um es mit den Worten des Bürgerrats zu sagen – «vehement verteidigt».

Es trifft zu, dass finanzielle Sozialhilfe dann zurückzuerstatten ist, wenn der Hilfeempfänger in finanzielle günstige Verhältnisse gelangt. Das Amt für soziale Sicherheit prüft die Rückerstattungspflicht für alle Sozialhilfeempfänger und ‑empfängerinnen des Kantons und macht diese geltend. Dass sich der Gesuchsteller weigern würde, bezogene Sozialhilfegelder zurückzuerstatten, geht aus den Akten nicht hervor. Der Umstand, dass er sich nicht aktiv um Rückerstattung bemüht, kann ihm jedenfalls im Einbürgerungsverfahren nicht zum Nachteil gereichen. Eine Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs wegen eines angeblichen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung durch Nichtrückzahlung von bezogenen Sozialhilfeleistungen findet – wie bereits von der Vorinstanz zu Recht bemerkt – keine gesetzliche Grundlage.

Der Gesuchsteller hat sich durch den mit der Note 5.2 bestandenen Neubürgerkurs darüber ausgewiesen, dass er mit den in der Schweiz geltenden Grundwerten und Grundrechten, der demokratisch-rechtsstaatlichen Ordnung sowie den wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Grundzügen vertraut ist. Der Umstand alleine, dass er Wilhelm Tell nicht kennt, kann dabei nicht ins Gewicht fallen.

Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass im Einbürgerungsverfahren über den rechtlichen Status von Einzelpersonen – allenfalls erstreckt auf unmündige Kinder – entschieden werde, weshalb dem Gesuchsteller die mangelnde Integration der Ehefrau nicht angelastet werden könne. Es kann darauf verwiesen werden.

Endlich ist festzuhalten, dass bereits die Einbürgerungskommission nach den ersten Anhörungen zum Ergebnis gelangt war, dass der Gesuchsteller alle Gesetzesanforderungen erfülle und deshalb kein negativer Entscheid mit unumstösslicher Begründung gefällt werden könne (Protokoll vom 22. April 2013, S. 2).

7. Nach dem Gesagten kann der Gesuchsteller als integriert gelten. Er erfüllt die Einbürgerungsvoraussetzungen. Dass diese auch von seinen Kindern erfüllt werden, ist unbestritten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Ferner hat sie dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist antragsgemäss auf CHF 1'485.00 (inkl. MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Bürgergemeinde A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3.    Die Bürgergemeinde A.___ hat an B.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'485.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

VWBES.2017.95 — Solothurn Verwaltungsgericht 26.09.2017 VWBES.2017.95 — Swissrulings