Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Obergericht Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
Sozialdienst Wasseramt Ost,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement des Innern,
2. A.___
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 hiess das Departement des Innern (DdI) die Beschwerde von A.___ gut, soweit sie nicht gegenstandlos geworden war. Der Sozialdienst Wasseramt Ost (SDWO) wurde angewiesen, A.___ im Rahmen der geltenden Ansätze für junge Erwachsene zu unterstützen und die seit November 2016 bereits gekürzten Leistungen nachzuzahlen sowie die Leistungen für den Mietzins zu überweisen.
2. Dagegen erhob der Leiter der SDWO mit Schreiben vom 2. März 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, es seien die Verfügung des DdI vom 23. Februar 2017 in vollem Umfange aufzuheben und die sozialarbeiterischen Interventionen des Sozialdienstes zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde zusammenfassend geltend gemacht, weder die pädagogischen Darlegungen noch die Arbeit und die Arbeitsweise eines Sozialdienstes seien von der Vorinstanz in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt worden. Bei A.___ bestünden Defizite aus der primären und sekundären Sozialisation, welche insbesondere durch Prozesse in der tertiären Sozialisation kompensiert werden müssten (Nacherziehung). Die gesprochenen Sanktionen durch den SDWO sollten A.___ dazu bringen, in ein Programm einzutreten.
3. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2017 beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 15. März 2017 reichte die Sozialkommission der Sozialregion Wasseramt Ost dem Verwaltungsgericht eine «Ermächtigung zur Beschwerde bei Gerichten und Ämtern» vom 13. März 2017 ein.
5. Für die weiteren Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Ob der SDWO, vertreten durch dessen Leiter, resp. die Sozialkommission der Sozialregion Wasseramt Ost zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht berechtigt ist, ist nachfolgend zu prüfen.
1.2 In Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren ist Partei, wer durch eine zu erlassende Verfügung oder einen Entscheid berührt werden kann (§ 11bis Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 VRG). Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Besondere Legitimationsbestimmungen bleiben vorbehalten (§ 12 Abs. 3 VRG).
Partei im Verfahren kann nur sein, wer parteifähig ist. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, also natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie des öffentlichen Rechts. Im öffentlichen Recht sind dies insbesondere Bund, Kantone und Gemeinden sowie Zweckverbände, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und selbständige Anstalten und Stiftungen (vgl. z.B. Vera Marantelli/Said Huber in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, Art. 6 N 13; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG [ZH], Vorbemerkungen zu §§ 21 – 21a N 5). Nicht parteifähig sind demgegenüber Behörden; diese können allenfalls als Organe des parteifähigen Gemeinwesens handeln, aber nicht selber – anstelle des Gemeinwesens (Trägerverbandes) – beschwerdeführende Partei sein. Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Bestimmungen fehlt der verfügenden Instanz bzw. Behörde die aktive Rekurslegitimation (Marantelli/Huber, a.a.O., Bertschi, a.a.O., N 6 und 18). Diese Grundsätze gelten im solothurnischen Verwaltungsverfahrensrecht, das diesbezüglich dem Bundesrecht wie dem züricherischen Verfahrensrecht entspricht, genau gleich.
Der SDWO ist eine nach § 164 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) vertraglich begründete Behörde von neun Einwohnergemeinden, die für diese die den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben im Sozialbereich erbringt, wie das im Sozialgesetz vorgesehen ist (vgl. auch Vereinbarung Sozialkreis Wasseramt Ost vom 1. Januar 2009). Mangels Parteifähigkeit kann der SDWO nicht selbständig als Partei Beschwerde erheben.
1.3 Versteht man den SDWO bzw. dessen Sozialkommission als Behörde oder Organ einer Gemeinde bzw. einer Mehrzahl von Gemeinden, so läge die Beschwerdebefugnis beim dahinter stehenden Gemeinwesen. Gemäss Vereinbarung Sozialkreis Wasseramt Ost ist die Einwohnergemeinde Derendingen die Leitgemeinde (vgl. Art. 4 Ziff. 1). Ob diese im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Sozialhilfe im Rahmen von Art. 89 Abs. 1 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) zur Beschwerde legitimiert wäre, weil die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen seien und sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränkten, zur Wehr sollten setzen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2015 vom 11. April 2016 E. 2 und 3.3), muss offen bleiben. Ebenso, ob eine Ausnahme vorläge, weil weder die präjudizielle Wirkung eines Entscheids geltend gemacht werde noch ersichtlich sei oder nur ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstünden, wo von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden könne, sondern es nur noch um die richtige Rechtsanwendung oder gar um eine Frage des Prestiges gehe, welche die Legitimation ausschlössen (BGE 140 V 328 E. 6.5 f.). Denn zur Vertretung einer Gemeinde ist der Gemeinderat befugt, der diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren kann. Eine andere Ordnung wäre in der Gemeindeordnung oder in einem allgemein-verbindlichen Gemeindereglement vorzuschreiben (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine solche Delegation der Beschwerdebefugnis liegt nicht vor, weder generell noch im Einzelfall, ebensowenig wie entsprechende Bestimmungen in der Gemeindeordnung oder allgemein-verbindlichen Reglementen. Im Vertrag der Gemeinden über die Errichtung des Sozialkreises, der von den Gemeindeversammlungen verabschiedet wurde, steht gegenteils, dass für Beschwerden die gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzes, des Einführungsgesetzes zum ZGB, des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege gälten (Art. 12 Ziffer 1 Rechtsschutz).
1.4 Eine Beschwerdelegitimation ergibt sich auch nicht aus einer speziellen gesetzlichen Grundlage des kantonalen Rechts. Weder das Sozialgesetz noch das Gemeindegesetz ermächtigen Behörden zur Beschwerdeerhebung. Das Gemeindegesetz regelt in den §§ 200 f. lediglich, dass Beschlüsse, die im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht Rechte oder Pflichten einer Person verbindlich festlegen, der Beschwerde unterliegen, auch wenn sie von öffentlich-rechtlichen Organisationen stammen, die der Zusammenarbeit der Gemeinden dienen, und verweist in § 203 für das Verfahren explizit auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz. Das Sozialgesetz hält in § 158 fest, dass sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet, sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist. Bundesrechtlich ist die Beschwerdelegitimation von kantonalen Behörden im Sozialhilferecht nicht geregelt.
1.5 Auf die Beschwerde des SDWO bzw. dessen Sozialkommission kann somit mangels Legitimation nicht eingetreten werden.
2. Aber auch wenn die Legitimation gegeben gewesen wäre, hätte die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen werden müssen: Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung treffend festgehalten hat, stand A.___ gemäss § 93 Abs. 1bis lit. a Sozialverordnung (SV, BGS, 131.2) ein monatlicher Grundbedarf von CHF 788.80 (CHF 986.00 – 20%) zu. Jedoch wurden ihm ab Unterstützungsbeginn lediglich CHF 400.00 ausbezahlt, die Sozialhilfeleistungen somit gleich zu Beginn der Unterstützung um mehr als die durch die Sozialverordnung vorgeschriebenen 20% gekürzt. Eine solche Kürzung direkt ab Unterstützungsbeginn ist nicht zulässig. Auch nicht mit der Begründung, dass das Budget angepasst werde, sobald ein Programm besucht werde. Die Schreiben des SDWO zum vorgeschriebenen Kürzungsverfahren wurden zwar korrekterweise per Einschreiben versendet, jedoch wurden bei der Ansetzung der Fristen jeweils diejenigen bei der Post zur Abholung von eingeschriebenen Sendungen nicht beachtet. Dies führte z.B. dazu, dass A.___ unverschuldet den Termin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 28. November 2016 nicht wahrnehmen konnte, da ihm das diesbezügliche Schreiben gemäss Sendungsverfolgung der Post innert Frist erst am 30. November 2016 zugestellt worden ist. Zudem schränkt die Tatsache, dass eine Person Sozialhilfe bezieht, ihre zivilrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht ein (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel A.5.1). Sie kann insbesondere nach wie vor Verträge abschliessen, ein Testament abfassen oder Prozesse führen. In der Regel wird der Unterstützungsbetrag auf ein Konto der unterstützten Person überwiesen. Nur in begründeten Fällen dürfen die Sozialdienste die Rechnungen selber begleichen, dies insbesondere, wenn die unterstützte Person nicht in der Lage ist, ihr Geld selber zu verwalten (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel A.7). Den Akten sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass A.___ nicht in der Lage wäre, die Sozialhilfeleistungen entsprechend zu verwenden. Im Gegenteil: Dem Übertragungsbericht der Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach vom 19. September 2016 geht hervor, dass A.___ keine Probleme mit seinen Finanzen hatte. Der SDWO hat somit zu Unrecht den Mietzins nicht auf das Konto von A.___ überwiesen und die Kontodaten des Vermieters von A.___ verlangt.
Aufgrund des Umstandes, dass insbesondere verfahrensrechtliche Gründe zur Gutheissung der Beschwerde geführt haben, war die Vorinstanz – entgegen der Meinung des SDWO – auch nicht gehalten, die geltend gemachten pädagogischen Darlegungen sowie die Arbeit und die Arbeitsweise eines Sozialdienstes in ihrer Entscheidfindung zu würdigen.
3. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, da Behörden bzw. den dahinter stehenden Gemeinwesen oder Organisationen in der Regel keine Kosten auferlegt werden (§ 77 VRG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser