Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schreier,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) verfügte am 8. September 2015 einen vorsorglichen Führerausweisentzug und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRMZ) an, nachdem A.___ am 27. Juni 2015 mit einer Blutalkoholkonzentration von minimal 1,92 g/kg einen Lieferwagen gelenkt hatte.
1.2 Gestützt auf das Resultat der Fahreignungsuntersuchung vom 3. Dezember 2015 (Bericht vom 14. Dezember 2015) wurde A.___ mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen (die verfügte Warnungsentzugsdauer von drei Monaten war mit dem vorsorglichen Entzug bereits vollzogen). Dies unter anderem unter den Auflagen, dass A.___ ein soziales Trinkverhalten (nur gelegentlicher und nicht übermässiger Alkoholkonsum) einzuhalten und dass er sich während der Dauer von 1 ½ Jahren in Abständen von sechs Monaten medizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haaranalysen zu unterziehen habe.
1.3 Am 27. Juli 2016 unterzog sich A.___ der ersten Kontrolluntersuchung am IRMZ. Der entsprechende Bericht datiert vom 30. August 2016. Gestützt auf die Resultate der Haaranalyse, welche für den Zeitraum von Mitte Februar bis Mitte Juli 2016 einen Ethylglucuronid (EtG) Wert von 44 pg/mg ergaben, verfügte die MFK am 5. September 2016 einen vorsorglichen Führerausweisentzug, welchen sie mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 bestätigte.
1.4 Auf Ersuchen von A.___ ordnete die MFK eine zweite Analyse der Haarprobe vom 27. Juli 2016 an. Dabei wurde für den Zeitraum von ca. Mitte Februar 2016 bis Ende April 2016 ein EtG-Wert von 14 pg/mg und für den Zeitraum von ca. Ende April 2016 bis Mitte Juli 2016 ein solcher von >100 pg/mg und im Durchschnitt ein EtG-Wert von über 30 pg/mg ermittelt. Der entsprechende Bericht datiert vom 30. November 2016.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die MFK am 15. Februar 2017 namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) gegen A.___ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, wegen Missachtung von Auflagen und wegen mangelnder Fahreignung infolge einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik. Für die Wiedererteilung des Führerausweises setzte die MFK den Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz, eine verkehrsmedizinische Untersuchung am IRMZ sowie einen Verlaufsbericht bezüglich der psychischen Erkrankung voraus.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 15. Februar 2017 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer habe entsprechend der Verfügung vom 21. Dezember 2015 mittels einer Haaranalyse einen sozialverträglichen Alkoholkonsum nachzuweisen.
3. Die Wiedererteilung des Führerausweises für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien sei unter Berücksichtigung der neuen Haaranalyse in Bezug auf die vergangenen 6 Monate zu prüfen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 17. März 2017 auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Mit Replik vom 15. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren festhalten.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er habe bereits in einer früheren Stellungnahme auf die Missstände rund um die Erhebung und Ergebnisse der Gutachten des IRMZ vom 30. August 2016 bzw. 30. November 2016 hingewiesen. Die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung vom 15. Februar 2017 auf keinen dieser Hinweise eingegangen. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Urteil des BGer 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).
2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3 Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Es geht daraus klar hervor, aus welchen Gründen der Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers erlassen wurde, nämlich, weil sich aus den Berichten des IRMZ unmissverständlich ergebe, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht verneint werden müsse. Wie es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts. Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Verfügung der Vorinstanz wurde so abgefasst, dass der Beschwerdeführer, der nota bene anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheidrelevanten Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte.
3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, das verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ vom 30. August 2016 und die Stellungnahme vom 30. November 2016 seien widersprüchlich und die getroffenen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar. Basierend darauf könne weder seine Fahreignung aberkannt noch eine Verschärfung der Auflagen zur Wiedererlangung des Führerausweises erfolgen. Die Wiederholung der Haaranalysen durch dieselben Gutachter widerspreche zudem einer kritischen Überprüfung. Beim angegebenen Messwert von >100 pg/mg handle es sich um einen nicht näher konkretisierten Wert, der im Vergleich zum EtG-Wert des zweiten Haarsegments deutlich nach oben ausschlage. Ein derartiger Ausreisser der Werte lasse sich nur mit einer Verunreinigung der betreffenden Haarprobe erklären. Zudem werde nicht ausgewiesen, wie der Durchschnittswert von >30 pg/mg errechnet worden sei. Die MFK und auch das IRMZ hätten es im vorliegenden Fall unterlassen, zusätzliche Untersuchungen durchzuführen, die eine Alkoholsucht bestätigen würden. Schliesslich seien die beiden Gutachten insofern widersprüchlich, als im ersten Gutachten vom 30. August 2016 von einem übermässigen, zumindest missbräuchlichen Alkoholkonsum gesprochen werde, während im zweiten Gutachten vom 30. November 2016 ein deutlich erhöhter Alkoholkonsum festgestellt worden sei. Schliesslich sei bei keinem der beiden Gutachten auf die Vorakten, in vorliegendem Fall auf das Gutachten vom 14. Dezember 2015, eingegangen worden, welches noch keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen eines chronischen Alkoholmissbrauchs oder gar eine Alkoholabhängigkeit attestiert habe. Eine zusätzliche Bestrafung durch eine Verschärfung der Auflagen zur Wiedererteilung des Ausweises sei unverhältnismässig. Eine Totalabstinenz in Bezug auf Alkohol bedeute eine erhebliche Grundrechtseinschränkung.
4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SVG können Ausweise und Bewilligungen entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SVG statuierte Entzugsgrund greift dann, wenn im Einzelfall mit der Bewilligungserteilung angeordnete Auflagen missachtet worden sind. Dasselbe muss gelten, wenn der Bewilligungsinhaber gegen eine Auflage verstossen hat, die zu einem späteren Zeitpunkt mit der Bewilligung verbunden worden ist (Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16 N 25).
4.2 Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 wieder erteilt und unter anderem zur Auflage gemacht, dass er ein soziales Trinkverhalten (nur gelegentlicher und nicht übermässiger Alkoholkonsum) einzuhalten und dass er sich während der Dauer von 1 ½ Jahren in Abständen von sechs Monaten medizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haaranalysen zu unterziehen habe. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.3 In den Berichten des IRMZ vom 30. August 2016 und vom 30. November 2016 wird die Einhaltung eines sozialverträglichen Trinkverhaltes verneint, mithin bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Auflagen nicht eingehalten hat. Der Entzug des Führerausweises ist die logische Folge der Nichteinhaltung der Auflagen. Denn mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Missachtung der Auflagen den sofortigen Entzug des Führerausweises zur Folge habe.
4.4 Der Beschwerdeführer zweifelt die Vorgehensweise und die ermittelten Resultate des IRMZ an, weshalb zu prüfen ist, ob diese zur Überprüfung seiner Fahreignung verwendet werden durften.
4.5.1 Ethylglucuronid ist ein Stoffwechselprodukt von Trinkalkohol, welches in der Leber gebildet wird und durch das Blut u.a. in die Haarwurzeln gelangt, wodurch es in den Haaren abgelagert wird. Bis heute ist keine andere Substanz bekannt, nach deren Aufnahme im Körper EtG gebildet wird, weshalb der Nachweis von EtG im Haar als direkter Merker für Alkoholkonsum dient. Die in den Haaren festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol (vgl. SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalyse, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2012, Ziff. 3.1).
4.5.2 Die Interpretation der Messwerte bezieht sich auf die Consenspapiere der English Society of Hair Testing (SoHT). Demnach stellt ein Wert unter der Nachweisgrenze von 7 pg/mg EtG keinen Hinweis auf einen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum dar, weshalb dabei von einer Abstinenz auszugehen ist. Ein EtG-Wert von 7 bis 30 pg/mg deutet auf einen relevanten, moderaten Alkoholkonsum hin. Liegt der EtG-Wert über 30 pg/mg, so spricht dies für einen übermässigen Alkoholkonsum (vgl. SGRM, a.a.O., Ziff. 6.2).
4.5.3 Das Bundesgericht hat die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid mit Urteil 6A.8/2007 vom 1. Mai 2007 ausdrücklich anerkannt und sah bisher keinen Anlass, davon abzuweichen (statt vieler: BGE 140 II 334 E. 3).
4.6 Beim Beschwerdeführer wurde anlässlich der ersten Abstinenzkontrolle vom 27. Juli 2016 eine Haaranalyse auf EtG durchgeführt und dabei eine Konzentration von 44 pg/mg gemessen. Die Gutachter leiteten daraus durchschnittlich betrachtet, einen übermässigen, zumindest missbräuchlichen Alkoholkonsum ab und verneinten die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht. Bei einer erneuten Analyse der Haarprobe vom 27. Juli 2016 wurde die Haarprobe in zwei Segmenten untersucht. Im ersten Segment konnte eine EtG-Konzentration von >100 pg/mg (ca. Ende April bis Mitte Juli 2016) festgestellt werden, im zweiten Segment eine deutlich niedrigere, mit einer Konzentration von 14 pg/mg (ca. Mitte Februar bis Ende April 2016). Die im kopfnahen ersten Segment festgestellte Konzentration sei mit einem starken, chronischen Alkoholkonsum im Zeitraum etwa Ende April bis Mitte Juli 2016 vereinbar. Im zweiten Segment sei im Vergleich zum ersten Segment eine signifikant tiefere Konzentration gemessen worden. Hier sei zu erwähnen, dass es nach einer starken Konsumzunahme oder einem Konsumneubeginn nach vorangegangener Abstinenz zu einer Schweiss-transportierenden Kontamination der distalen Haare kommen könne. Für den Zeitraum des zweiten Segments, d.h. etwa Mitte Februar bis Ende April 2016, stehe eine Abstinenz deshalb nicht im Widerspruch zu den Analysebefunden. Im Durchschnitt über den untersuchten Gesamtzeitraum könne ein EtG-Gehalt ermittelt werden, der über dem Grenzwert von 30 pg/mg liege. Damit würden die Resultate den Erstbefund vom 19. August 2016 bestätigen. Gesamthaft betrachtet könne beim Beschwerdeführer über den Gesamtzeitraum von Mitte Februar bis Mitte Juli 2016 ein deutlich erhöhter Alkoholkonsum nachgewiesen werden.
4.7 Obwohl eine annäherungsweise Aufrechnung zeigt, dass das Resultat der ersten Haaranalyse von 44 pg/mg im Vergleich zur zweiten Haaranalyse ein tieferes Resultat des EtG-Werts ergibt (44 [pg/mg] x 5 [cm: Länge der Haare] = 220; 100 [pg/mg] x 2.5 [cm: Länge der Haare] plus 14 [pg/mg] x 2.5 [cm: Länge der Haare] = 285), kann dennoch auf die Messwerte abgestellt werden, da beide Messweisen für denselben Zeitraum klar einen Wert von über 30 pg/mg ergeben, was nicht mehr mit einem sozialverträglichen Alkoholkonsum gleichzusetzen ist. Auch wenn es für die Auswertung der zweiten Haaranalyse heisst, für den Zeitraum des zweiten Segments, d.h. etwa Mitte Februar bis Ende 2016 stehe eine Abstinenz nicht im Widerspruch zu den Analysebefunden, ist diese Unsicherheit nicht weiter relevant, da die Haaranalyse des ersten Segments einen erhöhten EtG-Wert ergab, womit bereits erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer die Auflage der Einhaltung eines sozialen Trinkverhaltens nicht eingehalten hat. Eine allfällige Abstinenz während des ersten Segments ist deshalb nicht weiter relevant. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Ergebnisse des ersten – wonach ein übermässiger bzw. zumindest missbräuchlicher Alkoholkonsum vorliege – und des zweiten Gutachterberichts – wonach der Alkoholkonsum deutlich erhöht sei – ausschliessen sollten.
4.8 Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die vom IRMZ ermittelten EtG-Werte abgestellt hat. Gründe, die auf eine Befangenheit der Gutachter hindeuten würden, sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich.
4.9.1 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits die MFK in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2017 völlig zu Recht feststellte - verkennt, dass ihm mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 der Führerausweis wieder ausgehändigt und damit der am 8. September 2015 verfügte vorsorgliche Entzug aufgehoben worden ist. Von einer Fortsetzung eines Sicherungsentzugs und einer damit verbundenen Verschärfung der Auflagen kann somit keine Rede sein.
4.9.2 Wie bereits erwähnt, kann die Erteilung eines Führerausweises aus besonderen Gründen mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt. Zudem müssen die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit Hinweisen).
4.9.3 Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch neigt, stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. Die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über die Eignung verfügt, ein Fahrzeug zu lenken. Angesichts des festgestellten Alkoholkonsums erscheint es verhältnismässig, wenn die Vorinstanz die Fahrerlaubnis von der Einhaltung einer kontrollierten Abstinenz abhängig macht. Es besteht keine mildere Massnahme, mit der gewährleistet werden könnte, dass der Beschwerdeführer nicht in fahruntüchtigem Zustand am Verkehr teilnimmt. Die betreffende Auflage ist daher als erforderlich zu werten. Die ihm auferlegte abstinente Lebensweise bezweckt eine nachhaltige Sicherstellung der Fahreignung.
5. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei erneut eine Haaranalyse anzuordnen und sein Alkoholkonsum auf die vergangenen sechs Monate zu prüfen. Eine Analyse von heute entnommenem Haar hätte auf den erneuten Führerausweisentzug keinen Einfluss, auch wenn darin kein bzw. ein geringer EtG nachweisbar wäre. Dies würde lediglich darlegen, dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf bis sechs Monaten einen sozialverträglichen Alkoholkonsum gehabt hat.
6. Der Beschwerdegegner macht geltend, als Selbständigerwerbender […] auf den Führerausweis angewiesen zu sein. Seine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis kann nicht berücksichtigt werden, da die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, administrativrechtlich einzig für die Bemessung der Dauer eines Warnungsentzugs relevant ist (vgl. Art. 33 Abs. 2 Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Im vorliegenden Fall wurde indes ein Sicherungsentzug verfügt.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel