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Solothurn Verwaltungsgericht 18.08.2017 VWBES.2017.81

18. August 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,895 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Verkehrsmassnahme / Tempo-30-Zone

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. August 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bauund Justizdepartement, Solothurn,

2.    Einwohnergemeinde Dornach, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht, Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend     Verkehrsmassnahme / Tempo-30-Zone

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Dornach beschloss am 1. Februar 2016 die Verkehrsmassnahme «Zonensignalisation: Beginn und Ende der Zone (2.59.1/2.59.2): Tempo-30 (2.30)». Der Perimeter der Tempo-30-Zonen sollte die Siedlungsgebiete zwischen Goetheanumstrasse/Dorneckstrasse und Bruggweg/Hauptstrasse, dasjenige nördlich des Rainwegs und schliesslich das zwischen Birs und Bruggweg/Weidenstrasse umfassen. Innerhalb dieses Gebiets wurde der Rechtsvortritt festgelegt. Gleichzeitig wurden alle in Widerspruch stehenden Signalisationen in den Tempo-30-Zonen aufgehoben. Publiziert wurde die Massnahme im Wochenblatt Birseck und Dorneck vom 9. Juni 2016.

2. Dagegen erhob A.___ Beschwerde beim kantonalen Bau- und Justizdepartement (BJD). Dieses trat mit Verfügung vom 8. Februar 2017 nicht auf das Rechtsmittel ein, weil es die Legitimation des Beschwerdeführers in Abrede stellte. Dennoch setzte es sich auch materiell mit dessen Rügen auseinander und kam zum Schluss, dass diese allesamt abzuweisen wären, wenn darauf einzutreten wäre.

3. Gegen diesen Entscheid gelangte A.___ mit Eingabe vom 20. Februar 2017 ans Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass für die Einführung der 2. Etappe der Tempo-30-Zone jegliche «Grundlage des Souveräns» fehle. Demzufolge sei auf seine Beschwerde einzutreten und diese in Bejahung der Legitimation gutzuheissen.

4. Das BJD schloss am 14. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde, ebenso die Einwohnergemeinde Dornach mit Vernehmlassung vom 15. März 2017.

5. Im Verlauf des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz ist zunächst nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingetreten. Sie argumentierte, bei verkehrspolizeilichen Massnahmen sei für die Frage der Beschwerdelegitimation entscheidend, ob der betreffende Beschwerdeführer die jeweilige Strasse regelmässig benütze. Dies setze eine gewisse Häufigkeit der Fahrten voraus, über längere Zeit und in gleichmässigen, kurzen zeitlichen Abschnitten. Legitimiert könne nur sein, wer die Strasse als Anwohner oder Pendler befahre. Ein schutzwürdiges Interesse sei jedoch zu verneinen, wenn das betroffene Strassenstück nur gelegentlich befahren werde, etwa zum Einkaufen in ein entfernt gelegenes Einkaufszentrum. Der [….]weg, via den der Beschwerdeführer sein Wohnhaus erreiche, werde nicht in eine Tempo-30-Zone einbezogen. Die andere Liegenschaft im Eigentum des Beschwerdeführers, diejenige am [...], werde vom Beschwerdeführer nicht bewohnt bzw. sei seit 1988 unbewohnt, was eine aktuelle Betroffenheit ebenfalls ausschliesse. Es sei davon auszugehen, dass er den [...] nicht so häufig befahre wie ein Anwohner oder Pendler.

2.2. Trotzdem setzte sich das BJD auch in materieller Hinsicht mit der Beschwerde auseinander. Es hielt dem Beschwerdeführer entgegen, nach § 10 der Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) sei der Gemeinderat zuständig für den Erlass von Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen. Darunter falle auch die Einführung einer Tempo-30-Zone. Eine Konsultativabstimmung sei nicht vorgeschrieben und habe im Übrigen keinen rechtlich verbindlichen Charakter. Ein Zusammenhang zwischen der Volksabstimmung zu Tempo 30 auf der Apfelseestrasse und den nun strittigen Tempo-30-Zonen bestehe nicht.

Unbestritten sei, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nur zulässig sei, wenn eine Voraussetzung gemäss Art. 108 Abs. 2 der eidgenössischen Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) vorliege. Hier gelängen nur lit. a oder b der zitierten Bestimmung zur Anwendung. Was das in Art. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3) beschriebene Gutachten anbelange, enthalte dasjenige des Ingenieurbüros Glaser Saxer Keller vom 15. Januar 2016 die notwendigen Grundlagen. Ein ausführlicheres Gutachten sei nicht notwendig.

Die geplanten Tempo-30-Zonen würden siedlungsorientierte Strassen umfassen, die im Vergleich zu verkehrsorientierten Strassen weniger Fahrzeugfrequenzen aufwiesen. Für solche Strassen in Wohnquartieren werde die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h oft als zu hoch empfunden. Mit der Einführung der Zonen solle insbesondere die Sicherheit für den Langsamverkehr und die Anwohner erhöht werden, ebenso jene für den Schulweg. Mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sei der Bremsweg kürzer und folglich das Risiko für einen Unfall geringer. Deswegen sei nicht massgebend, dass die momentan geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten werde.

Es sei nicht möglich, detaillierte, konkret messbare Ziele zur Erhöhung der Sicherheit im Gutachten aufzuführen. Mittels Nachkontrolle müsse überprüft werden, ob das Geschwindigkeitsniveau gesenkt worden sei. Wenn dies nicht der Fall sei, müssten zusätzliche (bauliche) Massnahmen realisiert werden. Und auch wenn bei Schulen der Hinweis auf Kinder mittels Markierungen und Signalen angebracht sei und bei Kindern grundsätzlich besondere Vorsicht geboten sei, habe dies nicht zur Folge, dass Tempo-30-Zonen deswegen unzulässig seien.

3.1 Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen identisch mit der Regelung der Legitimation im Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 48 VwVG, SR 172.021) des Bundes und derjenigen im Bundesgesetz über das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG; SR 173.110). Demnach ist zur Anfechtung eines Entscheids nur legitimiert, wer von diesem stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Bernhard Waldmann in: Niggli u.a. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 89 BGG N 12). Als schutzwürdig gelten Beschwerden nur dann, wenn die verlangte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Akts der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dient. Das erforderliche eigene Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde. Dieser Nutzen kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, sei es, dass durch den Ausgang des Verfahrens die rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflusst werden kann oder dass sich damit ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte, abwenden lässt. Schliesslich muss der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids oder Erlasses haben. Dies ist der Fall, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (Bernhard Waldmann, a.a.O., N 15 ff.). Nicht zulässig ist das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 51 mit Hinweisen).

3.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen geben die gesetzlichen Grundlagen zur Legitimation und für die Anordnung der bemängelten Verkehrsmassnahme korrekt wieder und sind grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Offenbleiben kann, ob die Legitimation des Beschwerdeführers als Eigentümer einer Liegenschaft im Perimeter der Tempo-30-Zone ([...]) nicht doch zu bejahen gewesen wäre, unabhängig davon, ob das Haus damals bewohnt war oder nicht. Heute jedenfalls gehört es ihm nicht mehr. Wie die Einwohnergemeinde Dornach in ihrer Eingabe vom 28. April 2017 mittels Auszug aus dem Amtsblatt vom 21. April 2017 belegt hat, wurde die Liegenschaft mittlerweile verkauft. Damit wäre die Legitimation spätestens im Verkaufszeitpunkt dahingefallen, da die [….]strasse, über welche der Beschwerdeführer seine Wohnliegenschaft erreicht, nicht in die Tempo-30-Zone miteinbezogen wurde. Die neuen Eigentümer der Liegenschaft am [...] erklärten im Übrigen gegenüber dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Mai 2017, sich nicht am Verfahren beteiligen zu wollen.

Die Vorinstanz hat sich denn korrekterweise auch materiell mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Insofern wäre es prozessual wohl angebracht gewesen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. Im Ergebnis ändert sich aber für den Beschwerdeführer nichts.

3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Abstimmungsergebnis zur eidgenössischen Volksinitiative «für mehr Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen (Strassen für alle)» aus dem Jahr 2001 beruft, ist sein Vorbringen unbehelflich. Die Initiative wurde zwar abgelehnt, hatte aber zum Inhalt, generell innerorts Tempo 30 einzuführen. Dies steht hier nicht zur Diskussion. Und nur weil der Beschwerdeführer damals als Stimmbürger an der Urne seine Meinung zur Initiative abgeben konnte, kann er daraus keine grundsätzliche Beschwerdelegitimation in solchen Belangen ableiten.

3.4 Für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit in konkreten Situationen liegen mit Art. 108 Abs. 2 SVV und der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen gesetzliche Grundlagen vor. Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können nach Art. 108 Abs. 2 SSV u.a. herabgesetzt werden, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (lit. a) oder bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (lit. b). Das Verkehrsgutachten vom Januar 2016 nennt (neben der Bündelung des quartierfremden Verkehrs auf den Hauptstrassen und der Verbesserung der Wohnqualität in den Zonen durch Reduktion von Lärm- und Luftbelastung) diese Ziele und zeigt auf, wie diese erreicht werden sollen.

3.5 Der Gemeinderat war insbesondere nicht gehalten, eine Volksabstimmung oder Gemeindeversammlung zur Verkehrsmassnahme durchzuführen. Gemäss dem zitierten § 10 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr werden Verkehrsmassnahmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2-5 SVG für Kantonsstrassen durch das BJD, für Gemeindestrassen und andere öffentliche Strassen durch den Einwohnergemeinderat erlassen; die Gemeinden können ein anderes Organ als zuständig erklären […]. Dornach hat in der Gemeindeordnung von 2000/2001 soweit ersichtlich keine abweichende Möglichkeit getroffen, so dass das Vorgehen im hier zu beurteilenden Fall korrekt war. Wenn die Gemeinde bei der Apfelseestrasse einen anderen Weg gewählt hat, stand ihr dies frei. Daraus kann der Beschwerdeführer keine Ansprüche für das aktuelle Verfahren ableiten. Offenbar scheint die Akzeptanz für die Tempo-30-Zone bei den nun betroffenen Einwohnern vorhanden zu sein, gingen doch keine weiteren Beschwerden gegen das Vorhaben ein.

3.6 Unbegründet ist letztlich auch der Vorwurf der Gehörsverletzung. Spätestens im Verfahren vor Verwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer die Angaben zu den Unfallzahlen extra zugestellt. Ein etwaiger Mangel wäre damit in jedem Fall geheilt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197). Im Übrigen geht aus dem Verkehrsgutachten vom 15. Januar 2016 auf Seite 4 mit hinreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen und mit welchen Mitteln die Tempo-30-Zone eingeführt werden soll. Die konkreten Unfallgeschehnisse sind nicht unmittelbar kausal für die Zoneneinführung. Sie zeigen aber, dass ein Sicherheitsmanko besteht. Es ist denn auch nicht nötig, dass «zuerst etwas passieren muss», bis eine Tempo-30-Zone eingeführt werden kann. Wenn die Gemeinde präventiv die Sicherheit des Langsamverkehrs und der Schulwege erhöhen und damit auch die Wohnqualität verbessern will, steht ihr diese Möglichkeit im Sinn von Art. 108 Abs. 2 lit. a und b SSV offen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer die Gemeinde Dornach, die aufgrund ihrer Grösse (6'742 Einwohner im Jahr 2016) praxisgemäss Anspruch auf anwaltliche Vertretung hatte (SOG 2010 Nr. 20), angemessen zu entschädigen. Der mandatierte Anwalt macht einen Aufwand von 3.25h und Auslagen von insgesamt CHF 59.90 geltend. Dies scheint durchaus gerechtfertigt. Indes ist der Stundenansatz von CHF 300.00 in Anwendung von § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) i.V.m. § 3 GT und mit Blick auf die nicht allzu grossen rechtlichen Schwierigkeiten des Falls auf CHF 260.00 herabzusetzen. Infolgedessen hat der Beschwerdeführer die Gemeinde mit CHF 977.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.A.___ hat die Einwohnergemeinde Dornach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit CHF 977.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad