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Solothurn Verwaltungsgericht 10.08.2017 VWBES.2017.77

10. August 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,923 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Schadenabschätzung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. August 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Kamber  

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Schadenabschätzung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 25. März 2016 brannte es in der an einen grösseren Gebäudekomplex angebauten Spritzwerkstatt von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt).

2. Am 29. März 2016 besichtigte die Amtei-Schätzungskommission Olten-Gösgen, bestehend aus Schätzungspräsident [...], SGV, sowie den beiden Amteischätzern [...] und [...], beide ausgewiesene und diplomierte Baufachleute, die Brandstelle und schätzte den Schaden ein erstes Mal ab.

3. Mit Schreiben vom 25. April 2016 der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) wurde die Schadensumme auf CHF 191'725.65 festgesetzt und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör erteilt.

4. Mit E-Mail vom 1. Mai 2016 an den Schätzungspräsidenten listete der Beschwerdeführer Mehrkosten auf und kam damit auf eine Gesamtsumme der Brandkosten von CHF 243'103.65. Er bat darum, die Mehrkosten als oberstes Gesamtkostendach gutzuheissen und zu bestätigen.

5. Der Schätzungspräsident forderte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. Mai 2016 auf, Offerten zu den beantragten Mehrkosten einzureichen und stellte eine erneute Besichtigung in Aussicht.

6. Mit E-Mails vom 30. Mai und 6. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.

7. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 setzte die SGV die Schadensumme auf CHF 220'000.00 fest. Sie gab weiter an, die Gebäudeversicherung versichere nicht Mehrkosten, welche durch die volumetrische Vergrösserung des Schadenobjekts sowie durch bauliche Massnahmen, bedingt durch den Vorschriftenvollzug im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entstünden. Sie beteilige sich auch nicht an den Erneuerungskosten für die Gebäudeerschliessung (Werkleitungen), sofern diese nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Brandereignis stünden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

8. Bis zum 11. August 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der SGV Rechnungen über total CHF 667'610.30 ein. Als Kosten, die aus Sicht des Beschwerdeführers nicht mit dem Brand in Zusammenhang standen, hatte dieser CHF 193'880.60 in Abzug gebracht. Seine Forderung für den Brandschaden betrug somit CHF 473'729.70.

9. Am 26. September 2016 schätzte die Amteischätzungskommission das wiederaufgebaute Gebäude neu ein, wobei der neue Versicherungswert den Wert vor dem Brand um knapp CHF 200'000.00 übersteigt.

10. Am 11. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Akontozahlung von CHF 176'000.00 (80 % der Schadenssumme) ausbezahlt. Am 9. November 2016 wurde ihm die Schlusszahlung von CHF 44'000.00 überwiesen.

11. Aufgrund einer telefonischen Intervention des Beschwerdeführers fand am 5. Januar 2017 vor Ort eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, dem Schätzungspräsidenten und dem Leiter der Versicherung statt.

12. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 erhöhte die SGV die Schadensumme auf CHF 226'169.60. Sie führte aus, der beschädigte Gebäudeteil sei in einer anderen Grösse wiederaufgebaut worden. Grundsätzlich sei die SGV der Meinung, der Schaden sei korrekt abgeschätzt und ausbezahlt worden. Dennoch sei vereinbart worden, die Schadensumme nochmals zu überprüfen und eine neue Schadenabschätzung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. Aus der beigelegten Kostenzusammenstellung ist ersichtlich, dass drei Positionen höher und zwei tiefer beurteilt wurden, woraus sich eine um insgesamt CHF 6'169.60 höhere Schadensumme ergibt.

13. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Schadensumme sei auf CHF 473'729.70 festzulegen und es sei ihm die Restforderung von CHF 253'729.70 auszubezahlen.

Er habe bei seiner Berechnung sämtliche volumetrische Vergrösserungen und Mehrkosten korrekt in Abzug gebracht und nicht der SGV verrechnet, was aus der Abrechnung ersichtlich sei. Er habe seine Rechnungen nach den SIA-Normen gestellt. Der Versicherungswert der Malerei habe gerade einmal die Abbrucharbeiten beglichen. Die Anpassungsarbeiten hätten die Versicherungssumme um ca. 30 % überstiegen. Der Wiederaufbau ergebe die Restdifferenz. Seine Rechnungsstellung entspreche dem effektiven Aufwand. Die Stundenlöhne seien mit der SGV in den Offerten so vereinbart worden. Der Schätzungspräsident habe ihm während des Aufbaus mehrmals zugesichert, dass sie gemeinsam seine Schlussabrechnung prüfen und einen Weg finden würden. Er habe am 5. Januar 2017 eine ordentliche Prüfung seiner Rechnungen verlangt, was aber durch die SGV abgelehnt worden sei. Die SGV stütze sich nur auf die Offerten, die jedoch keineswegs sämtliche Arbeitsleistungen berücksichtigten. Er beantrage eine unabhängige Expertise.

14. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2017 beantragte die SGV die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Die SGV habe den Beschwerdeführer mit CHF 226'169.60 grosszügig entschädigt. Beim Brandobjekt handle es sich um ein Mehrfamilienhaus mit Werkstatt, welches ursprünglich mit einer Versicherungssumme von CHF 4'095'000.00 bei der SGV versichert gewesen sei. Der Brandschaden betrage weit unter 20 % des Gebäudeversicherungswerts und falle unter die Wiederherstellungspflicht gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG, BGS 618.111). Entsprechend werde die Schadenssumme nicht nur aus der Versicherungssumme eruiert, sondern soweit möglich gestützt auf Offerten berechnet. Dies gestalte sich bei einem Gebäudewert in dieser Höhe und einem doch nicht ganz geringen Schaden nicht ganz einfach. Es seien deshalb mehrere Gespräche mit dem Beschwerdeführer geführt und der Schaden detailliert besprochen worden, bevor die definitive Schadenschätzung vorgenommen worden sei. Gegen die Kostenzusammenstellung und Schadenschätzung vom 1. Juli 2016 habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben. Sie sei in Rechtskraft erwachsen. Bei dieser grosszügigen Schätzung sei für Unvorhergesehenes gar noch ein Betrag von CHF 25'000.00 einbezogen worden. Umso erstaunter sei man über die elektronisch eingereichten zusätzlichen Forderungen gewesen, indem der Beschwerdeführer plötzlich mehr als die doppelte Schadensumme verlangt habe. Er habe dabei Abrechnungen eingereicht, aus denen hervorgehe, dass überhaupt nicht die zu den Offerten eingeladenen Unternehmer für die Sanierung berücksichtigt worden seien. Vielmehr sei den Abrechnungen gar nicht zu entnehmen, wer schlussendlich die Arbeiten ausgeführt habe und es lasse sich den eingereichten Abrechnungen nur sehr beschränkt entnehmen, wofür sie seien. Beleg 5 über CHF 4'906.50, der nun zusätzlich geltend gemacht werde, sei übrigens schon in die Berechnung vom 1. Juli 2016 einbezogen worden.

Durch den Wiederaufbau in fast doppelter Grösse und höherem Baustandard resultierten wertvermehrende Investitionen in der Höhe von CHF 196'880.00. Der Beschwerdeführer habe bei den von ihm erstellten Abrechnungen teilweise horrende Stundenansätze für die erbrachten Leistungen verrechnet. Während Privatpersonen CHF 25.00 bis 35.00 erhielten, habe er CHF 100.00 pro Stunde verrechnet. Der Stundenansatz der Handwerker in den Offerten betrage zwar auch durchschnittlich CHF 100.00, doch wären die Anzahl aufgewendeter Arbeitsstunden aufgrund deren Fachkenntnisse und Planung um ein Vielfaches tiefer ausgefallen. Es liege auf der Hand, dass die Arbeiten zum grössten Teil von temporären Angestellten ausgeführt worden seien, wobei die entsprechenden Belege (Arbeitsrapporte etc.) zu den vom Beschwerdeführer erstellten Abrechnungen fehlten. Der in Rechnung gestellte Aufwand sei unverhältnismässig und entspreche den eingereichten Offerten in keiner Weise.

Gestützt auf § 42 GVG, nach welchem eine nochmalige Abschätzung verlangt werden könne, sofern ein Schaden festgestellt werde, der bei der Abschätzung nicht bemerkt worden sei, habe sich die SGV dazu verpflichtet gesehen, die Schadenabschätzung noch einmal einer Überprüfung zu unterziehen. Bei der Überprüfung habe sich eine minime Abweichung im Streubereich von +/- 5 % ergeben, die auch hätte vernachlässigt werden können. Dennoch habe die SGV sich bereit erklärt, die Schadensumme um CHF 6'169.60 zu erhöhen.

Nach Meinung der SGV brauche es keine unabhängige Expertise, nachdem es sich bei den an der Schadenschätzung beteiligten Personen allesamt um versierte Baufachleute mit langjähriger Erfahrung in der Schadenabschätzung handle.

15. Mit Stellungnahme vom 9. April 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Beim Brand sei nicht nur die Malerei beschädigt worden, sondern auch die Garage und teilweise die Spenglerei im Untergeschoss. Für den Abbruch und den Wiederaufbau hätten die ganze Waschanlage, das ganze Garagendach und die anschliessende Garagen-Wohnung sowie der Velounterstand neu aufgebaut werden müssen.

Der Schätzungspräsident habe ihm erklärt, er müsse keine Beschwerde gegen die Schadenschätzung vom 1. Juli 2016 machen. Man werde den Gesamtschaden am Schluss der Rechnungstellung noch zusammen besprechen. Aus diesem Grund sei nun auch noch einmal eine neue Schätzung vorgenommen worden.

Er habe sämtliche volumetrischen Vergrösserungen korrekt in Abzug gebracht. Die bessere Isolation des Dachs ergebe sich dadurch, dass die dickere Isolation günstiger gewesen sei als die dünne. Die Wandisolation sei gar um 5 cm reduziert worden.

Meinungsverschiedenheiten lägen nun vor, weil die SGV nie zusammen mit ihm die Rechnungen besprochen habe, wie das vereinbart gewesen wäre. Bei fast allen Besichtigungen mit der SGV während der Bauzeit seien nie alle Details besichtigt und besprochen worden und es sei dafür auch nicht genügend Zeit investiert worden. Er habe nur kurz eine Minute seine Fotos zeigen dürfen, was die SGV gar nicht interessiert und sie ihn abgeblockt habe.

Die eingereichten Offerten mit den Stundenansätzen seien so genehmigt worden. Die Verhältnismässigkeit sei gegeben.

Eine unabhängige Expertise würde die ganze Brandsanierung mit seiner Forderung belegen. Er bestehe auf eine solche, anders sei es gar nicht möglich.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 41 Abs. 2 GVG). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Beim Brandobjekt handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit Werkstatt, das mit einer Versicherungssumme von CHF 4'095'000.00 bei der SGV versichert war. Beim Brand wurde nur die Werkstatt beschädigt. Gemäss § 46 Abs. 1 GVG ist bei Teilschäden der Schaden nach dem Verhältnis des beschädigten Teiles zum gesamten Gebäude und dessen Schätzungssumme auszumitteln. Beträgt die Schadensumme weniger als 1/5 der Schätzungssumme, ist sie nach den Wiederherstellungskosten zu berechnen. Die Entschädigung ist bei einer Zeitwertversicherung um den sich durch die Wiederherstellung ergebenden Mehrwert zu kürzen.

Vorliegend beträgt die Schadensumme unbestritten weniger als 1/5 der Schätzungssumme, womit sich der Schaden nach den Wiederherstellungskosten berechnet.

3. Mit E-Mail vom 1. Mai 2016 bezifferte der Beschwerdeführer den gesamten Schaden auf CHF 243'103.65 und beantragte eine Entschädigung in dieser Höhe. Die Gebäudeversicherung setzte die Schadensumme – grösstenteils gestützt auf vom Beschwerdeführer eingeholte Offerten – mit Verfügung vom 1. Juli 2016 auf CHF 220'000.00 fest. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen und damit grundsätzlich nicht mehr abänderbar.

4. Der Beschwerdeführer forderte in der Folge von der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von insgesamt CHF 473'729.70, woraufhin diese das Verfahren gestützt auf § 42 GVG wieder öffnete. Gemäss § 42 GVG kann innert 30 Tagen seit Feststellung des Schadens, spätestens innert einem Jahr seit dem Schadenereignis, eine nochmalige Abschätzung verlangt werden, wenn ein Schaden festgestellt wird, der bei der Abschätzung nicht bemerkt worden ist.

Die Vorinstanz erachtete diesen Punkt als gegeben und öffnete das Verfahren erneut. Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2017 setzte sie die Schadensumme neu auf CHF 226'169.60 fest. Der Beschwerdeführer verlangt jedoch, es seien ihm CHF 473'729.70 zu entschädigen und will dies durch eine unabhängige Expertise prüfen lassen.

5. Der Beschwerdeführer reichte diverse Offerten für die Wiederinstandstellung der Spritzwerkstatt ein, anhand welcher die Vorinstanz die Schadensumme grösstenteils festsetzte. Der Beschwerdeführer vergab die Arbeiten dann aber nicht an die Betriebe, welche die Offerten erstellt hatten, sondern er führte einen grossen Teil davon selbst und unter Beizug von Hilfspersonen aus. Für sämtliche Arbeitsstunden verrechnete er einen Stundenansatz von CHF 100.00. Letztlich machte er eine Schadensumme von CHF 473'729.70 geltend.

Dabei vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht nachzuweisen, dass ihm gemäss § 42 GVG ein Schaden entstanden wäre, der bei der Abschätzung nicht bemerkt worden wäre. Er behauptet dies auch nicht, sondern reicht stapelweise Quittungen und Auflistungen der durch ihn und seine beigezogenen Hilfspersonen ausgeführten Arbeiten ein. Damit verkennt er das Beweisthema und die Einholung einer Expertise erübrigt sich.

Zwar ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erbringen. Fallen ihm dadurch aber letztlich höhere Kosten an, als wenn er die Arbeiten extern vergeben hätte, liegt dies in seinem eigenen Risiko, welches er nicht auf die Versicherung überwälzen kann. Der Beschwerdeführer vermag denn vorliegend auch nicht nachzuweisen, dass die verrechneten 4'186.55 Arbeitsstunden auch tatsächlich geleistet worden wären. Er hat diesbezüglich weder Arbeitsrapporte noch Lohnabrechnungen eingereicht.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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