Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Grosjean
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Bruno Muggli,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Gestützt auf eine Anzeige der Polizei eröffnete die Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (AAS) der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) am 2. August 2016 ein Administrativverfahren gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) und setzte ihm eine Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Mit Schreiben vom 8. August 2016 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, man werde das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der Strafbehörde sistieren.
2. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 17. November 2016 beging der Beschwerdeführer eine einfache Verkehrsregelverletzung, indem er durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die örtlichen (Kurve) und herrschenden (Nässe) Strassenverhältnisse die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, da er nach einer Rechtskurve einem Tier ausweichen musste. In der Folge kam er ins Rutschen und geriet nach rechts über die Strasse in das Wiesenland und kollidierte frontal mit einem Obstbaum. Er wurde zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt.
3. Mit Schreiben vom 16. Januar 2016 (recte: 2017) teilte das Bau- und Justizdepartement, v.d. die MFK, dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, den Führerausweis nach Art. 16c Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zu entziehen. Gleichzeitig setzte man ihm eine Frist von zehn Tagen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.
4. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Bruno Muggli, Stellung und führte sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus: Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft Solothurn den Sachverhalt und insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers gewürdigt. Dabei sei sie zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer für die Verkehrsregelverletzung nur ein geringes und damit leichtes Verschulden treffe.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspreche eine einfache Verkehrsregelverletzung entweder einer leichten oder einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne des Administrativverfahrens. Die Administrativbehörde sei an die Beurteilung im Strafverfahren und somit an die einfache Verkehrsregelverletzung gebunden, sofern keine besonderen, nur ihr zugänglichen und im Strafverfahren nicht berücksichtigten Informationen vorlägen. In der Sache selbst gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beurteilte einem Tier in einer Rechtskurve ausweichen musste und deshalb die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren habe. Von diesem Sachverhalt sei auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei indes keine konkrete Gefährdung vorgeworfen worden. Ebenfalls sei ihm auch keine erhöhte abstrakte Gefährdung vorgeworfen worden, da diesfalls von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln hätte ausgegangen werden müssen. Es müsse deshalb von einer geringen Gefährdung ausgegangen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einem Tier ausgewichen sei, sei auch das Verschulden als gering zu betrachten. Unter diesen Voraussetzungen läge eine leichte Widerhandlung vor, die nach Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG zu beurteilen und nach der eine Verwarnung auszusprechen sei. Gegen den Beschwerdeführer sei zudem in den vergangenen zwei Jahren keine Administrativmassnahme verfügt worden. Der Beschwerdeführer sei somit gestützt auf den Sachverhalt und die Beurteilung im Strafverfahren mit einer Verwarnung zu belegen.
5. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 entzog die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Die Probezeit des auf Probe ausgestellten Führerausweises wurde gestützt auf Art. 15a Abs. 3 SVG und Art. 35 VZV um ein Jahr verlängert. Begründet wurde der Führerausweisentzug mit Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse (Kurve, nasse Fahrbahn), mit Unfallfolge, begangen am 16. Mai 2016 um 17:15 Uhr, in Büsserach, mit Personenwagen.
Auch wenn davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer in der Rechtskurve einem Tier ausweichen musste, sei die von ihm gefahrene Geschwindigkeit für die Strassenverhältnisse zu hoch gewesen. Der Unfall sei auf die den Strassenverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit zurückzuführen. Die geschaffene Verkehrsgefährdung müsse als schwer gewertet werden. Dasselbe gelte für das Verschulden. Wer auf einer nassen Fahrbahn mit einer derart hohen Geschwindigkeit auf eine Kurve zufahre, handle zumindest grobfahrlässig. Auch wenn der Beschwerdeführer von der Strafbehörde lediglich nach Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft wurde, müsse die von ihm geschaffene Verkehrsgefährdung als auch sein Verschulden als schwer qualifiziert werden. Es handle sich somit um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Vorliegend werde die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum von drei Monaten festgesetzt. Die geltend gemachte berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, könne nur dann berücksichtigt werden, wenn die Entzugsdauer über das gesetzliche Minimum zu liegen komme. Die Probezeit des befristeten Führerausweises werde, aufgrund der Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führe, gemäss Art. 35 Abs. 1 VZV um ein Jahr verlängert.
6. Mit Beschwerde vom 8. Februar 2017 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Bruno Muggli, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Februar 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit einer Verwarnung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG zu belegen; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates.
7. Die vom Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Bruno Muggli, beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2017 erteilt.
8. Mit Schreiben vom 15. März 2017 ging eine Vernehmlassung der MFK ein. Der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Bruno Muggli, nahm mit Schreiben vom 23. März 2017 dazu Stellung.
9. Für die weiteren Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenver-kehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei wird zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen unterschieden. Gemäss Art. 2 lit. a Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ist das Verfahren nach dem OBG bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, ausgeschlossen.
2.1 Eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Bei leichten Widerhandlungen hat die Entzugsbehörde den Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Ist dies nicht der Fall, spricht die Behörde eine Verwarnung aus (Abs. 3). Nur in besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).
2.2 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts stellt die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.1). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Ausweis gemäss Abs. 2 lit. a für mindestens einen Monat entzogen.
2.3 Eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht namentlich, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine schwere Widerhandlung kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 3.1). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden gross, oder umgekehrt die Gefährdung gross und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E 2.1). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen.
3.1 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; Urteil 6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 2.3).
3.2 Da es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu verhindern gilt, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und insbesondere die erhobenen Beweise in verschiedener Weise gewürdigt und rechtlich beurteilt werden, hat die Verwaltungsbehörde daher - sofern ein Strafverfahren eingeleitet worden ist - mit dem Erlass einer administrativen Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; Urteil des BGer 1C_581/2016 vom 9. März 2017 E. 2.3). Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenderen prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158 E. 2/c/bb).
Wenn die Verwaltungsbehörde entsprechend vorgegangen ist und wie hier das Strafverfahren abgewartet hat, hat sie dessen Ergebnisse dann bei ihrem Entscheid auch tatsächlich zu berücksichtigen.
3.3 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (BGE 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1).
4. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 17. November 2016 gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer den Personenwagen mit einer nicht an die Strassenverhältnisse angepassten Geschwindigkeit lenkte und einen Selbstunfall verursachte, weil er einem Tier auf der Fahrbahn ausweichen musste. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG widerspricht in der Regel der Annahme einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 SVG, schliesst aber die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus. Mit anderen Worten hat bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung die Administrativbehörde in der Regel selbstständig darüber zu entscheiden, ob eine leichte oder mittelschwere Widerhandlung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6A.110/2000 vom 23. Januar 2001; BGE 128 II 139), während in der Regel die Annahme eines schweren Falles nicht in Frage kommt, ausser es liege ein offensichtliches Versehen des Strafrichters vor.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob angesichts der hier vorliegenden Umstände die Verkehrsgefährdung als gering und/oder insbesondere das Verschulden als leicht bezeichnet werden kann, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird und vom Strafrichter offensichtlich angenommen wurde, oder ob allenfalls der Strafrichter offensichtlich Tatsachen übersehen und den Sachverhalt oder das Verschulden falsch gewürdigt hat. Dabei gilt es, wie dargelegt, ausser bei offensichtlichen Fehlern zu verhindern, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und insbesondere die erhobenen Beweise in verschiedener Weise gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Ob der Strafrichter von einer geringen Gefährdung oder von einem leichten Verschulden ausgegangen ist, ergibt sich aus dem Strafbefehl nicht direkt.
4.2 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Dabei ist die Geschwindigkeit stets an die Umstände, namentlich an die Strassenverhältnisse, anzupassen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Das Bundesgericht geht bei Fahrzeugführern die ins Schleudern geraten und somit ihr Fahrzeug nicht mehr unter Kontrolle halten, grundsätzlich von einer schweren Verkehrsgefährdung aus (BGE 126 II 192). Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung bestehe in solchen Situationen ein grosses Risiko von Folgeunfällen, weil das Verhalten eines solchen Fahrzeuges unberechenbar sei. Weder könne ein Automobilist situationsgerecht auf den übrigen Verkehr reagieren, noch könnten die anderen Verkehrsteilnehmer das Verhalten eines ins Schleudern geratenen Wagens abschätzen. Dass der Beschwerdeführer die Strassenverkehrsvorschriften durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse verletzt hat, wird von diesem – wie bereits erwähnt – nicht in Abrede gestellt. Vom Unfallfahrzeug konnten auf der Fahrbahn diverse Schleuder- und Driftspuren festgestellt werden. Am Ende der leichten Rechtskurve wurde in der Fahrbahnmitte eine schwach sichtbare, 17.3 Meter lange Driftspur festgestellt. Des Weiteren konnte auf der Fahrbahn eine gut sichtbare, 36.3 Meter lange Schleuderspur festgestellt werden. Es ist somit von einer objektiv schweren Verkehrsgefährdung auszugehen.
4.3 Zu prüfen bleibt, in welchem Mass der Beschwerdeführer die Gefährdung auch verschuldet hat. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserhalb von Ortschaften von 80 km/h darf nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgefahren werden (Art. 4a Abs. 1 lit. b Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11). Das Wissen darum, dass die Schleudergefahr und damit die Unfallgefahr auf nasser Fahrbahn erhöht sind, kann allgemein vorausgesetzt werden. Ebenso ist bekannt, dass sich diese Gefahr mit zunehmender Geschwindigkeit und beim Kurvenfahren erhöht. Inwiefern der Beschwerdeführer keine Kenntnis dieser Zusammenhänge gehabt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls erlaubten die konkreten Strassenverhältnisse kein Ausfahren der Höchstgeschwindigkeit und dies erst recht nicht in einer Kurve. Die MFK geht in ihren Ausführungen davon aus, dass der Sachverhalt durch die Staatsanwaltschaft offensichtlich unvollständig festgestellt wurde. Inwiefern dies geschehen sein soll, vermag sie aber nicht strikte darzulegen. Zusätzliche Beweise liegen dafür keine vor. Die MFK hat es ihrerseits auch unterlassen, weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb es ihr auch nicht erlaubt ist, von einem anderen Sachverhalt, als er von der Staatsanwaltschaft festgestellt wurde, auszugehen. Denn für ein offensichtliches Übersehen von Sachverhaltselementen gibt es keine Hinweise.
Dem Beschwerdeführer ist somit zugute zu halten, dass er in einer Kurve einem Tier ausweichen musste und dass die Drift und Schleuderspuren, die sich unmittelbar vor dem Unfallort befinden, von der brüsken Ausweichbewegung stammen. Der Fahrzeugführer hat in der konkreten Situation zwar falsch reagiert; jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch jung und lediglich im Besitz des Führerausweises auf Probe ist. Gerade der Umstand, dass er durch das plötzliche Auftauchen eines Tieres auf der Fahrbahn derart überrascht wurde, zu heftig reagierte und die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, zeigt die ihm noch fehlende Fahrpraxis. Es rechtfertigt sich somit, in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der genannten Gründe lediglich von einem leichten Verschulden auszugehen.
Somit liegt beim Beschwerdeführer insgesamt, aufgrund der objektiv schweren Verkehrsgefährdung bei leichtem Verschulden, eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.
5. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen Leumunds ist dem Beschwerdeführer der Führerausweis für einen Monat zu entziehen. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, muss nicht näher eingegangen werden. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG darf die Mindestentzugsdauer nur unterschritten werden, wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz SVG gemildert wurde. Das ist vorliegend nicht der Fall.
6. Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ist somit gerechtfertigt.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 3. Februar 2017 sind aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis auf Probe für die Dauer von einem Monat (ab Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu entziehen.
8.1 Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 800.00 festgelegt. Sie sind gemäss Art. 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO (Schweizerische Zivilprozessordnung, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollumfänglich, werden die Kosten auf die Parteien im Verhältnis zu Obsiegen und Unterliegen verteilt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen zu ca. 1/3 durchgedrungen und hat demzufolge die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht im Umfang von etwa 2/3 oder CHF 550.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten sind vom Staat zu tragen.
8.2 In Anwendung von § 181 i.V.m. § 179 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt das Gericht die Parteientschädigung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der mit der Kostennote vom 3. Mai 2017 geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden erscheint als angemessen. Die Vergütung von Fotokopien wird gemäss § 179 GT auf 50 Rappen pro Stück gekürzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Obsiegen zu rund 1/3) führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1‘000.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, welche vom Kanton Solothurn zu übernehmen ist (§ 77 VRG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 3. Februar 2017 werden aufgehoben und ersetzt.
2. A.___ wird der Führerausweis auf Probe in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat entzogen.
3. Der Führerausweis ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
4. Der Beschwerdeführer hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 550.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
5. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Grosjean