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Solothurn Verwaltungsgericht 09.05.2018 VWBES.2017.500

9. Mai 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,061 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Kosten

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Kosten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde [...] vom 16. Februar 2009 wurde für A.___ nach altem Recht eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB errichtet. Als Beistand wurde sein Bruder B.___ eingesetzt. Mit Entscheid vom 12. August 2015 wurde die altrechtliche Beistandschaft in das neue Erwachsenenschutzrecht überführt (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210 i.V.m. Art. 395 ZGB).

2. Am 18. Oktober 2017 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Olten-Gösgen den Bericht und die Rechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016, entschädigte den Beistand mit CHF 2'400.00 und setzte die Verfahrenskosten auf CHF 600.00 fest.

3. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 beantragte B.___ im Namen und als Beistand seines Bruders A.___ bei der KESB Olten-Gösgen einen beschwerdefähigen Entscheid, welchen die KESB Olten-Gösgen am 23. November 2017 versandte.

4. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch seinen Beistand B.___, mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte, die Verfahrenskosten respektive die erhobene Gebühr dürfe nicht höher als in den vergangenen Jahren (2015/2016, recte: 2013/2014) sein. Die festgelegten Verfahrenskosten seien im Vergleich zu den letzten zwei Jahren um 20 Prozent gestiegen, ohne dass dieser Umstand dem Beistand ausführlich erläutert worden sei. Durch den variablen Gebührenrahmen von § 87 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) müsse eine Erhöhung der Gebühr dem Beistand detailliert erläutert werden, ansonsten die Gebühren willkürlich ausgesprochen werden könnten. In Ziffer 2.5 des Entscheides werde eine Gebühr von CHF 600.00 gemäss GT festgelegt. In Ziffer 3.4 werde diese Gebühr jedoch als Verfahrenskosten aufgeführt, welche nach § 149 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) als kostenfrei anzusehen seien. Der Wortlaut der Verfahrenskosten müsste auf Gebühren abgeändert werden, da im Entscheid eine angemessene Gebühr festgelegt worden sei.

5. Die KESB Olten-Gösgen schloss am 16. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 EG ZGB. A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und B.___ als Beistand damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss § 1 GT werden für Tätigkeiten der Verwaltung Gebühren nach diesem Tarif erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebührenvorschriften der Spezialgesetzgebung, insbesondere auch die Vorschriften über die Gebührenfreiheit. Gemäss § 149 Abs. 1 EG ZGB ist das Verfahren vor der KESB grundsätzlich kostenfrei. Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die KESB Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (Abs. 2). Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in der Regel die Eltern als betroffene Personen (Abs. 3). Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen (Abs. 4).

Für Prüfung und Genehmigung der Rechnung bei Beistandschaften, Vormundschaften und anderen Vermögensverwaltungen sowie -kontrollen ist gemäss § 87 Abs. 1 lit. d GT eine Gebühr zwischen CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 geschuldet.

2.2. Es ist nachvollziehbar, dass die Begriffe «Verfahrenskosten» und «Gebühren» in den Ziffern 2.5 und 3.4 des angefochtenen Entscheides für einen Laien Fragen aufwerfen können. Es ist jedoch festzuhalten, dass, auch wenn nach § 149 Abs. 1 EG ZGB das Verfahren vor der KESB grundsätzlich kostenfrei ist, § 149 Abs. 2 EG ZGB festhält, dass Gebühren erhoben werden können, wobei § 149 Abs. 4 EG ZGB explizit auf den kantonalen Gebührentarif verweist. Wie von der Vorinstanz in Ziffer 3.4 des angefochtenen Entscheids richtig festgehalten wurde, stellen die erhobenen Gebühren somit Verfahrenskosten dar.

2.3.1 Nach § 3 Abs. 1 GT sind die Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen. Der Regierungsrat kann nach § 3 Abs. 2 GT anordnen, dass für bestimmte Geschäfte in der Verwaltung die Gebühr nur nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessen wird (lit. a), oder eine nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessene Grundgebühr erhoben und der Bedeutung des Geschäfts, dem Interesse an der Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen durch Zuschläge oder Abzüge Rechnung getragen wird (lit. b). In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden. Gemäss § 17 GT erlässt der Regierungsrat für die einheitliche Anwendung des Gebührentarifs im Bereich der Verwaltung die nötigen Weisungen.

Gemäss § 2 der Weisung über den Vollzug des Gebührentarifs ist bei der Gebührenerhebung vom reinen Zeit- und Arbeitsaufwand je Geschäft auszugehen. Reisezeiten bleiben unberücksichtigt. Der erhobene Zeit- und Arbeitsaufwand ist je Stunde zu multiplizieren mit den in Tarifstunden festgelegten durchschnittlich verrechenbaren Verwaltungskosten anhand der Lohnklasse des betreffenden Sachbearbeiters oder der betreffenden Sachbearbeiterin (§ 3 Abs. 1 der Weisung). Die Tarifstufen werden vom Finanzdepartement festgelegt (Abs. 2). Nach der Weisung des Finanzdirektors vom 5. April 2012 beträgt der Stundenansatz nach Tarifstufe 3, worunter auch die Behördenmitglieder der KESB fallen, CHF 175.00.

2.3.2 Die erhobenen Verfahrenskosten von CHF 600.00 entsprechen somit einem Zeit- und Arbeitsaufwand von knapp 3,5 Stunden. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, ihren Zeit- und Arbeitsaufwand in einem detaillierten Leistungsverzeichnis auszuweisen, weshalb die KESB Olten-Gösgen – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – die Erhöhung der Gebühr von CHF 500.00 auf CHF 600.00 nicht detailliert erläutern musste. Der Aufwand von knapp 3.5 Stunden für die Revidierung sowie die Genehmigung des Berichts und der Rechnung erscheint zudem als plausibel und angemessen. Die erhobene Verfahrensgebühr von CHF 600.00 ist deshalb nicht zu beanstanden.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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