Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikant Stanisavljevic
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Adolf C. Kellerhals, Konradstrasse 31, 4600 Olten
Beschwerdeführerin
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement, Rathaus, 4509 Solothurn,
2. Amt für Wirtschaft und Arbeit, Untere Sternengasse 2, 4509 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Entzug der gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) betreibt seit dem Jahr 2001 das Restaurant «[...]» in Olten. Zu diesem Zweck gründete sie 2001 die Firma «[...] GmbH».
2. Die Abteilung Gewerbe und Handel erteilte ihr am 20. September 2006 ein Patent zur Führung des Betriebs der «[...] GmbH» in Olten. Gemäss der Beschwerdeführerin verfügte anfänglich eine Drittperson über das notwendige Patent. Das Patent vom 20. September 2006 wurde durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Patenterteilung vom 18. Oktober 2012 ersetzt. Aufgrund der Übergangsbestimmungen des neuen Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG, BGS 940.11), wurde das Patent zur Betriebsbewilligung nach neuem Recht (vgl. § 106 Abs. 1 WAG).
3. Im Juni 2013 übernahm die Beschwerdeführerin zusätzlich die Führung des Quartierladens in der Nähe des Restaurants.
4. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände verurteilt.
5. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin erneut wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände verurteilt.
6. Am 22. März 2016 verwarnte das AWA die Beschwerdeführerin und wies gleichzeitig darauf hin, bei einem erneuten Verstoss werde der Entzug der Betriebsbewilligung geprüft.
7. Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2016 und 14. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin wiederum wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände verurteilt.
8. Mit Schreiben des AWA vom 3. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es sei beabsichtigt, ihr die Betriebsbewilligung zu entziehen. Gleichzeitig wurde das rechtliche Gehör gewährt.
9. Innert erstreckter Antwortfrist liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2017 verlauten, sie und ihr Ehemann hätten im Juni 2013 den Quartierladen in der Nähe übernommen. Durch die Übernahme des Quartierladens hätte die Führung des Restaurants gelitten. Sie hätten nun den Quartierladen aufgegeben, um sich auf das Betreiben des Restaurants zu konzentrieren. An der Betriebsbewilligung hänge die Existenz der Beschwerdeführerin. Sie habe nun begriffen, es sei «fünf vor zwölf» und dementsprechend garantiere sie künftig die strikte Erfüllung der gesetzlichen Auflagen.
10. Am 4. April 2017 erfolgte durch die kantonale Lebensmittelkontrolle eine unangemeldete Inspektion im Restaurant «[...]». Dem Inspektionsrapport ist zu entnehmen, dass in drei von vier Kontrollkriterien keine Mängel festgestellt wurden. Lediglich für «Prozesse und Tätigkeiten» wurden geringe Mängel festgestellt. Unter Feststellungen wird u.a. angeführt: «Diverse im Datum abgelaufene Lebensmittel».
11. Am 23. Juni 2017 verfügte das AWA den Entzug der Betriebsbewilligung. Den Inspektionsbericht vom 4. April 2017 liess das AWA nicht in seine Erwägungen einfliessen. Es begründete den Entzug im Wesentlichen mit den mehrfachen Verstössen gegen das Lebensmittelgesetz. Mehrere Strafbefehle und eine Verwarnung hätten nichts gebracht. Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin gezeigt, sie sei nicht willens und nicht fähig, sich an die gesetzlichen Vorschriften und Pflichten zu halten und nehme eine Gesundheitsgefährdung der Kundschaft in Kauf.
12. Am 6. Juli 2017 gelangte die Beschwerdeführerin an das Volkswirtschaftsdepartement (VWD) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Juni 2017.
13. Mit Entscheid vom 20. November 2017 wies das VWD die Beschwerde ab. Es führte im Wesentlichen aus, der Inspektionsbericht vom 4. April 2017 bescheinige der Beschwerdeführerin nicht ein tadelloses Verhalten und vermöge nicht, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Indem die Beschwerdeführerin mehrmals gegen das Lebensmittelrecht verstossen habe und dies in einer Weise, wonach eine Gesundheitsgefährdung der Konsumenten nicht mehr ausgeschlossen werden konnte, seien die Voraussetzungen für den Entzug der Betriebsbewilligung erfüllt. Eine mildere Massnahme bestehe nicht; der Entzug sei verhältnismässig.
14. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2017 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 20. November 2017 (inkl. Schliessungsverfügung vom 23. Juni 2017), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Augenschein. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
15. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 verwies das AWA auf die Akten und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
16. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Vorbringen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
17. Bereits mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen vom 6. Juli 2017 war über die «Restaurant [...] GmbH» der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren wurde in der Folge mangels Aktiven eingestellt. Am 16. Januar 2018 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht.
18. Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest und beantragt die Gutheissung der Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich form- und fristgerecht gegen die Verfügung des VWD vom 20. November 2017 betreffend Entzug der gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligung. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
1.1 Zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist gemäss § 12 Abs. 1 VRG, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation erbringen würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 136 I 274 E. 1.3). Fehlt es an einem solchen Interesse, können die Begehren nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführerin muss nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (BGE 137 IV 87 E. 1, mit Hinweisen). Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann nur abgewichen werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 136 III 497 E. 1.1, mit Hinweisen).
1.2 Mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen vom 6. Juli 2017 wurde über die «Restaurant [...] GmbH» der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde in der Folge mangels Aktiven eingestellt. Am 8. Dezember 2017 gelangte die Beschwerdeführerin ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. November 2017. Am 16. Januar 2018 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 – also rund eine Woche nach Löschung der Gesellschaft – hielt die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Das Schreiben äussert sich mit keinem Wort über die erfolgte Löschung der Gesellschaft. Es wird nicht dargetan, inwiefern die Beschwerdeführerin an der Beschwerde noch ein aktuelles Interesse habe. Vorliegend ist daher zunächst zu prüfen, ob hinsichtlich des gestellten Rechtsbegehrens überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt.
1.3 Die Vorinstanz ist trotz eröffneten Konkurses auf die Beschwerde eingetreten, äusserte jedoch Zweifel an der Legitimation der Beschwerdeführerin. Mit der Löschung der Gesellschaft präsentiert sich dem Verwaltungsgericht eine veränderte Situation und stellt sich die Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse umso mehr. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, obwohl dies mit Schreiben vom 22. Januar 2018 zu erwarten gewesen wäre, dass und inwiefern mit der Löschung der Firma ein konkreter Nachteil für sie fortbestünde, der durch einen für sie positiven Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beseitigt werden könnte. Die Betriebsbewilligung der Beschwerdeführerin ist für die «[...]GmbH» ausgestellt. Da die Firma gelöscht wurde, fällt auch die Betriebsbewilligung dahin, unabhängig von den persönlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, ihren Pflichten als Wirtin nachzukommen und die lebensmittelrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die Löschung im Handelsregister ist definitiv und daran kann auch das vorliegende Verfahren nichts ändern. Selbst eine Gutheissung der Beschwerde vermöchte nicht, den Untergang der Betriebsbewilligung zu verhindern.
1.4 Mit der Löschung der Firma «[...] GmbH» ist das schützenswerte Interesse von A.___ an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides weggefallen. Da ein aktuelles Rechtsschutzinteresse weder dargetan noch ersichtlich ist, noch besondere Umstände vorliegen, welche ein ausnahmsweises Absehen von diesem Erfordernis rechtfertigen könnten, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Im Übrigen erwiese sich die Beschwerde, selbst wenn und insoweit darauf einzutreten wäre, aus folgenden Gründen als unbegründet und wäre abzuweisen:
2. Zunächst wären die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 8. Dezember 2017 gestellten zusätzlichen Beweisanträge abzuweisen. Weder ein Augenschein noch die Befragung von Zeugen sind überhaupt geeignet, die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften zu beweisen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die genannten Zeugen beim Restaurantbesuch jeweils die Kühlschränke in der Küche öffneten und die Lagerung der Lebensmittel inspizierten. Im Übrigen sind die Stellungnahmen der Zeugen schon aktenkundig. Zudem haben Lebensmittelkontrollen notwendigerweise unangemeldet zu erfolgen. Nur dadurch sind die Ergebnisse glaubwürdig und aussagekräftig und vermögen zur Lebensmittelsicherheit beizutragen. Ein angemeldeter Augenschein wäre vor diesem Hintergrund geradezu absurd; insbesondere auch nachdem es die «[...] GmbH» gar nicht mehr gibt. Unter diesen Umständen wäre zumindest fraglich, welchen Sinn eine öffentliche Verhandlung dann noch machen würde. Ob ein Anspruch darauf nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bestünde, kann offen bleiben.
3. Die Beschwerdeführerin erhebt einen Katalog von Rügen. Der Bewilligungsentzug basiere auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung, sei unter Verletzung der relevanten kantonalen Bestimmungen erfolgt und verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, gegen das Offizialprinzip, gegen Treu und Glauben, gegen die Rechtssicherheit, gegen die Verfahrensgarantien sowie gegen die Wirtschaftsfreiheit. Die Beschwerdeführerin rügt weiterhin die Beweiswürdigung der Vorinstanz.
3.1 Inwiefern die Vorinstanz gegen das Offizialprinzip, gegen Treu und Glauben, gegen die Rechtssicherheit sowie gegen die Verfahrensgarantien verstossen haben soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet. Es kann nicht erwartet werden, dass das Verwaltungsgericht die Argumente aus den (Vor)Akten zusammensucht, die zur Begründung der Rügen geeignet sein könnten. Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten auseinanderzusetzen. Es beschränkt sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte.
3.2 Zu prüfen wären in der Folge daher einzig die Rügen einer falschen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, einer Verletzung der relevanten kantonalen Bestimmungen (§ 14 WAG), eines Verstosses gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie eines Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, nach der Aufgabe des Quartierladens hätten sich die Verhältnisse im Restaurant wesentlich gebessert, was mit der unangemeldeten Inspektion vom 4. April 2017 bestätigt würde. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen – Anmeldung «Wirtekurs im Fernstudium», Zeugenaussagen, Photos – würden ebenfalls die eingetretene Verbesserung beweisen. Die Entzugsverfügung des AWA vom 23. Juli 2017 stelle aber nur auf einen Sachverhalt bis zum 14. November 2016 ab und berücksichtige nicht die Umstände ab dem 14. November 2016 bis zur Verfügung des Entzuges. Letztgenannte Umstände seien auch im vorinstanzlichen Entscheid nicht berücksichtigt worden. Damit rügt die Beschwerdeführerin eine falsche Feststellung des Sachverhaltes.
4.2 Für das Verwaltungsgericht massgebend ist nicht die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung durch das AWA, sondern diejenige im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid, mithin die Feststellung des VWD, welches den Entzug der Betriebsbewilligung selbst unter Berücksichtigung des Inspektionsrapportes vom 4. April 2017 und der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Anmeldung «Wirtekurs im Fernstudium», Zeugenaussagen, Photos) als gerechtfertigt erachtet. Die Vorinstanz integrierte den vorgenannten Inspektionsrapport in ihre Sachverhaltsfeststellung und setzte sich in den Erwägungen mit den eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin auseinander. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach im angefochtenen Departementsentscheid vom 20. November 2017 auf die Umstände ab dem 14. November 2016 nicht eingegangen werde, steht damit im offensichtlichen Widerspruch zu den Akten. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
5.1 § 14 Abs. 1 WAG listet mögliche Gründe für den Entzug der Betriebsbewilligung auf. So wird die Betriebsbewilligung u.a. entzogen, wenn die verantwortliche Person ihren Pflichten nicht nachkommt, namentlich die Vorschriften des Lebensmittelrechts missachtet (§ 14 Abs. 1 lit. b und c WAG). Nach § 14 Abs. 2 WAG kann an Stelle des Entzuges auch nur eine Verwarnung ausgesprochen werden. Mithin hat die Entzugsbehörde bei der Prüfung des Entzuges einen Beurteilungsspielraum. Welche Massnahme – Verwarnung oder Entzug – im Einzelfall konkret angezeigt ist, stellt eine Ermessensfrage dar. In der Praxis spricht das AWA auch Ermahnungen aus, welche unterhalb der Verwarnung angesiedelt sind. Bei der Betätigung des Ermessens ist die Behörde an die allgemeinen Grundsätze staatlichen Handelns gebunden, wie sie in Art. 5 der Bundesverfassung (BV, SR 101) niedergelegt sind. Demnach muss sich staatliches Handeln auf eine gesetzliche Grundlage stützten, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV).
5.2 Die Beschwerdeführerin wurde im Zeitraum vom August 2014 bis November 2016 viermal wegen mehrfacher Übertretung des Lebensmittelgesetzes mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft verurteilt. Sie bestreitet die in den Strafbefehlen genannten Verstösse gegen das Lebensmittelrecht nicht. Sie hat selbst ausgeführt, durch die Doppelbelastung, resultierend aus Führung von Restaurant und Quartierladen, überfordert gewesen zu sein, wodurch sie ihre Pflichten als Wirtin vernachlässigt habe. Die Voraussetzungen gemäss § 14 Abs. 1 lit. b und c WAG für den Entzug der Betriebsbewilligung sind gegeben. Ein Verstoss gegen kantonale Bestimmungen liegt nicht vor. Das öffentliche Interesse am Schutz des Konsumenten ist offensichtlich (siehe Erwägung 6.1 hiernach). Als nächstes ist die Verhältnismässigkeit des Entzugs zu prüfen, anschliessend der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit zu beurteilen.
6. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass eine staatliche Massnahme geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar sein muss (Verhältnismässigkeit i.e.S.), um den angestrebte Erfolg zu erreichen. Der Entzug der Betriebsbewilligung ist zweifellos geeignet, um Konsumenten vor einer Gesundheitsgefährdung zu schützen.
6.1 Der Entzug der Betriebsbewilligung muss im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Schutzes der Konsumenten vor unsicheren Lebensmitteln (Art. 1 Lebensmittelgesetz, [LMG, 817.0]) erforderlich sein; der Entzug hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den Schutz des Konsumenten ausreichen würde. Der Entzug ist also nicht erforderlich, wenn die Gewähr besteht, dass durch die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften eine zukünftige Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann. Diesfalls genügt eine Verwarnung.
Die Beschwerdeführerin behauptet, durch den Wegfall der Doppelbelastung stehe nun genügend Zeit zur Führung des Restaurants zur Verfügung. Unter diesen Umständen garantiere die Beschwerdeführerin künftig die «strikte» Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Sie biete also die Gewähr, dass eine Gesundheitsgefährdung durch unsichere Lebensmittel ausgeschlossen sei. Dies würde durch den Inspektionsrapport vom 4. April 2017 und die eingereichten Unterlagen bewiesen. Somit sei eine Verwarnung eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme.
6.2 Die Beschwerdeführerin wurde im August 2014 und Februar 2016 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen mehrfacher Übertretung des Lebensmittelgesetzes verurteilt. Im März 2016 verwarnte das AWA die Beschwerdeführerin und wies darauf hin, bei einem erneuten Verstoss werde der Entzug der Betriebsbewilligung geprüft. Im Juni und November 2016 wurde die Beschwerdeführerin erneut mit Strafbefehl wegen mehrfacher Übertretung des Lebensmittelgesetzes verurteilt. Dabei hat sich die Beschwerdeführerin stets wie folgt schuldig gemacht: «Die Situation bezüglich der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften, […], muss schlichtweg als inakzeptabel bezeichnet werden. Insbesondere die Hygiene und die Warenbewirtschaftung wurden in besagtem Betrieb seit geraumer Zeit aufs Sträflichste vernachlässigt, sodass die Lebensmittelsicherheit in keiner Art und Weise mehr gewährleistet war. Besonders gravierend ist das Vorfinden von im Datum verfallenen und augenscheinlich verdorbenen Lebensmitteln zu werten.».
Insbesondere wurden folgende Verstösse festgestellt: «Bei den […] vorgefundenen Lebensmitteln war der Verderb bereits so weit fortgeschritten, dass eine Gesundheitsgefährdung des Konsumenten nicht mehr ausgeschlossen werden konnte.» und «Die Anforderungen an die Lagerung sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln wurden in grober Art und Weise missachtet. Sowohl die Betriebs- als auch die Produkthygiene wurden sträflich vernachlässigt.».
6.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist der Inspektionsrapport vom 4. April 2017 nicht geeignet, das Vertrauen in ihre Fähigkeiten als Wirtin wiederherzustellen. Der Inspektionsrapport bescheinigt der Beschwerdeführerin im Vergleich zu früheren Kontrollen zwar eine teilweise Verbesserung, ist aber ein einzelnes, isoliertes Ereignis in einer langen Reihe negativer Rapporte. V.a. aber geht aus dem Inspektionsrapport hervor, dass die früheren Missstände noch immer nicht zur Gänze behoben sind (dazu auch Erwägung 6.8 hiernach).
6.4 Mit Schreiben vom 6. März 2017 behauptet die Beschwerdeführerin erkannt zu haben, es sei nun «fünf vor zwölf». Die Existenz ihrer Familie hänge vom Restaurantbetrieb ab. Vor diesem Hintergrund erscheint es unverständlich, dass einen Monat später eine Inspektion durchgeführt und festgestellt wird, es seien «diverse im Datum abgelaufene Lebensmittel» gefunden worden. Trotz Wegfall der Doppelbelastung waren die Missstände, die zum Entzug geführt hatten, noch nicht beseitigt worden. Dies bestätigt die von den Vorinstanzen geäusserten Zweifel hinsichtlich der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihren Pflichten als Wirtin nachzukommen.
6.5 Die Beschwerdeführerin behauptet, sich für einen Wirtekurs im Fernstudium angemeldet zu haben. Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Anmeldung tatsächlich erfolgte. In den Akten befindlich ist nur die erste Kontaktnahme der Beschwerdeführerin mit der «GastroBaselland», jedoch keine Bestätigung über die Einzahlung des entsprechenden Kurs- und Prüfungsgeldes. Das Bestehen der Prüfung gilt als Fähigkeitsausweis in Sachen Gastronomie, vergleichbar mit dem früheren Wirtepatent. Eine bestandene Prüfung allein würde das Vertrauen in die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zwar nicht wiederherstellen, wäre aber ein Schritt in die richtige Richtung. Da jedoch schon die Einzahlungsbestätigung fehlt, kommt der angeblichen Anmeldung kein Beweiswert zu.
6.6 Die eingereichten Erklärungen vom Dezember 2017 und die Aussage des Herrn Schürch sowie die Photos sind nicht geeignet, die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften zu beweisen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen sind ergebnisorientiert vorbereitet und daher nicht aussagekräftig (vgl. Ziffer 2 oben).
6.7 Am 16. Januar 2018 wurde die «[...] GmbH» von Amtes wegen gelöscht, zuvor wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Grundsätzlich sind das allgemeine wirtschaftliche Risiko und die Fähigkeit einer Person, ein Restaurant lebensmittelrechtlich einwandfrei zu führen, auseinanderzuhalten.
Aus den finanziellen Problemen können vorliegend jedoch Rückschlüsse für die Lebensmittelsicherheit gezogen werden. In den Strafbefehlen wurde jeweils u.a. die Betriebs- und Produkthygiene bemängelt. In ihrem Schreiben vom 26. Juni 2016 führte die Beschwerdeführerin selber aus, finanzielle Probleme hätten die Instandhaltung notwendiger Betriebsinfrastruktur verhindert (fehlendes Warmwasser, Revision der Kühlanlage und Abwaschmaschine). Die finanzielle Situation hat sich gegenüber 2016 verschlechtert, was die Instandhaltung der notwendigen Betriebsinfrastruktur noch schwieriger macht. Erfahrungsgemäss leidet unter einer mangelhaften Betriebsinfrastruktur und dem durch finanzielle Probleme begründeten allgemeinen Kostensenkungsdruck direkt auch die Lebensmittelsicherheit, was vorliegend durch die Strafbefehle auch bestätigt wird.
6.8 Insgesamt erweist sich der Entzug der Betriebsbewilligung als erforderlich, um eine Gefährdung von Konsumenten durch unsichere Lebensmittel zu verhindern; eine mildere Massnahme, insbesondere eine Verwarnung, führt nicht zum gleichen Ergebnis. Die vom AWA ausgesprochene Verwarnung hat nichts genützt. Innert kurzer Zeit verstiess die Beschwerdeführerin wiederholt und mehrfach gegen das Lebensmittelgesetz. Folgerichtig verfügte das AWA den Entzug der Betriebsbewilligung. Dabei blieb dem AWA gar keine Wahl, als den Entzug zu verfügen; ein milderes und gleich wirksames Mittel gab es nicht. Aus dem Inspektionsrapport vom 4. April 2017 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil auch anlässlich dieser Kontrolle im Datum abgelaufene Lebensmittel vorgefunden wurden. Damit ist gleichzeitig widerlegt, dass der Wegfall der Doppelbelastung und die dadurch erhöhte zeitliche Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin eine Gewähr für die «strikte» Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften böten. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen und eingereichten Unterlagen das schwer beschädigte Vertrauen in ihre Fähigkeiten als Wirtin nicht wiederherzustellen. Eine gleich geeignete aber mildere Alternative zum Entzug gibt es vorliegend nicht.
6.9 Die Verhältnismässigkeit i.e.S. verlangt, dass das öffentliche Interesse am Bewilligungsentzug die entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegt. Das öffentliche Interesse besteht im Schutz der Konsumenten vor unsicheren Lebensmitteln (Art. 1 LMG). Es handelt sich dabei um ein besonders hohes Schutzgut (Urteil des Bundesgerichts 2C_866/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.3.4). Auf Seiten der Beschwerdeführerin sind in erster Linie wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin wird durch den Entzug der Betriebsbewilligung sicherlich hart getroffen. Während 16 Jahren diente ihr das Restaurant «[...]» als Haupteinnahmequelle, die nun versiegt (ist). Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder im Teenager-Alter. Immerhin hat die Beschwerdeführerin eine Stelle in der Reinigung angenommen, sodass sie nicht gänzlich ohne Einkommen dasteht. Der Schutz der Konsumenten vor Gesundheitsschädigungen ist aber höher zu gewichten als die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin. Der Entzug ist verhältnismässig.
Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 11 WAG), um eine neue Betriebsbewilligung zu ersuchen.
7. Es ist unbestritten, dass die Tätigkeit als Restaurantbetreiber in den Geltungsbereich der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV fällt und die polizeiliche begründete Bewilligungspflicht keine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit darstellt (BGE 120 Ia 126 E. 4a, BGE 121 I 129 E. 4b). Der Entzug hingegen verbietet der Beschwerdeführerin eine konkrete wirtschaftliche Erwerbstätigkeit. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit haben den Voraussetzungen von Art. 36 BV zu genügen. Der von der Vorinstanz bestätigte Entzug der Betriebsbewilligung muss sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Wie oben gezeigt (siehe oben Ziffer 5.1 f. und 6 ff.) steht der Entzug der Betriebsbewilligung im Einklang mit Art. 36 BV. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ist gerechtfertigt.
8. Auf die Beschwerde wird mangels eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses von A.___ nicht eingetreten. Selbst wenn und insoweit darauf einzutreten wäre, müsste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Rechtspraktikant
Scherrer Reber Stanisavljevic