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Solothurn Verwaltungsgericht 23.07.2018 VWBES.2017.462

23. Juli 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,619 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Familiennachzug / Wegweisung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

 A.___    vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,   

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

Beschwerdegegner

betreffend     Familiennachzug / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 11. August 1979, aus Nigeria, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 4. August 2003 von Nigeria in die Schweiz ein. Das gestellte Asylgesuch wurde am 18. August 2003 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Auf die daraufhin erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 24. Oktober 2003 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verblieb trotzdem in der Schweiz. Am 27. November 2011 verheiratete er sich mit der Schweizer Bürgerin B.___ (geb. 27. Oktober 1985). Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Töchter (C.___ [geb. 19. April 2007] und D.___ [22. Januar 2011]). Am 14. Februar 2008 erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzuges zunächst eine Aufenthaltsbewilligung; am 27. Januar 2014 wurde er eingebürgert.

2. Am 4. März 2013 ersuchte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt um Familiennachzug für seinen Sohn E.___ (geb. 25. Januar 2001, Staatsangehöriger von Nigeria), der aus einer früheren Beziehung mit F.___ (Staatsangehörige von Äquatorialguinea) stammt. Weil das Gesuch nicht fristgerecht gestellt worden war und keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlagen, wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) das Gesuch mit Verfügung vom 2. Juli 2013 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3. Mit E-Mail vom 24. März 2015 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der Schweizer Vertretung in Abuja/Nigeria um Erteilung eines Touristenvisums für E.___, welches am 15. Juni 2015 für 90 Tage erteilt wurde. Seit dem 28. Juni 2015 hält sich E.___ in der Schweiz auf.

4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Jürg Walker, erneut um Familiennachzug für seinen Sohn E.___.

5. Mit Entscheid vom 29. März 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen für E.___ eine Prozessbeistandschaft zur Regelung des Personenstandes (Vaterschaft), Regelung des Aufenthaltsstatus in der Schweiz (Aufenthaltsbewilligung) und zur Regelung der elterlichen Sorge. Als Prozessbeistand wurde Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, Olten, eingesetzt.

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern mit Verfügung vom 20. November 2017 das Gesuch um Familiennachzug von E.___ ab, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, wies diesen aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er die Schweiz bis am 28. Februar 2018 zu verlassen habe. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, die Vaterschaft sei bis heute nicht abschliessend geklärt worden. Ein rechtlich korrekt durchgeführter DNA-Test liege bis heute nicht vor. Weiter verfüge der Beschwerdeführer nicht über die alleinige elterliche Sorge von E.___. Die Kindsmutter sei zum Zeitpunkt der Geburt von E.___ ledig gewesen, weshalb diese über das alleinige Sorgerecht verfüge. Sodann lebe E.___ seit dem 16. Dezember 2016 nicht mehr beim Beschwerdeführer und dessen Familie. Aufgrund der angeordneten Fremdplatzierung durch die KESB Olten-Gösgen sei die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) des Zusammenlebens nicht erfüllt. Im Übrigen seien sowohl beim ersten als auch beim zweiten Familiennachzugsgesuch die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG nicht eingehalten worden. Es handle sich um einen nachträglichen Familiennachzug. Es seien vorliegend allerdings keine wichtigen Gründe ersichtlich, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden. Keine ausschlaggebende Rolle könne der Umstand spielen, dass sich E.___ seit dem 28. Juni 2015 in der Schweiz aufhalte. Auf dessen Anhörung werde verzichtet, da dies nicht als notwendig erachtet werde. Seit 2012 lebe E.___ bei seinen Grosseltern väterlicherseits und seiner Tante in Nigeria. Die geltend gemachte Verheiratung der Tante und deren Wegzug aus dem Elternhaus seien nicht belegt worden. Es lägen gewisse Widersprüche betreffend die geltend gemachten Familienverhältnisse in Nigeria vor. Aufgrund nicht übereinstimmender Aussagen sei zu bezweifeln, dass der Grossvater in Nigeria blind sei. Der Beschwerdeführer lebe seit dem 4. August 2003 in der Schweiz. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn von 2003 bis 2015, während 12 Jahren, nicht persönlich getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe es nicht einmal dann in Erwägung gezogen, das Sorgerecht auf sich übertragen zu lassen und seinen Sohn in die Schweiz nachzuziehen, nachdem die Kindsmutter den gemeinsamen Sohn im Jahr 2012 von Äquatorialguinea nach Nigeria zu den Grosseltern geschickt haben soll. Die Fremdplatzierung durch die KESB zeige zudem, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seinen Sohn angemessen zu betreuen. Ausserdem sei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der KESB entzogen worden. Der Beschwerdeführer habe während des ganzen Verfahrens immer wieder widersprüchliche Aussagen gemacht. Zusammen mit den fehlenden Belegen sei darauf zu schliessen, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprächen. Aufgrund der bestehenden Betreuungsmöglichkeiten in Nigeria und Äquatorialguinea, wo insbesondere die leibliche Mutter lebe, widerspreche ein Nachzug offensichtlich dem Kindeswohl. Da weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen liessen, sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar.

7. Mit Beschwerde vom 29. November 2017 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Jürg Walker, an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellten:

1.    Die Verfügung des Migrationsamtes vom 20. November 2017 sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer sei der Nachzug seines Sohnes E.___ zu bewilligen.

3.    Eventuell seien die Akten an das Migrationsamt zurückzuweisen, damit dieses den Sohn E.___ persönlich anhört und die Tante von E.___ durch die Schweizer Vertretung in Nigeria anhören lässt.

4.    Das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Vaterschaftsurteils des Richteramts Olten-Gösgen zu sistieren.

5.    Nach der Aufhebung der Sistierung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

6.    Der Beschwerde sei in Bezug auf die Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

7.    Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

8.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 beantragte das Migrationsamt die Abweisung des Sistierungsbegehrens unter Kostenfolge.

9. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Dezember 2017 wurde das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Jürg Walker als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

10. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 15. Januar 2018 betreffend Vaterschaft zu den Akten.

11. Mit Eingabe vom 5. März 2018 reichte der Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung ein.

12. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2018 beantragte das Migrationsamt namens des DdI die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.  

13. Mit Replik vom 22. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Bemerkungen ein.

14. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AuG). Die Fristen für ein Nachzugsgesuch beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 Abs. 1 AuG) mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG) und bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (vgl. Art. 126 Abs. 3 AuG). Ein Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung löst keine neue Frist aus, wenn ein fristgerechtes Gesuch zuvor nicht gestellt worden ist. Anders verhält es sich allerdings, wenn dieses Gesuch gestellt, es aber abgelehnt worden ist. Diesfalls ist den Betroffenen nicht verwehrt, erneut um Nachzug zu ersuchen, sobald sich ihr ausländerrechtlicher Status ändert und damit auch die Nachzugsvoraussetzungen bessere sind, namentlich wenn mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung oder gar der Einbürgerung ein Rechtsanspruch auf Nachzug entsteht (Art. 42 und Art. 43 AuG). Allerdings muss sowohl das erste Gesuch wie auch das spätere innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_348/2016 vom 17. März 2017, E. 2.1). Die in Art. 47 AuG enthaltenen Altersbeschränkungen und Fristen für den Familiennachzug dienen der frühzeitigen Integration und sind auch mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vereinbar (2C_176/2015 vom 27. August 2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden; Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 AuG).

2.2 Der Beschwerdeführer erhielt am 14. Februar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung, womit die (fünfjährige) Nachzugsfrist für seinen Sohn zu laufen begann und am 13. Februar 2013 endete. Sowohl das erste Gesuch vom 4. März 2013 als auch das zweite Gesuch vom 14. Juli 2015 erfolgten demnach offenkundig verspätet, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz erst mit Urteil vom 15. Januar 2018 (und nach Erlass der angefochtenen Verfügung) festgestellt worden ist, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt, dass es sich bei E.___ um sein Kind handelt. Vielmehr war es das Migrationsamt, welches Zweifel an der Vaterschaft des Beschwerdeführers äusserte. Es ist davon auszugehen, dass das Vaterschaftsurteil einzig für die Durchsetzung des Familiennachzugs erwirkt worden ist. Mit Blick darauf kann für den Fristenlauf jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft abgestellt werden.

3. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG vorliegen.

3.1 Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (Urteil 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) nicht verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_176/2015 vom 27. August 2015, E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2 Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland z. B. wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen. Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11. f.). Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (Urteil des Bundesgerichts 2C_176/2015 vom 27. August 2015, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ist - wie vorne ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers zufolge die Ausnahme und nicht die Regel bilden soll. Ein solcher Nachzug kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4). Es obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) sodann dem Nachzugswilligen, diese gewichtigen Gründe nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_176/2015 vom 27. August 2015, E. 3.3 mit Hinweisen). Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1093/2016 vom 29. Mai 2017, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.4 Der mittlerweile 17-jährige E.___ lebte gemäss Angaben des Beschwerdeführers bis ins Jahr 2011 bei seiner Mutter in Äquatorialguinea und siedelte im Jahr 2012 nach Nigeria über, wo er bis Mitte 2015 bei seinen Grosseltern väterlicherseits und seiner Tante gelebt hat. Der Beschwerdeführer führt aus, die Kindsmutter habe ihren Sohn nicht mehr betreuen wollen und habe ihn daher zu dessen Familie in Nigeria gebracht. Eine Betreuung in Nigeria sei heute nicht mehr möglich. Die Grosseltern seien alt und gebrechlich. Der Grossvater sei blind und mit der Kinderbetreuung völlig überfordert. Die Grossmutter habe genug zu tun, wenn sie ihren Mann betreuen müsse. Sie könne nicht auch noch ein Kind betreuen. Die Schwester des Beschwerdeführers habe sich verheiratet und sei nun aus dem Elternhaus ausgezogen. Sie wolle eine eigene Familie gründen und könne sich deshalb nicht mehr um den Sohn des Beschwerdeführers kümmern. Die leibliche Mutter von E.___ interessiere sich nicht für ihren Sohn und habe diesen verstossen. Diese habe mehrere Kinder von mehreren Männern.

3.5 Wie die Vorinstanz richtig festhält, sind vorliegend keine hinreichenden wichtigen Gründe für einen Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland vor 15 Jahren verlassen und die örtliche Trennung von seinem Sohn bewusst in Kauf genommen. Aufgrund der Akten erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt je mit seinem Sohn zusammengelebt hat. Der Beschwerdeführer gab im Jahr 2015 an, seine Eltern seien inzwischen 95 und 83 Jahre alt, was auch aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht der Victorious Hospital and Maternity Inc. vom 29. Juli 2015 (AS 83 f.) hervorgeht. Darin wird zudem ausgeführt, der Grossvater sei seit 10 Jahren blind. Die Grosseltern könnten nicht zu ihrem Enkel schauen, dieser müsse von seinem Vater betreut werden. Die Tante von E.___ führt in ihrem englisch verfassten Schreiben vom 26. Juli 2015 aus, ihre Eltern seien aufgrund von Blindheit, Hepatitis, Bluthochdruck, Arthritis und Alter in einem schlechten Gesundheitszustand. Die Ausführungen der Tante zum Gesundheitszustand der Grosseltern bleiben oberflächlich und wurden bis heute mit Ausnahme der Blindheit nie durch ein ärztliches Attest belegt. Auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands wird vom Beschwerdeführer bis heute nicht vorgebracht. Wie sich die schlechte körperliche Verfassung der Grosseltern auf die Betreuung des 17-jährigen Enkels auswirkt, wird nirgends ausgeführt. Der Grossvater war aktenkundig bereits blind, als die Grosseltern und die Tante E.___ gemeinsam betreut haben. Dass die Eltern des Beschwerdeführers bei dessen Geburt bereits 47- bzw. 60- jährig gewesen sein sollen, erscheint sodann fraglich. Es fällt zudem auf, dass die gesundheitlichen Probleme der Grosseltern im Rahmen des ersten Nachzugsgesuchs zwei Jahre zuvor noch mit keinem Wort erwähnt worden sind. Selbst wenn die Grosseltern gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen haben sollten, so ist zu bedenken, dass der Betreuungsumfang mit Blick auf das Alter von E.___ nicht allzu gross sein dürfte. Aus dem Schreiben der Tante ist zu entnehmen, dass sie aufgrund ihrer Heirat nicht mehr zu ihrem Neffen schauen könne und dieser gewisse Probleme bereitet habe. Weshalb eine Betreuung durch die Tante lediglich aufgrund des Wegzugs aus dem Elternhaus nicht mehr möglich sein soll, bleibt unklar. Anlässlich des Telefonats des Beschwerdeführers mit dem Migrationsamt vom 7. Juni 2017 gab dieser an, er wolle das Nachzugsgesuch zurückziehen. Er führte namentlich aus, sein Sohn werde in Nigeria bei Verwandten seiner Mutter leben. Im Rahmen der Anhörung durch die KESB Olten-Gösgen am 19. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Ziel sei es gewesen, seinem Sohn hier in der Schweiz ein besseres Leben zu bieten. Der Familiennachzug dient aber in erster Linie der Familienzusammenführung und nicht der Verschaffung besserer Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.355 vom 23. Juli 2014, E. 2.3.3 m.H.). Insgesamt ist jedenfalls nicht in genügender Weise dargetan, dass die Betreuung von E.___ in Nigeria bei dessen Rückkehr nicht mehr gewährleistet wäre. Die Betreuungsaufgaben dürften sich bei einem 17-jährigen Jugendlichen ohnehin auf ein Minimum beschränken. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, was ihn vor Ablauf der Frist davon abhielt, den Familiennachzug zu beantragen.

3.6 Das Migrationsamt vertritt weiter die Ansicht, auch eine Rückkehr nach Äquatorialguinea sei möglich, da die dort lebende leibliche Mutter zu ihrem Sohn schauen könne. Ob diese die Betreuung ihres Sohnes übernehmen kann, wurde nicht abgeklärt, weshalb das Migrationsamt nicht unbesehen davon ausgehen durfte. Insoweit muss sich das Migrationsamt in der Tat eine mangelnde Abklärung vorwerfen lassen. Dass E.___ indes nur die nigerianische Staatsbürgerschaft besitzen soll, obschon er in Äquatorialguinea geboren ist und in diesem Land die ersten 10 Lebensjahre bei seiner leiblichen Mutter verbracht hat, ist höchst zweifelhaft. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach eine Kontaktaufnahme mit der Kindsmutter mangels Kontaktangaben nicht möglich sei, findet in den Akten sodann keine Stütze. E.___ kommunizierte offenbar via Whatsapp-Nachrichten mit seiner Mutter. Letztlich kann aber offen bleiben, ob zusätzlich auch eine Betreuungsmöglichkeit in Äquatorialguinea besteht, da eine Betreuung in Nigeria ausgewiesen ist.

3.7 Aus dem Umstand, dass E.___ seit Juni 2015 - ohne gültigen Aufenthaltstitel - in der Schweiz lebt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Änderung der Betreuungsverhältnisse kann nicht durch Sachumstände belegt werden, welche allein Folge einer vorweggenommenen, eigenmächtigen und widerrechtlichen Verlagerung des Lebensmittelpunktes eines Kindes in die Schweiz sind. Die Erforderlichkeit des Nachzugs hat sich vielmehr im Ungenügen der bisherigen Betreuungssituation im Heimatland zu offenbaren, ansonsten die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt werden könnten und der sich rechtskonform verhaltende Bürger benachteiligt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2015 vom 1. April 2016, E. 4.3 mit Hinweisen). Im Übrigen erscheint die Beziehung von E.___ zum Beschwerdeführer nicht allzu eng. Die Beziehung zum Beschwerdeführer und dessen Ehefrau ist von Schwierigkeiten geprägt und gewissen Konflikten belastet, die zur Intervention der KESB und schliesslich zur Fremdplatzierung des Jugendlichen geführt haben.

4. Die Vorinstanz durfte aufgrund der Sach- und Rechtslage zudem von einer Anhörung des nachzuziehenden Sohnes und dessen Tante absehen. Beide konnten sich zu den Betreuungsverhältnissen in Nigeria schriftlich äussern; eine persönliche Anhörung dazu war deshalb entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - weder gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AuG noch in Anwendung der UNO-Kinderrechtskonvention (Art. 12 Abs. 2; SR 0.107) erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013, E. 2.4).

5. Damit erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um E.___ eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

5.1 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.2 Rechtsanwalt Jürg Walker macht mit Eingabe vom 22. Mai 2018 eine Entschädigung von total CHF 2’263.15 (8.67 Stunden à CHF 230.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der geforderte Stundenansatz von CHF 230.00 ist auf den gesetzlichen Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.Vm. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren. Nach dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Jürg Walker in Anwendung des amtlichen Tarifs auf CHF 1'795.00 (inkl. Auslagen und MWST) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Jürg Walker im Umfang von CHF 433.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    E.___ hat die Schweiz spätestens 2 Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jürg Walker, wird auf CHF 1'795.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Jürg Walker im Umfang von CHF 433.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std zuzüglich MWST), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist ( Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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