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Solothurn Verwaltungsgericht 15.06.2018 VWBES.2017.455

15. Juni 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,955 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Rechtspraktikant Burri

In Sachen

 A.___     vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,    

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,   

Beschwerdegegner

betreffend     Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1.1 Mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2016 wurde A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. [...] 1995, des qualifizierten Raubes (Mitführen einer gefährlichen Waffe), der Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. An die Freiheitsstrafe wurden ihm 233 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Weiter ordnete das Amtsgericht, gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von [...] vom 14. April 2015, eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 Abs. 1 StGB an.

1.2 Mit Verfügung des Departements des Innern (nachfolgend: DdI) vom 21. August 2017 wurde die stationäre Massnahme, gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von [...] vom 26. Mai 2017, zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben.

1.3 Mit Schreiben vom 11. September 2017 informierte das Migrationsamt den Beschwerdeführer über den geplanten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und gewährte ihm eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme. Das Migrationsamt verlängerte die Frist zur Einreichung der Stellungnahme mit Schreiben vom 11. September 2017 bis 3. Oktober 2017.

1.4 Der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Roland Winiger, nahm mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 Stellung. Er brachte darin sinngemäss vor, dass ihn eine Wegweisung unverhältnismässig hart treffen würde. Er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Zudem habe er sich während des bisherigen Massnahmenvollzuges über seine jugendliche Instabilität hinaus entwickelt. Auch die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug halte zutreffend fest, dass seit Eintritt in den Sanktionenvollzug keine negativen Rückmeldungen vorliegen würden und dass von einem guten Vollzugsverhalten auszugehen sei. Das vom Sanktionen- und Massnahmenvollzug eingeholte Gutachten gehe zwar langfristig von einer zumindest moderaten Rückfallgefahr aus, dies sei jedoch wohl das Äusserste, was ein Gutachter verantworten könne. Faktisch bedeute dies, dass der Beschwerdeführer künftig höchstwahrscheinlich nicht mehr delinquieren werde. Dies habe der Beschwerdeführer auch bewiesen, da er während seinen Entweichungen keine Delikte begangen und nachweislich auch keine Betäubungsmittel konsumiert habe. Somit sei der Tatbeweis einer guten Prognose erbracht. Ausserdem habe der Beschwerdeführer klare Zukunftspläne. Er möchte im November 2017 eine bedingte Entlassung erreichen, zu seinen Eltern ziehen und eine Detailhandelslehre beginnen. Ausserdem habe er seit längerem eine Freundin, die ihn auch im UG besucht habe und einen sehr guten Einfluss auf ihn habe. Längerfristig möchte er mit ihr zusammenziehen und sogar eine Familie gründen. Von seinem früheren Kollegenkreis habe er sich schon längst distanziert. Er habe eindeutig ein selbstverantwortliches, anständiges und sozialadäquates Leben zum Ziel, so dass für den Staat keine Gefahr mehr von ihm ausgehe. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung und der Vollzug einer Wegweisung nach Sri Lanka würden den Beschwerdeführer übermässig hart treffen. Er spreche schlecht Tamilisch, jedoch perfekt Mundart. Er sei nur zwei Mal in Sri Lanka gewesen, ein erstes Mal mit sechs Jahren und beim zweiten Mal mit circa 16 Jahren. Er kenne mittlerweile niemanden mehr in Sri Lanka und könne unter diesen Umständen dort nicht Fuss fassen. Da von dem Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgehe, übersteige sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz jenes des Staates an der Fernhaltung von kriminellen Gefahren bei Weitem.

1.5 Das DdI hat mit Verfügung vom 14. November 2017 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen. Zur Begründung führte das DdI aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggeberg-Wasseramt vom 19. September 2016 zu einer hohen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde. Damit liege ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) vor. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des am 28. Mai 2014 begangenen Diebstahls habe keinerlei abschreckende Wirkung gezeigt. Kurz darauf, am 19. September 2014, habe er sich der Idee seines Kollegen angeschlossen und das Musiklokal «Gate 68» überfallen. Der Beschwerdeführer habe dabei den Geschädigten mit einer CO2-Pistole bedroht. Sie hätten ein Kilo Marihuana erbeutet und dieses anschliessend verkauft. Wenige Tage später, am 30. September 2014, habe der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Personen eine Filiale der Regiobank Zuchwil überfallen. Dabei habe er die beiden sich in der Bank befindenden Angestellten mit der CO2-Pistole bedroht. Er habe den Überfall unbedingt durchziehen wollen und sei zunächst alleine in die Bank hineingegangen. Nebst dem Erlangen von Geld, habe beide Male auch ein gewisser «Kick» eine Rolle gespielt. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt habe das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als erheblich erachtet. Zudem sei dem forensisch-psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, dass die Gesamtbeurteilung durchwachsen ausfalle. Einerseits habe der Beschwerdeführer im Zwischenverlauf anhaltend eine prosozialere Einstellung entwickelt. Andererseits seien nach wie vor deutliche unreife Anteile zu erkennen, die eine berufliche Integration als sehr unsicher erscheinen liessen. Eine überzeugende Nachreifung sei nicht gelungen. Langfristig sei von einer zumindest moderaten Rückfallgefahr für weitere Raubdelikte auszugehen. Erschwerend komme hinzu, dass im Zusammenhang mit schwerer Delinquenz selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass den Beschwerdeführer ein erhebliches Verschulden treffe. Die Schwere der begangenen Straftaten und die nach wie vor bestehende Rückfallgefahr würden trotz des Umstandes, dass es sich bei ihm um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz begründen.

1.6 Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. November 2017 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.      Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2.      Von der Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und von dessen Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen.

3.      Der Beschwerdeführer sei zu verwarnen, eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.      Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf § 76 VRG die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als unentgeltlichen Rechtsvertreter.

5.      Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.

6.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

1.7 Das Verwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 28. November 2017 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und eine Nachfrist bis am 19. Dezember 2017 zur Begründung der Beschwerde gesetzt. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer die Begründung der Beschwerde vom 28. November 2017 ein. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2016 angeordnete Massnahme unrechtmässig verfügt worden sei, da keine «erhebliche» Störung der Persönlichkeitsentwicklung vorgelegen hätte. Aus diesem Grund sei die Massnahme von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich als bloss leicht gestörter junger Mann in einem Milieu schwer gestörter junger Männer nie wohl fühlen können. Diese fälschlicherweise angeordnete Massnahme habe weitreichende Konsequenzen. Unter anderem stütze sich das Migrationsamt bei ihrem Entscheid auf die Vollzugsakten über den schlechten Verlauf der Massnahme und lege dies zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Das Verschulden des Beschwerdeführers beim begangenen Raub vom 30. September 2014 sei sicher nicht erheblich, da er lediglich eine CO2-Pistole mitgeführt und niemanden ernsthaft gefährdet habe. Zudem habe das DdI dem Beschwerdeführer renitentes und uneinsichtiges Verhalten unterstellt. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hinsichtlich des Diebstahls der Nike-Jacken vom 19. September 2014 sei dem Beschwerdeführer jedoch erst viel später zugestellt worden. So habe dieser weder bei der am 19. September 2014 begangenen Nötigung noch am Tage des Bankraubs Kenntnis vom Strafbefehl gehabt. Zudem sei der Beschwerdeführer nur während einer sehr kurzen Zeit, zwischen dem 19. und dem 30. September 2014, deliktisch tätig gewesen. Wiederum brachte der Beschwerdeführer vor, dass das vom Sanktionen- und Massnahmenvollzug eingeholte Gutachten zwar langfristig von einer zumindest moderaten Rückfallgefahr ausgehe, dies sei jedoch wohl das Äusserste, was ein Gutachter verantworten könne. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bewiesen, dass er trotz widrigsten Umständen im Vollzug nachweislich drogenabstinent leben könne. Aus entwicklungspsychologischer Sicht müsse er bestimmt noch nachreifen. Daraus lasse sich jedoch keine Gefahr für die Sicherheit der Schweiz konstruieren. Als Ausländer der zweiten Generation sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ausweisung zudem nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtens, welche vorliegend nicht erfüllt seien und eine unnötige Härte darstellen würden.

1.8 Das DdI nahm dazu am 11. Januar 2018 schriftlich Stellung und verlangte die vollständige Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sinngemäss brachte das DdI vor, es sei nicht Aufgabe der Migrationsbehörden bzw. der Verwaltungsgerichte das im jeweiligen Strafurteil bewertete Verschulden und die Angemessenheit der Sanktion zu beurteilen. Die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung sei ausgeschlossen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung betreffe der Widerrufsgrund alle Bewilligungsarten. Im Weiteren sei zu beachten, dass auf eine vorangehende Verwarnung verzichtet werden könne, falls die Höhe des öffentlichen Interesses dies rechtfertigen würde. Weiterhin falle auf, dass der Beschwerdeführer seine Probleme und sein Verhalten externalisiere. Die Schuld für den schlechten Verlauf der Massnahme suche er nicht bei sich selber, sondern beim Amtsgericht und bei den schwer gestörten jungen Männern im Massnahmenzentrum.

1.9 Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 30. Januar 2018 sowie am 26. Februar 2018 zwei weitere Schreiben ein. Er machte dabei unter anderem auf den Suizidversuch aufmerksam und korrigierte das Rechtsbegehren Nr. 3 wie folgt:

3.      Der Beschwerdeführer sei unter Androhung der Wegweisung zu verwarnen.

2.1 In der Zwischenzeit ordnete das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt mit Nachentscheid vom 7. November 2017 den Vollzug der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Reststrafe an.

2.2 Das DdI wies daraufhin das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um bedingte Entlassung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 18. Januar 2018 ab. Dagegen erhob dieser am 30. Januar 2018 Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 23. März 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (VWBES.2018.34). Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde vom Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht angefochten. Das Verfahren ist hängig (6B_441/2018).

3. Für die weiteren Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b widerrufen werden. Da sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1995 und demzufolge seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, gelangt diese Bestimmung vorliegend zur Anwendung. Der Wille des Gesetzgebers besteht darin, dass nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz von mehr als 15 Jahren ein Widerruf der Bewilligung nur noch in besonders krassen Fällen verhältnismässig ist (Marc Spescha, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, Schweizerisches Ausländergesetz und Freizügigkeitsabkommen [FZA] mit weiteren Erlassen, Zürich 2012, N 12 zu Art. 63).

3. Das Migrationsamt hat die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 62 lit. b AuG widerrufen. Danach kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts gilt ein Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr als längerfristige Strafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG (BGE 139 I 31, E. 2.1), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016, E. 5.1). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2016 wegen Raubes und weiteren Delikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten liegt unbestrittenermassen der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG vor.

4. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) mangelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016, E. 5.1). Das Bundesgericht trägt bei der Interessenabwägung im Rahmen des den einzelnen Signatarstaaten der EMRK zustehenden Beurteilungsspielraums den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 BV ("Ausschaffungsinitiative") insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt. Nach der entsprechenden Verfassungsnorm sollen gewisse schwere Delikte, wozu der qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven, Vergehen gegen die sexuelle Integrität sowie Gewaltdelikte und Raubtaten zählen (vgl. das Urteil 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 ["Schönenwerd 2"] E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 139 I 16, E. 2.2.1), grundsätzlich unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16, E. 5.3, 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2).

5. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrundes von Art. 62 lit. b AuG nicht, argumentiert allerdings, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei vorliegend nicht verhältnismässig und mit Art. 8 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht vereinbar.

5.1 Bei gegebenen Voraussetzungen rechtfertigt sich der Widerruf der Bewilligung nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; BGE 142 II 35, E. 6.1; 139 I 330, E. 2.2; 135 I 143, E. 2.1; 122 II 1, E. 2; 116 Ib 353, E. 3). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich zudem aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Hat ein Ausländer - wie vorliegend - nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 139 I 31, E. 2.2.2). Der betreffende Anspruch gilt indessen nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. BGE 139 I 31, E. 2.2.1 ff., Urteile des Bundesgerichts 2C_562/2011 vom 21. November 2011, E. 3.3 und 2C_586/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK sind zur Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen bei Ausländern der zweiten Generation jene Kriterien heranzuziehen, welche bei Art. 96 AuG angewendet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_640/2013 vom 25. November 2013, E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 139 I 16, E. 2.2.2).

5.2 Ausgangspunkt der Interessenabwägung bildet das Verschulden der ausländischen Person, welches vorab im Strafmass seinen Ausdruck findet. Da das Strafgericht bei der Strafzumessung auch schuldherabsetzende Umstände berücksichtigt, ist weitgehend auf die Würdigung des Verschuldens im Strafurteil abzustellen. Wird ein Strafurteil nicht angefochten, bleibt regelmässig kein Raum, im ausländerrechtlichen Verfahren die Beurteilung des Strafgerichts in Bezug auf das Verschulden zu relativieren. Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat - vor allem das deliktsfreie untadelige Verhalten ausserhalb von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie Strafvollzug und die Frage, wie weit der Tatzeitpunkt zurückliegt - zu berücksichtigen. Dem strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken ist zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Die Prognose über das Wohlverhalten ist jedoch nicht ausschlaggebend, weil aus der Sicht der Fremdenpolizeibehörden das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht. Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Im Zusammenhang mit Gewaltdelikten muss selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 11 f. zu Art. 63).

5.2.1 Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt auferlegte dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. September 2016 eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten und hielt fest, dass das Verschulden als erheblich zu qualifizieren sei (vgl. Seite 37 ff. der Urteilsbegründung). Dieses Urteil blieb in der Folge unangefochten, weshalb eine neuerliche Beurteilung des Verschuldens im ausländerrechtlichen Verfahren nicht angebracht erscheint. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich bei seinen vier Entweichungen aus dem Massnahmenvollzug von insgesamt über 100 Tagen nicht weiter strafbar gemacht. Dies zeige auf, dass er sich an die geltenden Gesetze halte und nicht mehr delinquieren werde. Ausserdem konsumiere er kein Cannabis mehr. Aus diesen Umständen versucht der Beschwerdeführer für sich eine gute Prognose abzuleiten. Dies gelingt ihm nicht. Die mehrfachen Entweichungen aus dem Massnahmenvollzug zeigen auf, dass der Beschwerdeführer sein subjektives Rechts- bzw. Unrechtsempfinden über die geltenden Gesetze und Regeln stellt.

5.2.2 Bezüglich der im Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2016 verfügten stationären Massnahme für junge Erwachsene ist zu berücksichtigen, dass die Massnahme mit Verfügung des DdI vom 21. August 2017 zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde. Während des Massnahmenvollzugs hat der Beschwerdeführer gemäss psychiatrischem Gutachten von [...] vom 26. Mai 2015 alle begonnenen Ausbildungen abgebrochen und keine langfristige Motivation gezeigt. Von «hoher Eigendisziplin» und einem «in Zukunft geregelten Lebensweg» kann daher nicht ausgegangen werden (e contrario Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 3.2.4). Im Weiteren müsse von einer zumindest moderaten Rückfallgefahr und einer geringen Behandelbarkeit ausgegangen werden. Eine Nachreifung im Massnahmenvollzug sei nicht gelungen und eine berufliche Integration unter diesen Umständen mehr als fraglich. Erschwerend kommt hinzu, dass im Zusammenhang mit schwerer Delinquenz selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BGE 139 II 121, E. 5.3; 136 II 5, E. 4.2; 130 II 176, E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015, E. 4.2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich längerfristig wünscht, mit seiner Schweizer Freundin eine Familie zu gründen und eine Lehre als Detailhandelsverkäufer abzuschliessen, ändert nichts. Ein Urteil über den Verbleib in der Schweiz kann nicht auf Wünschen basieren. Zudem verkennt der Beschwerdeführer dabei, dass insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten bei fremdenpolizeilichen Verfahren der Resozialisierungsgedanke in den Hintergrund rückt, kann doch angesichts der von diesen ausgehenden Gefahren für die Gesellschaft ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko toleriert werden (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2).

6.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich vorbringen, er sei 1995 in der Schweiz geboren worden und habe sein ganzes Leben hier verbracht. Die gesamte Schulbildung habe er ebenfalls in der Schweiz absolviert und habe auf einen zusätzlichen Besuch der tamilischen Schule verzichtet. Die tamilische Sprache beherrsche er deshalb nicht. Alle seine Verwandten seien in der Zwischenzeit in der Schweiz wohnhaft. Aus diesen Gründen sei es für ihn unmöglich in Sri Lanka Fuss zu fassen. Eine erzwungene Rückkehr in die Heimat würde ihn ausserordentlich hart treffen.

6.2 Die Rückkehr nach Sri Lanka trifft den Beschwerdeführer zweifellos hart. Für den Beschwerdeführer spricht, dass dieser in der Schweiz geboren wurde. Jedoch sind selbst bei einem Ausländer der zweiten Generation, fremdenpolizeiliche Massnahmen bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten nicht ausgeschlossen, sofern hieran ein wesentliches öffentliches Interesse besteht (2C_406/2014 vom 2. Juli 2015, E. 4.2). Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tat als junger Erwachsener begangen hat. In seinem noch jungen Alter kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, die tamilische Sprache zu erlernen und im Heimatland einen neuen Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen. Bis heute hat er keine Ausbildung abgeschlossen und sich beruflich nicht integrieren können, obwohl verschiedene Ausbildungsmöglichkeiten bestanden. Es erscheint unglaub­würdig, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, mit Sri Lanka und der dort gelebten Kultur und Tradition nicht verbunden zu sein. Es ist davon auszugehen, dass ihm Kultur und Gepflogenheiten seines Heimatlandes durch sein Elternhaus vermittelt worden und somit nicht gänzlich unvertraut sind. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch die Chancen im Massnahmezentrum Kalchrain nicht nutzen konnte. Mit Blick auf die Schwere der Rechtsverletzungen, welche sich der Beschwerdeführer hat zu Schulden kommen lassen, und die zitierte Rechtsprechung überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der Wegweisung des Be­schwerdeführers gegenüber dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz.

7.1 Nicht anders zu beurteilen ist die Verhältnismässigkeit unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV: Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das geschützte Familienleben beschränkt sich in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Zusammenleben mit seinen Eltern und seiner Schwester fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer zudem nicht verheiratet.

7.2 In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen allerdings auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (Urteil des Bundesgerichts 2C_956/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3.4.1 mit Hinweis auf BGE 135 I 143). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation, im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013, E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer führt aus, er sei in einer Beziehung mit einer Schweizerin, welche er im Massnahmenvollzug kennenlernte. Weitere Ausführungen oder Beweismittel zu seiner Beziehung bringt der Beschwerdeführer allerdings nicht vor. Ob die Liebesbeziehung als hinreichend stabil betrachtet werden kann, um dem Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK einzuräumen, ist zumindest fraglich, kann hier aber dahingestellt bleiben. Ein Eingriff in das geschützte Familienleben nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wäre angesichts des schweren Delikts ohnehin verhältnismässig. Im Übrigen sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ersichtlich. Der angefochtene Entscheid bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhütung weiterer Straftaten und verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich genannt sind.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde bereits mit Verfügung vom 28. November 2017 gutgeheissen. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 trägt demnach der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roland Winiger, hat am 4. Juni 2018 eine Honorarnote eingereicht, in welcher er einen Aufwand von 16.33 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt. Die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege ist somit auf CHF 3’322.05 (Honorar: CHF 2'940.00, Auslagen: CHF 137.20, MwSt. CHF 244.85) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 3'322.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Burri

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_656/2018 vom 13. Dezember 2018 bestätigt.

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