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Solothurn Verwaltungsgericht 23.02.2018 VWBES.2017.442

23. Februar 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,154 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Vollstreckung persönlicher Verkehr

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    KESB Olten-Gösgen,

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,

Beschwerdegegner

betreffend     Weisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___ gebar am [...] 2010 eine Tochter namens C.___. Ihr Ehemann, D.___, wurde im Register als Vater des Kindes eingetragen.

1.2 Mit Urteil vom 17. März 2011 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten, das Kindsverhältnis zwischen C.___ und D.___ werde rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufgehoben.

1.3 Mit Entscheid vom 24. Januar 2012 erkannte die Gerichtspräsidentin von Bremgarten, das Kindsverhältnis zwischen C.___ und B.___ werde rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes begründet.

1.4 Der Kindsvater trat darauf an die damals zuständige Vormundschaftsbehörde mit dem Begehren, sein Besuchsrecht zu regeln. Der Gemeinderat von […] erteilte darauf den Kindseltern mit Beschluss vom 26. November 2012 die Weisung, gemeinsam eine Mediation zu machen. Ziel der Mediation sei es, dass sich die Eltern auf ein Besuchsrecht einigen könnten.

1.5 Mit Entscheid vom 23. Juli 2014 des Familiengerichts Zofingen wurde für C.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Beistandschaft bezweckte die Initiierung eines Erstkontakts zwischen Vater und Kind sowie deren Annäherung. Ferner sollte der Beistand Antrag betreffend Festlegung des persönlichen Verkehrs stellen.

1.6 Am 16. September 2016 berichtete der damalige Beistand über seine Tätigkeit und die Schwierigkeiten, seine Aufgaben zu erfüllen. Er beantragte dem Familiengericht Zofingen, der Kindsmutter sei gestützt auf Art. 307 ZGB unter Strafandrohung die Weisung zu erteilen, mit dem Beistand und einer vom Beistand beizuziehenden Psychologin zu kooperieren und anlässlich einer Serie von drei Vorbereitungsterminen den Erstkontakt zwischen Kind und Vater vorzubereiten und in der Folge den Kontaktaufbau hin zu einem kindsgerechten Kontaktrecht aufzubauen.

1.7 Am 8. Dezember 2016 stellte der Ehemann der Kindsmutter, D.___, dem Amt für Gemeinden ein Gesuch um Adoption der ausserehelichen Tochter C.___.

1.8 Mit Schreiben vom 6. April 2017 ersuchte der Gerichtspräsident des Familiengerichts Zofingen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Olten-Gösgen um Übernahme der Beistandschaft und des Antrags des Beistands betreffend Weisung sowie um Prüfung allfälliger Kindesschutzmassnahmen.

1.9 Mit Entscheid vom 5. Juli 2017 übernahm die KESB Olten-Gösgen die Führung der für C.___ errichteten Beistandschaft und setzte für sie eine neue Beiständin ein.

1.10 Am 25. April 2017 ersuchte der Kindsvater die KESB Olten-Gösgen, umgehend die Massnahmen zur Herstellung des Kontaktrechts zu treffen. Am 24. August 2017 stellte er zuhanden der KESB die Rechtsbegehren, es sei der Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter unter Beizug ausgebildeter Fachpersonen und im geschützten Rahmen einstweilen stundenweise, dann ausdehnend halbtageweise und schliesslich wochenendweise herzustellen und zu diesem Zweck sei die Kindsmutter unter Straffolge im Unterlassungsfalle im Sinne von Art. 292 StGB anzuhalten, diesen Kontakt zu ermöglichen und lückenlos mit den Behörden zu kooperieren.

1.11 Am 10. Oktober 2017 wurden die Kindseltern von der KESB angehört. Die Kindsmutter beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des hängigen Adoptionsverfahrens.

2. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wies die KESB Olten-Gösgen den Sistierungsantrag der Kindsmutter ab und erteilte ihr unter Androhung der Strafe bei Nichtbefolgung nach Art. 292 StGB die Weisung, sich zusammen mit ihrer Tochter in die Beratung der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste (KJPD) in Olten zu begeben, um sich bei der Information der Tochter über ihren biologischen Vater unterstützen und begleiten zu lassen.

3.1 Dagegen erhob die Kindsmutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. November 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sie verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ferner ersuchte sie, persönlich angehört zu werden.

3.2 Mit Eingabe vom 27. November 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und erklärte, am Sistierungsantrag festzuhalten.

3.3 Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hingegen wurde abgewiesen.

3.4 Mit Stellungnahme vom 28. November 2017 beantragte die KESB, sowohl die Beschwerde als auch das Sistierungsbegehren seien abzuweisen, u.K.u.E.F.

3.5 Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 empfahl die Beiständin, dass sich die Kindsmutter so rasch als möglich von den Fachpersonen des KJPD Olten im Hinblick auf eine alters- und situationsgerechte Information ihrer Tochter unterstützen lassen solle. Der Kontaktaufbau zum leiblichen Vater müsse in einem zweiten Schritt erfolgen.

3.6 Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2018 schloss der Kindsvater sowohl auf Abweisung der Beschwerde als auch auf Abweisung des Antrags auf Verfahrenssistierung. Ferner stelle er ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

3.7 Mit Replik vom 26. Januar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die persönliche Befragung «von allen beteiligten Personen».

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Befragung «von allen beteiligten Personen» sowie um Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen, was von der Beschwerdeführerin nicht verlangt wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift und in der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

2.2 Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 134 I 140). Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Partei- und Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).

3.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss übereinstimmender Aussagen der Parteien habe der Kindsvater seine Tochter noch nie gesehen. Die Tochter wisse nicht, wer ihr leiblicher Vater sei. Das Familiengericht Zofingen habe in seinem Entscheid vom 23. Juli 2014 festgelegt, wie das Kind auf den Erstkontakt mit seinem Vater vorzubereiten sei. Die konkrete Festlegung des persönlichen Verkehrs sei als zweiter Schritt vorgesehen und es sei dem Beistand der Auftrag erteilt worden, nach Herstellung des Erstkontakts Bericht und Antrag zur Festlegung des persönlichen Verkehrs zu stellen. Der Kindsvater verlange nun, dass die vom Familiengericht Zofingen vorgesehenen Massnahmen zur Herstellung des Erstkontakts zwischen ihm und seiner Tochter umgesetzt würden. Der Anspruch des Kindes und des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr werde von der Mutter nicht bestritten. Die Kindsmutter habe an der Verhandlung erklärt, dass sie nach der Geburt sogar versucht habe, einen Kontakt zwischen Kindsvater und Kind herzustellen. Der Kindsvater habe sich aber nicht gemeldet. Die Kindsmutter begründe ihre Ablehnung eines Kontaktes damit, dass inzwischen mehrere Jahre vergangen seien und ihre Tochter im festen Glauben sei, dass der Stiefvater ihr leiblicher Vater sei. Die Mutter sei der Auffassung, dass ihre Tochter noch nicht reif genug sei, um jetzt schon die Wahrheit zu erfahren. Die Mutter sehe das Kindswohl als gefährdet. Das Familiengericht Zofingen sei der Auffassung gewesen, dass dem Kind zugemutet werden könne, die Wahrheit über seine Herkunft zu erfahren. Es habe jedoch die Bedenken der Kindsmutter insoweit geteilt, als es nicht einfach ein Besuchsrecht festgelegt, sondern in einem ersten Schritt angeordnet habe, dass das Kind behutsam aufgeklärt und dabei von einer Fachperson psychologisch betreut werde. Erst wenn dieser erste Schritt gelungen sei, sollte ein ordentliches Besuchsrecht installiert und aufgebaut werden. Der Auffassung des Familiengerichts Zofingen sei zu folgen. Es sei heute in Fachkreisen anerkannt, dass es problematisch sei, wenn Kindern die Stiefelternschaft verschwiegen werde. Zu berücksichtigen sei zudem, dass das Kind ein Recht auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung habe. Gegenwärtig stelle für das Kind der Umstand, dass ihm seine Familienangehörigen die wahren Umstände seiner Geburt verheimlichten und es wider besseren Wissens im Glauben lassen würden, sein Stiefvater sei der biologische Vater, eine grössere Gefährdung dar, als eine fachlich begleitete Information und Aufklärung des Kindes. Es sei deshalb mit dem Wohl des Kindes vereinbar und verhältnismässig, wenn die Kindsmutter verpflichtet werde, sich bei einer Fachstelle zu melden, um sich darauf vorzubereiten und sich dabei helfen zu lassen, das Kind über seinen biologischen Vater aufzuklären. Ob und wie danach der Kontakt zu seinem Vater hergestellt oder ausgestaltet werden solle, sei erst zu entscheiden, wenn dieser erste Schritt erfolgt sei und man wisse, wie das Kind reagiert habe.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe anfänglich dem leiblichen Vater die Möglichkeit gegeben, das Kind zu sehen und ihm damals vorgeschlagen, gemeinsam eine Lösung zu suchen. Der Kindsvater habe aber kein Interesse an der Tochter gehabt. Weder nach der Geburt des Kindes noch nachdem seine Vaterschaft anerkannt worden sei, habe er sich bei ihr gemeldet und nach dem Kind gefragt und keinerlei Interesse gezeigt. Ihr Ehemann hingegen habe das Kind von Anfang an als seine eigene Tochter angenommen und sich gekümmert, wie es ein liebevoller Vater tue. Mit dem angefochtenen Entscheid werde das Kindeswohl gefährdet, da das Kind keine Kenntnis davon habe, dass ihr Ehemann nicht der biologische Vater sei. Ein erzwungener Kontakt schade dem Kind mehr, als dass er nütze.

4. Strittig und zu klären ist, ob die KESB Olten-Gösgen der Kindsmutter zu Recht die Weisung erteilte, sich zusammen mit ihrer Tochter in die Beratung der KJPD zu begeben, um sich bei der Information der Tochter über ihren biologischen Vater unterstützen und begleiten zu lassen.

4.1.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Abs. 3).

4.1.2 Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme ist, dass eine Kindeswohl­gefährdung vorliegt und dass die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. Kindesschutz soll rasch, nachhaltig und fachlich korrekt, doch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage be­gegnen. Die Anordnung einer Massnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen. Lehre und Rechtspre­chung haben verschiedene Grundsätze des Kindesschutzes definiert, welche letzt­lich alle das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. «Prävention» verlangt im Kindesschutz vorausschauendes Handeln. Die Eingriffsschwelle ist aber erst dann erreicht, wenn behördliches Eingreifen unvermeidlich geworden ist. Nach dem Prin­zip der «Subsidiarität» dürfen behördliche Massnahmen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen. Das Prinzip der «Komplementarität» besagt, dass elterliche Defizite durch die Anord­nung von Kindesschutzmassnahmen kompensiert werden sollen. Gemäss dem Prinzip der «Proportionalität» soll die mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme getroffen werden («so schwach als möglich, aber auch so stark als nötig»). Es soll nicht mit «Kanonen auf Spatzen geschossen» werden, doch besteht auch das Risiko, dass (zu) spät mit (zu) intensiven Anordnungen interveniert werden muss, wo in einem frühen Stadium noch wenig einschneidende Anordnungen Erfolg versprechend gewesen wären. Langfristig Erfolg versprechend sind laut der Lehre nur Anordnungen, welche (auch) der elterlichen Verantwortung Raum belassen, auf deren (erneute) selbständige Ausübung die Massnahmen im Idealfall hinwirken müssten (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 307 N 4 ff.).

4.1.3 Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat. Damit von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden kann, ist es also nicht zwingend nötig, dass die Beeinträchtigung schon eingetreten ist. Demgegenüber ist eine rein hypothetische Gefährdung nicht ausreichend. Der Eintritt muss wahrscheinlich sein (Daniel Rosch/Andrea Hauri in: Daniel Rosch/Christina Fountoulakis/Christoph Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, Bern 2016, S. 415 N 1016). Kindeswohl will nicht eine reine, gefahrenlose Entwicklung von Kindern gewährleisten. Für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gilt daher als Voraussetzung, dass eine konkrete und erhebliche Gefährdung vorliegen muss, zu deren Behebung die Eltern bzw. das Kind, der oder die Jugendliche ausser Stande oder nicht gewillt sind (vgl. Daniel Rosch/Andrea Hauri, a.a.O., S. 415 N 1018).

4.2 Den Kindseltern wurde bereits mit Beschluss des Gemeinderats […] vom 26. November 2012 die Weisung erteilt, gemeinsam eine Mediation zu machen, mit dem Ziel, sich auf ein Besuchsrecht für die gemeinsame Tochter zu einigen. Mit Entscheid vom 23. Juli 2014 des Familiengerichts Zofingen wurde für das Kind eine Beistandschaft mit dem Zweck errichtet, die Initiierung eines Erstkontakts zwischen Vater und Kind sowie deren Annäherung festzulegen. Am 16. September 2016 berichtete der damalige Beistand über seine Tätigkeit und die Schwierigkeiten, seine Aufgaben zu erfüllen. So führte er aus, dass die Mutter während des ganzen Jahres eher dem Schein zufolge als Wirkung zeigend mit dem KJPD kooperiert habe. Nachdem sich der KJPD nicht mehr länger habe hinhalten lassen wollen und den Weg für den ersten Kontakt mit dem Kind und seinem Vater als geebnet bezeichnet habe, hätte die Kindsmutter die in Anspruch genommenen Gespräche mit der Kinder- und Jugendpsychologin anfangs 2016 abgebrochen. Der Beistand müsse sich selbstkritisch vorwerfen, in vorliegender Situation der Mutter viel zu lange das Vertrauen in ernsthafte Absichten oder zumindest Akzeptanz zur Aufklärung ihrer Tochter und Ermöglichung des Zugangs zum leiblichen Vater gegeben zu haben und dadurch zu viel Zeit verstrichen lassen zu haben. Es bedürfe nun klarer Vorgaben zur ernsthaften Kooperation und Umsetzung des überfälligen ersten Kontaktes. Es sei somit festzustellen, dass behördliche Versuche, einen Erstkontakt zwischen Vater und Tochter zu ermöglichen bisher scheiterten und dass der Vater sein Kind bis heute noch nie gesehen habe.

4.3 Es ist unbestritten und insbesondere durch den Bericht des Beistands vom 16. September 2016 aktenkundig, dass sich die Kindsmutter einem Kontakt zwischen Tochter und Kindsvater widersetzt und zurzeit nicht gewillt ist, einen solchen zu ermöglichen. Die Kindsmutter erschwert bzw. verunmöglicht durch ihre Weigerungshaltung den Kontakt zwischen Tochter und besuchsberechtigtem Vater und gefährdet damit das geistige Wohl des Kindes (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 307 N 18). Letzteres hat ein Recht darauf, seinen biologischen Vater kennen zu lernen. Das Kind hat ein längerfristiges Interesse an der Kenntnis seiner wahren Abstammungsverhältnisse. Kaschierte Familienverhältnisse liegen nicht in seinem Wohl. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist denn auch allgemein anerkannt. Es ist Teil der durch Art. 28 ff. ZGB geschützten Persönlichkeit, die auch das Recht auf Identität beinhaltet. Es folgt darüber hinaus bereits aus Art. 8 EMRK und Art. 7 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UNKRK, SR 0.107 [Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 252 N 15a mit Hinweisen]). Bereits im Jahr 2014 war das Familiengericht Zofingen der Ansicht, dass eine Kontaktaufnahme zwischen Kindsvater und Tochter mit dem Kindswohl vereinbar sei. Der Argumentation der Kindsmutter, das Kind sei noch zu jung, um seinen biologischen Vater kennen zu lernen, weil es vielmehr seinem Wohl entspreche, einen sozialpsychischen Vater zu haben, greift unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu kurz. Es gibt keinen Grund, den Kontakt zwischen Kind und Vater noch länger hinauszuzögern. Unter diesen Umständen scheint es gerechtfertigt und verhältnismässig, der Kindsmutter Weisungen zu erteilen, sich zusammen mit ihrer Tochter in die Beratung der KJPD zu begeben, um sich bei der Information der Tochter über ihren biologischen Vater unterstützen und begleiten zu lassen, damit der Erstkontakt zwischen Vater und Kind danach endlich erfolgen kann. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass es eine aktenwidrige Behauptung der Beschwerdeführerin ist, der Kindsvater habe sich nie um Kontakt zum Kind bemüht. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

5. Die Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet, soweit sie sich gegen den abgewiesenen Sistierungsantrag richtet. Denn wie bereits von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, hat der Kindsvater ausdrücklich erklärt, dass er seine Zustimmung zu einer Stiefkindadoption nicht erteilen werde. Eine Sistierung des Verfahrens und ein weiteres Zuwarten mit dem vorliegenden Entscheid ist deshalb nicht gerechtfertigt.

6.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 27. November 2017 bewilligt. Hingegen wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.

6.3 Über das Gesuch des Kindsvaters um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wurde bislang noch nicht entschieden. Nachdem der Kindsvater bereits vor Vorinstanz im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege stand, ist sein Gesuch auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gutzuheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Rechtsanwalt Schawalder wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

6.4 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.5 Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat dem Kindsvater für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche antragsgemäss auf CHF 1'171.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird. Für einen Betrag von CHF 924.60 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Alexander Schawalder, im Umfang von CHF 247.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald der Kindsvater dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

3.    A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'171.80 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 924.60 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 247.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ dazu in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

VWBES.2017.442 — Solothurn Verwaltungsgericht 23.02.2018 VWBES.2017.442 — Swissrulings