Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 26. September 2017 wurde A.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr am selben Tag geborenes Kind entzogen (Ziffer 3.1) und dieses vorerst im Bürgerspital Solothurn platziert. Gleichzeitig wurde eine Beistandschaft errichtet und [...] als Beiständin eingesetzt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
2. Mit Entscheid der KESB vom 29. September 2017 wurde das Kind, B.___, per 30. September 2017 in das Zentrum Lilith in Oberbuchsiten umplatziert, sofern die Kindsmutter bereit sei, zusammen mit B.___ und einer Fachperson des Lilith vom Bürgerspital in das Zentrum zu reisen. Ansonsten verbleibe B.___ bis auf Weiteres im Bürgerspital (Ziffer 3.1). Einer allfälligen Beschwerde wurde auch in diesem Fall die aufschiebende Wirkung entzogen.
3. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2017 gelangte die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung von Ziffer 3.1 des Entscheids vom 26. September 2017 (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) sowie Ziffer 3.1 des Entscheids vom 29. September 2017 (Platzierung im Zentrum Lilith), eventualiter um Zurückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
II.
1.1 Nach Art. 310 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) hat die Kindesschutzbehörde den Eltern das Kind wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn dessen Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind laut Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar.
Während sich der Begriff der psychiatrischen Klinik ohne weiteres aus dem Wortlaut erschliesst, ist nicht ganz klar, wie der Begriff der «geschlossenen Einrichtung» zu interpretieren ist. Die Materialien äussern sich dazu nicht. Das Bundesgericht hat sich seit Einführung des neuen Kindesschutzrechts noch nicht zur Auslegung des Begriffs positioniert. Da aber zweifellos kein Abbau des Rechtsschutzes beabsichtigt war, muss der Begriff weit ausgelegt werden, d.h. im Sinne der früheren Rechtsprechung zur «Anstalt» (BGE 121 II 306). Gemeint ist demnach jede Institution, welche die Bewegungsfreiheit des betroffenen Kindes stärker beschränkt als dies bei Altersgenossen, die in einer Familie oder einer Pflegefamilie aufwachsen, üblicherweise der Fall ist (Michelle Cottier/Daniel Steck: Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: FAMPRA 2012 S. 998 mit Hinweisen). Im Zentrum Lilith werden die Frauen und Kinder während 24 Stunden pro Tag intensiv sozialpädagogisch begleitet und betreut. Die Beschwerdeführerin wird mit B.___ in einer internen Wohngruppe des Zentrums untergebracht. Es handelt sich demnach vorliegend eindeutig um eine «geschlossene Einrichtung» im Sinne von Art. 314b Abs. 1 ZGB.
1.2 Gestützt auf Art. 314b Abs. 1 ZGB kommen somit die materiellrechtlichen wie auch die besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen bezüglich fürsorgerische Unterbringung zur Anwendung (Cottier/Steck, a.a.O., S. 998; Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2014, Art. 450b ZGB N 24; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], a.a.O., vor Art. 426-439 ZGB N 7). Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat den Entscheid der KESB vom 29. September 2017 betreffend Platzierung im Zentrum Lilith gemäss Eingangsstempel am 3. Oktober 2017 erhalten. Die 10-tätige Beschwerdefrist fing somit am Folgetag an zu laufen und endete am 13. Oktober 2017. Die Beschwerde, welche am 25. Oktober 2017 der Post übergeben wurde, ist damit verspätet. Der Entscheid vom 26. September 2017, mit welchem das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde, kann nicht selbständig und losgelöst von der Platzierung (allenfalls innerhalb einer 30-tägigen Frist) angefochten werden.
2.1 In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides vom 29. September 2017 betreffend Umplatzierung wurde fälschlicherweise die ordentliche 30-tägige Beschwerdefrist angegeben. Als Rechtsgrundlage wurde Art. 450b Abs. 1 ZGB zitiert.
2.2 Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessenden und in Art. 49 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts darf den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung zwar kein Nachteil erwachsen. Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den genannten Grundsatz berufen. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 134 I 199, E. 1.3.1).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten. Die beiden angefochtenen Entscheide vom 26. und 29. September 2017 wurden ihrem Rechtsvertreter eröffnet. Allein durch das Konsultieren von Art. 314b ZGB i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB hätte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erkennen können, dass im vorliegenden Fall nicht eine 30-tägige, sondern nur eine zehntägige Beschwerdefrist gilt, wie dies im 1. Entscheid vom 26. September 2017 angegeben war. Dass es sich beim Zentrum Lilith um eine geschlossene Einrichtung im Sinn einer Anstalt handeln muss, kann kaum strittig sein. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wie das Verwaltungsgericht schon mehrfach entschieden hat (vgl. z.B. Urteil vom 6. August 2014 i.S. T.). Die Beschwerde gegen die Entscheide betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung im Zentrum Lilith wurde offensichtlich verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Soweit die Beschwerde hauptsächlich damit begründet wurde, dass keine genügenden Gründe bestünden, dem Vater das Kind zu entziehen, ist anzumerken, dass die Beschwerde ohnehin kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und deshalb abzuweisen gewesen wäre. Der behauptete Vater, [...], hat bisher die Vaterschaft nicht anerkannt, womit er rechtlich nicht als Vater von B.___ gilt. Er hat deshalb kein Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber B.___, und somit wurde ihm gegenüber das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch nicht entzogen. Bezüglich der Kindsmutter besteht zudem ein erwachsenenpsychiatrisches Gutachten vom 7. März 2016, welches ihr die Erziehungsfähigkeit dauerhaft abspricht.
4. Die Beschwerdeführerin liess ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als unentgeltlichen Rechtsbeistand stellen. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde gemäss Erwägung 3 ist dieses abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, nachdem dieses bisher nicht belegt wurde. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind aber ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann