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Solothurn Verwaltungsgericht 29.01.2018 VWBES.2017.414

29. Januar 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,447 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Kindesschutzmassnahmen

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. Januar 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

 A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    KESB Region Solothurn,

2.    B.___,   

Beschwerdegegner

betreffend     Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___ und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2003 und von D.___, geb. [...] 2006.

1.2 E.___ ist die Ehefrau von B.___.

1.3 Wegen der damaligen Drogenabhängigkeit der Kindsmutter entzog ihr das Bezirksamt […] die elterliche Sorge mit Entscheid vom 16. November 2011. Der Kindsvater hat seither das alleinige Sorge- und Obhutsrecht.

2.1 Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 wandte sich die Kindsmutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Region Solothurn und ersuchte um Regelung des persönlichen Verkehrs.

2.2 Mit Verfügung vom 11. März 2014 ersuchte die KESB die Sozialen Dienste Oberer Leberberg, mit den Kindseltern einvernehmliche Lösungen betreffend Kontakt- und Besuchsrechtsregelung zu erarbeiten und ihr Bericht zu erstatten. Der entsprechende Bericht datiert vom 3. Juni 2014.

2.3 Mit Entscheid vom 24. Februar 2015 ordnete die KESB eine therapeutische Begleitung zur Aufarbeitung der traumatischen Erlebnisse und zur Vorbereitung des allfälligen persönlichen Verkehrs mit der Kindsmutter beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Grenchen an und ersuchte um Empfehlung zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und den Kindern. Der entsprechende Bericht datiert vom 30. August 2015.

2.4 Am 15. Dezember 2015 erliess die KESB, soweit vorliegend relevant, folgenden Entscheid:

3.1 Mit Blick auf das Kindeswohl verzichtet die KESB Region Solothurn auf die Anordnung einer Kontakt- und Besuchsreglung zwischen A.___ und C.___ und D.___.

3.2 A.___ wird, mit Zustimmung von B.___ und E.___, ab sofort erlaubt, C.___ und D.___ Briefe und Fotos an deren Wohnadresse zu schicken.

3.3 B.___ und E.___ verpflichten sich, C.___ und D.___ jeden Brief, der von A.___ geschickt wird, vorzulesen oder zum selber Lesen abzugeben.

3.4 B.___ und E.___ verpflichten sich, alle Briefe und Fotos von A.___ für D.___ und C.___ an einem sicheren Ort aufzubewahren.

3.5 B.___ und E.___ verpflichten sich, ein Treffen zwischen A.___ und C.___ und D.___ zu organisieren, wenn die Kinder dies möchten.

3.6       …

3.1 Am 1. Juli 2016 stellte die Kindsmutter bei der KESB erneut den Antrag um Regelung ihres Besuchsrechts zu den Kindern. Der Kindsvater verunmögliche den Kontakt zwischen ihr und ihren Kindern, indem er sich nicht an die Verfügung vom 15. Dezember 2015 halte und den Kindern ihre Briefe vorenthalte. Sie stellte folgende Anträge:

1.      Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen der Kindsmutter und ihren Kindern C.___ und D.___ sei unter Mithilfe der KESB Region Solothurn von Amtes wegen zu regeln.

2.      Es sei zur Überwachung des persönlichen Verkehrs eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zu installieren.

3.      Der Beistand sei mit der Kompetenz zu betrauen, die anfänglich punktuellen, begleiteten Kontakte zwischen der Kindsmutter und ihren Kindern auszuweiten.

3.2 Am 10. August 2017 wurden C.___ und D.___ vom fallführenden Behördenmitglied der KESB angehört.

3.3 Mit Entscheid vom 14. September 2017 wies die KESB den Antrag der Kindsmutter auf Regelung des persönlichen Verkehrs ab.

4.1 Dagegen liess die Kindsmutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1.      Der angefochtene Entscheid vom 14. September 2017 sei aufzuheben.

2.      Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen der Kindsmutter und ihren Kindern C.___ und D.___ sei von Amtes wegen zu regeln und es seien in einer ersten Phase begleitete Kontakte zu ermöglichen.

3.      Es sei zur Überwachung des persönlichen Verkehrs eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten.

4.      Die Beistandsperson sei mit der Kompetenz zu betrauen, die anfänglich monatlich stattfindenden begleiteten Kontakte zwischen der Kindsmutter und ihren Kindern bei gutem Verlauf nach 3 Monaten auszuweiten.

5.      Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Unter Kostenund Entschädigungsfolge.

4.2 Sowohl der Kindsvater als auch die KESB schlossen mit Stellungnahmen vom 29. Oktober 2017 bzw. vom 13. November 2017 auf Beschwerdeabweisung.

4.3 Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt.

4.4 Mit Replik vom 28. November 2017 hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Vorinstanz erwog, C.___ sei heute 14 Jahre alt, D.___ sei 10 ½ Jahre alt. In diesem Alter seien bei der Prüfung der Besuchsrechtsregelung der Wille und die Wünsche des Kindes zentral. Im Rahmen der Anhörung vom 10. August 2017 hätten beide Kinder einen persönlichen Kontakt zur Kindsmutter deutlich abgelehnt und auch kein Interesse an einem weiteren brieflichen Kontakt bekundet. Es stehe fest, dass vor dem Hintergrund einer massiven Suchtproblematik der Kindsmutter mit Verfügung des Bezirksgerichts Kulm vom 16. November 2011 die elterliche Sorge über ihre Kinder entzogen worden sei und die Kinder unter die elterliche Sorge und Obhut des Kindsvaters gestellt worden seien. Am 30. August 2015 habe die KJPD Solothurn einen kinderpsychiatrischen Bericht erstellt. Gemäss Bericht sei ein Besuchsrecht zwischen Kinder und Mutter zumutbar und anzustreben, sobald sich entweder die Kinder dafür aussprechen würden oder die Bezugspersonen ein solches Recht besser unterstützen könnten. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Bericht lediglich die Durchführung von zwei professionell begleiteten Erinnerungskontakten (innerhalb der nächsten zwei Jahre und im Abstand von drei Monaten) mit einer nachträglichen Befragung der Kinder empfohlen. Am 15. Dezember 2015 sei der unangefochten gebliebene Entscheid der KESB ergangen, in welchem auf die Anordnung einer Kontakt- und Besuchsregelung zwischen der Kindsmutter und den beiden Kindern verzichtet worden sei. Stattdessen sei der Kindsmutter mit Zustimmung des Kindsvaters sowie dessen Partnerin erlaubt worden, C.___ und D.___ Briefe und Fotos an deren Wohnadresse zu schicken. Den Akten könne entnommen werden, dass sich an der Haltung der Kinder seit der Erstellung des kinderpsychiatrischen Berichts nichts geändert habe. Die Kinder hätten sich in der Zwischenzeit nie für eine Kontaktaufnahme mit ihrer leiblichen Mutter ausgesprochen. Der anlässlich der Anhörung unmissverständlich geäusserte Wille der Kinder sei vorliegend zu respektieren.

3. Die Beschwerdeführerin rügt, es seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche eine Verweigerung eines minimalen persönlichen Verkehrs rechtfertigen würden. Sie sei nun seit über vier Jahren drogenfrei und habe sich erfolgreich in der Gesellschaft integriert. Sie sei erwerbstätig, wohne in einer eigenen Wohnung und habe alles in ihrer Macht Liegende unternommen, um optimale Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Kontaktes zu ihren Kindern zu schaffen. Der Schwächezustand, welcher zum Entzug der elterlichen Sorge geführt habe, liege seit langem nicht mehr vor. Aus den Akten der Verfahren vor der KESB gehe folglich auch kein Verhalten ihrerseits hervor, welches eine Kindswohlgefährdung darstellen würde. Der Vorwurf des Kindsvaters, sie lasse den Kindern zu viel Post zukommen, erscheine grotesk. In Anbetracht ihrer schwierigen Situation, sie sehe ihre Kinder im Alltag nicht und dürfe mit ihnen einzig per Post kommunizieren, scheine dieser Vorwurf unangebracht. Bereits am 30. August 2015 habe die KJPD festgehalten, dass ein Besuchsrecht zwischen ihr und den Kindern zumutbar wäre. Seither sei ihre persönliche Situation stabil geblieben und ihre Fähigkeiten in sozialer, wirtschaftlicher und ganz generell in allgemeiner Weise hätten sich stetig verbessert. Von ihr gehe längst keine Gefährdung der Kinder mehr aus. Folglich könne der persönliche Verkehr nicht unterbunden werden. Die Wiedererlangung des Vertrauens ihrer Kinder bedürfe einer weiteren Stabilisierung der Familiensituation. Entsprechend sei vorerst ein begleitetes Besuchsrecht zu gewähren und schrittweise auszuweiten. Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid hauptsächlich mit dem Argument, die Kinder seien alt genug, um selber zu entscheiden. Ihr Wille sei zentral. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass im Alter der Kinder bei der Prüfung der Besuchsrechtsregelung der Wille und die Wünsche der Kinder von ausschliesslicher Bedeutung seien. Ein Kind, welches mitten in der vorpubertären- bis pubertären Phase stecke und sich daher tendenziell eher von den Eltern ab- statt zuwende, könne die Folgen eines Kontaktabbruchs nicht sachlich wahrnehmen, verstehen und in die Bildung seines Willens miteinbeziehen. In stossender Weise gebe die Vorinstanz dem Kindeswillen den Vorrang ohne die langfristigen Folgen und Schäden zu bedenken. Entgegen der Annahme der Vorinstanz würde eine Abwehrhaltung der Kinder gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil keine Gefährdung des Kindswohls darstellen, welche eine gänzliche Verweigerung des Besuchsrechts rechtfertigen würde.

4.1 Gestützt auf den Bericht der KJPD vom 30. August 2015 und auf die Anhörung der Kinder ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, der Wille der beiden Kinder im Alter von zehneinhalb und vierzehn Jahren sei zu beachten und deshalb auf die behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs zu verzichten. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 273 Abs. 3 ZGB. Sie habe Anspruch auf Regelung des persönlichen Verkehrs.

4.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1; BGE 122 III 229 E. 3a/bb).

4.3 Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausübt, wenn dieser sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil des BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.4.1 Hauptproblematik ist vorliegend, dass die Kinder keinen Kontakt zur Kindsmutter wollen, während die Kindsmutter auf ihrem Besuchsrecht besteht. Es geht also letztlich beim zu treffenden Entscheid um die Abwägung, ob dem klar geäusserten Kindeswillen Vorrang vor den grundsätzlich berechtigten Interessen der Kindsmutter eingeräumt wird oder nicht.

4.4.2 Was die Weigerung des Kindes anbelangt, so kann diese mit einer der drei in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten Fallkonstellationen zusammenhängen oder aber gegebenenfalls selbstständig unter die «anderen wichtigen Gründe» subsumiert werden.

4.4.3 Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden, freilich stets als eines von mehreren und nicht als einziges Kriterium; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können. So wie es nicht zur freien Disposition des Kindes steht, bei welchem Elternteil es aufwachsen möchte, sondern im Streitfall seine Willenskundgebungen nur ein Element bei der richterlichen Entscheidfindung sind, kann es auch nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte. Bei älteren Kindern rückt ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille freilich in den Vordergrund (Urteil des BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4).

4.4.4 Lehnt ein urteilsfähiges Kind den Umgang jedoch kategorisch ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist, wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes. Auch bei jüngeren Kindern muss den Ursachen für eine Ablehnung von Besuchskontakten nachgegangen werden. Beruht die Weigerungshaltung auf eigenem Erleben des Kindes, beispielsweise von familiärer Gewalt, oder auf einem unlösbaren Loyalitätskonflikt, so darf sie nicht einfach übergangen werden (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 273 ZGB N. 11 und Art. 274 N. 13). Abzulehnen ist die Theorie des Parental Alienation Syndrome (PAS) des amerikanischen Kinderpsychiater Gardner, welche davon ausgeht, dass in den meisten Fällen, in denen das Kind den Kontakt verweigert, eine Beeinflussung durch den obhutsberechtigten Elternteil vorliege und deshalb das Besuchsrecht gegen den Willen des Kindes durchgesetzt werden müsse. Die Theorie konnte nie wissenschaftlich erhärtet werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N. 11).

4.5.1 Dem Bericht des KJPD Grenchen, vom 30. August 2015, worauf sich auch die KESB im angefochtenen Entscheid stützt, kann entnommen werden, dass die Kinder keinen Kontakt zur Kindsmutter wünschen. Die Kinder erklärten gegenüber den Berichterstatterinnen, sie seien zufrieden, so wie es heute sei. Es würde ihnen an nichts fehlen. Sie seien auch mit der neuen Partnerin des Vaters zufrieden und würden diese quasi als ihre Mutter anschauen. Sie würde gut zu ihnen schauen und wisse in jeder Lage, was zu tun sei. Die Kinder lehnten es ab, ihre Mutter zu sehen, da diese «böse Sachen» mit ihnen gemacht habe, sie nicht richtig versorgt habe. Die Kinder möchten auch ihr Leben nicht umstellen, hätten am Wochenende schon Programm und kein Interesse daran, dann ihre Mutter zu sehen. Sollte die Behörde ihnen Treffen mit der Mutter aufzwingen, bliebe ihnen nichts anderes übrig, als sich dem zu fügen. Sie würden das Treffen sicherlich auch überstehen, würden aber beide dabei schweigen und lediglich zuhören, ob etwas Wichtiges gesagt werde. Gefragt nach dem Grund der Ablehnung führten die Berichterstatterinnen aus, wegen der früh unterbrochenen Bindung zur leiblichen Mutter sei das Bedürfnis der Kinder nach Kontakt eingeschränkt, eine Entfremdung sei eingetreten. Da die Kinder seit mehreren Jahren vom Vater und dessen Partnerin im Alltag gut betreut würden und sie in stabilen Verhältnissen aufwachsen würden, würden sie den «Verlust der Mutter» nicht als Defizit interpretieren. Die Kinder würden in einem Umfeld leben, das Besuchen gegenüber sehr negativ eingestellt sei und solche als gar schädlich erachte. Negative Erinnerungen würden vereinzelt geäussert und damit negative Bilder wach gehalten. Ob diese aus eigenen inneren Bildern persistierten oder von aussen wachgehalten würden, sei nicht voneinander zu trennen. Nach dem Erachten der Berichterstatterinnen gebe es Hinweise sowohl auf eine reaktive, wie auch auf eine induzierte Entfremdung von der Mutter. Die Berichterstatterinnen erachteten eine Zusammenführung von Kindern und Mutter grundsätzlich für zumutbar und anstrebenswert. Unter den gegebenen Bedingungen (wie sich die Kinder dazu äusserten und die Bezugspersonen sich verhalten würden) sei die Kontaktaufnahme jedoch aktuell nicht möglich und auch nicht zu erzwingen. Die Kinder würden ansonsten in einen allzu starken Loyalitätskonflikt geraten bzw. sich gegen den Willen ihrer Hauptbezugspersonen stellen müssen.

4.5.2 Am 10. August 2017 wurden die beiden Kinder durch das fallführende Behördenmitglied der KESB angehört. Der Wunsch des Sohnes lautet heute dahingehend, dass er seine Mutter nicht wiedersehen möchte. Ein persönliches Treffen mit der Mutter könne er sich nicht vorstellen. Denn so wie es jetzt sei, sei es gut. Er habe keine Zeit für Sachen, die ihn nicht interessierten und die er nicht machen wolle. Er kenne ja seine Mutter überhaupt nicht. Er habe neben der Schule und dem Fussball nicht viel Zeit. Auch die Tochter äusserte sich dahingehend, dass sie sich ein persönliches Treffen mit der Mutter nicht vorstellen könne. Die Situation wie sie jetzt sei, sei gut. Wenn sie einmal Zeit habe, dann wolle sie ihre Zeit mit ihrem Papi, E.___ und C.___ verbringen.

4.6 C.___ ist am 16. Juni 2003 geboren heute 14 ½ Jahre alt und somit urteilsfähig, was die Frage des Besuchsrechts angeht. D.___ wurde am 13. Dezember 2006 geboren und ist 11 Jahre alt. D.___ ist in einem Alter, in dem sie sich mitteilen und ihre Meinung vertreten kann, d.h. auch darüber entscheiden kann, ob sie den Kontakt zu ihrer Mutter haben möchte oder nicht. Beide Kinder sind also in einem Alter, in dem sie zu autonomer Willensbildung fähig sind und ihr Wille dem Grundsatz nach zu berücksichtigen ist, zumal auch ihr konstantes und schlüssiges Aussageverhalten keine Zweifel am Inhalt ihrer Willensäusserungen aufkommen lässt. Sowohl C.___ als auch D.___ bringen klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie keinen Kontakt zur leiblichen Mutter wollen. Aufgrund des Alters der Kinder, ihrer stabilen Haltung gegenüber Besuchen der Kindsmutter und ihrer nachdrücklichen Vertretung ihres Wunsches, ist ein Besuchsrecht gegen ihren Willen nicht vertret- oder durchsetzbar. Dem Kindeswillen ist deshalb vorliegend Rechnung zu tragen, denn lehnt ein urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist, wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes. Bei einer konsequenten Weigerung ist die Durchführung des Besuchsrechts somit nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Auch ist vorliegend die Anwendung direkten Zwangs resp. Drucks abzulehnen, da sie Sinn und Zweck des Verkehrsrechts wiederspricht (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 275a N 19), und für die Ausübung des Besuchsrechts kontraproduktiv ist. Eine gerichtliche Verordnung gegen den Kinderwillen wirkt sich im Übrigen auf das Mutter-Kind-Verhältnis regelmässig negativ aus und leitet meistens den endgültigen Abbruch der Beziehung ein. Viele Kinder, welche mit rigider gerichtlicher Verfügung zu Besuchen genötigt werden, brechen die Verbindung später ab. Ein Appell an die Selbstbestimmung kann dazu führen, dass das Kind im Laufe der Adoleszenz sein Urteil über die Eltern revidiert, die Parteinahme für einen Elternteil aufgibt und sich dem anderen freiwillig zuwendet.

5.1 Aufgrund der Erwägungen hat die Vorinstanz im jetzigen Zeitpunkt zu Recht auf die Anordnung einer Kontakt- und Besuchsrechtsregelung zwischen Kindsmutter und Kinder verzichtet. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

5.2 Der Kindsvater ist darauf hinzuweisen, dass es zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils ist, den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen und die Kinder sind nicht nur nicht negativ zu beeinflussen, sondern darin zu bestärken, dass Kontakte längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von Nutzen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In diesem Sinn sei auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich seien, was ihnen allerdings oftmals nicht bewusst sei. Es sei eigentliche Aufgabe des Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten zu fördern (vgl. Urteil des BGer 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E. 3; BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Der Kindsvater ist deshalb bei seiner Bereitschaft zu behaften, dass er, sollten die Kinder die Kindsmutter sehen wollen, die Kinder unterstützen werde.

6.1 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Remo Gilomen, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3'252.95 (16.24 Stunden à CHF 180.00 [§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11] zuzüglich MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Remo Gilomen im Umfang von CHF 1'227.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 4'480.45), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Remo Gilomen, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3'252.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Remo Gilomen im Umfang von CHF 1'227.50, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kofmel

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