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Solothurn Verwaltungsgericht 11.05.2017 VWBES.2017.37

11. Mai 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,663 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Kosten

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Jan Goepfert,

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,

2.    B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Kosten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 21. September 2016 stellten die Grosseltern von C.___ (geb. 19. Februar 2005), A.___, vertreten durch Advokat Jan Goepfert, folgende Anträge an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Thal-Gäu/Dorneck Thierstein: 1. Es sei festzustellen, dass das von der KESB, Kreis Liestal, am 31. Juli 2016 verfügte Besuchsrecht der Grosseltern von Mittwochnachmittag, 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr, bestehen bleibt. 2. Das bestehende Wochenendbesuchsrecht sei insofern zu erweitern, als dass den Grosseltern erlaubt wird, C.___ jedes dritte Wochenende von Freitagabend bis Montagabend zu sich zu nehmen. 3. Es sei den Grosseltern einzuräumen, dass sie C.___ nach Absprache mit dem Kinderheim Gellert hin und wieder eine Nacht von Mittwoch auf Donnerstag bei sich behalten dürfen.

2. Mit Entscheid vom 4. Januar 2017 wies die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Antrag auf Erweiterung des Besuchsrechts ab (Ziff. 3.1). Es wurde festgestellt, dass das bisherige Besuchsrecht der Grosseltern (Mittwochnachmittag von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr sowie zweimal pro Jahr für 24 Stunden mit Übernachtung) bestehen bleibt (Ziff. 3.2). Den Grosseltern wurde das Recht eingeräumt, ihre Enkelin ein Mal pro Jahr für eine Woche zu sich in die Ferien zu nehmen (Ziff. 3.3). Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘250.00 wurden den Grosseltern auferlegt (Ziff. 3.4)

3. Dagegen liessen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Advokat Jan Goepfert, mit Eingabe vom 27. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren:

1.  Ziffer 3.4 des angefochtenen Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 4. Januar 2017 sei aufzuheben.

2.  Es sei festzustellen, dass die Verfahrenskosten der Kindsmutter aufzuerlegen sind, und die Angelegenheit sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.  Eventualiter sei im Sinne von § 149 Abs. 2 EG ZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu Lasten der Mandanten zu verzichten.

4.  Subeventualiter seien die von der Vorinstanz zu Lasten der Mandanten festgelegten Verfahrenskosten gestützt auf § 3 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 lit. g des Gebührentarifs auf CHF 500.00 herabzusetzen.

5.  Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung der finanziellen Situation der Mandanten und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.  Unter o/e Kostenfolge.

Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, die Grosseltern seien auf ausdrücklichen Wunsch von C.___ an die KESB gelangt. Das Verfahren betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs sei nur deshalb nötig geworden, weil mit der Kindsmutter bedauerlicherweise nur schrittweise und unter Begleitung der KESB eine adäquate Lösung habe erarbeitet werden können. Der dadurch entstandene Aufwand sei verursachergerecht und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Mutter von C.___ aufzuerlegen. Die finanzielle Situation der Grosseltern sei von der Vorinstanz vor dem Kostenentscheid nicht abgeklärt worden, obwohl im Rahmen der Anhörung hierzu Gelegenheit bestanden hätte. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ergebe sich aus dem Umstand, dass sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen der AHV hätten, weshalb eventualiter auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten sei. Subeventualiter seien aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse A.___ die Verfahrenskosten auf CHF 500.00 herabzusetzen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung vom 8. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. Februar 2017 ab, da das liquide Vermögen der Beschwerdeführer den Vermögensfreibetrag übersteigt.

5. Mit Schreiben vom 16. und 19. Februar 2017 reichten die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sowie die Mutter von C.___ ihre Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 14. März 2017 liessen die Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der Kindsmutter einreichen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210 i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss § 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) werden für Tätigkeiten der Verwaltung Gebühren nach diesem Tarif erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebührenvorschriften der Spezialgesetzgebung, insbesondere auch die Vorschriften über die Gebührenfreiheit. Gemäss § 149 EG ZGB ist das Verfahren vor der KESB grundsätzlich kostenfrei. Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die KESB Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in der Regel die Eltern als betroffene Personen. Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen.

Für Verfahren zur Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen ist eine Gebühr zwischen CHF 200.00 bis CHF 5‘000.00 geschuldet (§ 87 GT). Nach § 3 Abs. 1 GT sind innerhalb eines Gebührenrahmens die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.

3.1 Aufgrund des Wortlautes von § 149 Abs. 3 EG ZGB, wonach in Kinderbelangen «in der Regel» die Eltern die Kosten zu tragen haben, können Kosten auch anderen betroffenen Personen, wie z.B. den Grosseltern, auferlegt werden. Die Grosseltern von C.___ haben vorliegend den Antrag auf Regelung des persönlichen Verkehrs gestellt und damit das Verfahren anhängig gemacht, nicht die Kindsmutter. Eine Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Kindsmutter ist deshalb nicht sachgerecht. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass das Verfahren betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs nur deshalb nötig geworden sei, weil mit der Kindsmutter nur schrittweise und unter Begleitung der KESB eine adäquate Lösung habe erarbeitet werden können, nichts zu ändern.

3.2.1 Die Beschwerdeführer verkennen, dass die KESB vor Fällung ihres Entscheides von Amtes wegen nicht gehalten war, die finanzielle Situation der Beschwerdeführer abzuklären. Die Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt des Antrages auf Erweiterung des Besuchsrechts anwaltlich vertreten und hätten damals auf ihre finanzielle Situation hinweisen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können.

3.2.2 Aber selbst wenn die Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der KESB eingereicht hätten, hätte dieses aus folgenden Gründen abgewiesen werden müssen: Gemäss § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. (Urteil des Bundesgerichts 4A_306/2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat im Entscheid 2P.195/2000 festgehalten, dass nicht zwingend im Sinne des prozessualen Armenrechts bedürftig ist, wer Ergänzungsleistungen bezieht (E. 4b/bb). Insbesondere in Fällen, in welchen der Betroffene über ein gewisses Vermögen verfüge, könne dieser zwar dennoch Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, aber aufgrund seiner Vermögensverhältnisse bereits nicht mehr als prozessarm gelten (siehe auch Urteil 8C_630/2007 vom 10. März 2008, E. 7.2 mit Hinweis und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 48/06 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1). Hat der Gesuchsteller Vermögen, kann ihm zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog. «Notgroschen») übersteigt. Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. Die kantonale Praxis zur Höhe dieses Notgroschens ist uneinheitlich und beträgt von wenigen Tausend Franken bis zu CHF 25‘000.00 (Alfred Bühler in: Christian Schöbi et al., Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 171; Stefan Meichssner: Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 154). Im Kanton Solothurn wird der Notgroschen umso grosszügiger und höher angesetzt, je prekärer die ökonomische, soziale sowie gesundheitliche Situation des Gesuchstellers ist. Im Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11. April 2007 wurde in einem Fall eines Rentners ein Vermögensfreibetrag von CHF 15'000.00 als Notgroschen zugestanden (SOG 2007 Nr. 4). Berücksichtigt werden sowohl bewegliche wie auch unbewegliche Vermögenswerte des Gesuchstellers, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind. Neben gängigen Vermögenswerten wie Kontoguthaben, Wertpapieren sowie unstrittigen fälligen Forderungen sind (unter gewissen Umständen) auch Immobilien, Rückkaufswerte von Versicherungen sowie bewegliche Sachen zu berücksichtigen (Daniel Wuffli in: Stephen Berti et al. [Hrsg.], Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2015, Rz.180).

Auf dem eingereichten Gesuchsformular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege geben die Beschwerdeführer Vermögenswerte aus Konti, Sparheften, Wertschriften, Aktien und Bargeld von CHF 23‘570.05 an. Den beigelegten Belegen ist jedoch zu entnehmen, dass sich auf einem Konto der Postfinance am 31. Dezember 2016 CHF 18‘102.25 und auf einem weiteren CHF 5‘484.55, sowie auf Konten der UBS CHF 27‘807.40 und CHF -19.50 befanden. Dies ergibt insgesamt ein liquides Vermögen von CHF 51‘374.70. Zudem weisen sie (auf den Söhnen) gewährte Darlehen von insgesamt CHF 83‘000.00 hin. Auch wenn die gewährten Darlehen nicht einfach einbringlich sein sollten, und die Beschwerdeführer aufgrund ihres geringen Einkommens auf den Vermögensverzehr zur Deckung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind, so übersteigt denn auch ihr liquides Vermögen den Vermögensfreibetrag, im Sinne der zitierten Rechtsprechung klar. Die Beschwerdeführer sind demnach nicht bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege, weshalb es ihnen zumutbar ist, die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘250.00 zu bezahlen. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten im Sinne von § 149 Abs. 2 EG ZGB kann demnach nicht verzichtet werden.

3.3 Gestützt auf die soeben ausgeführten Erwägungen ist auch von einer Herabsetzung der Verfahrenskosten gemäss § 3 Abs. 1 GT abzusehen. Die Höhe der Gebühr erscheint im Übrigen angemessen und ist nicht zu beanstanden.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter Solidarhaft zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ haben unter Solidarhaft die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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