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Solothurn Verwaltungsgericht 20.06.2018 VWBES.2017.359

20. Juni 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·961 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Opferhilfe

Volltext

SOG 2018 Nr. 5

Art. 19 OHG. Der einem Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution durch die Zuhälter abgenommene Verdienst aus der Prostitutionstätigkeit ist nicht entschädigungspflichtig nach Opferhilfegesetz.

Sachverhalt:

Das Departement des Innern hatte das Gesuch eines Opfers von Menschenhandel und Zwangsprostitution abgewiesen, welches um Entschädigung aus Opferhilfe für seinen durch die Zuhälter abgenommenen Verdienst aus der Prostitutionstätigkeit ersucht hatte. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

12. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 87'000.00 für den ihr von allen drei Tätern vollumfänglich abgenommenen Verdienst aus der Prostitutionstätigkeit.

12.1 Die Vorinstanz wies den Antrag vollumfänglich ab mit der Begründung, es handle sich dabei um einen reinen Vermögensschaden, welcher durch die Opferhilfe nicht gedeckt werde. Dies tat sie entgegen der bisher geltenden Praxis. In ihrer Vernehmlassung führte sie aus, die bisherige Praxis habe sich als nicht gesetzeskonform erwiesen. Mit der Praxisänderung erfolge eine Anpassung an die Praxis der anderen Kantone. Damit werde nun eine schweizweit einheitliche Anwendung des OHG garantiert. Opferhilferechtlich sei lediglich ein Personenschaden entschädigungspflichtig. Der Schaden müsse sich unmittelbar aus der Beeinträchtigung ergeben. Vorliegend habe die Beeinträchtigung als solche nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt. Auch bei einem Raub sei das Diebesgut opferhilferechtlich nicht entschädigungspflichtig.

12.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, im Rahmen der Opferhilfe würden Schäden vergütet, die im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität stünden. Darunter falle namentlich und gerade auch ein Erwerbsausfall bzw. Leistungen, die auf einen Ausgleich eines definitiv eingetretenen wirtschaftlichen Schadens abzielten. Vorliegend handle es sich um einen solchen Schaden und mit Sicherheit nicht um einen reinen Vermögensschaden. Schäden aus Eingriffen in absolute Rechtsgüter seien opferhilferechtlich ersatzfähig. Vermögensschäden seien ersatzfähig, wenn eine spezielle Schutznorm existiere, welche die Art und Weise der Schädigung verpöne. Alle drei Täter seien wegen Förderung der Prostitution verurteilt worden. Dieser Tatbestand schütze Rechtsgüter der physischen und psychischen Integrität. Indem der Beschwerdeführerin sämtliche Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abgenommen worden seien, sei sie nicht nur in ihren absolut geschützten Rechtsgütern der psychischen und sexuellen Integrität verletzt worden, sondern es sei auch die spezielle Schutznorm von Art. 195 lit. b und c des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) verletzt, welche diese Ausbeutung gerade verbiete. Entsprechend handle es sich vorliegend keineswegs um einen reinen Vermögensschaden. Beispielsweise mit Entscheid vom 11. August 2016 habe die Vorinstanz noch eine entsprechende Entschädigung zugesprochen und dazu auf das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 verwiesen. Es sei nicht so, dass schweizweit eine einheitliche Praxis diesbezüglich bestehe, weshalb auch keine Anpassung der Praxis an andere Kantone erforderlich sei.

Es sei äusserst stossend, wenn man einem Opfer, das aufgrund der ihm zugefügten physischen und psychischen Verletzungen arbeitsunfähig werde, einen Erwerbsausfall ersetze, jedoch einem Opfer, dessen Erwerbsausfall sich während und aufgrund der noch andauernden Verletzung der psychischen und physischen Integrität zutrage, keine Entschädigung zuspreche. In beiden Fällen sei der Erwerbsausfall unmittelbar durch die begangene Straftat begründet. Eine solche Ungleichbehandlung widerspreche gerade dem Zweck der opferrechtlichen Bestimmungen.

12.3 Gemäss Art. 19 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers (Abs. 1). Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR, SR 220) festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4 (Abs. 2). Nicht berücksichtigt werden Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Artikel 13 auslösen kann (Abs. 3). Haushaltschaden und Betreuungsschaden werden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen (Abs. 4). Nach Art. 46 Abs. 1 OR gibt eine Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Diese Aufzählung der Schadenspositionen ist nicht abschliessend, sondern es gilt der Grundsatz der Totalreparation (vgl. Martin A. Kessler in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 46 OR N 1). Die Entschädigung ist nach oben auf CHF 120'000.00 und nach unten auf CHF 500.00 beschränkt (Art. 20 Abs. 3 OHG).

12.4 Die frühere Rechtsprechung der Vorinstanz stützte sich auf ein Urteil des Bundesstrafgerichts vom 1. Dezember 2011, welches die Täter dazu verpflichtete, den Opfern die Einkommenseinbussen zu ersetzen, welche sie durch Abgabe ihres Lohnes erlitten hatten (SK.2010.28). Diese Rechtsprechung stützt sich jedoch auf Art. 41 OR. Aus demselben Grund wurden auch in den Strafverfahren des vorliegenden Falles die Täter für den Schaden haftbar erklärt, welchen die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den begangenen strafbaren Handlungen erlitten hat. Art. 12 des alten Opferhilfegesetzes, welches noch bis zum 31. Dezember 2008 in Kraft war, sah «eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden» vor. Diese Bestimmung beinhaltete noch keine Einschränkungen wie der per 1. Januar 2009 in Kraft getretene Art. 19 OHG, wonach der Schaden nach den Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts festgelegt wird (Abs. 2), und laut Abs. 3 Sachschaden nicht berücksichtigt wird. Nach dieser heute geltenden Bestimmung ist die Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz klar auf Personenschäden beschränkt, Schäden also, die aus der Schädigung der Person resultieren. Nach dem alten Recht bestand auch bei einem «nur» normativen Schaden ein Anspruch auf Entschädigung (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] vom 21. Januar 2010, Ziff. 4.5.1). Art. 46 OR gibt «Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens». Zwar ist diese Aufzählung nicht abschliessend, doch ist gestützt auf diese Bestimmung nur der Schaden ersatzfähig, der durch eine Körperverletzung bzw. Verletzung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität bewirkt wurde (vgl. Martin A. Kessler in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 46 OR N 1 f.).

Die der Beschwerdeführerin durch die Täter abgenommenen Einnahmen aus der Sexarbeit gelten daher nicht als Personenschaden und lösen keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz aus.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juni 2018 (VWBES.2017.359)

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