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Solothurn Verwaltungsgericht 08.12.2017 VWBES.2017.348

8. Dezember 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,393 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Wiedererteilung des Führerausweises

Volltext

fVerwaltungsgericht

Urteil vom 8. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

Beschwerdegegner

betreffend     Wiedererteilung des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___ (geb. am [...] März 1950, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle in Bülach (ZH) am 28. November 2014 von der Polizei angehalten. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf Alkoholkonsum führte die Polizei eine Atem-Alkoholprobe durch, die einen Wert von 0.63 ‰ (erste Messung) respektive 0.67 ‰ (zweite Messung) ergab. Der Beschwerdeführer gab zudem an, das Schmerzpflaster Fentanyl 50 mg anzuwenden. Der Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort abgenommen, und er wurde zur Blut- und Urinentnahme in das Spital Bülach (ZH) gebracht.

1.2 Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend IRMZ genannt) vom 19. Dezember 2014 bestätigte eine Blutalkoholkonzentration von minimal 0.75 ‰ und 0.71 µg/L Fentanyl. Aufgrund der kombinierten Wirkung von Trinkalkohol und Fentanyl sei die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Ereignisses vermindert gewesen. Der Beschwerdeführer sei somit aus forensisch-toxikologischer Sicht im Ereigniszeitpunkt fahrunfähig gewesen. Es werde eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung empfohlen.

1.3 Bis zur Abklärung der Fahreignung wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) vom 4. Februar 2015 vorsorglich entzogen. Da sich der Beschwerdeführer der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht unterzog, verfügte die MFK am 29. September 2015 den Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit, da die Zweifel an der Fahreignung nicht hätten ausgeräumt werden können. Dem Beschwerdeführer wurde eine Sperrfrist von drei Monaten gesetzt und für die Wiedererteilung des Führerausweises das positive Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung vorausgesetzt. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2. Am 18. Juni 2016 und 16. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererteilung des Führerausweises. Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 3. Juli 2017 (Untersuchung vom 17. Mai 2017) des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin (nachfolgende IRM AG genannt), wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht wegen eines verkehrsrelevanten Alkohol- und Fentanylmissbrauchs sowie eines ungenügenden unkorrigierten Fernvisus verneint.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die MFK namens des Bau- und Ju­stizdepartements (BJD) das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung vom 24. August 2017 ab und erklärte, auf Gesuch hin werde die Fahreignung erneut abgeklärt, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt seien: Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz; Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Fentanylabstinenz mittels monatlicher Urinprobenkon­trollen auf Fentanyl; verkehrsmedizinische Neubeurteilung inklusive Haaranalyse auf Ethylglucuronid (Alkohol) bei einem anerkannten Arzt der Stufe 4, ein augen­ärztliches Zeugnis, welches einen ausreichenden korrigierten Fernvisus attestiere, wobei die Ergebnisse der Urinprobenkontrollen an die Untersuchung mitzubringen seien.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die MFK sei anzuweisen, bezüglich des Fentanyls eine «B-Probe», nach Möglichkeit in einem anderen Institut, zu veranlassen. Die Kosten der «B-Probe» seien vorerst zu seinen Lasten und die Gerichtskosten zu Lasten der MFK aufzuerlegen.

5. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 schloss die MFK namens des BJD auf Beschwerdeabweisung.

6. Der Beschwerdeführer reichte am 8. November 2017 Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK ein.

7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung verfügen. Darüber verfügt, wer u.a. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01). Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (sog. Sicherungsentzug; vgl. Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).

2.2 Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen bzw. psychotropen Substanzen der Drogen­abhängigkeit (bzw. der Trunksucht) gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Somit darf bei allen Suchtvarianten, welche die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussen, auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-, Drogen- bzw. Medikamenten­konsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rausch­zustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr aus­gesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2017 vom 22. Juni 2017 E. 3.2.2; vgl. auch Bernhard Rütsche/Nadja D'Amico in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16d SVG N 47).

Nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) muss, wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. Fehlsichtigkeiten müssen soweit möglich und verträglich korrigiert werden. Dabei dürfen die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nicht unterschritten werden (Abs. 1bis). Die medizinische Mindestanforderung für die 1. Gruppe gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1 bezüglich Sehschärfe beträgt für das bessere Auge 0.5 und für das schlechtere Auge 0.2 (einzeln bemessen).

2.3 Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2017, E. 3.2.3).

3.1 Die Vorinstanz hat massgeblich auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM AG vom 3. Juli 2017 abgestellt, welches die Fahreignung des Beschwerdeführers wegen eines verkehrsrelevanten Alkohol- und Fentanylmissbrauchs sowie eines ungenügenden unkorrigierten Fernvisus verneint hat. Das Gutachten beruht auf der Vorgeschichte und den Angaben des Beschwerdeführers, den Ergebnissen der am IRM AG durchgeführten Untersuchungen (körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, forensisch-toxikologische Urinuntersuchung sowie chemisch-toxikologische Haaruntersuchung) und den eingeholten Fremdberichten.

3.2.1 Dem Gutachten ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die im Rahmen der aktuellen Untersuchung am 17. Mai 2017 durchgeführte Urinprobe auf Ethylglucuronid (EtG) mit unauffälligem Resultat verlaufen sei und somit keinen Hinweis auf einen Alkoholkonsum innerhalb der letzten Tage vor Begutachtung geliefert habe. Ferner sei die Urinprobe auf das Opioidschmerzmittel Fentanyl mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie-Tandem-Massenspektrometrie untersucht worden. Hierbei seien Fentanyl und Norfentanyl nachweisbar gewesen, was die Angabe des Probanden, kein Fentanyl mehr einzunehmen, nicht nachvollziehbar mache. Die am 17. Mai 2017 entnommene fünf Zentimeter lange Kopfhaarprobe sei auf das Alkoholabbauprodukt EtG untersucht worden. Überprüft worden sei dabei ein Zeitraum von etwa fünf Monaten vor Probennahme. Die Analyse habe eine EtG-Konzentration von 73 pg/mg ergeben, was für einen Alkoholüberkonsum im untersuchten Zeitraum entspreche. Den Angaben des Probanden folgend bestehe seit vielen Jahren ein täglicher, aber noch moderater Alkoholkonsum. Die EtG-Haarkonzentration von 73 pg/mg spreche hingegen für einen chronischen Alkoholüberkonsum, sodass von einem Bagatellisieren der tatsächlichen Alkoholkonsumgewohnheiten auszugehen sei. Ein solches Bagatellisieren spreche für eine suchttypische Verleugnungshaltung. Bei der körperlichen Untersuchung sei ein vermindertes Vibrationsempfinden im Bereich beider Innenknöchel aufgefallen, was unter Berücksichtigung des chronischen Alkoholüberkonsums als Alkoholfolgeschaden am peripheren Nervensystem gewertet werden könne. Ferner seien eine Blutdruck- und Pulserhöhung bei gleichzeitig bestehendem Hände- und Gesichtszittern auffällig, was Alkoholentzugszeichen entsprechen könne. Die beschriebenen körperlichen Befunde seien vereinbar mit einer langjährigen Alkoholproblematik. Die Tatsache, dass der Proband am Ereignistag bereits um 11.15 Uhr alkoholisiert gewesen sei, zeige zudem ein bereits morgendliches Trinken, was ebenfalls als Zeichen eines problematischen Alkoholkonsummusters zu werten sei. Der Beschwerdeführer scheine weder seinen Alkoholkonsum noch die alkoholisierte Fahrt kritisch reflektieren zu können, was sich in den Aussagen widergespiegelt habe, dass es Studien gebe, die zeigen würden, dass man mit 0.8‰ besser fahre und er ausschliesslich des Durstes wegen Alkohol trinke. Gesamthaft sei zumindest von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch auszugehen, wobei eine Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10 nicht auszuschliessen sei. Da eine Verhaltensänderung nicht erkennbar sei, könne die Fahreignung nicht befürwortet werden.

Der Proband habe berichtet, seit spätestens November 2016 das Opioidschmerzmittel Fentanyl nicht mehr eingenommen/appliziert zu haben. Ferner habe er angegeben, das Medikament nicht missbräuchlich und nur nach Anordnung seines Arztes eingenommen zu haben. Der Nachweis von Fentanyl und seinem Stoffwechselprodukt im Urin des Probanden spreche hingegen für eine weitere Fentanyleinnahme. Gleichzeitig habe der Hausarzt des Probanden berichtet, dass er A.___ letztmals im Oktober 2015 gesehen habe. Somit stelle sich die Frage, woher der Proband das nachgewiesene Fentanyl beziehe. Von einer ärztlich supervidierten Einnahme des Opioids könne nicht ausgegangen werden. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei ein verkehrsrelevanter Fentanylmissbrauch anzunehmen, sodass die Fahreignung auch aus diesem Grund nicht befürwortet werden könne. Ferner habe bei der körperlichen Untersuchung der unkorrigierte Fernvisus nicht den medizinischen Mindestanforderungen für die 1. medizinische Gruppe genügt.

3.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, infolge einer Rückenoperation habe er das Fentanylpflaster gegen die Schmerzen verwendet. Das Gutachten halte fest, dass er immer noch Fentanyl anwende, obwohl er dies seit bald einem Jahr nicht mehr mache. Deshalb habe er die MFK um eine «B-Probe» ersucht, welche diese jedoch abgelehnt habe. Dies sei eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

3.2.3 Gemäss Gutachten hat die chemisch-toxikologische Untersuchung der beim Beschwerdeführer am 17. Mai 2017 entnommenen Kopfhaaren für den Zeitraum von etwa fünf Monaten vor der Entnahme eine EtG-Konzentration von 73 pg/mg ergeben. EtG ist ein Stoffwechselprodukt von Trinkalkohol, welches in der Leber gebildet wird und durch das Blut unter anderem in die Haarwurzeln gelangt, wodurch es in den Haaren abgelagert wird. Bis heute ist keine andere Substanz bekannt, nach deren Aufnahme im Körper EtG gebildet wird, weshalb der Nachweis von EtG im Haar als direkter Merker für Alkoholkonsum dient. Die in den Haaren festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 3.1). Die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf EtG ist eine in der verkehrsmedizinischen Begutachtung eingesetzte, beweiskräftige Analysemethode, die vom Bundesgericht anerkannt wird (vgl. BGE 140 II 334 E. 3). Werte über 30 pg/mg sprechen für einen übermässigen Alkoholkonsum (sog. «high-risk-drinking» bzw. «starker bis chronisch-exzessiver Alkoholkonsum», vgl. SGRM, a.a.O., Ziff. 6.2). Die Gutachter haben zudem festgehalten, dass die Diskrepanz zwischen EtG-Befund und der vom Beschwerdeführer angegebenen Alkoholtrinkmenge, die beschriebenen körperlichen Befunde sowie die Bagatellisierung der tatsächlichen Alkoholproblematik mit einer langjährigen Alkoholproblematik vereinbar seien.

Ferner hat die chemisch-toxikologische Untersuchung einen Fentanylwert von 0.88 µg/L sowie einen Norfentanylwert von 0.23 µg/L ergeben, was, entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers, für eine weitere Fentanyleinnahme spricht, wobei anzumerken ist, dass der Fentanylwert vom 0.88 µg/L, obwohl der Beschwerdeführer beteuert, seit spätestens November 2016 kein Fentanyl mehr einzunehmen respektive anzuwenden, höher liegt, als der damals bei der Verkehrskontrolle gemessene Wert von 0.71 µg/L. Fentanyl ist ein Opioid mit hohem Missbrauchs- und Suchtpotential. Es wirkt ca. 50-mal stärker auf das Zentralnervensystem als Heroin (vgl. Fentanyl und seine Derivate – ein Überblick, unter www.ksa.ch/sites/default/ files/cms/rechtsmedizin/docs/programm–und–abstracts–sommertagung–sgrm–2017-rechtsmedizin-ksa.pdf, S. 30) und ist in der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11) unter Anhang 1 verzeichnet. Das Fentanylpflaster TTS 50 wird gegen starke und langanhaltende Schmerzen verordnet. Fentanyl kann wie andere Opioide neben der schmerzlindernden Wirkung auch Schläfrigkeit, verschlechterte Reaktions- und Merkfähigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Stimmungsveränderungen sowie Entzugssymptome (Schwitzen, Zittern, Krämpfe, Ruhelosigkeit) beim Nachlassen der Wirkung zur Folge haben, und daher die Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Der gleichzeitige Konsum von Trinkalkohol kann die zentral-dämpfenden Wirkungen von Fentanyl verstärken (vgl. Kompendium für das Fentanyl-Mepha Matrixpflaster, Stand 10. Mai 2017; Gutachten des IRMZ vom 19. Dezember 2014 S. 3).

Bei der Messung des unkorrigierten Fernvisus des Beschwerdeführers wurde rechts 0.3 und links 0.2 gemessen. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach offensichtlich auch die medizinische Mindestanforderung betreffend Fernvisus nicht.

4. Nach der Rechtsprechung ist der Richter an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (Urteil des Bundesgericht 1C_7/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beruht das Gutachten auf umfassenden verkehrsmedizinischen Abklärungen, wobei auch auf die Vorakten (Anamnese) ausführlich eingegangen wurde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und gewürdigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation leuchtet ein und die Schlussfolgerungen der Experten basieren auf einer schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich geschlossenen Begründung (Urteil des Bundesgericht 1C_7/2017, a.a.O., mit weiteren Hinweisen). Hinweise, dass die Analysen nicht sachgerecht durchgeführt wurden, bestehen keine. Für die Vorinstanz bestand jedenfalls keine Veranlassung, von der gutachterlichen Einschätzung, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers klar verneinte, abzuweichen. Sie hat nach Darlegung der Rechtslage und unter Würdigung der Umstände die Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises als rechts- und verhältnismässig erachtet. Dies ist nicht zu beanstanden. Daran vermöchte, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig festgestellt hat, auch eine zweite Urinanalyse auf Fentanyl («B-Probe»), wie vom Beschwerdeführer beantragt, nichts zu ändern, zumal die Fahreignung schon alleine wegen des verkehrsrelevanten Alkoholkonsums sowie des ungenügenden Fernvisus des Beschwerdeführers verneint werden musste. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz kann demnach nicht die Rede sein.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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