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Solothurn Verwaltungsgericht 18.09.2017 VWBES.2017.339

18. September 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,019 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Ausschaffungshaft

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. September 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

2.    Haftgericht,

Beschwerdegegner

betreffend     Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1993, aus Tunesien, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 2. August 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Da er bereits zwei Tage später aus dem Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen untertauchte, wurde sein Asylgesuch mit Schreiben vom 17. August 2011 des Bundesamts für Migration (BFM; heutiges Staatssekretariat für Migration, SEM) abgeschrieben.

2. Am 15. Februar 2012 stellte der Beschwerdeführer in Chiasso ein erneutes Asylgesuch. In der Folge galt er als verschwunden abgemeldet. Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die Ausreisefrist wurde auf den 10. Mai 2012 angesetzt.

3. Ab dem 4. Oktober 2012 befand sich der Beschwerdeführer in Administrativhaft, wurde jedoch später entlassen, da die Reisedokumente für ihn nicht beschafft werden konnten. Am 4. Juni 2013 wurde er dem Zentrum für Asylsuchende Balmberg zugewiesen und galt ab dem 11. Juli 2013 als verschwunden. Nach einer kurzen Rückkehr im August 2013, verschwand er am 29. August 2013 erneut. Dieses Vorgehen wiederholte sich noch mehrfach.

4. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 wurde dem Migrationsamt durch das SEM mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von Tunesien habe identifiziert werden können und ein Rückflug möglich sei.

5. Am 24. August 2017 konnte der Beschwerdeführer in Genf angehalten werden. Am 25. August 2017 wurde er ins Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt, wo bis am 29. August 2017 eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wurde.

6. Am 28. August 2017 eröffnete das Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 29. August 2017 ordnete das Migrationsamt namens des Departements des Innern die Ausschaffungshaft an.

7. Am 30. August 2017 führte das Haftgericht eine mündliche Verhandlung durch und genehmigte gleichentags die Ausschaffungshaft für 3 Monate, d.h. vom 29. August 2017 bis zum 28. November 2017.

8. Am 5. September 2017 ging beim Haftgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers in französischer Sprache ein, aus welchem zu entnehmen ist, dass er den Entscheid nicht akzeptiere. Dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

9. Am 11. September 2017 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde und übersandte die Akten.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Ausschaffungshaft ist nach Art. 76 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zulässig, wenn einer ausländischen Person ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und unter anderem konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Ziffer 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziffer 4). Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung umschreiben den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (vgl. Andreas Zünd, Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 76 N 6, mit Verweis auf BGE 130 II 56 E. 3.1 und weitere).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM (heute SEM) vom 8. Mai 2012 aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausreisefrist ist am 10. Mai 2012 abgelaufen. Ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid, der bisher nicht vollzogen werden konnte, liegt somit vor.

Der Beschwerdeführer hat sich den Behörden seither diverse Male durch Untertauchen entzogen, wurde mehrfach strafrechtlich wegen rechtswidrigem Aufenthalt und anderem verurteilt und zeigte sich nie kooperativ bezüglich der Beschaffung von Reisedokumenten. So hatte er im Juni 2013 aus der Durchsetzungshaft entlassen werden müssen, da keine heimatlichen Reisedokumente beschafft werden konnten und sich der Beschwerdeführer weigerte, mit den Behörden bezüglich seiner Rückreise nach Tunesien zu kooperieren. Bei seiner Anhörung durch das Migrationsamt am 28. August 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht bereit, nach Tunesien zurückzukehren. Selbst 20 Polizisten könnten kommen, er werde nicht nach Tunesien gehen. Die Behörde solle ihn freilassen, dann verlasse er die Schweiz.

Nachdem der Beschwerdeführer die Ausreise seit Jahren verweigert und sich immer wieder den Behörden entzieht, kann nicht erwartet werden, dass er sich den Behörden im Zeitpunkt der Ausschaffung zur Verfügung halten wird. Vielmehr ist zu befürchten, dass er sich ohne Anordnung der Haft den Behörden erneut durch Untertauchen entziehen würde. Damit ist der zentrale Ausschaffungsgrund der «Untertauchgefahr» gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG gegeben.

3.1 Aus dem Haftzweck der Sicherung des Vollzugs folgen als Haftvoraussetzungen, dass die Ausschaffung von der Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist. Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Andreas Zünd, a.a.O., Art. 76 N 1).

3.2 Der Beschwerdeführer konnte durch seinen Heimatstaat Tunesien inzwischen identifiziert werden und die Reisedokumente werden entsprechend in Kürze erhältlich gemacht werden können. Ausreisen nach Tunesien können auch zwangsweise durchgeführt werden. Eine Ausreise ist somit in den nächsten Monaten möglich und absehbar.

4. Die Haft wurde erstmals und für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Diese Haftdauer ist nicht zu beanstanden (Art. 79 AuG). Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, die Haftdauer zu verkürzen, indem er kooperiert.

Zusammenfassend erweist sich die Haft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs besteht nicht. Der Beschwerdeführer macht gegen die Haft auch keine Gründe geltend. Die Massnahme ist verhältnismässig. Das Haftgericht hat die Anordnung von Ausschaffungshaft folglich zu Recht genehmigt.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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