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Solothurn Verwaltungsgericht 16.10.2017 VWBES.2017.305

16. Oktober 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,287 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Errichtung einer Beistandschaft

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Errichtung einer Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. B.___ (geb. am [...]. Dezember 2013) ist die Tochter der aus Eritrea stammenden und als Flüchtling vorläufig aufgenommenen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt). Als potenzieller Vater gilt C.___. Die Vaterschaft wurde jedoch bisher nicht anerkannt.

2. Mit Entscheid vom 12. Juli 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unter anderem eine Beistandschaft für B.___ (Ziffer 3.2), setzte [...] als Beistandsperson ein (Ziffer 3.3) und übertrug die Massnahme per 1. August 2017 an die KESB Region Solothurn (Ziffer 3.7).

3. Ein Wiedererwägungsgesuch der Kindsmutter, mit welchem darum ersucht wurde, den Entscheid aufzuheben und das Verfahren von Anfang an ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtsstaatlich korrekt durchzuführen, wurde durch die KESB mit Entscheid vom 27. Juli 2017 abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Auf ein gestelltes Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Begründung und da das Verfahren ohnehin aussichtslos gewesen sei, nicht eingetreten.

4. Mit Beschwerde vom 14. August 2017 gelangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

Der angefochtene Entscheid der 1. Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 12. Juli 2017 sei wie folgt aufzuheben bzw. zu ändern:

1.         Die Ziffern 3.2 (Errichtung einer Beistandschaft für B.___), 3.3 (Ernennung der Mandatsperson) und 3.7 (Übertragung an die KESB Region Solothurn) seien aufzuheben.

2.         Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Weisung, es seien die Verfahren für die vorgesehenen Massnahmen im Bereich Kindesschutz, d.h. Errichtung einer Beistandschaft für B.___, Ernennung der Mandatsperson, Übertragung an die KESB Region Solothurn von Anfang an ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und rechtsstaatlich korrekt durchzuführen.

Der Entscheid der 1. Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 27. Juli 2017 sei ebenfalls vollumfänglich aufzuheben.

3.         Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

4.         Der Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren vor der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als amtlichen Rechtsbeistand, zu gewähren.

5.         Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als amtlicher Rechtsbeistand, zu gewähren.

Aufgrund des gewaltbereiten potenziellen Kindsvaters müsse sich die Beschwerdeführerin vor diesem versteckt halten. Ein gerichtlich verfügtes Annäherungs- und Kontaktverbot habe dem Mann keinen Eindruck gemacht. Die Beschwerdeführerin habe die angeordnete Kindesschutzmassnahme auch nach langen Erklärungen nicht verstanden, und sei überzeugt, dass ihr Aufenthaltsort wieder bekannt gegeben werde und C.___ sie und ihre Tochter wieder bedrohen und schlagen komme. Auf ein Wiedererwägungsgesuch sei die KESB nicht eingetreten, weshalb nun der Beschwerdeweg beschritten werden müsse.

Die Beschwerdeführerin könne in keiner Sprache lesen oder schreiben, und auch wenn sie ein paar Brocken Deutsch spreche, verstehe sie die Bedeutung auch von einfachen Sätzen nicht. Sie sei aber ein sehr freundlicher Mensch und sage zu allem «Ja und Amen». Auch der Vorinstanz seien die mangelnden Deutschkenntnisse bekannt, doch habe diese am 15. Dezember 2016 trotzdem eine Anhörung der Beschwerdeführerin ohne Anwesenheit eines Dolmetschers (dieser habe wegen einer Autopanne nicht teilnehmen können) durchgeführt. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass eine Frau [...] (Vertrauensperson) teilgenommen habe, doch sei nicht bekannt, wer dies sei, weshalb auch nicht nachgefragt werden könne. Noch weniger dürfe akzeptiert werden, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2017 noch einmal telefonisch angehört worden sei. Es gebe keine nachvollziehbaren Gründe, auch nur entfernt daran zu glauben, dass die Beschwerdeführerin dabei alles verstanden hätte. Bestritten werde ebenfalls, dass ein Mitarbeiter der KESB die Anhörung in der Sprache Tigrinya durchgeführt haben solle. Absolut daneben und völlig unprofessionell sei der letzte Hinweis der Vorinstanz, wonach es den Parteien freistehe, einen behördlichen Entscheid auf eigene Kosten in Tigrinya übersetzen zu lassen. Der Beschwerdeführerin, welche von der Sozialhilfe lebe, sei dies nicht möglich. Auch würde es nichts nützen, da die Beschwerdeführerin Analphabetin sei. Auch der Name einer angeblich engen, gut deutschsprechenden Vertrauensperson werde bezeichnenderweise verschwiegen, da es eine solche nicht gebe. Wie könne das rechtliche Gehör gewährt werden, wenn die Rechtsunterworfene die Sprache nicht verstehe und weder lesen noch schreiben könne. Nach Art. 6 EMRK gehöre auch die unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zum Recht auf ein faires Verfahren, wenn die Verhandlungssprache nicht verstanden oder gesprochen werde.

Für die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz hätte eine Nachfrist gesetzt werden müssen.

5. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2017 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin sei am 15. Dezember 2016 in Anwesenheit einer Vertrauensperson in einem persönlichen Gespräch angehört worden. Nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass die Dolmetscherin wegen einer Autopanne nicht teilnehmen könne, habe sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt, das Gespräch ohne Anwesenheit der Dolmetscherin zu führen. Das Gespräch sei in leicht verständlichem, einfachem Deutsch durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, sich in einfachem Deutsch zu äussern. Sie sei ausführlich über die Möglichkeit und den Inhalt einer Beistandschaft informiert worden und auch das durch den potenziellen Kindsvater beantragte Besuchsrecht sei thematisiert worden.

Am 3. Juli 2017 sei die Beschwerdeführerin telefonisch durch die KESB kontaktiert und über die vorgesehenen Massnahmen informiert worden. Diese telefonische Anhörung sei durch einen Mitarbeiter der KESB in der Muttersprache der Beschwerdeführerin Tigrinya geführt worden. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin habe das fallführende Behördenmitglied der KESB zusätzlich der Kollegin der Kindsmutter, welche gut Deutsch spreche, nochmals den Inhalt des geplanten Entscheids der KESB auf Deutsch erläutert. Anlässlich dieser Anhörung habe sich die Beschwerdeführerin mit den geplanten Massnahmen vollumfänglich einverstanden erklärt. Spätestens mit dieser zweiten Anhörung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin sei ihrem Anspruch auf Information und Gehör umfassend nachgekommen worden. Die Beschwerdeführerin könne deshalb nicht behaupten, sie wisse nicht, worum es im vorliegenden Verfahren gehe.

6. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 liess die Beschwerdeführerin erneut vorbringen, sie verstehe praktisch kein Deutsch. Weder der Name der Vertrauensperson der Beschwerdeführerin werde genannt, noch derjenige des KESB-Mitarbeiters, welcher Tigrinya als Muttersprache sprechen solle. Verstehe der Rechtsunterworfene die Amtssprache nicht, könne ihm das rechtliche Gehör nicht in dieser Sprache gewährt werden, was sonst zu einer falschen Ermittlung des Sachverhalts führe. Die Vorinstanz stelle bloss unbewiesene Behauptungen auf. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung mit einer Parteibefragung mit und ohne Übersetzer durchzuführen, damit sich die Richterinnen und Richter selber über die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ins Bild setzen könnten.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Parteibefragung um ihre mangelhaften Deutschkenntnisse zu demonstrieren. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen, was von ihr nicht verlangt wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Zum Vorzeigen von guten Deutschkenntnissen würde eine Parteibefragung möglicherweise Sinn machen. Besonders schlechte Deutschkenntnisse können jedoch durch eine Parteibefragung nicht glaubhaft ermittelt werden. Eine Parteibefragung erscheint deshalb nicht sinnvoll und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

3. Die Beschwerdeführerin rügt einzig die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem sie bei der Anhörung aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nichts verstanden habe und deshalb nun auch den Entscheid nicht verstehe.

3.1 Gemäss § 8bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Verfahrenssprache im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren Deutsch. Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht kennen Normen, welche Fremdsprachigen einen allgemeinen Anspruch auf Übersetzung im Kontakt mit Behörden und Ämtern einräumen würden. Die Bundes- und kantonale Verfassung sowie die EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) enthalten aber in einigen Bereichen, teils explizit, teils im Rahmen anerkannter Teilgehalte von Grundrechten, Ansprüche auf Übersetzung bzw. auf Dolmetschen. So muss laut Art. 6 Ziffer 3 lit. a EMRK jede angeklagte Person innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet werden. Entsprechende Bestimmungen finden sich auch in Art. 31 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 19 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) für Personen, denen die Bewegungsfreiheit entzogen wurde. Auf die Situation der Beschwerdeführerin sind diese Bestimmungen, die sich auf das Strafverfahren beziehen, nicht (direkt) anwendbar.

Ganz allgemein gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV als «Allgemeine Verfahrensgarantie» in allen Verfahren. Die Botschaft führt dazu aus, der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiere den Einzelnen, in einem sie betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Die Garantie dient nicht nur der Sachaufklärung, sondern stellt auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Wichtige Teilgehalte des Anspruchs sind: das Recht auf vorgängige Orientierung und Äusserung, auf Akteneinsicht sowie auf Anhörung, Prüfung und Begründung des Entscheids, das Recht, Beweisanträge zu stellen, an der Beweiserhebung teilzunehmen und sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern. Das Recht, am Verfahren mitzuwirken, kann unter Umständen bedingen, der betroffenen Person zur wirksamen Wahrung ihrer Rechte die unentgeltliche Rechtspflege oder auch den unentgeltlichen Beistand eines Dolmetschers zu gewähren (BBl 1997 182).

3.2 Ein absoluter Anspruch auf einen Dolmetscher besteht somit nicht. Der Beschwerdeführerin muss aber der Verfahrensgegenstand soweit in einer ihr verständlichen Sprache erläutert werden, dass sie versteht, worum es geht und dass sie sich dazu äussern kann.

3.3 Dem summarischen Protokoll der KESB zur Anhörung vom 15. Dezember 2016 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärt habe, das Gespräch ohne Dolmetscher durchzuführen. Das Gespräch sei in leicht verständlichem einfachem Deutsch durchgeführt worden und die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, sich in einfachem Deutsch auszudrücken. Die Beschwerdeführerin sei über die geplante Errichtung einer Beistandschaft mitsamt den Aufgaben des Beistandes sowie über das geplante begleitete Besuchsrecht informiert worden und habe sich mit den geplanten Massnahmen einverstanden erklärt. Zudem habe die Beschwerdeführerin gar Fragen gestellt für den Fall ihres Umzugs in eine eigene Wohnung. An der Anhörung sei auch eine Vertrauensperson der Kindsmutter (Frau [...]) anwesend gewesen.

Gemäss einer Aktennotiz vom 3. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin am selben Tag telefonisch über den geplanten Entscheid informiert, indem ihr ein Mitarbeiter der KESB, welcher die Sprache Tigrinya spreche, den Inhalt des geplanten Entscheids mitgeteilt habe. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass B.___ aktuell an drei Halbtagen in der Woche die Spielgruppe besuche. Sie habe sich erleichtert gezeigt, dass nun vorerst von einem Besuchsrecht zum mutmasslichen Kindsvater abgesehen werde. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei noch das fallführende Behördenmitglied ans Telefon gerufen worden, weil sie sich davon habe überzeugen wollen, dass sie tatsächlich mit der KESB gesprochen habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin die bei ihr anwesende Kollegin, welche gut Deutsch spreche, ans Telefon gerufen. Das fallführende Behördenmitglied habe daraufhin zusätzlich der Kollegin der Kindsmutter nochmals den Inhalt des geplanten Entscheids auf Deutsch erklärt. Die Kollegin habe mitgeteilt, dass die Kindsmutter nun beruhigt und mit dem geplanten Vorgehen einverstanden sei.

3.4 Unter diesen Umständen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe rein gar nichts verstanden, unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu beurteilen. Dem Gericht ist bekannt, dass die KESB über einen Mitarbeiter verfügt, welcher die Sprache Tigrinya spricht, und der auch hin und wieder entsprechende Übersetzungsarbeiten leistet. Die KESB hat somit alles Notwendige unternommen, um der Beschwerdeführerin den Entscheid zu erläutern, damit sie sich dazu äussern kann, was sie ja auch getan hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fliesst aus dem Recht auf Anhörung zudem kein Recht, die offiziellen Dokumente des Falls oder das Urteil übersetzen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_639/2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 131 V 35 E. 3.3 S. 39, 118 Ia 462 E. 2b S. 465, 115 Ia 64 E. 6b und c S. 64). Es ist grundsätzlich Sache der Beschwerdeführerin, eine Übersetzung des Entscheids zu organisieren, wenn sie diesen nicht versteht.

4. Materielle Gründe, weshalb der Entscheid der KESB vom 12. Juli 2017 aufzuheben oder abzuändern wäre, macht die Beschwerdeführerin keine geltend, weshalb keine weitere Prüfung zu erfolgen hat.

5. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die KESB hätte auf ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Entscheid vom 27. Juli 2017 über das Wiedererwägungsgesuch eintreten oder ihr zumindest eine Nachfrist zur Begründung geben müssen.

Auch wenn die KESB der Beschwerdeführerin allenfalls eine Nachfrist zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hätte setzen müssen, lagen doch offensichtlich weder Wiedererwägungs- noch Widerrufsgründe vor, sodass das Begehren von Anfang an aussichtslos war, wie auch die KESB eventualiter ausführte. Der Beschwerdeführerin wurde somit im Wiedererwägungs- bzw. Widerrufsverfahren vor der Vorinstanz zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt. Eine Rückweisung an die KESB zur Behebung des etwaigen Mangels, käme einem prozessualen Leerlauf gleich.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Boris Banga gestellt. Auch in diesem Verfahren war aber die Beschwerde offensichtlich aussichtslos (vgl. § 76 Abs. 1 VRG), indem die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend gewährt hat (vgl. Erwägung 2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Amt für soziale Sicherheit, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, Interne Post

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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