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Solothurn Verwaltungsgericht 01.02.2018 VWBES.2017.299

1. Februar 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,518 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Kürzungsverfügung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

 A.___    vertreten durch Christoph Bundi, Schärer Rechtsanwälte,    

Beschwerdeführer

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung,   

Beschwerdegegnerin

betreffend     Kürzungsverfügung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Im Einfamilienhaus von A.___ ereignete sich am 29. März 2017 ein Brand. Zur Brandursache lässt sich dem Polizeibericht Folgendes entnehmen: Durch das unbemerkte Betätigen des Schalters wurde der Saunaofen eingeschaltet und erhitzt. In der Folge wurden die in der Saunakabine gelagerten Kissen und Überzüge der Gartenmöbel sowie weitere eingelagerte Waren in unmittelbarer Nähe des Saunaofens thermisch über einen längeren Zeitraum dermassen belastet, dass sich ein Glimmbrand bilden konnte. Durch den Glimmbrand beziehungsweise durch das Schadenfeuer und die intensive Rauchentwicklung wurden der Saunabereich und der Kellerraum massiv beschädigt. Durch die Rauchentwicklung wurden die Räumlichkeiten der gesamten Liegenschaft durch Russ- und Rauchgaspartikelanhaftungen teilweise massiv verunreinigt beziehungsweise beschädigt. Es liessen sich keine Hinweise feststellen, die auf einen technischen Defekt des Saunaofens oder der elektrischen Installationen im Keller-/Saunaraum hingedeutet hätten.

2. Mit Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 29. Juni 2017 wurde der Gebäudeschaden auf CHF 850’004.40 geschätzt und eine weitere Entschädigung von CHF 98'000.00 festgesetzt. Ob eine grobfährlässige Vernachlässigung der Brandverhütungsgebote vorliege, werde geprüft. Eine allfällige Kürzung der Schadensumme bleibe vorbehalten.

3. Am 25. Juli 2017 verfügte die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV), der Anteil der Entschädigungssumme, welcher auf den Gebäudeschaden entfalle, werde um 20% gekürzt. Zur Begründung der Leistungskürzung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 50 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.11) werde der Entschädigungsanspruch der Gebäudeversicherung gekürzt, wenn der Eigentümer einen Schaden grobfahrlässig verursacht habe. Gemäss § 60 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.11) i.V.m. § 46 Abs. 1 und 3 Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (VV zum GVG, BGS 618.112) habe jedermann im Umgang mit Wärme, Licht und ganz besonders mit Feuer, die zur Vermeidung eines Brandes notwendige Sorgfalt walten zu lassen. Insbesondere dürften Brennstoffe und andere brennbare Materialien nicht zu nahe an Feuerstellen und anderen Einrichtungen, an denen sie sich entzünden könnten, gelagert werden. Auch in den Saunabedienungsanleitungen werde davor gewarnt, brennbare Materialien in der Nähe des Saunaofens zu lagern. Aus den Akten gehe hervor, dass Gegenstände in der nicht vom Stromnetz getrennten Sauna gelagert worden seien. Die für den Schadeneintritt ausschlaggebende unsachgemässe Nutzung der Sauna als Lagerraum entspreche in keiner Weise der Zweckbestimmung einer Sauna.

Die Bewohner hätten die Sauna seit ca. 20 bis 25 Jahren nicht mehr benutzt und bereits seit Jahren als Lagerraum verwendet. Verwende man elektrische Geräte bewusst zweckwidrig, obliege es dem Nutzer, alle Vorsichtsmassnahmen einzuhalten, welche nötig seien, um die Schaffung zusätzlicher Gefahrenquellen zu verhindern. Die Sauna vom Stromnetz zu trennen, hätte zu den elementarsten Vorsichtsgeboten gehört. Dadurch hätte das erhöhte Brandrisiko ausgeschlossen werden können. Es liege eine grobfahrlässige Unterlassung gemäss § 50 GVG vor.

4. Gegen diese Verfügung liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Bundi, am 7. August 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Kürzungsverfügung der SGV 25. Juli 2017 sei aufzuheben und auf eine Kürzung der Entschädigung zu verzichten; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der SGV bzw. der Staatskasse.

5. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2017 beantragte die SGV die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und nahm zur Beschwerde Stellung.

6. Mit Replik vom 10. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und reichte weitere Bemerkungen ein.

7. Mit Duplik vom 17. November 2017 äusserte sich die SGV erneut zur Sache und hielt an ihren Anträgen fest.

8. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers die Honorarnote ein.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss § 60 GVG hat jedermann im Umgang mit Feuer und Licht, beim Gebrauche feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe und bei der Verwendung von Apparaten, Maschinen, Motoren, elektrischen und anderen Einrichtungen die zur Vermeidung eines Brandausbruches oder einer Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen. Brennstoffe und andere brennbare Materialien dürfen nicht zu nahe an Feuerstellen und anderen Einrichtungen, an denen sie sich entzünden können, gelagert werden (§ 46 Abs. 3 lit. a VV zum GVG).

3. Die Kürzung der Entschädigung ist in § 50 GVG geregelt. Demgemäss ist die Direktion berechtigt, die Entschädigungssumme in einem dem Grade des Verschuldens des Eigentümers entsprechenden Verhältnis, höchstens aber um 2/3 zu kürzen, namentlich wenn der Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zu seiner Minderung geeigneten Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat. Die Kriterien zur Beurteilung des Verschuldens sind bei der öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherung nicht anders als im Zivilrecht, weshalb auf die einschlägige privatrechtliche (Spezial-) Literatur verwiesen werden kann (vgl. Stephan Fuhrer, in: Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Basel 2009, S. 305 N 25).

4. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die elementarsten Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen werden und das Verhalten des Fehlbaren damit «schlechterdings unverständlich» erscheint. Grobfahrlässig handelt, wer Massnahmen nicht ergreift, die jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen. Die Fahrlässigkeit wiegt umso schwerer, je gefährlicher die Umstände sind, die jemand schafft, und je weniger die konkret geforderten Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden. Grobe Fahrlässigkeit erfordert nicht zwingend besonders waghalsiges oder mutwilliges Verhalten. Leicht ist nach herkömmlicher Lehre jede Fahrlässigkeit, die nicht grob ist. Vermehrt wird im Hinblick auf die Bemessung des Schadenersatzes jedoch auch von einer dritten Stufe, der «mittleren» Fahrlässigkeit, gesprochen. Bei der leichten Fahrlässigkeit hat der Schädiger zwar nicht die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt, aber dennoch das Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen, welches die Verkehrssitte von einer mit dem Handelnden in gleichen Verhältnissen stehenden Person unter den konkreten Umständen gebietet (Martin A. Kessler in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, N 49 f. zu Art. 41 OR). Ob Grobfahrlässigkeit gegeben ist oder nicht, ist eine ausgesprochene Ermessensfrage. Bewertungshilfen bieten die Formeln «Schlechthin unverständlich», «Das darf einfach nicht passieren!» oder «Wie konnte er nur?», welche auf Grobfahrlässigkeit hindeuten (Andreas Hönger/Michael Süsskind in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 14 VVG N 20).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob der Eigentümer grobfahrlässig gehandelt hat und die SGV ihre Entschädigung zu Recht um 20% gekürzt hat.  

5.1 Der Beschwerdeführer benutzte die betriebsbereite Saunakabine seit Jahren als Lagerraum für Gartenmöbelpolster und andere leicht brennbare Materialien, obschon er wissen musste, dass er dadurch ein erhöhtes Brandrisiko schuf. Damit verstiess er gegen die in § 46 Abs. 3 lit. a VV GVG genannte Vorsichtsmassnahme, wonach Brennstoffe und andere brennbare Materialien nicht zu nahe an Feuerstellen und anderen Einrichtungen, an denen sie sich entzünden können, gelagert werden dürfen. Der Beschwerdeführer macht geltend, weder in der Montageanleitung noch in der Gebrauchsanweisung des betreffenden Saunaofens seien irgendwelche Warnhinweise betreffend Lagerung von Gegenständen in der Sauna vorhanden. Einerseits ist das konkrete Modell der mittlerweile über 20-jährigen Sauna unklar geblieben bzw. beruht auf blossen Mutmassungen des Beschwerdeführers. Damit kann nicht unbesehen auf die ins Recht gelegte Montageanleitung und Gebrauchsanweisung abgestellt werden. Andererseits braucht es keinen entsprechenden Hinweis, denn es dürfte eine Selbstverständlichkeit darstellen, keine brennbaren Gegenstände in einer Sauna, insbesondere in unmittelbarer Nähe des Ofens zu deponieren.

5.2 In dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BEZ 2013 Nr. 32 wird ausgeführt, dass «das Lagern brennbarer Gegenstände in einer Sauna bei betriebsbereitem Ofen noch keine Grobfahrlässigkeit» begründe. Das Benutzen einer betriebsbereiten Sauna als Lagerraum und die unterlassene Trennung vom Stromnetz ist in der Tat per se nicht als «schlechthin unverständlich» zu bewerten. Wie der Beschwerdeführer ausführt, ist die zweckentfremdete Verwendung einer leerstehenden Sauna nicht völlig abwegig. Die Brandgefahr entsteht im Übrigen erst mit dem Einschalten des Saunaofens.

5.3 Die polizeilichen Brandermittler sind aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau davon ausgegangen, dass der Bedienungsschalter des Saunaofens im Aussenbereich der Sauna im engen Durchgangsbereich durch das Verschieben eines ca. 150 – 170 cm grossen Plüschbärs durch die Ehefrau des Beschwerdeführers unbemerkt betätigt worden ist. Ob das Bedienungsmodul im Aussenbereich der Saunakabine wirklich auf diese Art betätigt worden ist, ist zwar fraglich, aber letztlich irrelevant. Entgegen der Ansicht des Baurekursgerichts Zürich in vorgenanntem Entscheid ist das Lagern leicht brennbarer Gartenmöbelpolster und anderer leicht brennbarer Materialien in unmittelbarer Nähe zum Ofen einer betriebsbereiten Sauna als grobfahrlässig zu werten. Mit diesem Verhalten liess der Beschwerdeführer grundlegende Sicherheitsvorkehrungen ausser Acht. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Brandgefahr zu vermeiden. Wie in E. 4 hiervor dargelegt, erfordert grobe Fahrlässigkeit gerade nicht zwingend ein besonders waghalsiges oder mutwilliges Verhalten. Im Ergebnis erweist sich eine Kürzung der Versicherungsleistung als angebracht. Die angeordnete Kürzung um 20% erscheint mit Blick auf die Obergrenze von 2/3 als moderat.

6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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