Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn
vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen, 4512 Bellach
Beschwerdegegner
betreffend Verschiebung und Unterbrechung des Führerausweisentzugs
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 27. Oktober 2016 hat das Bauund Justizdepartement A.___ den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen, weil er am 23. Januar 2015 in [...] innerorts die Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz um 25 km/h überschritten hatte. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht am 11. November 2016 nicht ein, weil das Rechtsmittel verspätet war.
2. A.___ hatte in seiner Beschwerde auch ein Verschiebungsgesuch gestellt: Der Vollzug sei auf April 2017 zu verschieben. Er habe einen Fünfjahresvertrag für den Winterdienst. Das Gesuch wurde am 10. Januar 2017 teilweise bewilligt. Der Führerausweis sei spätestens am 28. Februar 2017 einzusenden.
3. A.___ erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, den Entzug auf Ende April festzulegen. Die Entzugsdauer sei auf einen Monat zu reduzieren. Nach wie vor sei nicht klar, wer gefahren sei. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Allerdings ist Folgendes festzuhalten: Das Strafurteil ist rechtskräftig. Dies gilt auch für den Warnungsentzug des Führerausweises. Die Fragen, wer gefahren sei und ob die Entzugsdauer verkürzt werden könne, dürfen nicht mehr aufgeworfen werden.
2.1 Nach Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Grundsätzlich wird in der Verfügung, in welcher die Administrativmassnahme angeordnet wird, auch der Zeitpunkt des Vollzugs bestimmt (René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2727). Die Verschiebung des Vollzugs von Führerausweisentzügen bis zu einem Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Behinderung des Betroffenen geringer wäre, ist weder in der eidgenössischen noch in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehen. Warnungsentzüge sind vielmehr aufgrund ihres erzieherischen und präventiven Zwecks in der Regel möglichst bald nach der Verkehrswiderhandlung zu vollziehen (Schaffhauser, a.a.O., N 2729). Eine Verschiebung des Vollzugs kann als angebracht erscheinen, wenn für den Betroffenen ungünstige Wirkungen des Entzugs nicht dem üblichen Ausmass entsprechen, weil besondere Umstände dazu führen, dass er im fraglichen Zeitpunkt deutlich härter als gewollt (und dem üblichen Gang der Dinge entsprechend) von der Massnahme betroffen wird (Schaffhauser, a.a.O., N 2731). Umgekehrt lässt sich aber nicht daraus schliessen, dass der Entzug für den Betroffenen zu einem besonders günstigen Zeitpunkt zu erfolgen hat (Ferien, Militärdienst, saisonale geschäftliche Flaute usw.; Schaffhauser, a.a.O., N 2731). Es ist aber angebracht, den Vollzug zu verschieben, wenn dem Betroffenen eine Zeitspanne zur Verfügung stehen muss, in der er Dispositionen treffen kann, die es ihm ermöglichen, während der Dauer der Massnahme einigermassen «über die Runden zu kommen» (Schaffhauser, a.a.O., N 2729). In der Praxis ist dafür eine Verschiebung von ein bis zwei (allenfalls drei) Monaten zu gewähren (VWBES.2002.46; Schaffhauser, a.a.O., N 2731).
2.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Verschiebung des Führerausweisentzugs von knapp zwei Monaten erlaubt. Es ist aber zu beachten, dass der Ausweis eigentlich schon Ende November 2016 hätte abgegeben werden müssen. Damit wäre dem Beschwerdeführer bzw. seiner Arbeitgeberin genügend Zeit geblieben, um die Vertretung zu regeln. Aufgrund der herrschenden Praxis, dem Zweck des Warnentzugs (Warneffekt) und dem Entgegenkommen der Vorinstanz ist kein Grund ersichtlich, warum der Führerausweisentzug nun noch weiter verschoben werden sollte. Es kann auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Verschiebung nur aus Gründen verlangt hat, die seine Arbeit betreffen.
2.3 Der Beschwerdeführer hat ursprünglich beantragt, den Ausweis im April 2017 abzugeben. Nun beantragt er eine Verschiebung auf Ende April. Die ursprünglich gewünschte Erstreckung hat er nun durch die aufschiebende Wirkung im Ergebnis erhalten. Er hatte genügend Zeit, sich zu organisieren. Er kann den Ausweis im April 2017 abgeben. Dies, zumal bei den Gemeinden der Winterdienst zumeist Ende März endet.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, denn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts der Aussichtslosigkeit der geltend gemachten Rügen abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht werden auf CHF 300.00 festgesetzt. Dem Beschwerdeführer ist eine Nachfrist anzusetzen, um den Führerausweis abzugeben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
4. Der Führerausweis ist bis spätestens am 3. April 2017 eingeschrieben an die Motorfahrzeugkontrolle, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach zu senden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_207/2017 vom 26. April 2017 nicht ein.