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Solothurn Verwaltungsgericht 23.10.2017 VWBES.2017.243

23. Oktober 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,349 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Rechtspraktikantin Eisner

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die deutsche Staatsangehörige A.___ (geb. am 15. Januar 1957, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) lebt seit dem 16. September 2000 in Oensingen und verfügt seit dem 10. August 2005 über die Niederlassungsbewilligung.

2. Mit Gesuchsformular datiert vom 23. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat für K.___ (geb. am 3. Juni 1984, von Kosovo).

3. Am 8. Februar 2017 ersuchte das Migrationsamt die Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärungen vor Ort im Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin. K.___  gebe an, ledig zu sein, habe aber im Kosovo zwei Kinder (O.___  [geb. am 21. November 2012] und P.___  [geb. am 27. Juli 2014]). Man bitte darum, sowohl am Wohnort der Eltern von K.___ wie auch am angeblichen Wohnort der Kindsmutter, L.___, vorbeizuschauen, um die Wohnverhältnisse des angeblich getrennt lebenden Paares abzuklären. Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 sandte die Schweizerische Botschaft in Pristina ihren schriftlichen Bericht elektronisch dem Migrationsamt zu.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt namens des Departementes des Innern (DdI) das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat für K.___  mit Verfügung vom 20. Juni 2017 ab. Es werde davon ausgegangen, dass zumindest von Seiten von K.___ nicht das Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehe, sondern einzig die Wohnsitz- und Erwerbsaufnahme in der Schweiz. Die Ergebnisse der Abklärungen durch die Schweizer Botschaftsmitarbeiter vor Ort würden zusammen mit den weiteren Indizien (grosser Altersunterscheid, Verständigungsprobleme, Versuch in Frankreich ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, illegale Einreise in die Schweiz etc.) einzig den Schluss zulassen, dass es sich bei der beabsichtigten Ehe um eine Scheinehe handle.

5. Vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani gelangte die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des DdI vom 20. Juni 2017 und die Gutheissung des Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat für K.___ . Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

6. Mit Beschwerdebegründung vom 14. Juli 2017 nahm Rechtsanwalt Galligani Bezug auf die vom Migrationsamt ausgeführten Erwägungen. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, wobei eine selektive Auswertung vorgenommen worden sei. Es seien teils aktenwidrige, teils realitätsfremde Schlussfolgerungen gezogen worden.

7. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2017 beantragte das Migrationsamt namens des DdI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und reichte weitere Bemerkungen ein.

8. Für die weiteren Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Zur Vorbereitung der Heirat mit Schweizerinnen und Schweizern oder mit in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung können befristete Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) i. V. m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erteilt werden. Hierzu muss vor der Einreise eine Bestätigung des Zivilstandsamtes vorliegen, aus welcher hervorgeht, dass die Heirat eingeleitet ist und innert nützlicher Frist erfolgen kann. Zudem müssen die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sein, insbesondere dürfen keine geplante Scheinehe und keine Widerrufsgründe bestehen (Art. 51 Abs. 1 AuG). Ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht grundsätzlich nicht (vgl. Andrea Good/Titus Bosshard in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.]: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 30 N 15). Eine Bestätigung des Zivilstandsamt Thal-Gäu wurde dem Migrationsamt am 4. Januar 2017 zugesandt. Ob jedoch eine geplante Scheinehe vorliegt, ist im Folgenden zu prüfen.

3. Die Frage der Scheinehe stellt sich im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der betreffende Ausländer – mit oder ohne Bewilligung – eine Zeitlang mit seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Ehepartner zusammengelebt hat bzw. hätte zusammenleben können. Vorliegend hat der ausländische Verlobte noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben mit der zukünftigen Ehefrau unter Beweis zu stellen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_435/2007, E. 2.2 vom 10. März 2008).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Scheinehe nicht schon dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend sind. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung – zumindest bei einem Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_914/2010 vom 29. August 2011, E. 2.4). Ob es sich um eine Scheinehe handelt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Vorliegen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_152/2009, E. 2.2 vom 20. Juni 2009). Ein Indiz lässt sich unter anderem darin erblicken, dass der Ausländer ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Im Weiteren können die Umstände des Kennenlernens, sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, eine kurze Dauer der Bekanntschaft oder ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern Hinweise auf das Vorliegen einer Scheinehe sein. Auch die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder dass für die Heirat eine Geldzahlung vereinbart wurde, können Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe darstellen. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den wahren Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu verschleiern (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 II 289 E. 2b S. 295). Um zu prüfen, ob die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen wird, ist primär die Sicht des Ausländers massgebend (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.424/2000 E. 3c).

4.1 Nachdem K.___ in der Vergangenheit bereits in Frankreich Asyl beantragt hatte, am 19. Januar 2015 probierte, illegal in die Schweiz einzureisen und am 8. Februar 2016 erfolglos versuchte, ein Schengenvisum zu erhalten, besteht für ihn lediglich noch die Möglichkeit, mittels Heirat eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Es ist demnach naheliegend, dass die Ehe aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen werden soll. Dies alleine begründet aber noch kein hinreichendes Indiz für eine (geplante) Scheinehe, weshalb geprüft werden muss, ob weitere Gründe für die Eheschliessung vorliegen beziehungsweise, ob K.___ tatsächlich mit der Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft führen will.

4.2 Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten besteht ein Altersunterschied von 27 Jahren. Dies ist durchaus ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Zwar mag es zutreffen, dass auch Ehen, bei denen die Partner altersmässig weit auseinanderliegen, tatsächlich gelebt werden. Im Allgemeinen bilden jedoch solche Ehen, bei denen die Ehefrau bedeutend älter ist als der Ehemann, die seltene Ausnahme, weshalb ein entsprechender Altersunterschied ein - wenn auch nicht für sich allein ausschlaggebendes, so doch in Verbindung mit anderen Anzeichen - gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass die Ehe zur Umgehung von ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen worden ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.123/2004 vom 19. Juli 2004, E. 3.1).

4.3 Kennengelernt haben sich die Beschwerdeführerin und K.___ über Facebook Anfang 2015. Im Folgenden besteht jedoch Uneinigkeit darüber, wann der erste physische Kontakt stattfand. Die Beschwerdeführerin gab an, es sei bereits im Sommer 2015 in Frankreich zu einem ersten Treffen gekommen, K.___ hingegen führte aus, man habe sich im Januar 2016 zum ersten Mal im Kosovo getroffen. Diese zeitliche und örtliche Diskrepanz in den Aussagen ist verwunderlich, würde man doch meinen, man könne sich ungefähr an Ort und Zeitpunkt erinnern, an dem man seinen zukünftigen Ehegatten zum ersten Mal gesehen hat.

4.4 Ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe stellt die sprachliche Barriere dar. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, sich mit K.___ fliessend auf Französisch verständigen zu können, doch widerspiegeln ihre Chatkonversationen diese Aussagen nicht. Die Kommunikation findet hauptsächlich über Emojis und einzelne Wörter oder kurze Sätze statt. Bereits diese kurzen Sätze sind voller Grammatik- und Rechtschreibefehler. Wie die Unterhaltungen bei den Telefongesprächen und persönlich ablaufen, ist nicht erwiesen. Obwohl K.___ einige Jahre in Frankreich verbracht hat, kann er keine Nachweise für seine sprachlichen Fähigkeiten beibringen. Das Interview auf der Schweizerischen Botschaft in Pristina wurde auf Albanisch geführt. Aufgrund der Akten steht fest, dass sich die Beiden kaum in einer gemeinsamen Sprache verständigen können.

4.5 Aufgrund der umfassenden Abklärungen durch das Migrationsamt beziehungsweise die Schweizer Botschaft in Pristina, lässt sich ein Bild der Wohn- und Lebensverhältnisse von K.___ und seiner Familie im Kosovo machen. Der Bruder von L.___, M.___ , sagte gegenüber den Behörden aus, seine Schwester L.___  wohne mit ihren Kindern im Elternhaus ihres Ehemannes K.___  und deren Ehe funktioniere sehr gut (pag. 174). Diese Angaben wurden von Dorfbewohnern in [...] gestützt. Die vorgefundenen Wohnsituationen, sowohl in [...] wie auch [...], bestätigen den Anschein, dass L.___ nach wie vor mit der Familie von K.___  in einem Haus wohnt. Im Haus der Eltern von L.___ und M.___  war lediglich ein Zimmer eingerichtet. Dieses wird von M.___ bewohnt. Nicht unbeachtlich sind auch die Aussagen der Familie von K.___. Diese beteuerte, dass L.___ nicht mehr bei ihnen im Haus wohne und auch keine Beziehung mehr mit K.___  führe. Ihre Äusserungen untermauerte die Familie mit einer notariellen Erklärung der Mutter, wonach die Ehe zwischen K.___ und L.___  im Jahr 2013 zu Ende gegangen sei. Der jüngere gemeinsame Sohn wurde am 27. Juli 2014 geboren. Demnach zeugten L.___ und K.___  nach der angeblichen Trennung noch ein gemeinsames Kind. Es scheint weiter verwunderlich, dass die Familie von K.___ nicht wissen soll, wo sich die Mutter der Kinder bzw. Enkelkinder aufhält und lediglich wenige Besuche pro Monat stattfinden sollen. Schwer zu glauben ist auch, dass K.___ seine Kinder ohne weiteres in der Obhut seiner Eltern lassen möchte, um sich in der Schweiz ein neues Leben aufzubauen. Der Inhalt des Telefonats zwischen M.___ und K.___ , welches während des Wohnungsbesuchs in [...] stattgefunden hat, bestätigt die Sichtweise der Vorinstanz. Letzterer hat M.___  offenbar gebeten, seine Aussagen zu korrigieren, da diese zu seinen Ungunsten ausfallen würden (pag. 173). Aufgrund des Berichts der Schweizerischen Botschaft sprechen zahlreiche Hinweise dafür, dass K.___ und die Mutter seiner Kinder, L.___, nach wie vor in einer (Liebes-)Beziehung leben.

4.6 Die Beschwerdeführerin gab an, ein Nachzug der Kinder sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Dies würde bedeuten, dass die Kinder im Kosovo bei den Grosseltern ohne grossen Kontakt zur Mutter oder dem Vater lebten. Es spricht also auch hier wieder einiges für die Annahme, dass K.___ mit der Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingehen möchte, um zu einem späteren Zeitpunkt seine Familie aus dem Kosovo in die Schweiz zu holen.

4.7 Die Beschwerdeführerin kennt ihren Verlobten seit dem Sommer 2015, wobei seit 2016 regelmässige Besuche im Kosovo stattfanden. Auch wenn nicht zwingend von einer kurzen Dauer gesprochen werden kann, so scheint der Entscheid zu heiraten und in der Schweiz ein gemeinsames Leben aufzubauen doch sehr rasch gefällt worden zu sein. Dies auch wenn man bedenkt, dass die Beschwerdeführerin während ihren Besuchen immer nur wenige Tage bis maximal eine Woche mit K.___ verbracht hat. Die Beschwerdeführerin versucht mittels Fotos zu belegen, dass sie mit K.___ eine intime Beziehung unterhält. Wie bereits oben aufgeführt, stellt eine intime Beziehung allerdings noch keinen Beweis für eine echte Verbindung dar, wird sie doch oft als Mittel der Täuschung eingesetzt.

4.8 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und selektive Auswertung der Ergebnisse durch die Vorinstanz. Es seien die Objektivität und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Das Abstellen des Migrationsamtes auf die Erkenntnisse der Schweizer Botschaft in Pristina kann jedoch nicht bemängelt werden. Dass die Migrationsbehörde dabei eine bereits vorgefasste Meinung hätte, ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Umgehungsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die die Parteien besser kennen als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_1019/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat umfassende Abklärungen vorgenommen und somit den Untersuchungsgrundsatz mehr als nur erfüllt. Es darf durchaus auf die Erkenntnisse der Schweizer Botschaft Bezug genommen werden. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, bei einer solchen Ausgangslage genügende Beweise für die Verneinung der Scheinehe vorzubringen, was ihr nicht gelungen ist. Die vorgebrachten Punkte des Migrationsamtes werden durch die Beschwerdeführerin lediglich negiert oder durch Schutzbehauptungen umzustossen versucht.

4.9 Somit liegen in diesem Fall diverse so gewichtige Indizien vor, welche auf das Vorliegen einer beabsichtigten Scheinehe hindeuten, dass von Seiten K.___ s nicht vom Wunsch zur Führung einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Folglich wird nicht gegen das Recht auf Eheschliessung verstossen, wenn K.___ die Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt wird. Zudem steht es der Beschwerdeführerin frei, im Heimatland von K.___ zu heiraten.

5. Auch das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, die Sache zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist abzuweisen. Da eine eheliche Gemeinschaft nicht beabsichtigt ist und demnach K.___ ein Aufenthaltsanspruch nicht zusteht, sind weitere Sachverhaltsabklärungen obsolet.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidungsgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Ebenso wird bei diesem Ausgang keine Parteientschädigung zugesprochen, der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Scherrer Reber                                                                 Eisner