Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, Solothurn
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ reiste am 17. Januar 2001 unter dem Namen B.___ (geboren am 16. Januar 1986, aus dem Sudan) in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Im Asylverfahren wurde er dem Kanton Schwyz zugeteilt. Mit Verfügung vom 3. April 2001 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Staatssekretariat für Migration, SEM) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, dies unter Fristansetzung bis 17. April 2001. Am 30. Mai 2001 trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission in zweiter Instanz nicht auf das Asylgesuch ein. Trotz rechtkräftiger Wegweisungsverfügung gelang es den Behörden nicht, A.___ ins Heimatland zurückzuführen. Er wurde in der Schweiz geduldet und bezog bis 31. Dezember 2007 Sozialhilfe in nicht aktenkundiger Höhe. Unbekannt ist auch sein Aufenthaltsort von Januar 2008 bis Anfang 2010.
2. Am 11. November 2009 wurden A.___ und seine damalige Schweizer Freundin, C.___ (geboren am 5. November 1975), Eltern eines Sohnes (D.___). Dieser von A.___ anerkannte Sohn verfügt über das Schweizer Bürgerrecht. Damals war der Kindsvater in Spanien wohnhaft und verfügte dort über einen «permiso de residencia».
3. Gestützt auf entsprechendes Gesuch erhielt A.___ am 5. August 2010 eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 der Konvention über den Schutz der Menschenrechte (EMRK; SR 0.101). Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht dass sein Status überprüft werde, sollte der gemeinsame Haushalt mit C.___ und ihrem Sohn aufgelöst werden. Der Entscheid wurde dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM) zur Zustimmung unterbreitet. Diese erfolgte am 12. August 2010. Am 10. September 2010 reiste A.___ zu Sohn und Kindsmutter in die Schweiz ein und nahm in [...] Wohnsitz.
4. Anlässlich einer Kontrolle durch das Grenzwachtkorps im Zug zwischen Solothurn und Zürich am 6. Dezember 2010, wies sich A.___ mit nigerianischem Reisepass und spanischem Aufenthaltstitel (gültig bis 9. Februar 2011) aus. Offenbar war er schon seit 21. März 2006 im Besitz einer spanischen Aufenthaltsbewilligung.
5. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2013 teilte C.___ der Einwohnergemeinde [...] mit, sie und A.___ hätten sich Ende März 2013 getrennt. A.___ habe noch bis Ende November 2013 bei ihr gewohnt und die Schweiz am 20. November 2013 Richtung Afrika verlassen. Daraufhin meldete die Einwohnergemeinde [...] A.___ am 1. Januar 2014 rückwirkend auf den 20. November 2013 ab.
6. Am 25. April 2014 teilte A.___ der Migrationsbehörde mit, er hätte im Januar 2014 in die Schweiz zurückkehren sollen. Aufgrund eines Todesfalls in der Familie habe sich seine Rückkehr bis März 2014 verzögert. Am 14. Mai 2014 meldete er sich per 1. Mai 2014 als Untermieter am [...]weg in [...] an. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde am 11. Juni 2014 bis 31. Juli 2015 verlängert. Die letzte Verlängerung vom 5. August 2015 hatte eine Gültigkeitsdauer bis 31. Juli 2017.
7. Am 23. März 2016 wiederum meldete sich A.___ per 29. März 2016 bei der Einwohnergemeinde [...] ab, weil er nach Nigeria zurückkehren wollte. Die Einwohnergemeinde zog die Aufenthaltsbewilligung darum ein. Am 29. März 2016 selber wiederum teilte A.___ mündlich wie schriftlich mit, er habe nun beschlossen, nicht mehr nach Nigeria zu reisen, da die Randstad (Schweiz) AG einen Arbeitseinsatz für ihn habe. Die Einwohnergemeinde [...] sah darum von der Abmeldung ab und händigte A.___ die Aufenthaltsbewilligung wieder aus.
8. Knapp zwei Monate später, am 25. Mai 2016, meldete die Einwohnergemeinde Zuchwil A.___ doch per 29. März 2016 nach Nigeria ab. Sie teilte der Migrationsbehörde mit, der Mitbewohner von A.___ habe ihr gegenüber am 1. April 2016 ausgesagt, A.___ sei nicht mehr an der angegebenen Adresse wohnhaft. Er habe keine persönlichen Effekten mehr dort. A.___ habe ihm mitgeteilt, er werde per 29./30. März 2016 nach Nigeria reisen. Am 15. April 2016 habe A.___ sich wiederum auf der Einwohnergemeinde gemeldet und telefonisch mitgeteilt, aufgrund des schlechten Gesundheitszustands seiner Eltern werde er nicht vor Ende April 2016 in die Schweiz zurückkehren. Anschliessend werde er sich bei Bekannten in Zürich oder Solothurn niederlassen. Die Einwohnergemeinde werde nun die Abmeldung vornehmen, weil mehrere Kontaktversuche erfolglos geblieben seien.
9. A.___ sprach am 3. Oktober 2016 persönlich am Schalter des Migrationsamts vor und erklärte, er sei am 30. März 2016 nach Nigeria gereist, weil sein Vater schwer erkrankt sei. Dieser sei am 10. April 2016 verstorben, worauf wiederum die Mutter krank geworden sei. Eine frühere Rückkehr sei zudem nicht möglich gewesen, weil er sich auch noch um sein Geschäft habe kümmern müssen. Dieses sei nun geschlossen. Er sei am 28. September 2016 wieder in die Schweiz eingereist und arbeite momentan via Randstad Schweiz AG in Zuchwil. Das Migrationsamt nahm den Besuch von A.___ zum Anlass, sämtliche Seiten des nigerianischen Passes zu kopieren, die Reisestempel aufwiesen.
Am 10. Oktober 2016 ging denn auch ein vom gleichen Tag datierender Einsatzvertrag beim Migrationsamt ein. Demnach arbeite A.___ ab dem 11. Oktober 2016 vollzeitlich und mit unbefristeter Einsatzdauer als Temporärmitarbeiter beim Verteilzentrum der [...] AG in [...]. In den Akten findet sich allerdings noch ein weiterer Vertrag, wonach er ab dem 24. Oktober 2016 Vollzeit bei der [...] AG in [...]arbeite (act. 217).
10. Am 25. Oktober 2016 meldete die Einwohnergemeinde Zuchwil A.___ provisorisch wieder an seiner alten Adresse an.
11. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 bat das Migrationsamt A.___, diverse Fragen im Zusammenhang mit seinem Lebensmittelpunkt zu beantworten und die ausgewerteten Reisedaten zu kontrollieren. Dieser Aufforderung kam A.___ nach.
12. Am 9. Januar 2017 zeigte die Einwohnergemeinde [...] den provisorischen Zuzug von A.___ am [...] an.
13. Mit Schreiben vom 15. Januar 2017 äusserte sich C.___ zur Beziehung zwischen A.___ und seinem Sohn D.___. Am 20. Januar 2017 meldete sie sich noch telefonisch und teilte im Wesentlichen mit, A.___ habe im Jahr 2016 keine Unterhaltszahlungen für seinen Sohn geleistet. Erst nachdem er das Schreiben des Migrationsamts erhalten habe, habe er etwas bezahlt. In seinem Heimatland würden seine Lebenspartnerin und Mutter seiner drei Kinder leben. Der älteste Sohn sei zwei Monate älter als ihr Kind, der zweite Sohn zwei Jahre jünger und nochmals zwei Jahre später sei ein Mädchen geboren. Die Kindsmutter lebe in Nigeria mit den drei Kindern im Haus von A.___. Dieser habe in seinem Heimatland zudem ein Mehrfamilienhaus, in dem seine Mutter wohne, und ein Hotel gebaut.
14. Am 22. März 2017 gewährte die Migrationsbehörde A.___ das rechtliche Gehör, da sie vorhatte, das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung festzustellen bzw. letztere zu widerrufen und die Wegweisung zu verfügen. Davon machte der Betroffene Gebrauch und führte sinngemäss aus, die Aussagen von C.___ seien falsch. Zudem reichte er seinen Arbeitsvertrag ein, aus dem hervorgeht, dass er mit unbefristeter Einsatzdauer seit 20. März 2017 bei der [...] in [...] als Mitarbeiter tätig ist.
Während der Dauer seines bewilligten Aufenthalts (seit 5. August 2010) hat A.___ keine Sozialhilfe bezogen. Beim Betreibungsamt der Region Solothurn war er per 24. April 2017 mit zwei erloschenen und einer eingeleiteten Betreibung über CHF 9'727.65 verzeichnet. Diese betrifft die Alimentenbevorschussung . Das Bezirksamt Schwyz hatte ihn am 9. Dezember 2010 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.00 (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren) und zu einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt, dies wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Übertretung des Asylgesetzes.
15. Namens des Departements des Innern (DdI) stellte das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom 9. Juni 2017 fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.___ erloschen sei. Es erteilte ihm keine neue Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 31. August 2017 aus der Schweiz weg. Im Wesentlichen begründete das Migrationsamt dies damit, dass der Lebensmittelpunkt von A.___ in Nigeria sei. Wäre die Aufenthaltsbewilligung nicht deswegen erloschen, dann weil der ursprüngliche Aufenthaltszweck, nämlich das Zusammenleben mit seinem Sohn und dessen Mutter, weggefallen sei. Die Beziehung zu seinem Sohn begründe keinen Anspruch auf eine neue Aufenthaltsbewilligung.
16. Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 gelangte A.___ ans Migrationsamt und bat um einen Termin. Das Migrationsamt leitete das Schreiben ans Verwaltungsgericht weiter, woraufhin A.___ aufgefordert wurde, dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob er gegen die Verfügung vom 9. Juni 2017 Beschwerde erheben wolle. Daraufhin liess A.___ am 13. Juli 2017 die Aufhebung des fraglichen Entscheids beantragen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern oder – eventualiter – ihm eine zu erteilen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchen. Diesem Gesuch entsprach das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. August 2017.
17. Das Migrationsamt schloss am 28. August 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt am 5. Oktober 2017 sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem seine Aufenthaltsbewilligung als erloschen erklärt wurde, beschwert und erfüllt die Legitimationsvoraussetzungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Abzuweisen ist der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Parteianhörung. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4 S. 431). Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wurde nicht gestellt und wäre im Übrigen auch abgelehnt worden, da ausländerrechtliche Verfahren nicht unter den Geltungsbereich von Art. 6 EMRK fallen (Urteil 2D_3/2012 des Bundesgerichts vom 2. August 2012 E. 2.3). Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung (1C_407/2007). Das Verwaltungsgericht ist nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (§ 52 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Der rechtlich relevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten, weshalb auf eine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden kann.
2.1 Eine Aufenthaltsbewilligung erlischt unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland oder mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. a und c Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG, SR 142.20). Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AuG). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es auf die Motive der Auslandabwesenheit oder auf subjektive Absichten nicht an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_367/2016 vom 16. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 120 Ib 369 E. 2c und d S. 375 f. und 2C_405/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2). Eine Verlegung des Lebensmittelpunkts ist nicht zwingend erforderlich; wenn dieser jedoch ins Ausland verschoben wird, so unterbrechen vorübergehende Besuchs-, Tourismusoder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz die Frist nicht (Urteil 2C_81/2011 des Bundesgerichts vom 1. September 2011, E. 3.2 mit Hinweisen vgl. auch Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Aufenthaltsbewilligung erlischt somit auch dann, wenn eine ausländische Person sich über längere Zeit im Ausland aufhält und jeweils vor Ablauf von sechs Monaten nur zu Besuchszwecken in die Schweiz zurückkehrt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_367/2016 vom 16. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Mit Art. 61 Abs. 2 AuG hat der Gesetzgeber einen – in jeder Hinsicht – absoluten und zwingenden Erlöschensgrund geschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_327/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.1, 2A.740/2004 vom 10. März 2005 E. 2.2).
2.2 Die Vorinstanz hat anhand der Passkopien sorgfältig abgeklärt, wann der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren für wie lange in Nigeria war. Daraus zeichnet sich ein Bild, welches weitgehend mit den Aussagen seiner früheren Lebenspartnerin in der Schweiz übereinstimmt: So war er vom 18. Juni 2013 bis 23. Juni 2013 in Nigeria, vom 24. Juni bis 25. Oktober 2013 in der Schweiz. Vom 25. Oktober 2013 bis 28. Oktober 2013 war er in Grossbritannien, danach drei Wochen in der Schweiz. Vom 20. November 2013 bis 16. März 2014 war er wiederum in Nigeria, vom 16. März 2014 bis 7. Oktober 2014 in der Schweiz. Vom 7. Oktober 2014 an war er für zehn Tage in den USA, anschliessend bis 21. März 2015 in Nigeria. Vom 21. März 2015 bis 21. September 2015 hielt er sich gemäss Reisepass wohl in der Schweiz auf, während er vom 21. September 2015 bis 6. Februar 2016 in Nigeria war. Vom 6. Februar 2016 an war er wieder in der Schweiz, ab dem 30. März 2016 bis 28. September 2016 war er in Nigeria. Seither ist er offenbar in der Schweiz, was sich auch mit der Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens erklären lässt. Insgesamt hielt er sich seit Ausstellung des Passes im Jahr 2013 bis 24. April 2017 für 20 ½ Monate im Ausland auf, während 26 ½ Monaten war er in der Schweiz. Die Wintermonate verbrachte er jeweils in der Heimat. Die zahlreichen Auslandsaufenthalte wurden zwar stets vor Ablauf der Sechsmonatsfrist beendet. Der Beschwerdeführer wusste, dass die Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland erlischt und man sich nicht länger als sechs Monate im Ausland aufhalten darf (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts zum Schaltergespräch vom 3. Oktober 2016, act. 214). Die Häufigkeit der Heimataufenthalte und die jeweilige Dauer sind dennoch ein starkes Indiz dafür, dass die Schweiz nicht Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers ist.
2.3 Dafür, dass dieser Lebensmittelpunkt in Nigeria liegt, spricht hingegen, dass der Beschwerdeführer dort drei Kinder mit seiner Lebenspartnerin hat. Auch seine Mutter lebt dort, also seine ganze engere Familie. Ob er ein Hotel und ein eigenes Haus besitzt, wie dies seine schweizerische Ex-Partnerin behauptet hat und er bestreitet, kann offenbleiben. Am 3. Oktober 2016, anlässlich seiner Vorsprache am Schalter des Migrationsamts, erklärte er jedenfalls, eine frühere Rückkehr aus seiner Heimat sei nicht möglich gewesen, weil er sich noch um sein inzwischen geschlossenes Geschäft habe kümmern müssen (act. 214). Im Januar 2017 präzisierte er dazu, es habe sich um Ackerland seines Vaters gehandelt, auf dem Kakao, Maniok, Yams und Mais angepflanzt worden sei.
Seine Lebenssituation in der Schweiz dagegen hat eher provisorischen Charakter: Seit der Trennung von seiner Schweizer Partnerin im November 2013 und dem Zuzug in [...] wohnte der Beschwerdeführer nicht mehr in einer eigenen Wohnung, sondern nur zur Untermiete. Auch in [...] ist er nur als Untermieter angemeldet. Er arbeitet zwar regelmässig, immer unter Vermittlung durch Temporärbüros. Dass die Vorinstanz daraus geschlossen hat, er reise jeweils in die Schweiz, um Geld zu verdienen, um sich und seiner Familie den Lebensunterhalt in Nigeria zu finanzieren, ist naheliegend und nicht zu beanstanden. Dieser Eindruck wird noch bestärkt durch die Aussagen seiner Ex-Lebenspartnerin in der Schweiz (siehe dazu E.3.2 hiernach). Auch sie erklärte telefonisch gegenüber dem Migrationsamt, er verdiene in der Schweiz Geld für Nigeria (Aktennotiz vom 20. Januar 2017, act. 305).
3.1 Die Vorinstanz verfolgte in ihrem Entscheid zwei Argumentationslinien. Sie stützte sich zusätzlich u.a. auf Art. 33 AuG. Die Aufenthaltsbewilligung wird demnach für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Abs. 1). Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Abs. 2). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen (Abs. 3). Art. 62 lit. d AuG sieht vor, dass die zuständige Behörde Aufenthaltsbewilligungen widerrufen kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Die zuständigen Behörden verbinden die Aufenthaltsbewilligung regelmässig mit einem Aufenthaltszweck (z. B. eheliche Gemeinschaft, Erwerbstätigkeit, Studium, medizinische Behandlung usw.). Der Aufenthaltszweck stellt eine Bedingung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 AuG dar. Bei der Verlängerung der Bewilligung hat die kantonale Behörde zu prüfen, ob der Zweck der Bewilligung nach wie vor eingehalten wird. Ist dies nicht der Fall, gilt der Aufenthaltszweck in der Regel als erfüllt, mit der Folge der Aufenthaltsbeendigung (Nichtverlängerung und Wegweisung; vgl. Weisungen des SEM, Version vom 25. Oktober 2013, aktualisiert am 3. Juli 2017, I. Ausländerbereich, Ziff. 8.3.3 S. 314).
3.2 Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt indessen nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen).
3.3 Bei der im Hinblick auf die Bewilligungserteilung nach Art. 8 EMRK erforderlichen Interessenabwägung fällt das Interesse des um Bewilligung ersuchenden Ausländers namentlich dann ins Gewicht, wenn er mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Was das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern betrifft, gilt dies im Falle getrenntlebender Eltern für denjenigen Elternteil, dem das Sorgerecht zusteht. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteil 2C_648/2014 des Bundesgerichts vom 6. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung wurde für bereits in der Schweiz ansässige ausländische Personen dahingehend präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.3-2.5 S. 319 ff.). Nach wie vor bleibt aber erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321; Urteile 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 3 und 4).
3.2 Der Beschwerdeführer hatte die Aufenthaltsbewilligung anlässlich der Geburt seines Sohnes D.___ erhalten. Damit sollte ihm ein Zusammenleben mit dem Kind und seiner Mutter ermöglicht werden. Am 14. Dezember 2013 informierte C.___ die Einwohnergemeinde […] schriftlich darüber, dass sie sich per März 2013 getrennt hätten, der Beschwerdeführer aber bis 20. November 2013 noch bei ihr gewohnt habe. Er reiste damals nach Nigeria und meldete sich nach seiner Rückkehr per 1. Mai 2014 in […] an. Seither lebt die Familie getrennt und der ursprünglich verfolgte Aufenthaltszweck ist dahingefallen. Was nun die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn anbelangt, kann auf die schriftlichen Auskünfte der Kindsmutter abgestellt werden. Diese führte in ihrem Schreiben ans Migrationsamt vom 15. Januar 2017 (act. 304) aus, der Beschwerdeführer melde sich ab und zu mal bei seinem Sohn. Letzterer frage aber nicht nach seinem Vater. Der Beschwerdeführer sehe den Sohn nicht regelmässig, nur bei Gelegenheiten (bspw. an einem Fussballmatch, nach dem Spiel gehe der Beschwerdeführer aber wieder nach Hause). Sie habe vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 Alimentenbevorschussung erhalten, weil der Beschwerdeführer seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Seither müsse sie alleine für den Unterhalt aufkommen. Deshalb habe sie ihr Arbeitspensum von 80% auf 100% erhöhen müssen. Bis jetzt erhalte sie keine regelmässigen Zahlungen vom Kindsvater. Anlässlich eines Anrufs beim Migrationsamt erklärte C.___ weiter, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2016 keinen Unterhalt für seinen Sohn bezahlt. Erst als er das Schreiben des Migrationsamts erhalten habe, habe er etwas gezahlt. Im Heimatland habe er drei Kinder: der älteste Sohn sei zwei Monate älter als ihr eigener, der zweite zwei Jahre jünger und wiederum zwei Jahre später sei noch ein Mädchen geboren. Die Kindsmutter in Nigeria trage denselben Nachnamen wie der Beschwerdeführer, sie wisse aber nicht, ob die beiden verheiratet seien. Jedenfalls wohne die nigerianische Mutter mit den Kindern in einem Haus, das dem Beschwerdeführer gehöre. Auch die Eltern (der Vater sei 2016 verstorben) würden in einem Mehrfamilienhaus wohnen, das dem Beschwerdeführer gehöre. Zudem habe er in Nigeria ein Hotel aufgebaut, das «Delsan» heisse. Der Beschwerdeführer habe immer über genug Geld verfügt. Wahrscheinlich mache er illegale Geschäfte, er habe mit Autos und Lastwagen gehandelt. Eigentlich habe er nach Nigeria zurückkehren wollen, aber er habe ihr gesagt, die momentane Situation dort sei schlecht und so sei er in die Schweiz zurückgekehrt. Er verdiene hier Geld für Nigeria. Die Alimentenbevorschussung sei eingestellt worden, weil sie, C.___, zu viel verdiene (Aktennotiz vom 20. Januar 2017, act. 305).
3.3 Das hier gezeichnete Bild spiegelt keine enge affektive und/oder wirtschaftliche Bindung zwischen Vater und Sohn wider. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom März 2017 behauptete, er habe regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn in der Schweiz, die Kindsmutter wolle aber nicht, dass er ihn häufiger sehe. Angesichts des Umstands, dass er inzwischen in Nigeria drei Kinder hat und trotz regelmässigen Verdienstes in der Schweiz kaum einmal an den Unterhalt von D.___ beigetragen hat, erscheint dies als Schutzbehauptung. Das Oberamt hatte gegenüber dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids eine offene Forderung über CHF 9'727.65. Aktenkundig waren dem Migrationsamt drei Zahlungen in der Höhe von CHF 1'200.00 am 3. Oktober 2014, CHF 350.00 am 3. Dezember 2016 und CHF 400.00 am 30. Dezember 2016. Die beiden letzten Überweisungen dürften schon aufgrund des inzwischen eingeleiteten ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt sein. Nicht anders verhält es sich mit den Zahlungen, die der Beschwerdeführer nun offenbar in diesem Jahr plötzlich geleistet hat. So liess er Einzahlungsbelege über CHF 400.00 im Februar 2017, CHF 400.00 im April 2017, CHF 500.00 im Juli 2017, CHF 450.00 im August 2017 und CHF 350.00 Ende September 2017 einreichen. Zwar legt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Verwaltungsgericht dar, dass es ihm unmöglich sei, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 405.30 zu bezahlen. Selbst wenn dem so sein sollte, ist zu berücksichtigen, dass dieser Betrag tief angesetzt ist und wenigstens eine Art «symbolische» Zahlung dann und wann möglich gewesen wäre. Dies wird jetzt dadurch belegt, dass es dem Beschwerdeführer im laufenden Jahr – nach Einleitung des Wegweisungsverfahrens – möglich war, regelmässige, wenn auch nicht monatliche Unterhaltszahlungen zu leisten.
3.4 Gar nicht zu belegen vermag der Beschwerdeführer die affektive Bindung zu seinem Sohn. Aus den Akten sind keinerlei Bemühungen in diese Richtung zu erkennen. Allein schon die häufigen Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers verunmöglichen die Ausübung eines Besuchsrechts im gerichtsüblichen Umfang. Wenn er nun behauptet, die Kindsmutter unterbinde den Kontakt, wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, sein Besuchsrecht auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
3.5 Dem Beschwerdeführer ist indes zuzugestehen, dass die Behörden von der Trennung zwischen ihm und der Kindsmutter im Jahr 2013 Kenntnis hatten und die Aufenthaltsbewilligung trotzdem zweimal verlängert haben. Dem hält das Migrationsamt in seiner Vernehmlassung entgegen, es sei damals noch davon ausgegangen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung vorliege – dies, zumal der Aufenthalt in Nigeria im Winter 2013/2014 nach Angaben des Beschwerdeführers einzig aufgrund des familiären Todesfalls länger ausgefallen sei als geplant. Vom Aufenthalt im Winter 2014/2015 habe es keine Kenntnis gehabt. Zweifel an der Intensität der Vater-Sohn-Beziehung hätten sich erst ergeben, als sich der Beschwerdeführer im März 2016 aufgrund schlechter Stellenaussichten definitiv ins Ausland habe abmelden wollen. Daraufhin habe das Migrationsamt mit Abklärungen begonnen.
Dies scheint plausibel, auch wenn wohl bereits anlässlich der Trennung von der Kindsmutter eingehendere Sachverhaltsabklärungen angezeigt gewesen wären. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung im heutigen Zeitpunkt aufgrund seiner ganzen Lebenssituation keinen Anspruch auf ein Bleiberecht hat, auch nicht aus Art. 8 EMRK. Seine frühere Lebenspartnerin hat sich zwar mit Schreiben vom 20. Juli 2017 ans Verwaltungsgericht gewandt und darum gebeten, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Für ihren Sohn sei es wichtig, Kontakt zu seinem Vater zu haben, auch wenn dieser nicht regelmässig sei. Dies wird auch bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria möglich sein: einerseits aufgrund der modernen Kommunikationsmittel, andererseits im Rahmen von visumspflichtigen Besuchsaufenthalten von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen. Auch bis heute war der Kontakt zwischen Vater und Sohn offenbar nicht viel enger.
4. Auch eine Härtefallbewilligung hat die Vorinstanz zu Recht verweigert. Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AuG) kann nämlich abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG). Welche Faktoren dabei zu berücksichtigen sind, nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft, etwa den Integrationsgrad des Gesuchstellers, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation oder die Aufenthaltsdauer in der Schweiz.
Gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, welche die Schweiz verlassen müssen, sind die Lebens- und Daseinsbedingungen des Beschwerdeführers nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42; 124 II 110 E. 2 S. 112 mit Hinweisen). Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er beruflich integriert ist und seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung weder Sozialhilfe bezogen noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies allein begründet aber keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Ganz offensichtlich ist er mit seinem Heimatland stark verwurzelt, er kehrte jährlich über mehrere Monate dorthin zurück, hat seine eigene Familie mit Lebenspartnerin und drei Kindern, seine Mutter und seine Geschwister in Nigeria. Damit ist es ihm ohne Weiteres zumutbar, auch künftig dort zu leben.
5. Keinen Anlass zu Beanstandungen oder weiteren Erwägungen geben die Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der Wegweisung. Darauf kann mit Blick auf die vorstehende Würdigung der Rechtslage verwiesen werden. Nachdem die angesetzte Frist zur Ausreise allerdings inzwischen abgelaufen ist, ist diese angemessen zu verlängern.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Er hat allerdings um unentgeltliche Rechtspflege (und sinngemäss Verbeiständung) ersucht. Darüber ist bis anhin nicht entschieden worden. Da die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 76 VRG), ist das Gesuch grundsätzlich zu bewilligen. Wie bereits in ihrer separaten Eingabe vom 13. Juli 2017 erwähnt, präzisierte die Anwältin des Beschwerdeführers nun auch in ihrer Kostennote, dass er ihr insgesamt CHF 880.00 auf das Klientengelderkonto einbezahlt habe. Dieser Betrag ist an die vom Kanton auszubezahlende Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin anzurechnen. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nur teilweise gutzuheissen.
6.2 Die Verfahrenskosten sind demnach durch den Kanton Solothurn zu übernehmen, wobei der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren vorbehalten bleibt, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist zunächst auf CHF 2'163.45 (Aufwand: CHF 1'905.00, Auslagen: CHF 98.20, MWST: CHF 160.25) festzusetzen; daran anzurechnen ist der auf das Klientengelderkonto einbezahlte Betrag von CHF 880.00, weshalb sich die noch vom Kanton auszubezahlende Entschädigung auf CHF 1'283.45 beläuft. Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 571.50 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00/h, inkl. Auslagen und MWST), sowie der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innert zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
4. A.___ hat die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
5. Die zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlende Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, wird auf CHF 1'283.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Annemarie Muhr von CHF 571.50 (inkl. Auslagen und MWST) sowie der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad