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Solothurn Verwaltungsgericht 23.10.2017 VWBES.2017.218

23. Oktober 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,698 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Rechtspraktikantin Eisner

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Nachdem A.___ am 16. Februar 2017 mit einem Paket mit insgesamt 48 Kokainfingerlingen im Fahrzeug von der Stadtpolizei Zürich angehalten wurde, ordnete die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) mit Verfügung vom 31. Mai 2017 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien und des Lernfahrausweises der Kategorie A an.

1.2 In seinem Schreiben vom 1. Juni 2017 nahm A.___ zum vorsorglichen Entzug Stellung, wobei er erklärte, er habe das Paket für einen Freund nach […] gefahren. Selber nehme er weder Drogen noch Alkohol und rauche auch nicht. Er habe zudem eine 50%-Stelle in Aussicht, weshalb er auf ein Auto angewiesen sei. Er beantragte die möglichst rasche Rückgabe seines Führerausweises.

2.1 Mit Verfügung der MFK (namens des BJD) vom 6. Juni 2017 wurde der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufgehoben, eine Fahreignungsuntersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Verkehrsmedizin und Forensische Psychiatrie (nachfolgend: IRMZ) angeordnet und verfügt, dass A.___ die entsprechenden Kosten zu tragen habe.

2.2 Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 14. Juni 2017 Beschwerde. Er habe noch nie Drogen angefasst und werde dies auch nie tun. Er betonte erneut, dass er weder Alkohol trinke noch rauche, also abstinent sei. Er und seine Familie seien in einer schlechten finanziellen Situation. Er sei unschuldig und habe sich diese gravierenden Probleme nicht wissentlich aufgehalst, als er die Fahrt nach […] angetreten habe. Er sei ein dreifacher Familienvater, der sich den Traum habe erfüllen wollen, Motorrad fahren zu lernen. Er habe sich etwas dazu verdienen wollen, um den Grundkurs zu finanzieren. Für die Fahrt von […] nach […] seien ihm CHF 100.00 versprochen worden, die er nie bekommen habe. Er könne die Kosten für die Untersuchung am IRMZ nicht bezahlen. Er würde sich jederzeit testen oder auch die Untersuchung am IRMZ durchführen lassen, unter der Voraussetzung, dass er nicht für die Kosten aufkommen müsse.

2.3 Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2017 wurde der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als dass sich der Beschwerdeführer nicht am IRMZ anzumelden brauche.

2.4 Am 21. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

2.5 Die MFK namens des BJD schloss mit Stellungnahme vom 11. Juli 2017 auf Beschwerdeabweisung. Man würde dem Beschwerdeführer keinen Drogenkonsum anlasten, jedoch sei aufgrund des Mitführens des Betäubungsmittels Kokain, welches die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen würde, eine Fahreignungsuntersuchung gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. b Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zu verordnen. Es erscheine dabei aufgrund der Umstände unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nichts vom Inhalt des von ihm transportierten Päckchens gewusst habe. Die strafrechtlichen Abklärungen würden aufzeigen, dass der Beschwerdeführer zu mindestens einer Person im Drogenmilieu Kontakt gehabt habe.  

2.6 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juli 2017 bewilligte der Vizepräsident dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand.

2.7 Der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Oliver Wächter, stellte mit Schreiben vom 16. August 2017 folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Ziffern 2 – 4 der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 6. Juni 2017 seien aufzuheben.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung führte er Folgendes aus: So würde durch die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung der Sinn und Zweck von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG entfremdet werden, da im Grunde keine echten Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestünden. Es würde dem Beschwerdeführer sogar von Seiten der MFK zugestanden, keine Drogen zu konsumieren. So spiele es dann auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer vom Inhalt des Paketes gewusst habe. Zudem seien die Drogen zu keinem Zeitpunkt im Besitz des Beschwerdeführers gewesen, habe er das Paket lediglich gegen ein Entgelt für seinen Kollegen transportiert. Für jemanden eine solche Untersuchung anzuordnen, der weder des Konsums verdächtigt würde, noch im Besitz von Betäubungsmittel sei, würde in überspitzten Formalismus münden. Zusätzlich müsse der Verhältnismässigkeitsgrundsatz berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation die angeordnete Untersuchung auch nicht bezahlen könne.

3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer – unter anderem – frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c). Auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht darf gemäss Bundesgericht geschlossen werden, wenn der Lenker oder die Lenkerin nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er oder sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015, E. 4.4 mit Hinweisen). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV, SR 741.51]).

2.2 Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit ist grundsätzlich zwingend und ohne Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall geringfügig oder nur abstrakter Natur sind. Auf eine Fahreignungsuntersuchung kann nur verzichtet werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände und liquiden Beweismittel bereits erwiesen ist, dass die Fahreignung der betreffenden Person zu verneinen ist (Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG, N. 15f).

2.3 Das Mitführen von harten Drogen wie Kokain führt zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, selbst wenn die Person bei der Kontrolle nicht unter Drogeneinfluss steht (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013, E. 3.2). Der Grund liegt im grossen Abhängigkeitspotenzial solcher Betäubungsmittel. Nicht von Bedeutung ist die Menge der mitgeführten Drogen oder der Zweck des Drogenbesitzes. Auch das Mitführen geringfügiger Mengen harter Drogen erfüllt den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG; ebenso wenn die Person die Drogen nicht im Hinblick auf deren Konsum, sondern zu anderen Zwecken mitführt. Damit ist der Geltungsbereich der Bestimmung sehr weit gefasst, zumal typischerweise keine konkreten Zweifel an der Fahreignung bestehen, wenn die Drogen nicht zum Eigenkonsum bestimmt sind (Jürg Bickel, a.a.O. Art. 15d SVG, N. 22).

3. Im Fahrzeug des Beschwerdeführers wurden anlässlich einer gezielten Polizeikontrolle 48 Kokainfingerlinge gefunden. Gegenüber der Polizei gab der Beschwerdeführer an, er habe mit Betäubungsmitteln «nichts am Hut», er konsumiere nie Kokain. An anderer Stelle sagte er aus, dieser Freund, für den er den Transport gemacht habe, sei in der Vergangenheit ein Drogenabnehmer von ihm gewesen. Bezüglich Konflikte mit dem Gesetz führte er aus, im Jahr 2006 habe er für eine Kollegin einen Koffer in die Dominikanische Republik eingeführt, in welchem Kokain gefunden worden sei. Daraufhin sei er verhaftet und zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er habe eine Drogenvergangenheit. Aufgrund dieser Aussagen ist höchst zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer noch nie Drogen angefasst haben will, wie er im vorliegenden Verfahren beteuert. Aufgrund der vorhandenen Strafakten ist jedenfalls auf eine gewisse Vertrautheit mit dem Konsum und der Beschaffung von Kokain zu schliessen. Ein Nachweis eines regelmässigen Konsums ist nicht erforderlich. Schliesslich dient die verkehrsmedizinische Untersuchung gerade der Abklärung der Frage, ob eine verkehrsrelevante Drogenproblematik besteht oder nicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2016.00644 vom 5. Januar 2017, E. 3.2 mit Hinweis auf Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d N 41). Ob der Beschwerdeführer die Drogen wissentlich transportiert hat, kann im vorliegenden Administrativverfahren offen bleiben. Diese Frage betrifft einzig das noch hängige Strafverfahren in dieser Sache.

4. Bei den Kosten für die verkehrsmedizinische Untersuchung handelt es sich um Verwaltungsgebühren für die Vorkehren zur Erlangung bzw. zur Beibehaltung des Führerausweises, die der Fahrzeuglenker der Verwaltungsbehörde zu leisten hat (vgl. BGE 103 Ia 230; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N. 2765 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne die Kosten für die verkehrsmedizinische Untersuchung nicht aufbringen. Da der Beschwerdeführer mit seinem strafbaren Verhalten im Strassenverkehr die gesetzlich vorgesehenen Administrativmassnahmen herbeigeführt hat, sind die betreffenden Untersuchungskosten (nach dem Verursacherprinzip) ihm und nicht der Allgemeinheit aufzuerlegen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011, E. 6.1.2). Sollte es dem Beschwerdeführer tatsächlich Schwierigkeiten bereiten, den Kostenvorschuss für die verkehrsmedizinische Untersuchung zu bezahlen, dürfte nach Absprache mit dem IRMZ eine Ratenzahlung mit grösster Wahrscheinlichkeit möglich sein.

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten vom Staat zu übernehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.2 Der Parteikostenersatz des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Oliver Wächter, ist entsprechend der am 17. Oktober 2017 eingereichten Honorarnote, welche zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'288.45 (5,75 Stunden à CHF 180.00 inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und ist vorläufig durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Oliver Wächter im Umfang von CHF 287.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt das gesetzliche Rückforderungsrecht nach Art. 123 ZPO.

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf total CHF 1'288.45 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Oliver Wächter im Umfang von CHF 287.50 zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Scherrer Reber                                                                 Eisner

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