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Solothurn Verwaltungsgericht 20.03.2017 VWBES.2017.2

20. März 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·971 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Ausnahmebewilligung zur Kinderbetreuung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. März 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___ und B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit,

Beschwerdegegner

betreffend     Ausnahmebewilligung zur Kinderbetreuung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Aufgrund eines Klinikaufenthalts der Kindsmutter C.___ wurden deren Töchter D.___ (geb. 2005) und E.___ (geb. 2008) am 28. August 2013 im […] in [Ort] bei A.___ und B.___ platziert.

1.2 Das Gesuch von A.___ und B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) vom 27. Januar 2015 um Bewilligung zur Aufnahme von D.___ und E.___ als Pflegekinder wurde mit Verfügung vom 1. September 2015 durch das Amt für soziale Sicherheit rechtskräftig abgewiesen.

2.1 Da D.___ und E.___ weiterhin im […] in [Ort] betreut werden, erliess das Amt für soziale Sicherheit am 21. Dezember 2016, namens des Departements des Innern, folgende Verfügung:

1.1   A.___ und B.___ wird eine Ausnahmebewilligung zur Betreuung der Kinder D.___ sowie E.___, erteilt. Die Bewilligung ist befristet bis am 20. Dezember 2017. Sie erlischt mit sofortiger Wirkung sobald die Kinder die Pflegefamilie dauerhaft verlassen.

1.2   Die Bewilligung wird unter folgenden Auflagen erteilt:

Die Betreuung der beiden Kinder durch die Gesuchstellenden muss durch ein prozessorientiertes, kinderpsychiatrisches Coaching als flankierende Massnahme begleitet werden.

Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, regelmässig und konstruktiv mit dem KJPD in Balsthal zusammen zu arbeiten.

Die Gesuchstellenden haben sicher zu stellen, dass die Kinder in der Betreuungsstruktur des […] individuell, kindsgerecht und entwicklungsfördernd betreut werden.

1.3   Werden die Kinder auch nachts während länger als vier Wochen betreut, ist die Aufsichtsbehörde umgehend zu informieren.

1.4   Die Gesuchstellenden werden hiermit angewiesen, das Pflegeverhältnis in einem Vertrag zu regeln und die Kinder gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen zu versichern.

1.5   Es ist A.___ und B.___ nicht erlaubt, Bereitschaftspflege anzubieten oder andere Pflegekinder zu betreuen.

1.6   A.___ und B.___ haben dem Amt für soziale Sicherheit alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse, insbesondere betreffend der Auflösung des Pflegeverhältnisses, des gemeinschaftlichen Zusammenlebens, eines Wohnungswechsels oder der beruflichen Orientierung unverzüglich zu melden.

1.7   Die vorliegende Bewilligung kann vom Departement des Innern, vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit, jederzeit widerrufen werden, wenn die Bedingungen gemäss PAVO nicht mehr erfüllt sind.

1.8   Das Departement des Innern, vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit, überprüft im Rahmen seiner Aufsichtspflicht regelmässig die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Gewährleistung des Kindeswohls und verfasst darüber einen schriftlichen Bericht.

1.9   Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.1 Dagegen erhoben die Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdeführer) am 28. Dezember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Anträgen:

1.      Das Betreuungssetting wird wie bisher eingehalten. Die Kinder werden mit der Mutter tagsüber im […] durch Sozialpädagogen und Pflegefachleute professionell begleitet, unterstützt und betreut. Das Betreuungssetting wird wie bis anhin von den Psychiaterinnen der Familie fachlich begleitet.

2.      Die Sozialpädagoginnen unterstützen die Familie wie bis anhin am Abend zu Hause.

3.      Sollte durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter eine kurzfristige Platzierung der Kinder notwendig sein, bleiben die Kinder im […], damit die grösstmögliche Stabilität gewährleistet ist. Sie bleiben an einem gewohnten und vertrauten Ort mit bekannten Menschen, von dem aus sie wie gewohnt die Schule besuchen können.

4.      Vom Erstellen einer Pflegeelternschaft wird abgesehen.

3.2 Das Amt für soziale Sicherheit nahm dazu am 20. Januar 2017 Stellung und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

1.2 Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (SOG 2003 Nr. 31).

2.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung gilt für die Weiterführung des aktuellen Betreuungssettings: Die Kinder werden nach der Schule im Rahmen einer Tagesbetreuung im […] betreut, sie verbringen den Abend zu Hause bei der Kindsmutter mit sozialpädagogischer Begleitung […]. Die Nacht verbringen sie zu Hause mit der Mutter ohne Begleitung. Zudem verbringen sie 14-täglich die Wochenenden beim Kindsvater. Im Falle einer Verschlechterung des Zustandes der Mutter dürfen die Kinder sowohl tagsüber als auch nachts durch die Beschwerdeführer betreut werden (S. 4 der angefochtenen Verfügung).

2.2 Durch die angefochtene Verfügung erleiden die Beschwerdeführer keinen rechtlichen oder faktischen Nachteil. Ein solcher wird von ihnen denn auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde richtet sich weder gegen die verfügte Befristung noch gegen die Auflagen. Im vorliegenden Verfahren geht es weder um die Zulassung zu einer Pflegeelternschaft noch um die Ausgestaltung des Betreuungssettings. Vielmehr geht es um die Schaffung einer Grundlage für das spezielle und bereits bestehende Betreuungsverhältnis von D.___ und E.___ im […]. Durch die Bewilligung wird die bisherige Betreuung weder eingeschränkt noch abgeändert. Mit der angefochtenen Verfügung wird lediglich bestätigt, dass die private Tätigkeit der Beschwerdeführer mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang steht. Den Beschwerdeführern entstehen somit keinerlei Nachteile, womit sie kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben können.

3. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Diese sind auf CHF 300.00 festzusetzen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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