Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 9. August 2016 wurde der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) eine Ausfertigung des Formulars «Abnahme/Sicherstellung des Führerausweises» mit dem Führerausweis von A.___ durch die Polizei Kanton Solothurn zugestellt. Aus dem Formular ging hervor, dass die Polizei dem Lenker den Ausweis am 5. August 2016 wegen Verdachts des Führens unter Drogeneinfluss abgenommen hatte.
Am 6. September 2016 eröffnete die Motorfahrzeugkontrolle, Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (MFK), im Namen des Bau- und Justizdepartementes des Kantons Solothurn (BJD) gegen A.___ ein Administrativverfahren gemäss Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01), nachdem ihr am 2. September 2016 eine Kopie des forensisch-toxikologischen Abschlussberichts des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern zugegangen war, aus welchem hervorging, dass A.___ am 5. August 2016 etwa um halb zwei Uhr in der Nacht unter dem Einfluss von Tetrahydrocannabinol (THC, Cannabis) einen Personenwagen gelenkt hatte.
Die MFK schrieb in der Eröffnungsverfügung, dass gestützt auf das Blutprobenergebnis von einem Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss auszugehen sei und deshalb erhebliche Zweifel an der Fahreignung bestünden. Es sei vorgesehen, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen und den Lenker einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM Zürich zuzuweisen.
2. Am 9. September 2016 zeigte Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig (Vertreter) der MFK seine Interessenwahrung an und verlangte Akteneinsicht und eine Fristerstreckung für eine Stellungnahme, was ihm am 12. September 2016 gewährt wurde. Die MFK machte ihn darauf aufmerksam, dass der Polizeirapport noch ausstünde.
Am 27. September 2016 machte der Vertreter dann geltend, aus den gefundenen Werten im Gutachten des IRM Bern gehe hervor, dass keine Cannabis-Abhängigkeit vorliege. Der Lenker unterziehe sich aber selbstverständlich der gesetzlich vorgesehenen verkehrsmedizinischen Untersuchung.
3. Mit Verfügung vom 29. September 2016 entzog die MFK dem Lenker den Führerausweis für alle Kategorien, Unter- und Spezialkategorien vorsorglich und wies ihn der verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM Zürich zu. Nach Anmeldung und Leistung des Kostenvorschusses an das IRM erhielt dieses mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 von der MFK den Gutachtensauftrag.
4. Am 28. Oktober 2016 ging bei der MFK der Unfallrapport der Polizei vom 19. Oktober 2016 mit der Strafanzeige gegen A.___ wegen Führens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG und zahlreichen weiteren Verkehrsregelverletzungen sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Am 10. November 2016 erhielt die MFK dann den Nachtragsrapport vom 8. November 2016 mit der «Auswertung Unfalltechnik», den sie gleichentags zusammen mit dem Unfallrapport dem IRM Zürich weiterleitete.
5. Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 21. März 2017 gelangte zum Schluss, dass der Lenker einen Cannabismissbrauch betrieben habe, der mit zwei FuD-Ereignissen auch verkehrsrelevant geworden sei. Die geltend gemachte Abstinenz könne nicht belegt werden, weshalb für eine positive Neubeurteilung eine mindestens 6-monatige lückenlos dokumentierte Cannabisabstinzenz (mittels Urinproben) einzuhalten und bei einer positiven Einschätzung mit einer weiteren 12-monatigen Cannabisabstinenz-Auflage zu rechnen sei.
6. Nach einer eingehenden Prüfung von Strafanzeige und Nachtragsrapport gelangte der Sachbearbeiter der MFK am 28. März 2017 zur Ansicht, dass wohl Art. 90 Abs. 3 SVG anwendbar würde und deshalb eine 24-monatige Sperrfrist anzuordnen wäre (Aktennotiz vom 28. März 2017/REI). Eine Nachfrage vom 6. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft brachte hervor, dass ein entsprechendes Strafverfahren eröffnet worden sei (Aktennotiz vom 6.April 2017). Die MFK teilte dem Vertreter darauf am 6. April 2017 mit, dass nach dem Gutachten des IRM Zürich die Fahreignung zurzeit nicht befürwortet werden könne und nun ein Sicherungsentzug für alle Kategorien auf unbestimmte Zeit wegen mangelnder Fahreignung infolge einer Cannabisproblematik, verbunden mit einer Sperrfrist von mindestens 24 Monaten wegen besonders krasser Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vorgesehen sei. Der Lenker erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Am 12. April 2017 ging bei der MFK der Nachtragsrapport mit der Auswertung und den Aufzeichnungen aus dem Datensicherungsgerät des Polizeifahrzeuges ein. Mit Eingabe vom gleichen Tag (Eingang am 13. April 2017) verlangte der Vertreter, das Administrativverfahren sei zu sistieren, bis das Strafverfahren abgeschlossen sei, weil die Massnahme wesentlich vom Ergebnis des Strafverfahrens abhänge. Die MFK wies das Sistierungsbegehren am 21. April 2017 ab und setzte nochmals Frist für eine Stellungnahme.
In der Stellungnahme vom 3. Mai 2017 verlangte der Vertreter, der vorsorgliche Entzug sei aufzuheben, weil die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug nicht gegeben seien und der Führerausweis sei wieder zu erteilen. Zugleich werde am Gesuch um Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Ergebnis des Strafverfahrens festgehalten.
7. Am 10. Mai 2017 verfügte die MFK namens des BJD, der vorsorgliche Entzug des Führerausweises werde gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten, welches einleuchte, aufrechterhalten. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens werde abgewiesen, da vorgesehen sei, wegen der rücksichtslosen und äusserst gefährlichen Fahrweise zusätzlich eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen. Dazu könne er noch Stellung nehmen, bevor diese verfügt werde. Das weitere Vorgehen in verkehrsmedizinischer Hinsicht werde geprüft, wenn der Nachweis der 6-monatigen Cannabisabstinenz vorliege.
8. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 erhob der Vertreter gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der MFK vom 10. Mai 2017 und der vorsorgliche Entzug des Führerausweises vom 29. September 2016 seien aufzuheben, der Führerausweis sei wieder auszuhändigen und das Administrativverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.
Nachdem die Instruktionsrichterin in der Kostenvorschussverfügung vom 24. Mai 2017 verfügt hatte, das Strafverfahren werde abgewartet, verlangte der Vertreter in einer Eingabe vom 30. Juni 2017, das Verfahren sei weiterzuführen und zwar mit der Behandlung der Beschwerdebegehren in der vom Beschwerdeführer gestellten Reihenfolge
Die MFK verlangte in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2017, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Es läge klarerweise eine Suchtproblematik vor, und zudem wecke die rücksichtslose Fahrweise, von welcher auszugehen sei, auch Zweifel an der Fahreignung in charakterlicher Hinsicht. Dazu habe sich der Beschwerdeführer nicht geäussert.
In einer Stellungnahme vom 1. September 2017 hielt der Vertreter nochmals fest, der vorsorgliche Führerausweisentzug sei nicht mehr gerechtfertigt, weil unterdessen die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung der Fahreignung gegeben seien. Das Argument der MFK, dass nun auch Zweifel an der Fahreignung wegen dem angenommenen Raserdelikt vorlägen, sei für das Vorliegen einer Suchtproblematik nicht massgebend. Es sei offensichtlich unfair und rechtsmissbräuchlich, die Abklärung einer charakterlichen Nichteignung erst nachträglich vorzubringen, da das Strafverfahren nach wie vor hängig sei. Es handle sich um widersprüchliches Verhalten der MFK, was rechtlich nicht haltbar sei.
9. Am 30. April 2018 teilte der Vertreter mit, dass am 13. April 2018 das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt ergangen und inzwischen rechtskräftig sei. Gemäss diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das SVG (u.a. qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand [unter Betäubungsmitteleinfluss] und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, zur Hälfte bedingt, sowie zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Der Vertreter legte seiner Eingabe eine Bestätigung des Hausarztes vom 28. März 2018 bei, wonach sämtliche Urinproben bis zu diesem Datum durchgeführt und negativ (kein Cannabis) ausgefallen seien.
10. Am 21. Juni 2017 hatte die MFK dem Vertreter in der Zwischenzeit mitgeteilt, gemäss Bericht des Hausarztes (Dr. [...]) vom 12. Juni 2017 könne aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung wieder als gegeben erachtet werden, wobei die monatlichen Urinproben weiterzuführen seien. Das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien G und M sei sofort wieder gestattet, wobei zuvor ein entsprechender Führerausweis zu beantragen sei. Über das weitere Vorgehen werde nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bestimmt.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel gegen Verfügungen des BJD und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der vorsorgliche Führerausweisentzug schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil vor. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person nach Art. 16d Abs. 1 auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c, sog. charakterliche Nichteignung).
2.1.1 Eine fehlende Fahreignung wegen eines Suchtleidens, wie beispielweise Alkohol-, Betäubungsmittel und Arzneiabhängigkeit, wird angenommen, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten des Lenkers, seine Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und seine Persönlichkeit (Urteile des Bundesgerichts 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015, 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014, 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012, je mit Hinweisen).
2.1.2 Aus charakterlichen Gründen sind jene Personen zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet, die nicht über ein Minimum an Verantwortungsbewusstsein, Beständigkeit und Selbstbeherrschung verfügen, die gleichzeitig ungeschickt, unbeholfen und ohne Entscheidungssinn sind, die übertrieben optimistisch und ganz ohne Bewusstsein für Gefahren sind oder die dazu neigen, sich immer im Recht zu glauben und völlig hemmungslos sind (vgl. M. Perrin, Délivrance et retrait du permis de conduire, Fribourg 1982, S. 49). Diejenigen Personen sollen nicht zugelassen werden, von denen anzunehmen ist, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eine besondere Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen. Eine solche Gefahr liegt etwa nahe bei sehr starker emotionaler Unausgeglichenheit, unbeherrschter Impulsivität oder dauernder affektiver Gespanntheit. Positiv wird eine einigermassen angepasste charakterliche Reife vorausgesetzt. Nicht jede Person mit ungünstigen Charakteranlagen ist aber zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, Rz. 332 ff.). Fahrzeuglenker müssen über eine Reihe von charakterlichen Eigenschaften verfügen, die mindestens minimal vorliegen: Risikobewusstsein, Tendenz zu Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität, geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktbearbeitung, Stressresistenz, soziales Verantwortungsbewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im Denken und psychische Ausgeglichenheit (vgl. Leitfaden der Expertengruppe Verkehrssicherheit, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung, 26. April 2000, nachfolgend: Leitfaden, S. 6, in: Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [Hrsg.], Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 113 ff.).
2.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese laut Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen.
2.2.1 Das Gesetz zählt einzelne Sachverhalte auf, wann dies der Fall sein kann, namentlich z.B. bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (lit. b). Dass dies beim Beschwerdeführer der Fall war, blieb zu Recht unbestritten, weshalb auch die Verpflichtung zur verkehrsmedizinischen Abklärung nicht angefochten – und unterdessen durchgeführt – wurde.
2.2.2 Im Gesetz explizit erwähnt sind aber auch Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (15d Abs. 1 lit. c SVG). Nach dem (in Erw. 2.1.2) erwähnten Leitfaden wird der Verdacht auf charakterliche Nichteignung im Verkehr z.B. dadurch erweckt, dass eine Person bereit ist, bei der Verfolgung ihrer eigenen Interessen und Ziele Leben und Gesundheit anderer Personen aufs Spiel zu setzen, beispielsweise indem sie auf der Flucht vor der Polizei eine verbotene Fahrtrichtung befährt (a.a.O. Ziff. 6.3., S. 6).
Dass der Beschwerdeführer auf seiner halsbrecherischen Fahrt, bei der er auch durch Quartier- und Innerortsstrassen raste, mit Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h in einer Zone mit Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und bis etwa 150 km/h innerorts (bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h), und das erst noch unter dem Einfluss von Cannabis und einzig im Interesse, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, Leben und Gesundheit anderer Menschen aufs Spiel setzte, liegt auf der Hand. Er ist unterdessen dafür auch rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 3 SVG verurteilt worden.
2.2.3 Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit ist grundsätzlich zwingend und ohne Einzelfallprüfung bei Bestehen von Zweifeln an der Fahreignung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall geringfügig oder nur abstrakter Natur sind. Auf eine Fahreignungsuntersuchung kann nur verzichtet werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände und liquiden Beweismittel bereits erwiesen ist, dass die Fahreignung der betreffenden Person zu verneinen ist. In diesem Fall muss die Behörde direkt den Sicherungsentzug verfügen (Jürg Bickel, a.a.O., Art. 15d SVG N 15 f.). Es muss nicht bereits erwiesen sein, dass die Person, bei welcher der Verdacht auf fehlende Fahreignung besteht, z.B. an einer Drogensucht leidet oder das Fahren und die Einnahme von Betäubungsmitteln nicht trennen kann, oder dass er charakterlich tatsächlich nicht geeignet zum Führen von Motorfahrzeugen ist. Genau dies soll nämlich durch die Fahreignungsuntersuchung überprüft werden.
3.1 Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung allein hat keine Auswirkungen auf die Fahrberechtigung. Allerdings wird im Regelfall parallel dazu bis zum Abschluss der Abklärungen der Führerausweis vorsorglich entzogen, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Person bestehen (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Sind die Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersuchung gegeben, ist der vorsorgliche Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV in der Regel gerechtfertigt. Massgebend sind dennoch die Umstände des Einzelfalls, die im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen sind. Zurückhaltung ist insbesondere dann geboten, wenn der Grund der Fahreignungsuntersuchung nicht mit dem Strassenverkehr zusammenhängt oder wenn der Betroffene zuvor nicht negativ im Strassenverkehr aufgefallen ist (vgl. Jürg Bickel, a.a.O., Art. 15d SVG N 42).
3.2 Dem Polizeibericht zum Ereignis vom 5. August 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 5. August 2016, ca. um 01.45 Uhr, bei regnerischem Wetter und nassen Strassen, mit seinem Audi mit einer Geschwindigkeit bis zu ca. 150 km/h (nach Abzug der Toleranz bei Nachfahrmessungen) unterwegs war, auch im Innerortsbereich, um sich der Polizei, welche ihn kontrollieren wollte, zu entziehen. Zudem hatte ein Drogenschnelltest den Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss (Cannabis) geweckt, der sich dann nach der Auswertung der Blutprobe erhärtet hatte. Im Auto versteckt befanden sich zudem 2.2 Gramm Marihuana. Die Fahrt endete nach einem Selbstunfall des Lenkers, der kurze Zeit darauf widerstandlos festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer verhielt sich nach der Anhaltung und bei der Blutentnahme jederzeit kooperativ und anständig.
3.3.1 Der Vertreter macht geltend, es läge kein Grund mehr für einen vorsorglichen Entzug vor, weil die Abhängigkeit von Cannabis durch die seit der verkehrsmedizinischen Untersuchung vorgenommenen negativen Urinproben verneint werden müsse, also die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht wieder gegeben sei. Das ist grundsätzlich richtig und wurde auch von der Administrativbehörde in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2017 zumindest implizit anerkannt, hat sie doch dort dem Beschwerdeführer das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien G und M wieder erlaubt, unter weitergeführter regelmässig kontrollierter Cannabisabstinenz.
3.3.2 Zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen vorsorglichen Entzug wegen charakterlicher Nichteignung aufgrund besonders rücksichtsloser Verkehrsregelverletzung äussert sich der Vertreter materiell nicht. Nach den Akten und den oben dargestellten Regeln steht aber fest, dass sich auf Grund der Fahrweise – unterdessen bestätigt durch das rechtskräftige Strafurteil – erhebliche Zweifel an der Fahreignung aufdrängen, welche nicht verkehrsmedizinisch, sondern verkehrspsychologisch abzuklären sind (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG, Art. 28a Abs. 1 lit. b VZV), was bisher nicht geschehen ist. Wie oben erwähnt, können sich solche Zweifel im Einzelfall je nach den konkreten Umständen auch bereits nach einer einmaligen Verfehlung ergeben.
3.3.3 Dass die Abklärung in verkehrspsychologischer Hinsicht nicht zur Klärung der verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung wegen Cannabisabhängigkeit beiträgt oder beitragen soll, ist klar. Falsch ist aber, wenn der Vertreter geltend macht, die Administrativbehörde hätte ihre Überlegungen im Verlauf des Verfahrens unrechtmässig geändert und die rücksichtslose Fahrweise unfair und missbräuchlich erst später ins Verfahren eingebracht.
Im Zeitpunkt, als die Vorinstanz die Fahreignungsabklärung anordnete, war ihr von der Fahrweise des Beschwerdeführers noch nichts bekannt. Die Strafanzeige erhielt sie erst einen Tag nach Bestätigung des Gutachtensauftrages an das IRM Zürich (oben Erw. I.4.). Klar war zu diesem Zeitpunkt einzig das Fahren unter Drogeneinfluss. Dass die MFK mit dem Verfahren nicht zuwartete, sondern vorwärtsmachte und die verkehrsmedizinische Abklärung frühzeitig anordnete, lag durchaus im Interesse des Beschwerdeführers, konnte er doch so seine Cannabisabstinenz schon zu diesem Zeitpunkt dokumentieren und nicht erst nach Abschluss des Strafverfahrens, und hatte dadurch eher die Möglichkeit, den Führerausweis wieder zu erlangen.
Von schweren Verkehrsregelverletzungen erhielt die MFK also erstmals Kenntnis durch Eingang der Strafanzeige, von den Details sogar erst nach Eingang des Nachtragsrapports vom 7. April 2017. Zu diesem Zeitpunkt lag das verkehrsmedizinische Gutachten bereits vor und die MFK war an der Prüfung und Ausarbeitung der definitiven Entzugsverfügung. Dabei stellte sie fest, dass ein Raserdelikt angezeigt war und sich dieses (auch) in einem Wohngebiet und innerorts ereignet hatte. Eine Abklärung bei der Strafbehörde ergab, dass die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Verfahren eröffnet hatte, also zumindest ein hinreichender Tatverdacht vorlag. Dementsprechend sah die MFK am 6. April 2017 vor, das Administrativverfahren mit einem Entzug auf unbestimmte Zeit wegen Cannabisproblematik, verbunden mit einer Sperrfrist von 24 Monaten wegen besonders krasser schwerer Verkehrsregelverletzung definitiv abzuschliessen, und gab dies dem Vertreter so bekannt (oben Erw. I.5.).
Nach Eingang des Sistierungsbegehrens des Vertreters machte die MFK diesen in ihrem Schreiben vom 21. April 2017 ausdrücklich darauf aufmerksam, dass nun auch eine verkehrspsychologische Eignungsabklärung vorgesehen sei, und gab Gelegenheit, auch dazu Stellung zu nehmen. Und in der Verfügung vom 10. Mai 2017, in welcher der vorsorgliche Entzug dann bestätigt und das Sistierungsgesuch abgewiesen wurden, gab die MFK dem Vertreter nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der vorgesehenen weiteren Eignungsabklärung. Diese Verfügung wurde nun hier angefochten, eine Stellungnahme unterblieb.
Wie bereits der dargestellte zeitliche Ablauf der Ereignisse zeigt, ist der Vorwurf des missbräuchlichen und zu späten «Umschwenkens» in der Begründung des vorsorglichen Entzugs, verfehlt. Die MFK machte den Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter unmittelbar, nachdem sie von der entsprechenden Verfehlung konkret Kenntnis hatte, darauf aufmerksam, dass sich die Sachlage geändert habe und nun wegen des Verdachts eines Raserdelikts auch eine verkehrspsychologische Eignungsabklärung im Raum stehe. Ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wäre zu diesem Zeitpunkt gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten unumgänglich gewesen, da noch keine genügend lange und dokumentierte Cannabisabstinenz vorlag, und nach der entsprechenden Vorschrift von Art. 16d Abs. 2 SVG hätte damit eine Sperrfrist von mindestens 24 Monaten verbunden werden müssen.
3.3.4 Jedenfalls bestand zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Mai 2017 Anlass, an der Fahreignung des Beschwerdeführers (auch) aufgrund der unterdessen bekanntgewordenen krass rücksichtslosen Fahrweise zu zweifeln. Das Festhalten am vorsorglichen Entzug war unter diesen Voraussetzungen geboten und keinesfalls rechtswidrig, war doch nach der Sachlage in diesem Zeitpunkt zu entscheiden (§ 14 f. VRG, vgl. auch § 35 Abs. 1bis VRG).
3.4 Da unterdessen feststeht, dass der Beschwerdeführer u.a. wegen verbrecherischer Fahrweise rechtskräftig verurteilt wurde, und auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Urteils abzustellen ist (§ 68 Abs. 3 VRG), besteht umso weniger Anlass, an der Rechtmässigkeit des vorsorglichen Entzuges und damit der angefochtenen Verfügung zu zweifeln.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Das BJD wird nun unverzüglich über allfällige weitere Abklärungen zur Fahreignung, insbesondere über die Anordnung der bereits angekündigten verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung, zu entscheiden oder wenn sie – entgegen ihrer angekündigen Absicht – darauf verzichten will, die definitive Entzugsverfügung zu erlassen haben.
5. Bei diesem Ergebnis hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt werden. Entschädigung kann unter diesen Umständen keine zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer A.___ hat die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
3. Das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann