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Solothurn Verwaltungsgericht 11.07.2017 VWBES.2017.185

11. Juli 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,949 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

ambulante Massnahmen / Weisungen

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     ambulante Massnahmen / Weisungen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1984, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) leidet an einer paranoiden Schizophrenie sowie schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden DD Abhängigkeitssyndrom. Infolge Verschlechterung seiner psychischen Störung wurde der Beschwerdeführer 2015 fürsorgerisch in die Psychiatrische Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik genannt) eingewiesen. Nach seiner Entlassung wurde am 17. Dezember 2015 gestützt auf Art. 437 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) i.V.m. § 126 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) eine Nachbetreuung angeordnet. Nach einer erneuten Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Klinik ergänzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn am 16. Februar 2016 die Weisungen. Im weiteren Verlauf setzte der Beschwerdeführer die Medikamente ab, worauf es zu einer weiteren Exazerbation der paranoiden Schizophrenie kam. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer vom 27. März 2017 bis 8. Mai 2017 erneut in der Klinik fürsorgerisch untergebracht.

2. Auf Antrag der ärztlichen Leitung der Klinik und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die 3. Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn am 9. Mai 2017 folgende Weisungen:

3.1.1     A.___ muss sich in regelmässige ambulante Behandlung beim Psychiatrischen Ambulatorium Solothurn begeben und dabei den aufgestellten Behandlungsplan, einschliesslich der verordneten medikamentösen Therapie (zzt. Depot-Medikation mit Abilify), lückenlos einhalten. Die Applikation des Depotpräparats erfolgt durch die Mitarbeiter des Psychiatrischen Ambulatoriums Solothurn. Der nächste Termin findet am 18. Mai 2017 statt.

3.1.2     A.___ muss regelmässig und verbindlich die Unterstützung der Psychiatrie-Spitex in Anspruch nehmen und aktiv mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Organisation B.___ zusammenarbeiten. Diesbezüglich wird A.___ angewiesen, C.___ und den MitarbeiterInnen der Psychiatrie-Spitex Zugang zur gesamten Wohnung zu gewähren;

3.1.3     A.___ muss regelmässig Urinproben zur Sicherstellung der Cannabisabstinenz abgeben. Die Kontrollen sind durch C.___ bzw. durch die MitarbeiterInnen der Psychiatrie-Spitex unangekündigt, in der Regel alle 7 bis 10 Tage, durchzuführen.

A.___ wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer verweigerten Urinprobe von einer positiven Urinprobe ausgegangen wird.

3.1.4     A.___ muss einer mindestens 50%igen Tagesstruktur mit Hilfe der VEBO nachgehen.

Die Weisungen wurden vorläufig auf zwei Jahre, d.h. bis zum 8. Mai 2019, befristet.

3. Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

I.             Der Entscheid vom 9. Mai 2017, KESB Solothurn, sei aufzuheben. In jedem Fall seien Beweisstücke zu erbringen, die Aussagen von Zeugen (alle Involvierten) und den unabhängigen Gutachtern zu protokollieren und in Anwesenheit eines Anwalts, auf der Seite von Herrn A. ___, neu zu beurteilen. Der Kontakt zu seiner Tochter sei nicht mehr zu behindern.

II.            Dem Beschwerdeführer sei genügend Zeit einzuräumen, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen, sich einen Anwalt und ein unabhängiges Gutachten zu besorgen und allfällige separate Strafanzeigen einzureichen.

III.           Dem Beschwerdeführer sei in jedem Fall das rechtliche Gehör zu gewähren. Bestehen Zweifel an den Aussagen von Herrn A.___ seien diese schriftlich, mit Nachweis allfälliger gegenteiliger Behauptungen, zu begründen.

IV.          Es sei vom Gericht zu erkennen, dass der Entscheid der KESB inhaltlich falsch ist und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert wurde.

V.           Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenparteien.

VI.          Es sei URP und unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde innert Frist und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juni 2017 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

6. Am 8. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei eine Frist von 20 Tagen zu gewähren, um das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu begründen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Formular und Beilagen) einzureichen.

7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Juni 2017 wurde das Gesuch um Fristerstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege teilweise bewilligt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es ihm grundsätzlich frei stehe, jederzeit Eingaben einzureichen, weshalb ihm keine Frist zur Begründung seines Gesuchs um aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

8. Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2017 liess sich die KESB Region Solothurn zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.

9. Am 17. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest.

10. Der weitere Inhalt der Rechtsschriften und der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der rechtlichen Würdigung abgehandelt.

II.

1.1 Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist einzig der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 9. Mai 2017, welcher den Rahmen des Streitgegenstandes und damit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens definiert. Die Eingaben des Beschwerdeführers erschöpfen sich über weite Strecken in Ausführungen zur fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik und zum Besuchsrecht der Tochter. Diese Vorbringen zielen am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Nichts anderes gilt für die rein appellatorische und unsubstantiierte Kritik des Beschwerdeführers an der KESB.

1.2 Aus der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer daher in Anwendung von § 68 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde gegeben. Die darauffolgenden Eingaben zielen ebenfalls mehrheitlich am Prozessthema vorbei. Immerhin äussert sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 31. Mai 2017 zu den einzelnen Ziffern der angefochtenen Verfügung, wenn auch eine sachbezogene Begründung grösstenteils fehlt. Zu beachten ist, dass ein Entscheid betreffend Nachbetreuung nach Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung angefochten ist. In Frage stehen Massnahmen, die erheblich in Grundrechte eingreifen (vgl. Laurent Merz in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 42 N 55). An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind folglich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nach dem Gesagten genügt die Beschwerde den Formvorschriften von § 68 VRG. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 EG ZGB). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Soweit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die KESB habe das rechtliche Gehörs verletzt, da die Anhörung vor Erlass der Verfügung gegen seinen Willen abgebrochen worden sei und es dafür keinen Grund gegeben habe. Eine eskalierende Situation sei nicht vorgelegen.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein-flussen (BGE 133 I 270 E.3.1 S. 277).

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe-bung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2)

2.4 Wie aus den Akten hervorgeht, zeigte der Beschwerdeführer bis anhin eine kaum spürbare Kooperationsbereitschaft gegenüber der KESB. Auch in den Eingaben des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bringt der Beschwerdeführer seine Geringschätzung der KESB deutlich zum Ausdruck. Er verliert sich in zahlreichen, nicht näher substantiierten Vorwürfen an die KESB, welche sich durch die Akten nicht im Ansatz verifizieren lassen. Dass es anlässlich des Austrittsgesprächs aufgrund des vorwurfsvollen und fordernden Verhaltens des Beschwerdeführers und dessen Begleiter zu einer eskalierenden Situation kam, ist daher nicht verwunderlich. Es besteht keine Veranlassung, an den diesbezüglichen Ausführungen der KESB zu zweifeln. Der Beschwerdeführer erhielt sodann Gelegenheit, seine Beschwerde in einem zweiten Schriftenwechsel zu ergänzen, sodass ihm kein prozessualer Nachteil entstand. Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Der vom Beschwerdeführer gegenüber der KESB erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet.

3. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Laut Art. 437 ZGB regeln die Kantone die Nachbetreuung. Sie können ambulante Massnahmen vorsehen. Nach § 126 EG ZGB darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Betreuungsmassnahmen anordnen bei Personen, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder verwahrlost sind (Abs. 1). Betreuungsbedürftigen Personen können gem. Abs. 2 dieser Bestimmung für ihr Verhalten Weisungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden, namentlich sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung, Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen (lit. a), sich einer Therapie oder Entzugsbehandlung zu unterziehen (lit. b), sich von einer Fachstelle oder Fachperson betreuen zu lassen (lit. c) oder sich an eine vorgegebene Tagesstruktur zu halten (lit. d). Gemäss § 127 EG ZGB kann der Vollzug der Massnahme einer geeigneten Person oder Stelle übertragen werden. Die mit dem Vollzug beauftragte Person oder Stelle hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt wird. Wird eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt, prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung anderer Massnahmen oder die fürsorgerische Unterbringung.

4. In den Akten befindet sich ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. […] vom 7. April 2017 (Posteingang), welches für das Verfahren VWBES.2017.222 betreffend fürsorgerische Unterbringung in Auftrag gegeben worden war. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leidet. Erschwerend kommt ein mindestens schädlicher Gebrauch von THC DD Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.1) hinzu. Dies sind psychische Störungen, bei welchen die Anordnung von Betreuungsmassnahmen grundsätzlich erlaubt ist.

5. Im ärztlichen Bericht der Klinik vom 6. April 2017 wird namentlich ausgeführt, nach Beginn der medikamentösen antipsychotischen Therapie mit Abilify 15 mg hätten sich die Symptome, im Speziellen die formalen Denkstörungen, verbessert. Die ausgeprägte Wahnsymptomatik mit formalen Denkstörungen habe ihres Erachtens einen beträchtlichen nachteiligen Einfluss auf die Alltagsbewältigung. Neben den damit einhergehenden Schwierigkeiten, sich selber im Alltag zu strukturieren, könne in Akutphasen auch eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Ohne medikamentöse Behandlung und mit Wiederaufnahme des Cannabis-Konsums – wovon aktuell auszugehen sei – sei mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits nach kurzer Zeit mit einer erneuten psychotischen Dekompensation zu rechnen. Der Beschwerdeführer weise – einhergehend mit der komplett fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht – keinerlei Bereitschaft für eine weitere stationäre Behandlung auf. Auch mit der medikamentösen Behandlung zeige er sich nur auf Nachdruck durch die Pflege einverstanden. Es sei davon auszugehen, dass er die Medikamente nach dem Austritt wieder absetze. Die ambulante Nachbehandlung sei mit ihm noch nicht thematisiert worden. Sie würden eine Einstellung auf eine suffiziente antipsychotische Medikation empfehlen. Diese sollte auch nach dem Austritt zur Rückfallprophylaxe aufrechterhalten werden (Empfehlung mindestens fünf Jahre). Gut geeignet wäre dafür ein Depotpräparat. Zudem würden sie ausdrücklich von Cannabis-Konsum abraten.

6. Mit mündlichem Antrag vom 2. Mai 2015 empfahl die zuständige Ärzteschaft der Klinik dringend den Erlass von Weisungen. Konkret wurde eine regelmässige ambulante Behandlung beim Psychiatrischen Ambulatorium Solothurn und die Einhaltung des Behandlungsplans inklusiv verordneter medikamentöser Therapie (zzt. Depotmedikation mit Abilify, alle 4 Wochen) empfohlen, ebenso wie regelmässige und verbindliche Inanspruchnahme der Unterstützung der Psychiatrie-Spitex und aktive Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden von mentalhomecare. Weiter empfahl die Klinik regelmässige Urinproben zur Sicherstellung der Cannabis-Abstinenz (durch Psychiatrie-Spitex unangekündigt, in der Regel alle 7 bis 10 Tage) und eine Tagesstruktur bei der VEBO.

7.1 Die Einschätzung der zuständigen Ärzteschaft stimmt mit der Meinung von Dr. med. […] im Gutachten vom 7. April 2017 überein, worauf verwiesen werden kann. Wie von den Fachpersonen bestätigt wird, ist der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Krankengeschichte auf professionelle Unterstützung angewiesen. Nachfolgend sind die einzelnen Aspekte der Nachbetreuung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.

7.2 Als Zwangsbehandlung gilt in erster Linie der Fall, in dem einem Betroffenen gegen seinen Willen unter Anwendung physischer Gewalt Medikamente verabreicht werden. Von einer Zwangsbehandlung ist ferner auszugehen, wenn der Patient unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in die ärztliche Behandlung einwilligt (Urteil 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 4) oder nach einer tatsächlich vorgenommenen zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren Verlauf des Aufenthalts «ohne Druck» bzw. «freiwillig» einnimmt (Urteil 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.4.1). Von einer Zwangsbehandlung ist auch vorliegend auszugehen, in dem die medikamentöse Behandlung von der Erwachsenenschutzbehörde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) angeordnet und der Beschwerdeführer verpflichtet worden ist, sich dieser Behandlung zu unterziehen: Verweigert er nämlich die angeordnete Behandlung, muss er mit einer erneuten Einweisung in eine Einrichtung rechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013, E. 3.2).

7.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität, mithin eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10; 130 I 16 E. 3 S. 18). Weil es sich auch bei ambulanter Zwangsbehandlung und anderer Zwangsmassnahmen um einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit handelt, muss das kantonale Recht den dafür notwendigen Anforderungen genügen. Ein solcher Eingriff setzt eine gesetzliche Grundlage voraus, er muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt werden und überdies verhältnismässig sein. In jedem Fall bedarf es für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung aber einer klaren gesetzlichen Grundlage im Sinne des Gebotes der hinreichenden Normbestimmtheit (vgl. Thomas Geiser / Mario Etzensberger in: Thomas Geiser / Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 437 ZGB N 11).

7.4 Das Verwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil VWBES.2015.154 (SOG 2015 Nr. 5) entschieden, dass eine von der Behörde direkt angeordnete (Zwangs-) Medikation im Rahmen einer ambulanten Behandlung nach der derzeitigen Rechtslage im Kanton Solothurn ausgeschlossen ist. Die Bestimmung von § 126 Abs. 2 lit. a EG ZGB, wonach die KESB die Weisung einer ambulanten ärztlichen Behandlung anordnen kann, stellt keine klare gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung resp. -medikation dar.

7.5 Aus psychiatrischer Sicht mag es wünschbar erscheinen, Patienten, die eine ambulante Behandlung ablehnen, vorübergehend im Rahmen einer Massnahme ein ambulantes Setting anzubieten und dabei versuchen, sie längerfristig in diesem halten zu können. Mit diesem Vorgehen würde ein Zeitfenster eröffnet mit der Möglichkeit, die Patienten durch persönliche Kontakte für eine ambulante Behandlung zu gewinnen und ein therapeutisches Setting aufzubauen. Zudem würden ambulante Massnahmen dem ineffizienten, Ressourcen konsumierenden Kreislauf der «Drehtürpsychiatrie» mit Behandlungsabbrüchen, Zustandsverschlechterung und Zwangsmassnahmen entgegenwirken (René Bridler, Jürg Gassmann, Zukunft der Psychiatrie: ambulante Zwangsbehandlungen?, in: ZKE 2011, S. 1-16, S. 8).

7.6 Der Beschwerdeführer ist aufgrund der bisherigen Krankengeschichte und der Diagnose der paranoiden Schizophrenie zwar klar auf eine regelmässige antipsychotische Medikation und eine langfristige, medizinische Behandlung angewiesen. Mangels klarer gesetzlicher Grundlage ist aufgrund von § 126 EG ZGB eine Zwangsmedikation vorliegend ausgeschlossen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als teilweise begründet: Ziffer 3.1.1 des angefochtenen Entscheids, soweit die medikamentöse Therapie betreffend, ist aufzuheben.

8. Durch die Psychiatrie-Spitex kann der Zustand des Beschwerdeführers im Auge behalten werden, was mit Blick auf die schwere, psychische Erkrankung des Beschwerdeführers unerlässlich ist. Dadurch ist eine schnelle Intervention bei einer Zustandsverschlechterung gewährleistet. Da der Beschwerdeführer IV-Rentner ist, erscheint es sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer regelmässig von einer Fachperson besucht wird und ihm dadurch auch ein sozialer Kontakt ermöglicht wird. Im Übrigen erfährt der Beschwerdeführer durch die Hausbesuche keine grossen Einschränkungen in seiner Autonomie, findet doch die Betreuung in seinen eigenen vier Wänden statt.

9. Was die von der Psychiatrie-Spitex durchzuführenden Urinproben betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Im ärztlichen Bericht vom 6. April 2017 wird ausgeführt, die psychotische Symptomatik werde durch den bestehenden regelmässigen Cannabis-Konsum verstärkt. Die Cannabis-Abstinenz habe neben der Medikation auch zur Zustandsverbesserung beigetragen. Dr. med. […] erachtet in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 7. April schliesslich eine THC-Abstinenz als indiziert. Bei dieser Sachlage erweisen sich die angeordneten Urinproben ebenfalls als rechtmässig.

10. Der Beschwerdeführer und IV-Rentner ist offenbar nicht in der Lage, seinen Alltag selbst zu strukturieren, weshalb die Etablierung einer Tagesstruktur mit Hilfe der VEBO Sinn macht. Es wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.

11.1 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen: Ziffer 3.1.1 des Entscheids vom 9. Mai 2017 der KESB Region Solothurn ist betreffend der medikamentösen Therapie aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

11.2 Da für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben sind, wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung ist abzuweisen. Er war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm in dieser Hinsicht keine Aufwendungen entstanden sind. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Anlass, von dieser Regelung abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffer 3.1.1 betreffend der medikamentösen Therapie des Entscheids vom 9. Mai 2017 der KESB Region Solothurn wird aufgehoben.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

4.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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