Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Sozialregion Unteres Niederamt,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit Sozialleistungen/Existenzsicherung,
Beschwerdegegner
betreffend Lastenausgleich / Abrechnungskorrektur / Akten Nr. 39701
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben des Amts für soziale Sicherheit (ASO), Abteilung Sozialleistungen und Existenzsicherung, vom 18. März 2016 wurde der Sozialregion Unteres Niederamt (SRUN) mitgeteilt, ihre eingereichte Abrechnung vom 25. Januar 2016 für das 2. Semester 2015 werde abgelehnt und korrigiert im Lastenausgleich verbucht.
2. Mit Stellungnahme vom 28. Juli 2016 verlangte die SRUN, der infolge des nicht geltend gemachten AHV-Rentenvorbezugs von Dezember 2014 bis November 2015 aufgerechnete Betrag von CHF 34'929.65 sei in den Lastenausgleich aufzunehmen. Die fallführende Person sei davon ausgegangen, dass die betroffene Person erst im November 2016 Anspruch auf die ordentliche AHV-Rente habe. Auch seien seitens des ASO nie Hinweise auf einen AHV-Rentenvorbezug mittels der Semesterterminlisten erfolgt. Es könne deshalb nicht von einer fahrlässigen Handlungsweise oder mangelnder interner Kontrolle gesprochen werden.
3. Das Departement des Innern wies die Einsprache mit Verfügung vom 2. Mai 2017 vollumfänglich ab. Bei der Prüfung der Sozialhilfeabrechnungen durch das ASO sei festgestellt worden, dass die SRUN im vorliegenden Fall verpasst habe, den Klienten dazu anzuhalten, einen AHV-Rentenvorbezug zu machen, wie dies gemäss SKOS-Richtlinien E.2.4 vorgesehen sei. Da diese angefallenen Kosten nun nicht über den AHV-Rentenvorbezug hätten gedeckt werden können, habe die SRUN diese als Sozialhilfekosten mit dem Lastenausgleich abrechnen wollen. Da ein AHV-Rentenvorbezug aber den Sozialhilfeleistungen vorgehe, habe das ASO entschieden, diese Kosten nicht dem Lastenausgleich anzurechnen. Die Sozialregionen seien in der Pflicht, Leistungen aus Sozialversicherungen geltend zu machen. Die Semesterliste des ASO sei lediglich ein Hilfsmittel, die Verantwortung liege bei der SRUN. Durch deren Versäumnis seien vermeidbare Sozialhilfekosten entstanden, welche nicht über den Lastenausgleich der Gesamtheit der Gemeinden belastet werden könnten.
4. Dagegen erhob die SRUN am 12. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welche am 18. Mai 2017 ergänzend begründet wurde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den für die Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 aufgerechneten Betrag von CHF 34'929.65 in den Lastenausgleich Sozialhilfe aufzunehmen.
Es treffe zu, dass sie es verpasst habe, den Klienten rechtzeitig dazu anzuhalten, einen AHV-Rentenvorbezug zu machen. Aber auch die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, sie im Rahmen der periodischen Terminliste darauf hinzuweisen. Die SRUN habe diese Liste gemäss jahrelanger Praxis immer als vollständig und verbindlich angesehen. Die Beschwerdegegnerin habe auch nie darauf hingewiesen, dass es sich dabei lediglich um ein Hilfsmittel handle. Die nun nachträglich gemachte Aussage, die Semesterterminlisten seien nur als Hilfsmittel für die Sozialregionen eingeführt worden, werde bestritten, da dies nie kommuniziert worden sei. Zudem sei erstellt, dass der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verfahrens über den Lastenausgleich die noch offenen Pendenzen und Termine bekannt seien. Aufgrund dieser Sachlage habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass ein ausstehender Antrag auf den AHV-Rentenvorbezug in der Semesterterminliste enthalten sei.
5. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 beantragte das ASO die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin mache inhaltlich keine neuen Tatsachen geltend. Die Verantwortung für die Einhaltung der Subsidiarität in der Sozialhilfe liege in der Verantwortung der Sozialregion. Diese Verantwortung könne nicht mit dem Hinweis auf zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel an das ASO delegiert werden.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Die Sozialregion Unteres Niederamt ist gemäss § 1 ihrer Statuten als Verein nach Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) organisiert und damit eine juristische Person. Als solche ist sie rechts- und handlungsfähig und als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
Fraglich ist jedoch, ob nicht viel eher die betroffene und zahlungspflichtige Gemeinde ins Verfahren hätte miteinbezogen werden müssen. Dies kann vorliegend offengelassen werden.
2. Nach § 26 Abs. 1 lit. g SG sorgen die Einwohnergemeinden dafür, dass die sozialen Aufgaben im Leistungsfeld der Sozialhilfe erfüllt und im Rahmen des Sozialgesetzes finanziert werden. Nach § 27 Abs. 1 SG erbringen die Einwohnergemeinden die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Sozialhilfe in Sozialregionen. Die Sozialregion wählt eine Sozialkommission, die grundsätzliche Fragestellungen der sozialen Sicherheit beurteilt und insbesondere die Sozialhilfe plant, den Bedarf erfasst, die Qualität sichert und darüber entscheidet, ob eine Sozialleistung oder eine Dienstleistung gewährt wird (§ 28 Abs. 1 SG). Das Amt für soziale Sicherheit nimmt alle Aufgaben namens des Departementes wahr, beaufsichtigt die Sozialkommission in fachlicher und finanzieller Hinsicht, nimmt die Prüfhandlungen vor und erstellt alle für den Vollzug notwendigen Merkblätter und Formulare (§ 21 Abs. 1 SG i.V.m. § 92 Abs. 1 Sozialverordnung, SV, BGS 831.2).
Gemäss § 55 Abs. 1 lit. f SG unterliegen die Leistungen der Sozialhilfe unter den Einwohnergemeinden dem Lastenausgleich. Der Lastenausgleich umfasst alle Geldleistungen und Rückerstattungen beziehungsweise nicht eingebrachten Forderungen, einschliesslich der mit dem Inkasso verbundenen Betreibungs- und Prozesskosten (Abs. 2). Der Kanton vollzieht den Lastenausgleich (Abs. 5). Die in den Lastenausgleich fallenden Geldleistungen und Verwaltungskosten werden im Verhältnis der Einwohnerzahl nach der aktuellen kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die Gesamtheit der Einwohnergemeinden verteilt (Abs. 6). Gemäss § 95 SV müssen die Sozialregionen dem ASO die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung mitteilen. Bei verspäteter Mitteilung besteht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung oder Vergütung der Unterstützungskosten. Die Sozialregionen haben dem ASO innert 30 Tagen nach Ablauf des Semesters ihre Semesterabrechnungen zuzustellen. Das ASO überprüft die Semesterabrechnungen und nimmt jährlich die Verrechnung des Lastenausgleichs vor. Die Abrechnung hat periodengerecht zu erfolgen.
3. Die vorliegend in Frage stehenden Leistungen betreffen den Zeitraum von Dezember 2014 bis November 2015 und fallen damit nicht nur in das aktuell geprüfte 2. Semester 2015, in welchem sie beanstandet wurden, sondern auch in die zwei vorangehenden Semester. Die Gesamtabrechnungen über die Beiträge der Sozialregionen an die in den Lastenausgleich aufgenommenen Kosten wurden für das 2. Semester 2014 mit RRB Nr. 2015/843 vom 26. Mai 2015 und für das 1. Semester 2015 mit RRB Nr. 2015/1923 vom 24. November 2015 genehmigt.
Es ist zumindest fraglich, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen diese rechtskräftigen Regierungsratsbeschlüsse durch Verfügung des Departements nachträglich geändert werden könnten. Dies braucht vorliegend jedoch nicht geprüft zu werden. Das Verfahren leidet an einem gravierenden Mangel, indem in materieller Hinsicht gar nichts verfügt wurde, was geändert oder aufgehoben werden könnte. Das durch die zuständige Sachbearbeiterin erstellte Korrekturblatt vom 18. März 2016 stellt keine Verfügung dar. Am 2. Mai 2017 wurde dann zwar durch das Departement eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erstellt. Mit dieser wurde jedoch einzig «die Einsprache abgewiesen». Materiell wurde nichts verfügt. Somit liegt Nichtigkeit vor.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen. Die Angelegenheit ist an das Departement des Innern zurückzuweisen. Dabei ist zu bemerken, dass die Streitsache in dieser Form durch das Verwaltungsgericht auch gar nicht überprüfbar wäre, da aus den Akten nicht ersichtlich ist, wie und was genau im Lastenausgleichsverfahren abgerechnet wird, wem dies eröffnet wird und welche Abrechnung wann verbindlich ist. Das Lastenausgleichsverfahren erfordert wohl eine generelle juristische Aufarbeitung.
5. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Verfügung vom 2. Mai 2017 des Departements des Innern nichtig ist.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann