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Solothurn Verwaltungsgericht 31.05.2017 VWBES.2017.174

31. Mai 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,692 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

bedingte Entlassung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller    

Rechtspraktikantin Grosjean

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend     bedingte Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Bei A.___ (geb. 9. Oktober 1977, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) werden derzeit zwei Strafen vollzogen: Einerseits wurde er mit Verfügung des Justizvollzugs Zürich am 20. April 2014 bedingt entlassen, dies bei einer Reststrafe von 31 Tagen. Diese bedingte Entlassung hat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil STBER.2016.1 vom 31. August 2016 widerrufen und eine Gesamtstrafe verhängt. Es verurteilte den Beschwerdeführer wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchter Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 20 Tagen, unter Anrechnung von 643 Tagen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs. Einbezogen wurden die 31 Tage Reststrafe der widerrufenen bedingten Entlassung von 2014. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer im Normalvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg. Das ordentliche Strafende fällt auf den 16. Dezember 2017, die bedingte Entlassung wäre frühestens auf den 9. Dezember 2016 möglich gewesen.

2. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals um bedingte Entlassung nach Art. 86 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) auf den 9. Dezember 2016. Das Departement des Innern (DdI) wies das Gesuch um bedingte Entlassung mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 ab. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 gelangte der Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung des erwähnten Entscheids beantragen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. Januar 2017 ab.

3. Mit Schreiben vom 1. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB, diesmal auf den 13. März 2017.

4. Das DdI wies das Gesuch um bedingte Entlassung mit Verfügung vom 27. April 2017 ab.

5. Gegen die Verfügung vom 27. April 2017 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Eveline Roos, mit Beschwerde vom 11. Mai 2017 ans Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: Es sei die Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 27. April 2017 aufzuheben, und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 des Verwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand, in der Person von Rechtsanwältin Eveline Roos, bewilligt.

7. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2017 beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde. Zusammengefasst und im Wesentlichen bestreitet es eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101). Es sei auch nicht auszumachen, in welcher Weise sich der Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit und wie sich die vom Verwaltungsgericht angeführte gegenwärtige ungünstige Prognose verändert hätten. Eine andere Beurteilung dränge sich nicht auf. Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der JVA Lenzburg am 2. Mai 2017 erneut wegen Konsums von Cannabis diszipliniert worden sei. Von einem tadellosen Verhalten könne daher bei ihm nicht gesprochen werden.

8. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 23. Mai 2017 zur Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 Stellung und führte zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass das Gebot der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV sehr wohl verletzt worden sei. Dass es am 2. Mai 2017 zu einer erneuten Disziplinierung wegen des Konsums von Cannabis gekommen sei, vermöge an der Tatsache, dass sein Vollzugsverhalten als grundsätzlich positiv zu beurteilen sei, nichts zu ändern. Der Umstand, dass ihm sowohl bei Voll- bzw. Weiterverbüssung der Strafe als auch bei einer vorzeitigen Entlassung eine ungünstige Prognose gestellt werde, spreche für eine Gewährung seiner bedingten Entlassung. Eine Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Vollzug lasse sich nicht mehr länger rechtfertigen. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

9. Für die Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz  [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Das Obergericht hatte in seinem Urteil vom 31. August 2016 nur noch über das Strafmass zu befinden, die Schuldsprüche an sich waren nicht mehr bestritten. Der letztlich auferlegten Freiheitsstrafe liegt gemäss Urteil des Obergerichts vom 31. August 2016 bzw. des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 26. Mai 2015 folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Tagen (26. und 27. November 2014) mit seinem Mittäter drei Einbruchdiebstähle begangen und dabei innert kürzester Zeit Deliktsgut in der Höhe von CHF 55‘206.00 erbeutet. Neben Geld und Schmuck handelte es sich um andere «nicht lebensnotwendige Gegenstände». Das Amtsgericht befand, es könne nicht mehr von einem Bagatelldelikt gesprochen werden. Jedoch sei angesichts der möglichen Deliktsvarianten bei gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl immer noch von einem leichten Ausmass des finanziellen deliktischen Erfolgs auszugehen. Erschwerend komme hinzu, dass die beiden Täter in bewohnte Liegenschaften eingedrungen seien. Dazu kamen mehrfache, teilweise versuchte Sachbeschädigung, der mehrfache Hausfriedensbruch sowie die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt. Die letztgenannten Delikte qualifizierte die Erstinstanz als notwendigen Teil der Einbruchdiebstähle. Das Obergericht beurteilte das Vorgehen insgesamt als planmässig und professionell, nicht aber als raffiniert.

Am 12. Februar 2013 war der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster, wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt worden. Per 20. April 2014 war er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden, bei einer Reststrafe von 31 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr. Die oben genannten Delikte beging der Beschuldigte noch in der Probezeit, was zu einem Widerruf der bedingten Entlassung führte.

2.2 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.3 Für die bedingte Entlassung zuständige Behörde im Kanton Solothurn ist das DdI (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b Verordnung über den Justizvollzug [Justizvollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12]).

3.1 Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).

Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 N 10 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Koller, a.a.O., Art. 86 N 16).

3.2 Welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Die Umstände der Straftat sind insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsguts. So darf bei unbedeutenden Eigentumsdelikten ein höheres Risiko eingegangen werden als bei Gewaltverbrechen gegen hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben. Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Es darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 mit Hinweisen).

3.3 Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraus-setzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat bereits drei Viertel seiner Freiheitsstrafe verbüsst. Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden, nachdem die Berichte des Untersuchungsgefängnisses Olten und der Justizvollzugsanstalt Lenzburg sowie der Bewährungshilfe vorlagen und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war. Da sich die Grundlagen zur bedingten Entlassung zwischen der Verfügung vom 8. Dezember 2016 und derjenigen am 27. April 2017 nicht geändert haben, war die Vollzugsbehörde nicht mehr verpflichtet, dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zu gewähren und neue Berichte der Anstaltsleitung sowie der Bewährungshilfe einzuholen. Selbst wenn aber eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre, wäre sie im Verfahren vor Verwaltungsgericht nun geheilt, hat das Verwaltungsgericht doch bei der Prüfung, ob die Verweigerung der bedingten Entlassung rechtmässig war, umfassende Kognition (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. und § 67bis Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 124.1). Zu prüfen ist, ob das DdI die materiellen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht verneint hat.

3.4 Die Gewichtung der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit l.gerer Zeit dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

4. Das Verwaltungsgericht hat sich erst knapp einen Monat vor dem neuerlichen Gesuch vom 1. März, nämlich am 26. Januar 2017 eingehend mit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers befasst, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen wird (vgl. VWBES.2016.468). Es ist somit lediglich zu prüfen, ob sich die damalig ungünstige Prognose in der Zwischenzeit verändert hat.

4.1 Der Beschwerdeführer macht wiederum geltend, er wolle die Schweiz verlassen, um zu seiner Ehefrau und seinem Sohn in den Kosovo zurückzukehren. Dort wolle er eine Stelle als Lackierer antreten. Das Einreiseverbot in die Schweiz und die kontrollierte Wegweisung akzeptiere er. Seine Haftstrafe läge bereits massiv über dem Durchschnitt, er habe aber dennoch keinen Anlass zum Querulieren gegeben. Sein Komplize B.___ sei bereits vorzeitig entlassen worden, obwohl ihre Biographie und Delinquenz im gleichen Segment liege. Es würde sein Bild der Gerechtigkeit massiv trüben, wenn der Anspruch auf Gleichbehandlung erschüttert würde.

4.2 Die Vorinstanz erwog, dass bei B.___ und dem Beschwerdeführer zwar bei den aktuell begangenen Straftaten wie auch beim Strafmass eine Gleichheit vorliege. Jedoch in anderen Belangen, insbesondere beim deliktischen Vorleben und der Täterpersönlichkeit, liege nicht die gleiche Ausgangslage vor. B.___ verfüge zwar auch über Vorstrafen, jedoch nicht in der gleichen Deliktskategorie wie der Beschwerdeführer. Dieser habe in der Vorgeschichte Delikte nach Art. 64 Abs. 1 StGB (Raub, Freiheitsberaubung und Entführung) begangen. Aus diesem Grund rechtfertige es sich auch für die Gewährung einer bedingten Entlassung einen strengeren Massstab anzuwenden. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt worden, da es sich nicht um zwei identische Straftäter mit der gleichen Vorgeschichte handle. In der Verfügung des DdI vom 8. Dezember 2016 sei ausführlich ausgeführt, weshalb im Falle des Beschwerdeführers von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen sei und ihm aus spezialpräventiver Sicht die bedingte Entlassung nicht gewährt werden könne. Daran habe sich bis dato nichts geändert.

Den Erwägungen des DdI ist vollumfänglich zuzustimmen. Für weitere Begründungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Verfügung-en des DdI vom 27. April 2017 und vom 8. Dezember 2016) sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 (insbesondere E. 4.7 dort) verwiesen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die jüngsten Vorstrafen von B.___ 9 Jahre, jene des Beschwerdeführers lediglich 3 Jahre zurückliegen. Wäre der Mitbeschuldigte indes zu Unrecht bedingt entlassen worden, so läge eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Daraus könnte der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Legalität geht einer Gleichbehandlung im Unrecht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6A.78/2000 E. 3b und 124 IV 44 E. 2c). Aus den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit ergeben sich für die vorliegende Beurteilung keine weitergehenden Kriterien (zu diesen Prinzipien statt vielen BGE 123 I 1).

4.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid zwar auf sein gutes Vollzugsverhalten hingewiesen, diesem positiven Prognosekriterium im Rahmen der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang letztlich jedoch zu wenig Beachtung geschenkt. Dies ist nicht zutreffend. Angesichts der eindeutig überwiegenden negativen Faktoren in Bezug auf die prognostische Einschätzung ist der Vorinstanz nicht anzulasten, dass sie insgesamt von einer ungünstigen Legalprognose ausging (vgl. Erw. 3.4 hiervor). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen und sich mit der Differenzialprognose auseinandergesetzt, indem sie auf die ausführlichen Erläuterungen in der Verfügung vom 8. Dezember 2016 verwiesen hat. Dass bis zur Neueinschätzung vier Monate vergangen sind, ist insofern unbeachtlich, da sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer sowohl bei Weiterverbüssung der Strafe als auch bei vorzeitiger Entlassung eine ungünstige Prognose attestiert wird, führt dazu, dass ihm die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht verweigert werden muss (vgl. Erw. 3.1 hiervor).

5. Zusammengefasst sind zurzeit keine prognoserelevanten Veränderungen seit dem letzten Entscheid erkennbar, welche auf eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 StGB schliessen liessen. Das DdI verweigerte somit die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht.

5.1 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.2 Rechtsanwältin Eveline Roos macht mit Eingabe vom 23. Mai 2017 eine Entschädigung von total CHF 1‘477.40 (6.42 h à CHF 180.00, CHF 213.00 Auslagen zuzüglich CHF 109.40 MWST) geltend. Die angemessene Entschädigung ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 1‘477.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Rechtspraktikantin

Scherrer Reber                                                                 Grosjean

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