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Solothurn Verwaltungsgericht 24.07.2017 VWBES.2017.150

24. Juli 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,160 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Anordnung von Auflagen

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Anordnung von Auflagen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ ist an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt. Er besitzt den Führerausweis für Fahrzeuge der 1. (A, A1, B, B1, F, G, M) sowie der 2.  medizinischen Gruppe (D, D1, C, C1) gemäss Anhang I der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51).

2. Gestützt auf das Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung durch den Vertrauensarzt der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), Dr. med. B.___, vom 17. März 2017 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bejahte die MFK die Fahreignung von A.___ mit Verfügung vom 11. April 2017 unter folgenden Auflagen:

1.1   Regelmässige Kontrolle und Behandlung der diabetischen Erkrankung nach Ermessen des behandelnden Arztes und striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen.

1.2   Strikte Einhaltung der Regeln für insulinbehandelte Autofahrer gemäss Merkblatt.

1.3   Blutzuckermessung vor Antritt jeder Fahrt.

1.4   Jährliche Einreichung eines Arztberichts, welcher die Fahreignung im Hinblick auf die Diabetes-Erkrankung attestiert.

Ferner wurde verfügt, A.___ habe die Kosten für die ärztliche Untersuchung sowie für die Erstellung der Arztberichte zu bezahlen (Ziffer 2).

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. April 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Fahreignung sei unverändert gemäss den gesetzlichen Bestimmungen periodisch zu überprüfen.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2017 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung umschreibt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Nach Art. 7 Abs. 1 VZV müssen die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 der VZV (Nervensystem, Sehschärfe und Gesichtsfeld, Gehör, Brustkorb und Wirbelsäule, Atmungsorgane, Herz und Gefässe, Bauch- und Stoffwechselorgane sowie Gliedmassen) erfüllt sein.

2.2 Im Anhang I zur VZV werden die medizinischen Mindestanforderungen beim Vorliegen einer Zuckerkrankheit aufgelistet: Für die 1. medizinische Gruppe wird eine stabile Blutzuckereinstellung ohne verkehrsrelevante Unter- oder Überzuckerungen vorausgesetzt. Für die 2. medizinische Gruppe gilt Folgendes: Beim Vorliegen einer Zuckerkrankheit, bei der als Therapie-Nebenwirkung eine Unterzuckerung auftreten oder bei der Allgemeinsymptome einer Überzuckerung vorkommen können, ist die Fahreignung für die Kategorie D oder die Unterkategorie D1 ausgeschlossen. Für Kategorie C oder die Unterkategorie C1, für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie bei Verkehrsexperten kann die Fahreignung unter besonders günstigen Umständen gegeben sein.

2.3 Führerausweise können aus besonderen Gründen mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt (BGE 130 II 25 E. 4). Zudem müssen die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Auflagen, die ihn zu regelmässigen Kontrollen und Behandlung mit jährlicher Berichterstattung und zur strikten Einhaltung der Regeln für insulinbehandelte Autofahrer gemäss Merkblatt sowie zur Blutzuckermessung vor Antritt jeder Fahrt verpflichten. Er macht geltend, seit der letzten periodischen Überprüfung seiner Fahrfähigkeit habe sich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtert. Er messe seine Blutzuckerwerte mittels eines mobilen Systems zur kontinuierlichen Glukoseüberwachung (Dexcom G5). Die Blutzuckerwerte seien jederzeit übers Natel einsehbar. Bei einer Unterschreitung der Grenzwerte werde ein akustischer Alarm ausgelöst. Er habe seit seiner Erkrankung noch nie einen Unfall gehabt. Die Fahrbewilligung für LKW-Fahrten möchte er beibehalten, da er für Privatfahrten (Mobilhome, Mietwagen ab 3.5 Tonnen) die Anerkennung benötige. Die Auflagen bezüglich des jährlichen Attests und insbesondere der Kostenfolge sei nicht verhältnismässig und stütze sich auf ein veraltetes Merkblatt des Instituts für Rechtsmedizin.

4.1 Der Beschwerdeführer leidet unbestritten an Diabetes mellitus Typ 1. Der Vertrauensarzt der MFK hat auf eine Hypoglykämie-Gefahr hingewiesen. Eine derartige Erkrankung ist ein medizinischer Grund, welcher die Fahreignung beeinträchtigen oder ausschliessen kann: Bei behandelten Diabetikern bilden Unterzuckerungszustände (Hypoglykämien) eine der Hauptursachen für anfallartig auftretende Bewusstseinsstörungen am Steuer. Bei einer Unterzuckerung wird die Fahrfähigkeit aufgrund einer plötzlich und oft unvorhersehbaren Bewusstseinsbeeinträchtigung innert sehr kurzer Zeit massiv gestört oder gänzlich aufgehoben, sodass sich bei einem solchen Ereignis eine erhebliche Verkehrsgefährdung ergibt (vgl. Rolf Seeger, Diabetes Mellitus und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 67 f. und S. 148).

4.2 Für Fahrzeuge der 2. medizinischen Gruppe (von Fahrzeugen der Kategorie C und D geht ein erhöhtes Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer aus [vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 14 N 32]) kann die Fahreignung bei Diabetes mellitus – wie oben erwähnt - nur unter besonders günstigen Umständen bejaht werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, jährliche Untersuchungen anzuordnen, zumal der Beschwerdeführer ja ohnehin alle drei Monate zur Kontrolle des Blutzuckerspiegels und alle Jahre zum Augenarzt geht. Die Auflage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit. Eine ärztliche Kontrolle ist notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr im Strassenverkehr zu minimieren. Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint gering und im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Die von der MFK verfügte Auflage ist zur Überwachung der Fahreignung des Beschwerdeführers geeignet, beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, ist im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich und geht nicht über das Notwendige hinaus; sie ist damit verhältnismässig. Die in der streitigen Verfügung der Vorinstanz vorgesehenen Auflagen sind deshalb zu bestätigen.

4.3 Es bleibt zu bemerken, dass das vom Vertrauensarzt verwendete Formular den gesetzlichen Anforderungen gemäss Anhang 3 VZV entspricht.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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