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Solothurn Verwaltungsgericht 20.06.2017 VWBES.2017.129

20. Juni 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,819 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Führerausweisentzug

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Swiss Claims Network SA, Daniel Strub,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) verfügte am 8. August 2014 einen Entzug des Führerausweises von A.___ infolge einer verkehrsrelevanten Drogenproblematik auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung wurde unter anderem vom positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht.

1.2 Gestützt auf das Ergebnis der Fahreignungsuntersuchung vom 28. Februar 2016 (Bericht vom 13. Juli 2016), welches eine mehrmonatige Drogenabstinenz festhält, wurde A.___ mit Verfügung vom 4. August 2016 wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen. Dies unter anderem mit der Auflage, dass er eine Drogenabstinenz einzuhalten und sich während der Dauer von zwölf Monaten in Abständen von sechs Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen habe.

1.3 Am 17. Januar 2017 unterzog sich A.___ einer ersten Kontrolluntersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Der entsprechende Bericht datiert vom 17. Februar 2017. Gestützt auf die Resultate der (Brust-)Haaranalyse, welche ergaben, dass A.___ in den letzten vier bis acht Monaten Kokain konsumiert habe, weshalb die Fahreignung derzeit verneint werden müsse, verfügte die MFK am 21. Februar 2017 wegen der Missachtung von Auflagen einen vorsorglichen Führerausweisentzug. Da A.___ den Kokainkonsum vehement bestritt und geltend machte, die Haarprobe müsse verwechselt oder kontaminiert worden sein, holte die MFK beim IRMZ eine Stellungnahme ein. Diese datiert vom 23. März 2017. Darin wurden eine Verwechslung sowie eine Kontamination ausgeschlossen. Darauf bestätigte die MFK mit Verfügung vom 28. März 2017 den vorsorglichen Entzug.

2. Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. April 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Wiedererteilung des Führerausweises ersuchen. Zudem beantragte er, es sei (mittels erneuter Haaranalyse) festzustellen, dass er kein Kokain konsumiert habe und dass bei eingehaltener erfolgreicher Drogenabstinenz bis zum 19. Juli 2017 die Auflagen aufzuheben seien. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner stellte er den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, bis die Ergebnisse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM-BS), welches er mit einer zweiten Analyse der Haarprobe vom 17. Januar 2017 beauftragt habe, vorliegen würden.

Zur Begründung macht der Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, die ihm mit Verfügung vom 4. August 2016 auferlegte totale Drogenabstinenz strikte eingehalten zu haben. Er habe weder Kokain noch Kokainderivate konsumiert. Es sei davon auszugehen, dass die Haarproben entweder verwechselt worden seien, oder dass die Analyse mit kontaminierten Substanzen in Kontakt gekommen sei oder dass er sich von jemanden aus seinem Freundeskreis, der mit Kokain umgeht, habe kontaminieren lassen.

Am 29. April 2017 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie die Ergebnisse des IRM-BS zu den Akten reichen.

3. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2017 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

Mit Replik vom 30. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Das Verfahren ist mit dem angefochtenen Entscheid nicht abgeschlossen, es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser ist unter anderem dann anfechtbar, wenn er für eine Partei von erheblichem Nachteil ist (vgl. § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SVG können Ausweise und Bewilligungen entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SVG statuierte Entzugsgrund greift dann, wenn im Einzelfall mit der Bewilligungserteilung angeordnete Auflagen missachtet worden sind. Dasselbe muss gelten, wenn der Bewilligungsinhaber gegen eine Auflage verstossen hat, die zu einem späteren Zeitpunkt mit der Bewilligung verbunden worden ist (Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16 N 25).

2.2 Ein vorsorglicher Führerausweisentzug kann dann verfügt werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung eines Fahrzeuglenkers bestehen (vgl. Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen, erlauben den vorsorglichen Entzug. Er bildet während eines Sicherungsentzugsverfahrens die Regel; es liegt aber in der Verantwortung der kantonalen Behörde, ob sie dem Betroffenen den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen nach pflichtgemässem Ermessen ausnahmsweise belassen will (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 16d N 5, mit Hinweisen auf Bundesgerichtsurteile).

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe gegen eine Auflage verstossen, weshalb ihm der Führerausweis vorsorglich zu entziehen sei. Sie hat sich dabei im Wesentlichen auf den Bericht des IRMZ vom 17. Februar 2017 sowie die ergänzende Stellungnahme dazu, welche vom 23. März 2017 datiert, gestützt.

3.2 Dem Bericht vom 17. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass anlässlich der ersten Abstinenzkontrolle vom 17. Januar 2017 eine chemisch-toxikologische Haaruntersuchung (Brusthaare) durchgeführt und dabei für den Zeitraum der letzten vier bis acht Monate vor der Haarsicherstellung (17. Januar 2017) ein positiver Befund auf Cocain (800 pg/mg), auf Benzoylecgonin (40 pg/mg) und auf Norcocain (ca. 15 pg/mg), erhoben worden ist. Die Untersuchenden leiteten daraus einen schwachen, vereinzelten Kokainkonsum ab und verneinten im Ergebnis die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht.

3.3 Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe kein Kokain konsumiert, es müsse sich um eine Verwechslung der Haarproben handeln oder die Analyse müsse mit kontaminierten Substanzen in Kontakt gekommen sein, liess die MFK das IRMZ Stellung nehmen. In der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 23. März 2017 wird festgehalten, dass eine Verwechslung/Vertauschung der Haarproben im weitesten Sinne ausgeschlossen werde. Die Haarproben würden im akkreditierten Labor untersucht und dort auch dokumentiert. Die festgestellten Cocain-Konzentrationen würden den Schluss nahe legen, dass ein Cocainkonsum stattgefunden habe. Eine Kontamination sei aufgrund der Konzentrationsverhältnisse nicht anzunehmen.

3.4 Der Beschwerdeführer selbst liess beim IRM-BS die ihm am 17. Januar 2017 entnommene Haarprobe untersuchen. Diese Untersuchung ergab für den Zeitraum der letzten vier bis acht Monate vor der Haarsicherstellung (17. Januar 2017) positive Befunde auf Cocain (730 pg/mg), auf Benzoylecgonin (41 pg/mg) und auf Norcocain (<20 pg/mg). Die Untersuchenden folgerten daraus, dass die Resultate für einen Konsum bzw. einen Umgang mit Kokain in den Monaten vor der Asservierung der Haarproben sprechen würden. Die Verhältnisse von Cocain zu den Abbauprodukten Benzoylecgonin und Norcocain würden tendenziell eher auf einen Umgang mit Cocain als auf einen reinen Konsum dieses Betäubungsmittels hinweisen. Zudem wurden beim Beschwerdeführer am 7. April 2017 Beinhaare asserviert. Die Untersuchung ergab für den Zeitraum der letzten vier bis acht Monate vor der Haarsicherstellung (7. April 2017) positive Befunde auf Cocain (560 pg/mg), auf Benzoylecgonin (24 pg/mg), und auf Norcocain (<20 pg/mg).

4.1 Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis mit Verfügung vom 4. August 2016 wieder erteilt und unter anderem zur Auflage gemacht worden, dass er eine Drogenabstinenz einzuhalten und sich während der Dauer von zwölf Monaten in Abständen von sechs Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen habe.

4.2 Der Beschwerdeführer wurde nun innerhalb des von der Abstinenzverpflichtung erfassten Zeitraums positiv auf Kokain getestet. Dies wird durch die Analyseresultate des IRMZ wie des IRM-BS übereinstimmend bestätigt; beide Laboratorien gelangten zu einem Cut-off Wert von über 500 pg/mg, was positiv zu werten ist (vgl. Bestimmung von Drogen und Medikamenten in Haarproben, Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Version 2017, Ziffer 6 und Anhang mit Grenzwerten). Während allerdings das IRMZ in seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 eine Kontamination aufgrund der Konzentrationsverhältnisse ausschliesst, wird vom IRM-BS darauf hingewiesen, dass die Verhältnisse von Cocain zu den Abbauprodukten Benzoylecgonin und Norcocain tendenziell eher auf einen Umgang mit Cocain als auf einen reinen Kokainkonsum hindeuten würden.

5.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aufgrund der Ergebnisse des IRM-BS nicht ausgeschlossen werden, dass er Kokain konsumiert hat, wird doch im Bericht lediglich von einer Tendenz gesprochen. Auch in der E-Mail vom 25. April 2017 des IRM-BS wird nur die Möglichkeit erwähnt, dass bei einem Verhältnis von Benzoylecgonin zu Cocain von weniger als 10 % ein Umgang wahrscheinlich sei.

5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers, wie es seiner Meinung nach zu einer Kontamination gekommen sein soll, sind unglaubwürdig. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits anlässlich der ersten Kontrolluntersuchung darauf hingewiesen, dass es in seinem näheren Umfeld Personen gebe, welche Drogen konsumieren würden. Gleich darauf führte er aber aus, er selbst habe keinen Kontakt zu Substanzen gehabt (verkehrsmedizinischer Bericht zur Abstinenzkontrolle des IRMZ vom 17. Februar 2017). Erst nach dem Erhalt der Analyseergebnisse des IRM-BS, in welchen tendenziell eher auf einem Umgang mit Kokain hinweisen wird, bringt der Beschwerdeführer erstmals vor (vgl. ergänzende Beschwerdebegründung vom 27. April 2017), er habe anlässlich Partys «Kokainpakete manipuliert». Unglaubwürdig und widerlegt sind schliesslich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe noch nie Kokain konsumiert, nachdem er gegenüber dem verkehrsmedizinischen Begutachterin noch am 28. Juni 2016 angab, er habe Kokain ausprobiert. Diese Substanz habe ihm jedoch nicht gefallen (Bericht des IRMZ vom 13. Juli 2016 über die verkehrsmedizinische Begutachtung vom 28. Juni 2016).

5.3 Auch wenn eine Kontamination durch den Umgang mit Kokain nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, so gibt es keinen Grund, von den Ergebnissen des Berichts des IRMZ abzuweichen. Denn die Ergebnisse wurden auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich bestätigt. Bestätigt wurden die Ergebnisse ferner auch durch das IRM-BS (die Übereinstimmung mit den Werten in unserem Labor liegt im erwarteten Bereich und weist darauf hin, dass bei den Messungen keine Fehler erfolgt sind). Die Untersuchenden weisen plausibel nach, dass die positiven Testergebnisse weder durch Verwechslung noch durch Kontaminationen von aussen bzw. durch Dritte erklärbar sind, sondern einzig durch vereinzelten, schwachen Kokainkonsum im von der Abstinenzverpflichtung erfassten Zeitraum. Der Bericht des IRMZ ist als solches in sich stimmig und, soweit für Nichtfachleute möglich, gut nachvollziehbar. Es gibt demnach zusammenfassend keinen Grund, an den Testergebnissen oder deren Auswertung zu zweifeln.

5.4 Aufgrund der Analyseergebnisse bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm rechtskräftig auferlegte Abstinenzverpflichtung verletzte. Damit lag es im Ermessen der MFK, dem Beschwerdeführer den Ausweis vorsorglich zu entziehen, bzw. den vorsorglichen Entzug zu bestätigen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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