Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern,
2. Soziale Dienste der Stadt Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) wird seit Oktober 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt Solothurn (SDSS) sozialhilferechtlich unterstützt. Am 8. Juni 2016 verfügten die SDSS, der Grundbedarf von A.___ werde bis und mit 14. Juni 2016 unter der Bedingung ausbezahlt, dass die SDSS den Auszug des individuellen Kontos bei der AHV erhalten hätten. Danach werde der Grundbedarf wöchentlich gemäss den vorgängig geleisteten Arbeitsstunden ausbezahlt. Bei Krankheit sei die Beschäftigungsunfähigkeit ab dem ersten Tag mit einem Arztzeugnis zu belegen. Des Weitern habe sich A.___ bei Krankheit pünktlich bei der Stiftung Solodaris abzumelden. Zudem wurde verfügt, dass der Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsort und zurück vorerst nur gegen Abgabe des Tickets bezahlt werde. Schliesslich verlangten die SDSS von A.___, weiterhin fünf realistische Arbeitsbemühungen bis zum 20. des jeweiligen Monats zu dokumentieren.
2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) am 11. August 2016 ab. Das Verwaltungsgericht hat den Entscheid des DdI mit Entscheid vom 7. September 2016 bestätigt (VWBES.2016.310).
3. Am 9. und 10. Juni 2016 erschien der Beschwerdeführer wie verfügt bei der Stiftung Solodaris für 3, resp. 3.75 Stunden zur Arbeit. Noch am 10. Juni 2016 stellte ihm sein Hausarzt wegen Krankheit ein Arztzeugnis aus, welches ihm bestätigte, vom 11. bis 24. Juni 2016 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Ab dem 27. Juni 2016 reichte er kein Arztzeugnis mehr ein und meldete sich weder beim SDSS noch bei der Stiftung Solodaris. Als Reaktion auf die Mitteilung der Liegenschaftsverwaltung, dass der Sozialdienst den Mietzins für seine Wohnung nicht mehr übernehme, meldete sich der Beschwerdeführer am 1. August 2016 per Email beim SDSS und erhob Beschwerde beim DdI. Dieses wies die Beschwerde mit Verfügung vom 16. August 2016 ab. Der Lebensunterhalt wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung bis Ende August 2016 bezahlt, und er wurde auf den 22. August 2016 zu einem Gespräch beim SDSS eingeladen. Diesem Termin blieb er jedoch unentschuldigt fern, worauf er zu einem neuen Gespräch auf den 29. August 2016 aufgeboten und ihm mitgeteilt wurde, der Lebensunterhalt werde erst nach Klärung der Situation ausbezahlt. Auch am 29. August 2016 erschien der Beschwerdeführer ohne Entschuldigung nicht. Am 5. Oktober 2016 teilte er den SDSS mit, er werde per 1. Dezember 2016 eine Stelle antreten und melde sich deshalb per 30. November 2016 von der Sozialhilfe ab. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend Leistungseinstellung, resp. um Auszahlung der Sozialhilfe bis 30. November 2016. Am 12. Oktober 2016 teilten die SDSS dem Beschwerdeführer mit, da er weder brieflich reagiert, noch die Termine wahrgenommen habe, seien die Mietzins- und Grundbedarfszahlungen gestoppt worden, weshalb die Sistierung der Sozialhilfe bestehen bleibe, bis in einem persönlichen Gespräch die offenen Fragen geklärt werden könnten. Diese Verfügung wurde per Einschreiben und per A-Post verschickt und dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2016 am Schalter Solothurn 3 zugestellt. Am 18. November 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe das Schreiben erst am 14. November 2016 erhalten und auch die vorangehenden Einladungen nicht erhalten, er ersuche aber um einen raschen Terminvorschlag, da er am 1. Dezember 2016 mit der zweimonatigen Ausbildung als Skipper / Kapitän beginne. Er wurde mit Schreiben vom 23. November 2016 orientiert, dass er sich per 1. Dezember von der Sozialhilfe abgemeldet habe. Falls er weiterhin Sozialhilfe brauche, solle er entsprechende Ausbildungsunterlagen vorlegen. Zudem wurde er für ein Gespräch auf den 28. November 2016 eingeladen. Am 29. November 2016 erschien der Beschwerdeführer dann bei den SDSS und teilte mit, er habe versehentlich den Termin in seiner Agenda einen Tag zu spät eingetragen. Schliesslich kam es am 12. Dezember 2016 zum Gespräch mit dem zuständigen Sozialarbeiter, worauf ihm im Anschluss mitgeteilt wurde, eine Wiederaufnahme der Sozialhilfeunterstützung könne nur geprüft werden, wenn er einen Arbeitsvertrag, nähere Angaben zu seiner Ausbildung und eine Ausbildungsbestätigung vorlege. Gegen diese Verfügung der SDSS erhob A.___ am 15. Dezember beim DdI Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer verlangte die Bezahlung der Mietzinsausstände für die Monate Oktober bis Dezember 2016 und die Nachzahlung der Lebenshaltungskosten von August bis Dezember 2016. Er gab die Beschwerde persönlich am 15. Dezember 2016 am Schalter des DdI ab, wo sie offenbar verlegt wurde und erst am 8. Februar 2017 wieder auftauchte. Der Beschwerdeführer hatte inzwischen am 23. Januar 2017 eine Kopie eingereicht. Mit Verfügung vom 29. März 2017 trat das DdI auf die Beschwerde vom 15. Dezember 2016 nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verfügung der SDSS vom 8. Juni 2016 sei mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2016 rechtskräftig geworden. Es sei nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit bei der Solodaris erschienen sei. Somit habe er ohnehin keinen Anspruch auf eine Nachzahlung seines Grundbedarfs. Ebenso sei die Verfügung der SDSS vom 12. Oktober 2016, mit der beschlossen worden sei, die Sistierung der Sozialhilfeunterstützung weiterzuführen, bis in einem persönlichen Gespräch die offenen Fragen geklärt werden könnten, in Rechtskraft erwachsen und könne daher nicht Gegenstand des Verfahrens sein. Bei der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2016 handle es sich um einen Zwischenentscheid, da nur die Prüfung der erneuten Sozialhilfeunterstützung in Aussicht gestellt worden sei, wenn der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen einreiche. Über einen allfälligen Anspruch sei gar noch nicht entschieden worden. Dem Beschwerdeführer sei noch kein Nachteil erwachsen, so dass die Beschwerdelegitimation noch nicht gegeben sei.
5. Gegen die Verfügung des DdI vom 29. März 2017 erhob A.___ mit Schreiben vom 5. April 2017 Beschwerde. Er verlangte, es sei ihm weiterhin Sozialhilfe zu gewähren und die ausstehenden Sozialhilfeleistungen seit dem 1. August 2016 seien ihm nachzuzahlen. Die SDSS hätten auf einem Arbeitseinsatz bei der Stiftung Solodaris beharrt, obwohl er grosse Rückenschmerzen gehabt habe und ein Arztzeugnis vorhanden gewesen sei. Die Neuanmeldung zur Sozialhilfe habe er am 12. Dezember 2016 unter Protest unterschrieben, da er sich gar nie von der Sozialhilfe abgemeldet habe. Er habe sämtliche von ihm verlangten Unterlagen vorgelegt und das persönliche Gespräch habe am 12. Dezember 2016 stattgefunden. Dort seien alle offenen Fragen geklärt worden. Dies hätten ihm die SDSS per Mail am 27. April 2017 bestätigt. Er sei nun in Ausbildung zum Jachtkapitän / Skipper und hätte am 1. März 2017 angestellt werden sollen. Der Kursbeginn sei jedoch verschoben worden und der erste Lohn werde erst per 30. Juni 2017 ausbezahlt.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Insoweit sich der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Eingabe vom 25. April 2017 auf die zahlreichen Entscheide und Mitteilungen der SDSS, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2016 und andere nicht relevante Themen (Mietzinsausstände, Werkstatt der Stiftung Solodaris, Amtsführung des zuständigen Sozialarbeiters der SDSS, etc.) bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden, da sie einerseits in Rechtskraft erwachsen und andererseits nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.
2.2 Im vorliegenden Fall geht es einzig und allein um den Entscheid der SDSS vom 15. Dezember 2016, in dem dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt wurde:
«Eine Wiederaufnahme der Sozialhilfeunterstützung kann nur geprüft werden, wenn ein Arbeitsvertrag per 1. März 2017 vorliegt. Zudem benötigen wir Unterlagen des Ausbildungsinstituts mit Angaben zur Ausbildung und zum angestrebten Abschluss. Zusätzlich ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem (zukünftigen) Arbeitgeber und A.___ betreffend der Zeit während der Ausbildung (betreffend Entschädigung / Kostenübernahme Ausbildung / Anstellung nach Ausbildung / Versicherung) beizubringen.
Ohne die entsprechenden Unterlagen wird die Sozialhilfe nach Tatbeweis (Arbeitseinsatz mit 100 % Pensum bei der Werkstatt Solodaris) nachschüssig wöchentlich ausbezahlt (analog zum Entscheid vom 8. Juni 2016). Bitte melden Sie sich bei uns, sollten Sie diese Lösung in Anspruch nehmen wollen.»
Damit wurde dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, welches die Bedingungen für die Wiederaufnahme der Sozialhilfeunterstützung sind, nachdem er sich selbst per Ende November 2016 von der Sozialhilfe abgemeldet hatte. Falls solche Unterlagen eingereicht worden wären und diese von den SDSS als plausibel und beweiskräftig erachtet worden wären, hätten diese dann über die erneute Leistung von Sozialhilfe und deren konkrete Höhe entschieden. Damit ist am 15. Dezember 2016 bloss ein verfahrensleitender Zwischenentscheid gefällt worden, der für den Beschwerdeführer mit keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden war (vgl. § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Auch könnte mit der (allfälligen) Gutheissung der Beschwerde kein Endentscheid herbeigeführt werden, denn einerseits liegen die verlangten Unterlagen auch heute noch nicht vor, andererseits sind weder das DdI noch das Verwaltungsgericht für Entscheide über die Gewährung von Sozialhilfe zuständig. Dies ist allein Sache der SDSS. Damit ist das DdI zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Im Übrigen kann auf die (richtigen) Erwägungen des angefochtenen Entscheids (insbesondere Ziffer 2.1) verwiesen werden.
2.3 Der Beschwerdeführer scheint sich seit Oktober 2015 beharrlich und schon fast in querulatorischer Art der aktiven Mitwirkung und dem Prinzip der Gegenleistung entziehen zu wollen. Falls er von den SDSS Sozialhilfe beziehen will, muss er kooperieren. Die Grundsätze der Gewährung und Bemessung der Sozialhilfe wurden ihm im Urteil vom 7. September 2016 durch das Verwaltungsgericht einlässlich dargelegt. Es sei deshalb noch einmal darauf verwiesen.
3. Die Beschwerde erweist sich somit, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet und ist abzuweisen. Kosten sind in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine zu erheben. Der Beschwerdeführer wird jedoch auf Art. 108 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hingewiesen, nach dem unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen hat, der sie verursacht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Kosten werden keine erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann