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Solothurn Verwaltungsgericht 05.07.2017 VWBES.2017.107

5. Juli 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,553 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Familiennachzug

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Janev Zlatko,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 19. Mai 2016 stellte der in der Schweiz aufenthaltsberechtigte A.___ (geb. 1981), Staatsangehöriger von Slowenien, zugunsten seiner in Mazedonien lebenden Mutter (B.___), ein Familiennachzugsgesuch. Dieses wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. März 2017 ab.

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. März 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte, das Familiennachzugsgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, u.K.u.E.F.

3. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2017 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

4. Mit Replik vom 27. April 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA (Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, SR 0.142.112.681) haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten laut Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA auch die Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung dürfen die Vertragsparteien für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei nur folgende Unterlagen einverlangen: die Ausweise, mit denen sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind (lit. a); eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird (lit. b); für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung in der bestätigt wird, dass die in Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben (lit. c).

3.1 Das Migrationsamt erachtete die Voraussetzungen nach Art. 3 Anhang I FZA wegen nicht nachgewiesener Unterhaltsgewährung für nicht gegeben. Bei der Unterhaltsgewährung werde geprüft, ob einerseits tatsächlich Unterhalt (z.B. Zahlungen, Naturalien, Mietübernahmen) geleistet worden sei, andererseits müsse die unterstützte Person auch tatsächlich auf die finanzielle Unterstützung angewiesen sein. Eine Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers, in welcher diese angebe, jedes Jahr CHF 3‘000.00 bis 3‘500.00 erhalten zu haben, reiche als Beleg für eine bisherige Unterstützung nicht aus. Die nachgereichte Unterhaltsbescheinigung sei allgemein und unbelegt und reiche als Nachweis der Unterhaltsgewährung ebenfalls nicht aus. Ausserdem werde explizit bescheinigt, dass das Einkommen und das Vermögen der unterstützten Person für den Lebensunterhalt ausreiche und eine Unterstützung durch den Beschwerdeführer weder zum jetzigen Zeitpunkt notwendig sei, noch in der Vergangenheit notwendig gewesen sei.

3.2 Der Beschwerdeführer moniert, das Migrationsamt verkenne die Tauglichkeit der beigebrachten Erklärung sowie der Unterhaltsbescheinigung und verletze dadurch Art. 3 Anhang I FZA und somit Bundesrecht. Mit der herrschenden Lehre sei davon auszugehen, dass eine Erklärung für den Nachweis der finanziellen Unterstützung völlig ausreichend sei, zumal vorliegend aufgrund der Gegebenheiten die Übergabe in bar erfolg(t)e. Daraus gehe hervor, dass seine Mutter durch ihn finanziell unterstützt werde. Sodann werde auch der Betrag genannt und dass die Unterstützungsleistung geschickt werde. Weswegen die eingereichte Erklärung den Anforderungen an einen Beleg nicht genügen sollte, werde seitens des Migrationsamtes weder erwähnt noch setze sich dieses damit auseinander. Gemäss zitierter Lehre dürften keine überhöhten Anforderungen an die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 3 Anhang I FZA gestellt werden.

4.1 Strittig ist vorliegend einzig die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Aufenthaltsberechtigten materiell sichergestellt wird. Es kommt dabei darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken, oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die vom Aufenthaltsberechtigten aufgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.1).

4.2 Aus Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I FZA, wonach für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung verlangt werden kann, in der bestätigt wird, dass die in Absatz 1 genannte Person ihnen Unterhalt gewährt oder sie in diesem Staat mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, wird in Ziffer 9.6 der Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (Weisungen VEP-01/2017) abgeleitet, bei der unterstützten Person müsse tatsächlich eine Bedürftigkeit bestehen und nachgewiesen werden. Dass vor der Einreise eine tatsächliche Unterstützung erfolgt ist, sei ein wichtiges zu berücksichtigendes Element. Eine solche vorhergehende Unterstützung dürfe jedoch nicht alleine deshalb erfolgt sein, um die Zulassungsvorschriften zu umgehen.

4.3 Der Nachweis des Unterhalts wird in der Praxis kaum je durch eine Bescheinigung der heimatlichen Behörden erbracht, zumal diese von der tatsächlichen Unterhaltsgewährung im Regelfall keine Kenntnis erhalten. Beweistauglich sind dagegen objektivierbare Geldüberweisungen oder etwa die Bezahlung von Mietkosten, Reisekosten, Krankenkassenprämien etc. Da die Unterstützungsleistungen oft auch durch Geldübergaben in bar erfolgen, kann der Unterhaltsnachweis auch durch diesbezüglich übereinstimmende Erklärungen der beteiligten Personen erbracht werden. Die restriktive Beschränkung der im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs zulässigen Nachweispflichten bringt zum Ausdruck, dass die Gewährleistung der Personenfreizügigkeit als öffentliches Interesse gilt, das nicht durch administrative Erschwernisse behindert werden darf. Daher ist auch bei der Prüfung des Kriteriums der Unterhaltsgewährung ein freizügigkeitsfreundlicher bzw. nachzugsfreundlicher Massstab anzusetzen (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 3 Anhang I FZA N 16).

5.1 Nach Erhalt des Familiennachzugsgesuchs erbat das Migrationsamt den Beschwerdeführer darzulegen, dass er seine Mutter bereits in den letzten Jahren finanziell unterstützt habe. Darauf reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte «Unterstützungsbestätigung» seiner Mutter ins Recht, worin diese bestätigt, von ihrem Sohn jährlich mit einem Betrag von CHF 3‘000.00 bis 3‘500.00 unterstützt zu werden. Sodann reicht er eine «Unterhaltsbescheinigung» ein. Darin wird von einer Behörde bescheinigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers von diesem finanziell unterstützt wird.

5.2 Wie die bestätigende Behörde Kenntnis der finanziellen Unterstützung erlangt hat, kann vorliegend offenbleiben. Denn wie aus den Akten hervorgeht, hat der Beschwerdeführer seiner Mutter das Geld offenbar jeweils in bar geschickt. Wie der Beschwerdeführer diese Geldüberweisung hätte beweisen sollen, ist nicht ersichtlich. Entsprechend wird auch in der Literatur empfohlen, die Nachweispflicht restriktiv zu handhaben und gegebenenfalls auf übereinstimmende Erklärungen der beteiligten Personen abzustellen. Eine solche Erklärung ist vorliegend gegeben. Hinweise darauf, dass die Unterstützung nur deshalb erfolgt ist, um später einen Familiennachzugstitel zu begründen, sind vorliegend nicht gegeben. Es kann demnach als dargetan gelten, dass der Beschwerdeführer seine Mutter finanziell unterstützt (hat).

5.3 Dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht bedürftig und deshalb nicht auf Unterstützung angewiesen sei, geht – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – aus der Unterhaltsbescheinigung nicht explizit hervor. Im Gegenteil: Bei den entsprechenden Fragen, ob das Einkommen und das Vermögen der unterstützten Person zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichen, wurde das «ja» mit «xxx» durchstrichen, woraus zu schliessen ist, dass die Frage eben gerade nicht bejaht, sondern verneint worden ist. Dies ergibt sich auch aus den übrigen Antworten auf der Unterhaltsbescheinigung: Das «ja» wurde jeweils mit drei Kreuzen (xxx) durchgestrichen.

5.4 Auch wenn der Nachzug von Familienangehörigen aus Drittstaaten nicht Sinn und Zweck bei der Übernahme des Freizügigkeitsabkommens durch die Schweiz gewesen ist, so sind vorliegend, nachdem nun auch die Unterhaltsgewährung bejaht worden ist, keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer der Familiennachzug seiner Mutter zu verweigern wäre, zumal auch von der Vorinstanz unbestritten ist, dass er über die nötigen Mittel verfügt und die Bewilligung für den Aufenthalt ja nur solange gilt, als die Berechtigten die entsprechenden Bedingungen einhalten, wie der Beschwerdeführer in Ziff. 11 seiner Stellungnahme vom 16. November 2016 an die Vorinstanz selber erwähnt.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Migrationsamts vom 3. März 2017 ist aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten der Mutter des Beschwerdeführers zu bewilligen. Das Amt hat die entsprechende Bewilligung mit allfälligen Auflagen gegen die übliche Gebühr auszustellen.

7. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung auszurichten, welche ermessensweise - trotz telefonischer Aufforderung, eine Honorarnote einzureichen, ist keine solche eingegangen - für das Verfahren vor Verwaltungsgericht und der Vorinstanz auf total CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Migrationsamts vom 3. März 2017 aufgehoben und das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von B.___ gutgeheissen. Das Migrationsamt hat die entsprechende Bewilligung gegen die übliche Gebühr auszustellen.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

3.    A.___ ist eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Verfahren vor der Vorinstanz und dem Verwaltungsgericht auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel