Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Prüfung bedingte Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. 8. April 1956; nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 1998 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie eines unvollendeten Versuches dazu, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Pornographie, der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Anstelle des Vollzugs der Zuchthausstrafe wurde die Verwahrung nach aArt. 42 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311 [in der bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung]) angeordnet.
2. Die Verwahrung des Beschwerdeführers wurde bis am 6. Februar 2003 in der Strafanstalt Bostadel und von da an im Massnahmenzentrum St. Johannsen in Le Landeron vollzogen, wo der Beschwerdeführer zunächst in der geschlossenen Abklärungsabteilung platziert wurde und am 26. August 2003 auf eine der halboffenen Abteilungen des Zentrums übertreten konnte. Vom 15. Juni 2006 bis 12. Juli 2006 war er zwecks Begutachtung stationär im Psychiatriezentrum Rheinau untergebracht.
3. Nach Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB per 1. Januar 2007 ordnete das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt mit Nachentscheid vom 21. September 2007 anstelle der mit Urteil des Kriminalgerichts vom 28. Januar 1998 ausgesprochenen Verwahrung eine stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB an.
4. Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 des Amts für Justizvollzug namens des DdI wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung vom halboffenen in den geschlossenen Vollzug versetzt. Er wurde am 3. Februar 2011 vorübergehend in das Untersuchungsgefängnis Solothurn eingewiesen und befindet sich seit dem 1. März 2011 in der Strafanstalt Bostadel.
5. Mit Verfügung vom 23. September 2011 hob das Amt für Justizvollzug namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI genannt) die angeordnete stationäre Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit auf und beantragte dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die nachträgliche Anordnung der Verwahrung und Sicherheitshaft bis zum Entscheid. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2012 mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein.
6. Mit Nachentscheid vom 8./14. März 2013 ordnete das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die Verwahrung des Beschwerdeführers an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer erfolglos Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn, welches mit Urteil vom 23. Oktober 2013 die Verwahrung des Beschwerdeführers bestätigte.
7. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Versetzung ins Massnahmenzentrum St. Johannsen. Mit Entscheid vom 2. September 2015 wies das Amt für Justizvollzug den Antrag des Beschwerdeführers um Versetzung in das Massnahmenzentrum St. Johannsen ab. Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Beschwerdeführer erfolglos bis vor Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil VWBES.2016.36 vom 20. Juli 2016 abwies.
8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das DdI mit Entscheid vom 7. Dezember 2016 Folgendes:
1. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 2013 für A.___ angeordnete Verwahrung nach Art. 64 StGB wird weitergeführt.
2. Vor Ablauf eines Jahres ist wiederum zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung erfüllt sind. Vor Ablauf von zwei Jahren gilt zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Behandlung erfüllt sind.
3. Innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs kann schriftlich eine Begründung verlangt werden. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen.
9. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Franz Hollinger, das DdI um Zustellung einer Begründung. Gleichentags erhob er gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2016 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB bedingt zu entlassen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
10. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Franz Hollinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
11. Am 10. Januar 2017 erliess das DdI die begründete Verfügung betreffend Prüfung der Entlassung nach Art. 64b StGB.
12. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 liess sich der Beschwerdeführer selbst vernehmen.
13. Am 22. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerdebegründung ein und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
14. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2017 nahm das DdI zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren Abweisung.
15. Mit Replik vom 2. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen ein und hielt an seinen Rechtsbegehren in der Beschwerde fest. Zusätzlich beantragte er seine sachverständige Begutachtung.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannte Katalogtat oder eine im Sinne der Generalklausel mit Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB).
2.2 Gemäss Art. 56 Abs. 6 StGB ist eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aufzuheben. Dieser Grundsatz wird für die Verwahrung in Art. 64a StGB konkretisiert. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt, das heisst, er keine Delikte im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB mehr begeht. Erforderlich ist eine günstige Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten. Der Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Es muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre (Art. 64a Abs. 1 Satz 2 StGB). Für deren Dauer kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden (Art. 64a Abs. 1 Satz 3 StGB; das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016, E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3 Der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Auf der einen Seite hat der grundsätzliche Freiheitsanspruch des Verwahrten grosses Gewicht. Auf der anderen Seite verlangt die im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Entlassung zu treffende Prognose die Verantwortbarkeit der Entlassung mit Rücksicht auf unter Umständen zu erwartende Rückfalltaten. Je höherwertig die gefährdeten Rechtsgüter sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.1 und 4.4.3; das Ganze zitiert aus Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016, E. 3.3 ).
2.4 Nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann. Gemäss Art. 64b Abs. 2 StGB trifft sie ihren Entscheid gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung (lit. a); eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Artikel 56 Absatz 4 (lit. b); die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 (lit. c); die Anhörung des Täters (lit. d).
3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, das jüngste psychiatrische Gutachten vom 20. November 2012 sei nicht mehr aktuell und daher die Einholung eines neuen Gutachtens nötig.
3.2 Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246, E. 4.3; 128 IV 241, E. 3.4).
Die letzte psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers datiert vom 20. November 2012 und liegt damit viereinhalb Jahre zurück. Entscheidend ist daher, ob die ärztliche Beurteilung aus dem Jahr 2012 mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob die Vorinstanz aufgrund der seitherigen Entwicklung gehalten gewesen wäre, eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen (vgl. BGE 134 IV 246, E. 4.3).
3.3 Dem jüngsten Therapieverlaufsbericht des Forensischen Institutes Zentralschweiz (forio) vom 30. September 2016, welcher sich auf den Zeitraum von Juni 2015 bis September 2016 bezieht, lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Bei Wiederaufnahme der Therapie im Juli 2014 habe der Beschwerdeführer keine konkreten Ziele geäussert, die er in der Psychotherapie bearbeiten möchte. Seine einzige Intention für die psychotherapeutischen Gespräche habe darin bestanden, einen «ebenbürtigen Gesprächspartner» zu haben, der ihm zuhöre und ihn ernst nehme. Im Januar 2016 habe seitens der forio AG ein Therapeutenwechsel stattgefunden, wobei aber der Schwerpunkt des psychotherapeutischen Angebots für den Beschwerdeführer, namentlich ein regelmässiges Gesprächsgefäss zur Bearbeitung persönlicher haftalltagsbezogener Themen und Anliegen, habe bestehen bleiben können. So habe nach kurzer Zeit wieder ein Reflektionsangebot entstehen und konstruktiv genutzt werden können, in welchem die Themen Alltagsbewältigung (Gruppendynamik, Abgrenzung, Schutz, Selbstbehauptung) und Lebensperspektive (Rückblicke auf Lebenserfahrungen, Prägungen, Verantwortungsübernahme, Ausblicke, Wünsche in Bezug auf seine Zukunft) hätten bearbeitet werden können. Der Beschwerdeführer zeige sich trotz seiner Verwahrung weiterhin aktiv in Bezug auf die Mitgestaltung seiner Therapieinhalte; er verfüge anhaltend über funktionale Bewältigungsstrategien wie Yoga, gesunde Ernährung, Körperübungen, Wechsel von sozialem Anschluss und Rückzug. Der abschlägige Entscheid der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) habe den Beschwerdeführer nachhaltig beschäftigt – immer wieder habe er sich mit den Aspekten der Argumentation in Bezug auf die ihm bescheinigte stark eingeschränkte Therapierbarkeit auseinandersetzen wollen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt den Wunsch geäussert, zeigen zu können, dass er in der Lage sei, bei kleinen Öffnungen von Haftbedingungen ein gutes Risikomanagement anzuwenden und sich damit im legalen Bereich verhalten zu können. Andererseits habe der Beschwerdeführer den gegebenen Rahmen immer wieder angemessen akzeptieren können und in seinem Verhalten innerhalb der Strafanstalt Bostadel weiterhin gute Bewältigungsstrategien zeigen können. Der Beschwerdeführer scheine nach wie vor seine Ressourcen und Energie dazu nutzen zu können, einerseits mit den Bedingungen der aktuell verfügten Situation in seinem Rahmen angemessen umzugehen, andererseits aber die Hoffnung auf allfällige weitere Entwicklungschancen nicht aufzugeben.
Wie in früheren Therapieberichten ausführlich beschrieben, sei die Behandlungsfähigkeit im Sinne einer deliktorientierten Therapie bei den kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers, bei ungenügender Introspektionsfähigkeit und bei mangelnder Fähigkeit zur Perspektivenübernahme gleichbleibend klar eingeschränkt.
3.4 Der Vollzugsbericht der Strafanstalt Bostadel vom 26. September 2016 attestiert dem Beschwerdeführer ein absolut korrektes und absprachefähiges Vollzugsverhalten. Es wird weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer bewege sich seit der letzten Berichterstattung wieder mehr in Gruppen und nehme an Kaffeerunden und Gesprächen mit anderen Gefangenen teil. Er habe eine Krise gehabt und habe viel alleine sein wollen. Er werde nicht mehr so oft ausgegrenzt, wie noch vor einigen Monaten und sei sehr froh darüber. Seinen Wunsch nach einer Versetzung ins Massnahmenzentrum St. Johannsen habe er aufgegeben. Jedoch wolle er sich nach wie vor im offenen Vollzug unter Beweis stellen. Sollte er irgendwann entlassen werden, stelle er sich vor, im Foyer Schöni in Biel einen neuen Lebensraum zu finden. Der Beschwerdeführer habe disziplinarisch nie belangt werden müssen. Es gebe keine gesundheitlichen Einschränkungen. Er erhalte seit Jahren regelmässige Besuche einer Mitarbeiterin der freiwilligen Bewährungshilfe Solothurn und drei- bis viermal im Jahr Besuche des Beistandes. Andere Besuche erhalte er nach wie vor nicht und wünsche es auch nicht. Mit seinen Geschwistern pflege er regelmässig telefonische und briefliche Kontakte. Weiterhin besuche der Beschwerdeführer eine den Vollzug begleitende stützende Therapie. Nach wie vor spende der Beschwerdeführer CHF 20.00 an ein Kinderheim in Solothurn als Wiedergutmachung. Aufgrund der mehr oder weniger unveränderten Ausgangslage gegenüber der letzten Berichterstattung von Juni 2015 könne auch derzeit eine bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug nicht empfohlen werden. Generell könnten sie aber an ihrer Empfehlung vom Juni 2015 (Fortsetzung des Verwahrungsvollzugs in einer weniger gesicherten Vollzugseinrichtung wie beispielsweise St. Johannsen) ebenfalls festhalten.
3.5 Im Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 25. Oktober 2016 wird ausgeführt, dass sich die Gesamtsituation praktisch unverändert darstelle wie vor einem Jahr an der letzten Vollzugskoordinationssitzung. Dass sich der Beschwerdeführer nun öfters in der Gruppe aufhalte, könne mit den Neueintritten und der damit veränderten Gruppendynamik zusammenhängen. Der Beschwerdeführer sei etwas aus dem Fokus der Gruppe geraten. Vielleicht gehe es ihm deshalb auch grundsätzlich etwas besser. Dennoch sei er weiterhin kein Gruppenmensch. Weiter ist dem Protokoll zu entnehmen, dass aufgrund der angeordneten Verwahrung lediglich stützende Therapiegespräche stattfinden würden. Der zuständige Therapeut ergänzte, dass eine deliktorientierte Arbeit mit dem Beschwerdeführer weiterhin nicht möglich sei, so wie das seine Vorgängerin bereits eingeschätzt habe. Es werde vor allem das Thema Umgang mit der Verwahrung mit dem Beschwerdeführer bearbeitet. Ohne es zu beabsichtigen, stelle der Beschwerdeführer immer wieder Verbindungen zu seinen Delikten her. Mit dem selber geschriebenen Buch habe er eine Art Biographiearbeit geleistet. Es sei ihm gelungen, sein Beziehungsverhalten zu jüngeren Gefangenen anzusprechen und in Zusammenhang mit seinen Delikten zu stellen. Er könne angemessen über Sexualität im Gefängnis sprechen, ohne zu tabuisieren. Er habe gute Strategien gefunden, um mit den herrschenden Machtdynamiken umzugehen. Er könne sich abgrenzen. Wenn er angehalten werde, seine Situation aus Sicht Gutachten oder Urteil zu betrachten, gehe er hingegen gleich in Widerstand. Betrachte er sie hingegen intuitiv, gelinge ihm eine neutrale Betrachtung. Es sei denkbar, dass er in einer Gruppentherapie verbal «untergehen» würde. Dies wiederum würde sein Selbstbild beschädigen. Seit kurzem gebe es eine Verwahrtengruppe in der Strafanstalt Bostadel. Der Beschwerdeführer wolle allerdings nicht daran teilnehmen. Er stelle sich vor, dass in der Gruppe nur gejammert werde. Gleichzeitig sei er aber nicht bereit, seine Meinung kritisch zu überprüfen und allenfalls eine andere Erfahrung zu machen. Im Rahmen der Verwahrung sei keine Weiterführung einer deliktorientierten Therapie vorgesehen. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung wurde weiter besprochen, dass Lockerungen im Verwahrungsstatus als «sehr aussichtslos» erachtet würden. Um eine Prüfung einer Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in Betracht zu ziehen, müsste sich einige Jahre in einer Vollzugseinrichtung befinden, in welcher er seine sozialen Kompetenzen erweitern könnte. Denn solche seien für therapeutische Interventionen wie beispielsweise Gruppentherapie unabdingbar. Erst nach einer längeren Beobachtungsphase könnte dann eine erneute Einschätzung gemacht werden. Ein erster Schritt in diese Richtung wäre beispielsweise die Teilnahme an der Verwahrtengruppe, wo der Beschwerdeführer seine sozialen Kompetenzen im geschützten Rahmen üben könnte. Dies lehne er aber ab. Wichtig festzuhalten sei hierbei, dass die Aussichten auf Erfolg (Prüfung Sanktionswechsel) von der Vollzugsbehörde als gering eingestuft würden. Ein neues Gutachten würde dann erstellt, wenn das vorliegende an seiner Aktualität verloren hätte. Ein neues Gutachten würde dann Sinn machen, wenn sich der Beschwerdeführer auf eine Gruppentherapie wie beispielsweise die Verwahrtengruppe einlassen und dadurch erhebliche soziale Kompetenzen erwerben würde.
3.6 Die Ausführungen der zuständigen Fachpersonen machen deutlich, dass sich die Ausgangslage seit der letzten psychiatrischen Begutachtung am 20. November 2012 nicht wesentlich verändert hat. Im relevanten Zeitraum ist ein Unterbruch der Therapie von Ende 2012 bis Juli 2014 aktenkundig, was für die Beurteilung der Aktualität des Gutachtens zu beachten ist. Die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers seit August 2014 beschränkt sich überwiegend auf die Bewältigung des Anstaltsalltags, Gespräche über die Lebensperspektive und die Akzeptanz der Gesamtsituation. Eine deliktorientierte Therapie ist jedenfalls seit August 2014 nur in einem sehr eingeschränkten Rahmen möglich. Die Therapiesitzungen weisen mehrheitlich stützenden Charakter auf und stellen ein regelmässiges Gesprächsgefäss zur Bearbeitung persönlicher haftalltagsbezogener Themen und Anliegen dar. Der Gutachter hielt im Jahr 2012 fest, dass es trotz jahrelangen, intensiven Bemühungen mit deliktorientierter Arbeit nicht gelungen sei, beim Beschwerdeführer wesentliche Fortschritte im Bereich der Verantwortungsübernahme für sein deliktisches Verhalten zu erreichen. Obschon der Gutachter dem Beschwerdeführer eine grundsätzliche Therapiebereitschaft attestierte, stellte er damals weder eine Auseinandersetzung mit der Delinquenz in ausreichender Tiefe noch ein angemessenes Störungsbewusstsein und tragfähige Rückfallmanagement-Strategien fest. Aufgrund der Aktenlage, wie sie sich heute präsentiert, ist keine wesentliche Veränderung dieser Situation erkennbar und eine solche wird auch nicht substantiiert geltend gemacht. Insgesamt liegen heute keine Umstände vor, welche die Einschätzung des Gutachters im Jahr 2012 in Frage stellen würden. Die vom Beschwerdeführer verlangte Einholung eines neuen Gutachtens ist demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt.
4. Die vom Gutachter diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung und die homosexuelle Pädophilie sind unverändert vorhanden und der Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht wirklich bereit, sich mit seiner Delinquenz auseinanderzusetzen. Gemäss Gutachter bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass in den nächsten Jahren noch legalprognostisch bedeutsame Fortschritte erreicht werden können. Es besteht ein hohes Rückfallrisiko. An dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert. Der Beschwerdeführer lehnt die ihm angebotene und empfohlene Gruppentherapie mit anderen Verwahrten ab. Im Rahmen eines solchen gruppentherapeutischen Settings könnte der Beschwerdeführer allerdings seine sozialen Kompetenzen üben. Zur Zeit sind keine prognoserelevanten Veränderungen erkennbar, welche auf eine Bewährung in Freiheit im Sinne von Art. 64a Abs. 1 StGB schliessen liessen. Das DdI verweigerte somit die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 64a Abs. 1 StGB zu Recht.
5.1 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘200.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.2 Rechtsanwalt Franz Hollinger macht mit Eingabe vom 18. Mai 2017 eine Entschädigung von total CHF 4‘498.00 (21.66 h à CHF 180.00, CHF 266.00 Auslagen zuzüglich CHF 333.20 MWST) geltend. Die Positionen vom 11. Januar 2017 (40 Min.) und 8. März 2017 (30 Min.) stellen Kanzleiaufwand dar und sind deshalb nicht zu vergüten. Im Übrigen erscheint ein Zeitaufwand von 270 Minuten für die 6-seitige Beschwerdebegründung im Vergleich zu Fällen der betreffenden Art überhöht. Gleiches gilt in Bezug auf den geltend gemachten Aufwand von 260 Minuten für die 5-seitige Replik. Beide Eingaben sind um jeweils 60 Minuten zu kürzen. Insgesamt erscheint damit ein Zeitaufwand von 18.5 Stunden für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Nach dem Gesagten wird die Entschädigung von Rechtsanwalt Franz Hollinger auf CHF 3‘956.25 (Honorar: 18.5 h à CHF 180.00, Auslagen: CHF 333.20, MWST: CHF 293.05) festgesetzt. Die Entschädigung ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘200.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Franz Hollinger, wird auf CHF 3‘956.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman